LVwG-570023/6/Wg

Linz, 05.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des M E, S, S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land betreffend den Antrag vom 8. Oktober 2014, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 5. November 2015 (mitbeteiligte Partei: G S, G, S), den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

 

Am 8. Oktober 2014 ging bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) ein auf denselben Tag datiertes Schreiben des  Beschwerdeführers (Bf) mit folgendem Inhalt ein: „Ich ersuche um Überprüfung, ob für die Einleitung der Straßenabwässer der G S und die Einleitung der Dach- und Oberflächenwässer von Fam. S, G, S (H Gstraße) auf mein Grundstück x KG-S wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Ich ersuche Sie, mir das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mitzuteilen.“

 

Die belangte Behörde führte dazu Erhebungen durch, erließ aber keinen Bescheid, woraufhin sich der Bf mit Schreiben vom 17. Juni 2015 (eingelangt am 17. Juni 2015) erneut an die belangte Behörde wandte und erklärte: „Ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom 8. Oktober 2014, welches bis heute bescheidmäßig nicht erledigt ist. Ich mache daher Säumnis geltend und stelle den Antrag, die übergeordnete Behörde möge über mein Ansuchen vom
8. Oktober 2014 entscheiden.“

 

Die belangte Behörde übermittelte dieses Schreiben dem Amt der Oö. Landesregierung, das die Eingabe als Säumnisbeschwerde wertete und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorlegte.

 

Das Landesverwaltungsgericht führte am 5. November 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Auf folgende Ausführungen des Tonbandprotokolls wird verwiesen: Der Verhandlungsleiter hält fest, dass nach der Formulierung des Schreibens vom 8. Oktober 2014 Gegenstand Ersuchen um Mitteilung über das Vorhandensein von wasserrechtlichen Bewilligungen ist und dies hinsichtlich der Oberflächenwasser aus dem Bereich der Gstraße (H-Gstraße sowie von der Liegenschaft S, G). Herr E M hält dazu fest:  „Mir war nicht bewusst, dass hier keine Bewilligungen vorhanden sind, sonst hätte ich kein schriftliches Auskunftsersuchen an die BH gerichtet.“ Der Vertreter der BH Wels-Land hält dazu Folgendes fest: „Aus unserer Sicht war stets unstrittig und wurde auch so mitgeteilt, dass keine Bewilligung vorhanden ist.“ Herr Bürgermeister P hält dazu Folgendes fest: „Ich verweise dazu auf unser Schreiben vom 24. Juni 2015.“ Herr E hält dazu Folgendes fest: „Ich habe das Schreiben vom 24. Juni 2015 mit der Ladung erhalten.“ Der Verhandlungsleiter teilt dazu vorläufig den Verfahrensparteien mit, dass nach dem Wortlaut des Schreibens vom 8. Oktober 2014 lediglich eine Auskunft betreffend den Stand von Bewilligungen beantragt wurde. Das Ansuchen um Erteilung von Auskunft erscheint mit der unstrittigen Tatsache, dass keine Bewilligung vorhanden ist, als erfüllt. Die von der Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft vertretene Rechtsauffassung, es sei keine Bewilligung erforderlich, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Verhandlungsleiter teilt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt ist, das Beschwerdeverfahren, das sich ja auf die Erteilung einer Auskunft bezieht, einzustellen, weil die Auskunft eben spätestens in der heutigen Verhandlung auch erteilt wurde. Die Vertreter der Gemeinde S sowie der belangten Behörde nehmen die Ausführungen des Verhandlungsleiters betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens zustimmend zur Kenntnis. Herr M E erstattet dazu folgendes Schlussvorbringen: „Ich nehme zur Kenntnis, dass keine Bewilligungen vorhanden sind. Im Übrigen wird kein Vorbringen erstattet.“

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I) beschränkt sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes.

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

Die Einsichtnahme in das Wasserbuch und die darin eingetragenen Bewilligungen sind nach Maßgabe des § 126 Abs. 1 WRG jedermann gestattet. Einer Auskunfts-erteilung stehen in der konkreten Fallkonstellation keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten entgegen. Die Auskunft wurde spätestens in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes niederschriftlich (Tonband-protokoll) erteilt, weshalb das Ansuchen vom 8. Oktober 2014 als erledigt anzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl