LVwG-600724/2/MB/Bb

Linz, 03.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des K K, geb. 1942, L, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, R, T, vom 6. Februar 2015 gegen Spruchpunkt 2. und 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 15. Jänner 2015, GZ VStV/914301355187/2014, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. und 3. als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 330 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

III.        Betreffend Spruchpunkt 2. ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

IV.       Gegen Spruchpunkt 3. ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde) hat K K (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2015, GZ VStV/914301355187/2014, unter Spruchpunkt 2. die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs. 3 StVO und unter Spruchpunkt 3. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden, und zu 3. eine Geldstrafe im Ausmaß von 1.600 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt (Spruchpunkt 2. und 3.) 164 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zugrunde (auszugsweise Wiedergabe der in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses):

 

„Sie haben am 02.12.2014 um 17:30 Uhr in Wels, Traunuferstraße x, Richtung Osten, als Lenker(in) des Fahrzeuges Fahrrad unterlassen, dieses Fahrzeuges bei Sichtbehinderung durch Dämmerung auf der Fahrbahn zu beleuchten.

 

Sie haben sich am 02.12.2014 um 17:55 Uhr in Wels, Linzer Straße x trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie am 02.12.2014 um 17:30 Uhr in Wels, Traunuferstraße x, Richtung Osten, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

 

Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion Wels Pernau vom 6. Dezember 2014 sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die verhängten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Vorliegen einer einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO, welche offensichtlich irrtümlich als Strafmilderungsgrund angeführt wurde, sowie den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 29. Jänner 2015, richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom 6. Februar 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung begehrt wurde. 

 

Verkürzt bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass er am Vorfallstag, dem 2. Dezember 2014 gegen 17.30 Uhr auf der Traunuferstraße flussabwärts unterwegs gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er alkoholisiert gewesen und habe daher sein Fahrrad geschoben.

 

Der Tatbestand des § 60 Abs. 3 StVO sei damit jedenfalls nicht erfüllt, da er das Fahrrad nicht gelenkt habe, sodass mangels Lenkens das Licht am Fahrrad auch nicht eingeschaltet habe werden müssen. Zudem herrsche im Bereich der Traunuferstraße hinreichende Beleuchtung durch Straßenlaternen, sodass es nicht notwendig gewesen wäre, das Licht beim Fahrrad einzuschalten.

 

Ausdrücklich bestritten werde ebenso, dass die Vermutung nahe lag, er habe in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrrad gelenkt. Er habe das Fahrrad tatsächlich nur geschoben; dies werde von ihm seit mehreren Monaten so gehandhabt, da er in der Vergangenheit bereits mehrfach von Polizeibeamten Anhaltungen, aber auch Abstrafungen wegen Fahrens mit dem Fahrrad trotz alkoholisiertem Zustand erhalten habe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 10. Februar 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes GZ VStV/914301355187/2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.   

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da im Verfahren zu GZ LVwG-700083 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) am 16. März 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand, anlässlich dieser aufgrund des sachlichen Zusammenhangs auch der für das konkrete Verfahren relevante Sachverhalt durch Anhörung des Bf und zeugenschaftliche Befragung der meldungslegenden Polizeibeamten hinreichend erörtert wurde. Zudem zog der Rechtsvertreter des Bf den Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe anlässlich eines Telefonates mit dem zuständigen Richter zurück.

 

Es wurde daher zusätzlich Beweis erhoben durch Einsicht in das Verhandlungsprotokoll GZ LVwG-700083/7/BP/JB, wobei dessen Inhalt in zulässiger Weise dem konkreten Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt wurde (vgl. dazu z. B. VwGH 25. September 1990, 90/04/0058, 14. November 1990, 90/03/0238 uvm.)

 

2. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Am 2. Dezember 2014 um ca. 17.35 Uhr trafen Insp. B D und VB/S V B der Polizeiinspektion Wels Pernau im Rahmen der Dämmerungsstreife den Bf als Radfahrer auf der Traunuferstraße in Wels, der zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrrad ohne Licht fuhr, an. Bei deren Annäherung versuchte der Bf vom Rad abzusteigen, stürzte aber dabei.

 

Anlässlich der folgenden Amtshandlung nahm Insp. D beim Bf deutliche Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch, lallende Sprache) wahr, weshalb der Bf zunächst zur Ablegung eines Alkovortests im Sinne des 5 Abs. 3a StVO und in der Folge zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert wurde. Beide Aufforderungen verweigerte der Bf. Die Verweigerung des Alkotests durch den Bf erfolgte um 17.55 Uhr auf der Polizeiinspektion Wels Pernau, Linzer Straße x.

 

3. Dieser dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und aus dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zu LVwG-700083/7/BP/JB, die am 16. März 2015 stattfand.

 

Vom Bf wurde die Verweigerung der Ablegung eines Atemalkoholtests nicht in Abrede gestellt. Er bestritt auch nicht, anlässlich der Amtshandlung Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben, behauptete jedoch, es habe keinerlei Vermutung nahegelegen, dass er das in Rede stehende Fahrrad gelenkt habe.

 

Aufgrund der von den einschreitenden Polizeibeamten gemachten und mitgeteilten Beobachtungen steht für das erkennende Gericht das Lenken eines Fahrrades durch den Bf unzweifelhaft fest. Wie sich aus deren Schilderungen,  insbesondere jenen des Insp. B D nämlich schlüssig und glaubhaft ergibt, lenkte der Bf das Fahrrad im Bereich der Traunuferstraße ohne Beleuchtung. Als er versuchte von seinem Fahrrad abzusteigen, stürzte er. An Alkoholisierungssymptomen stellte der Beamte beim Bf Alkoholgeruch und lallende Sprache fest.

 

Es besteht kein Grund, an den klaren und widerspruchsfreien Angaben der Polizeibeamten zu zweifeln. Ihre Darstellung vermittelte ein klares Bild ihrer Wahrnehmungen beim Antreffen des Bf, der folgenden Amtshandlung und der damit verbundenen Abläufe. Es ist nicht anzunehmen, dass die beiden unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizisten das Risiko einer falschen Zeugenaussage auf sich genommen haben, um den Bf zu Unrecht zu belasten.

 

Bekanntermaßen ist den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen die fehlerfreie Wahrnehmung und richtige Wiedergabe von Vorgängen des Verkehrsgeschehens zuzumuten und zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (u.a. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Demgegenüber konnte sich der Bf frei verantworten. Es ist zu berücksichtigen, dass er bei seiner Anhörung nicht zur Wahrheit verpflichtet war und durch sein wie immer geartetes Vorbringen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hatte. Seiner leugnenden Verantwortung konnte letztlich nicht gefolgt werden, zumal einerseits seine Darstellung nicht wirklich realitätsnah anmutet und insbesondere nicht schon bei sich ehest bietender Gelegenheit, sondern erst in der Beschwerdeschrift aufgestellt wurde. Daher kommt auch aus diesen Gründen der Aussage der Polizeibeamten höhere Beweiskraft zu.

Nach der gegebenen Beweislage bestehen jedenfalls keine Zweifel daran, dass der Bf das Fahrrad ohne jegliche Beleuchtung lenkte, als die Beamten auf ihn trafen und er im Rahmen der Amtshandlung deutliche Alkoholisierungsmerkmale aufwies, sodass daher die Aufforderung zum Alkomattest zu Recht erfolgte.

 

Selbst wenn der meldungslegende Beamte Insp. D keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich des Lenkens des Fahrrades durch den Bf gemacht hätte, wäre dies rechtlich unerheblich, da für die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO der bloße „Verdacht“ ausreicht, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Auf die erwiesene Lenkereigenschaft kommt es dabei nicht an (z. B. VwGH 21. Jänner 1998, 97/03/0190 uvm.). Dass ein solcher konkret „Verdacht“ vorlag, ist nicht von der Hand zu weisen.

 

 

 III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

1.a) Die hier maßgeblichen Rechtsnormen der StVO lauten:

 

Gemäß § 60 Abs. 3 StVO sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten; ausgenommen hievon sind Fahrräder, die geschoben werden. Weißes Licht darf nicht nach hinten und rotes Licht nicht nach vorne leuchten. Eine Beleuchtung des Fahrzeuges darf unterbleiben, wenn es stillsteht und die sonstige Beleuchtung ausreicht, um es aus einer Entfernung von ungefähr 50 m zu erkennen.

 

§ 5 Abs. 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.    die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.    bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

1.b) Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich auch bei einem Fahrrad um ein Fahrzeug im Sinne des § 5 und § 60 StVO handelt und somit auch Lenker eines Fahrrades verpflichtet sind, diese Bestimmungen bzw. Anordnungen zu befolgen (siehe § 2 Abs. 1 Z 19 StVO).

 

Das durchgeführte Beweisverfahren (vgl. II. 2. und 3.) hat ergeben, dass der Bf am 2. Dezember 2014 gegen 17.30 Uhr ein Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Wels lenkte und anlässlich der polizeilichen Amtshandlung deutliche Alkoholisierungssymptome aufwies. Er wurde daher zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert. Die Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt erfolgte durch Insp. B D einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Polizeibeamten. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Bf jedoch letztlich um 17.55 Uhr auf der Polizeiinspektion Wels Pernau ausdrücklich.

 

Als Verweigerung des Alkotests ist jedes Verhalten anzusehen, das ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0019).  

 

Kommt es durch das Verhalten des Probanden zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte berechtigt, die Amtshandlung abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten (VwGH 16. November 2007, 2007/02/0250).

 

Der Bf hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht unzweifelhaft verwirklicht.

 

Entsprechend der polizeilichen Anzeige verweigerte der Bf den Alkotest mit den Worten (auszugsweise Wiedergabe): „Ich verweigere den Alkomattest. [...].“ Aufgrund dieser Äußerung ist davon auszugehen, dass der Bf die Aufforderung zum Alkotest auch als solche verstanden hatte und sich bewusst dazu entschieden hat, diesen zu verweigern, sodass ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. z. B. UVS Oberösterreich 1. Juni 2011, VwSen-166016/5/Zo/Jo).

 

Der Bf hat es darüber hinaus unterlassen, dass von ihm gelenkte Fahrrad zur fraglichen Vorfallszeit (2. Dezember 2014, 17.30 Uhr) trotz Dämmerung und Dunkelheit entsprechend zu beleuchten. Selbst wenn eine an sich ausreichende Straßenbeleuchtung vorhanden ist, reicht dies nicht aus, die Fahrzeugbeleuchtung zu ersetzen. (VwGH 9. Mai 1963, 88/62). Der Bf vermochte daher mit seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches geltend zu machen. Er hat damit auch die Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs. 3 StVO in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche sein Verschulden an dieser Übertretung hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 5 Abs. 1 VStG in diesem Fall zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

2. Unbeschadet der Tatsache, dass der Bf im vorliegenden Fall in der Beschwerde keine Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen erhoben hat, wird dazu folgendes festgestellt:

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Der Bf verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Angemerkt wird, dass die im angefochtenen Straferkenntnis erwähnte einschlägige Vorverurteilung des Bf nach § 5 Abs. 2 StVO von der belangten Behörde wohl irrtümlich als mildernd gewertet angeführt wurde, wobei hier doch von einem Straferschwerungsgrund auszugehen war. Ein mildernder Umstand lag gegenständlich nicht vor.

 

Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Verweigerungsdelikte zählen somit mit zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit.

 

Derartige Verstöße sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Verweigerungsdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe mit 1.600 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von 1.600 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Die Strafhöhe bedarf daher aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe keiner weiteren näheren Begründung (vgl. VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244). Eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, da hierfür die Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Auch die Bestimmung § 60 Abs. 3 StVO dient der Verkehrssicherheit. Die Beleuchtung eines Fahrzeuges soll nicht nur das vor dem Fahrzeug befindliche Straßenstück beleuchten, sondern sie hat in gleicher Weise dazu zu dienen, entgegenkommenden Straßenbenützern das Herannahen eines Fahrzeuges anzuzeigen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte auch hier keinen Anlass finden, die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe 40 Euro  und die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden, zu bemängeln. Die Geldstrafe wurde im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) angesiedelt und beträgt lediglich 5,5 % der möglichen Höchststrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 2. und 3. des Straferkenntnisses daher ein Betrag in der Höhe von insgesamt 330 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Spruchpunkt 2.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

Spruchpunkt 3.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Spruchpunkt 2.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Spruchpunkt 3.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t e r