LVwG-600995/7/Kof/MSt

Linz, 03.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Ing. P T-H, geb. 1988, E,  E gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. August 2015, VerkR96-5535-2015 wegen Übertretung der StVO, nach der am 03. November 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass das behördliche Straferkenntnis am
03. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an

den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis
über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 40 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe
von 18 Stunden – verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 03. November 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchgeführt, an/bei welcher der Bf teilgenommen
und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde zurückgezogen hat.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-     die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären,

-     das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-     festzustellen, dass das behördliche Straferkenntnis am 03. November 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

VwGH vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 13.08.2003, 2001/11/0202.

 

 

Einem Beschluss über die Beendigung des Verfahrens – hier: wegen Zurückziehung der Beschwerde – kommt nur deklarative Bedeutung zu; VwGH vom 21.10.2005, 2002/12/0294.

 

 

 

II.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision absolut unzulässig;

VwGH v. 16.06.2015, Ra 2015/02/0106; v. 10.10.2014, Ra 2014/02/0093 uva.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt/eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Kofler