LVwG-601039/12/Bi

Linz, 05.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn P P, F, T, vertreten durch H & H RAe GmbH, H, R, vom 9. September 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 12. August 2015, VerkR96-286-1-2015, wegen Übertretung des KFG 1967 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. November 2015    

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z3 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 230 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 23 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 12. Jänner 2015, 14.30 Uhr, als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.2 VStG der O.St.A GmbH in 8700 Leoben, welche Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen LE-x sei, diesen Herrn R P zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitze. Als Tatort ist „Gemeinde Inzersdorf im Kremstal, Autobahn A9 bei km 19.855“ angeführt.  

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Zur für 5. November 2015 angesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht verantwortlich im Sine des § 9 Abs.2 VStG für die O.St.A GmbH in Leoben – dazu legt er einen Firmenbuchauszug vor, aus dem sich als handelsrechtlicher Geschäfts­führer der GmbH der Zeuge B (B) ersehen lässt. Weiters sei festzuhalten, dass der Pkw Herrn P (P) erst überlassen worden sei, nachdem dieser einen Führerschein vorgezeigt habe. Dazu werde die Einvernahme des Zeugen B und seine eigene Einvernahme beantragt. Eine Übertretung gemäß § 9 Abs.2 VStG iVm § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG liege daher nicht vor. Dass P tatsächlich keine gültige Lenkberechtigung gehabt habe und offensichtlich eine falsche vorgelegt habe, könne den ihm vorgeworfenen Tatbestand nicht verwirklichen. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den vorgelegten Firmenbuchauszug.  

 

Im Firmenbuch scheint als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O. St. A-P A und Handels GmbH mit Sitz in 8700 Leoben, J H Straße x, der Zeuge B (seit 27.1.2014) auf, der Bf ist Gesellschafter der GmbH.

 

Der Pkw LE-x wurde unbestritten am 12. Jänner 2015 bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Gemeindegebiet Inzersdorf auf der A9 bei km 19.855 von Herrn P gelenkt, der dem Beamten der API Klaus keinen Führerschein vorweisen konnte, worauf sich nach Erhebungen schließlich herausstellte, dass er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.

 

Das Verfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde seitens der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 19. Jänner 2015 eingeleitet und mit dem Parteienvertreter zur Kenntnis gebrachtem Aktenvermerk vom 3. Juli 2015 eingestellt.

 

Der Bf ist in rechtlicher Hinsicht kein für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften durch die GmbH strafrechtlich Verantwortlicher nach § 9 Abs.1 VStG und kein verantwortlicher Beauftragter nach Abs.2 dieser Bestimmung.

Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen für die GmbH vertretungsbefugtes Organ und für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften verantwortlich. Eine Abwälzung dieser Verantwortung wäre nur an mit ihrer Zustimmung für konkret bestimmte Unternehmensbereiche bestellte verantwortliche Beauftragte rechtswirksam; solche sind im ggst Fall offensichtlich nicht bestellt worden. Die einzelnen Gesellschafter der GmbH sind keine Verantwortlichen nach § 9 VStG.

 

Damit war auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs.1 Z1 VStG das Verfahren einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungs­übertretung bildet.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger