LVwG-150096/6/VG/WP

Linz, 24.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding vom 31. Oktober 2013, GZ: 5-371-131/9-2012/13 Dir, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 102 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91 idF 2001/152 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Mit Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde Leonding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31. Oktober 2013 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 29. August 2013, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Lagerzelthalle, abgewiesen. In der Vorstellungsbelehrung wurde der Bf ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides) beim Rathaus der Stadtgemeinde Leonding das Rechtsmittel der Vorstellung einbringen zu können. Der Berufungsbescheid wurde – nach erfolglosem Zustellversuch am 7. November 2013 – beim Postamt hinterlegt. Am Rückschein wurde der 8. November 2013 als Beginn der Abholfrist vermerkt.

 

2. Mit Schriftsatz vom 23. November 2013, beim Rathaus der Stadtgemeinde Leonding am 24. November 2013 um 23:44 per E-Mail am Server der Behörde eingelangt (siehe ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes), erhob der Bf gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde Vorstellung.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung des Bf der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben verwies die belangte Behörde explizit auf die verspätete Einbringung der Vorstellung durch den Bf. Das Vorlageschreiben ist am 31. Dezember 2013 bei der Oö. Landesregierung eingelangt. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2014 (am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt) trat die Oö. Landesregierung die Vorstellung des Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2014, zugestellt am 11. Februar 2014, räumte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zum Vorhalt der Verspätung Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 17. Februar 2014 äußerte sich der Bf zu diesem Verspätungsvorhalt. Er führte aus, die Angaben bezüglich der Zeitabläufe (Zustellung, Einspruch usw) seien vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Verspätungsvorhalt korrekt wiedergegeben worden. Ausdrücklich bringt der Bf (auf Seite 2 seines Schriftsatzes) zum Ausdruck, die Frist (formal) um ein bis zwei Tage versäumt zu haben.

 

 

II.          

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und die Einholung von Stellungnahmen. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt und den eingeholten Stellungnahmen der belangten Behörde und des Bf (ON 2 und ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

III.       

 

1. Gem § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl 2001/152 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die (mit 1. Jänner 2014 neu geschaffenen) Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich grundsätzlich als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

3. Gem §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

4. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist dieses gem § 17 Abs 1 ZustellG zu hinterlegen. Gem Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein, dass der Bescheid der belangten Behörde für den Bf nach erfolgtem Zustellversuch ab 8. November 2013 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Vorstellungsfrist des § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990 zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) war daher gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG Freitag, der 22. November 2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl für viele VwGH vom 23.05.2012, 2012/08/0102) findet das Postenlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG bei der Einbringung von Rechtsmitteln per E-Mail keine Anwendung. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nach der Judikatur des VwGH vielmehr darauf an, wann das Rechtsmittel bei der Behörde eingelangt ist. Eine E-Mail ist dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet (vgl VwGH vom 22.04.2009, 2008/04/0089). Die am 24. November 2013 per E-Mail am relevanten Server der belangten Behörde (Server des Rathauses) eingelangte Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

6. Da die Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) verspätet erhoben worden ist, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – wie bereits unter I. 4. dargelegt – dem Bf Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bf Gebrauch gemacht. In seiner Stellungnahme bestätigt der Bf die ihm zur Kenntnis gebrachten zeitlichen Abläufe, moniert allerdings die 27zeilige „Vorstellungsbelehrung“ im Bescheid der belangten Behörde, in der auf „Berufungsfristen“ hingewiesen wird. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Vorstellung (seit 1. Jänner 2014 Beschwerde) herbeizuführen: Der vom Bf angesprochene Hinweis der belangten Behörde basiert auf § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz. Dieser Hinweis betrifft Fälle, in denen die Rechtsmittelfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtsmittel erhoben wurde bzw. Fälle, in denen der Bescheid einer Partei gegenüber erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde. Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall aber nicht vor, weshalb der Einwand des Bf ins Leere geht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (Zurückweisung der Beschwerde) nicht erforderlich.

 

 

IV.         

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 22.04.2009, 2008/04/0089; 23.05.2012, 2012/08/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch