LVwG-350184/2/Kl/SH LVwG–350185/2/Kl/SH

Linz, 11.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde von Herrn W.S. und Frau R.S., x, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L., Dr. P., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. August 2015, GZ. BHLL-2014-203803/52-OL, wegen Antrag auf Akteneinsicht

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 7.7.2015 gaben die Beschwerdeführer die rechts­freundliche Vertretung bekannt und stellten im Übrigen den Antrag, „unseren ausgewiesenen Vertretern Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere deshalb, da das bisherige „Verfahren“ lediglich auf mündlichen Aussagen basiert und daher jedenfalls, da es ja um die Angelegenheit unserer Tochter geht, ein rechtliches Interesse vorhanden ist, welche Schritte die Behörde hier in die Wege geleitet hat und welche (weiteren) Maßnahmen geplant sind. Sollte diesem Antrag stattgegeben werden, mögen unsere Vertreter davon informiert werden, wann Akteneinsicht genommen werden kann; sollte diesem Antrag nicht Folge gegeben werden, möge die Ablehnung in bescheidmäßiger Form erfolgen.“

 

Mit Bescheid vom 21.8.2015, BHLL-2014-203803/52-OL, wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 7.7.2015 auf Einsichtnahme in den verfahrensgegen­ständlichen Akt als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anwendung der Verfahrensgesetze, so auch des einschlägigen die Akteneinsicht regelnden § 17 AVG, nach Art. I Abs. 1 EGVG nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsorgane in den Agenden der Hoheitsverwaltung tätig werden, nicht jedoch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis einer Gebietskörperschaft nicht mit ihren Aufgaben ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst auch einen Teil der Privatwirtschafts­verwaltung. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tritt der Staat jedoch nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auf, sondern bedient sich der Rechtsformen, die den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen. Zu beachten ist jedoch, dass sich Privatwirtschaftsverwaltung als nicht hoheitliches Verwaltungshandeln sowohl im Bereich des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts abspielt und daher die Unterscheidung zwischen Hoheits- und Privat­wirtschaftsverwaltung nicht mit jener zwischen öffentlichem und privatem Recht zusammenfällt. Ganz allgemein ist der österreichischen Rechtsordnung die Erscheinung nicht fremd, dass dasselbe staatliche Organ im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftritt, das im Rahmen der Hoheitsverwaltung zur Entscheidung berufen ist (mit Judikaturnachweisen). Nach der Absicht des Gesetzgebers ist die Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Wesentlichen privatrechtlicher Natur. Eine hoheitliche Tätigkeit kommt nur im Hinblick auf Bewilligung von Kinderbetreuungseinrichtungen, Tages- und Pflegestellenbewilligung in Betracht. Der überwiegende Teil der jugend­wohlfahrts­rechtlichen Aufgaben der Landesregierung und der Bezirksver­waltungsbehörden ist jedoch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen (vgl. Regierungsvorlage 172 BlG. Nr. XVII GP 26). Auch der VfGH bestätigt im Übrigen im Bereich der Jugendwohlfahrt die Besonderheit, dass deren Angelegenheiten auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ausgeübt werden können (VfGH A10/88).

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ein Abklärungsverfahren zur Überprüfung der aktuellen Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls eingeleitet. Aufgrund der funktionellen Zuordnung als Vorbereitungshandlung im nicht hoheitlichen Bereich des jugendwohlfahrts­behördlichen Handelns ist auch das gegenständliche Abklärungsverfahren dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze kommt im Bereich der Privatwirtschafts­verwaltung von vornherein nicht in Betracht.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Es wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass Akteneinsicht gewährt wird, beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Behörde wohl im Rahmen der Gefährdungsabklärung gemäß § 22 Kinder- und Jugendhilfegesetz tätig geworden sei, und es sich dabei offensichtlich um keine zivilrechtliche Bestimmung zur Förderung der Jugendwohlfahrt handle. Das Argument, dass die Tätigkeit nach der Absicht des Gesetzgebers privatrechtlicher Natur sei, sei somit verfehlt. Der Argumentation der Behörde, dass der Staat nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse auftritt sondern sich Rechtsformen bedient, welche auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen, wird entgegengehalten, dass ein Abklärungsverfahren zur Überprüfung der aktuellen Erziehungssituation und möglichen Beeinträchtigung des Kindeswohls einer Privatperson nicht zur Verfügung steht und die Behörde daher bei einem derartigen Verfahren hoheitlich handelt. Es besteht daher das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu Recht und wurde daher rechtswidrig verweigert. § 6 Kinder- und Jugendhilfegesetz normiert die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfeträger. Eine solche Pflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt. Auch aus diesem Grund ist die Rechtsansicht der belangten Behörde unvertretbar. Es liegt im berechtigten und überwiegenden Interesse des Kindes, dass die Eltern einen genauen Überblick über den Verfahrensstand erhalten. Die mündliche Erwähnung einer Gefährdungsmeldung ist hiefür nicht ausreichend. Die Eltern benötigen vielmehr den genauen Wortlaut der entsprechenden Schriftstücke und Gutachten, damit sie sich im Sinne ihres Kindes gegen etwaige unwahre Behauptungen wehren können. Hiezu ist jedoch Akteneinsicht erforderlich. Gewährt die Behörde diese nicht, verstößt sie neben der Bestimmung des § 17 AVG auch gegen die Anordnung des § 6 Kinder- und Jugendhilfegesetz. Auch sehen sowohl Landes- als auch Bundesgesetze eine allgemeine Auskunftspflicht vor, zwar ist Auskunft nicht mit Akteneinsicht gleich zu setzen, die Beschwerdeführer müssen sich jedoch im Interesse ihres Kindes detaillierte Kenntnisse über den Akteninhalt verschaffen. Es ist daher diese Akteneinsicht nicht nur zweckmäßig, sondern die einzig mögliche Form, um die gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht zu erfüllen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat den diesbezüglichen schriftlichen Antrag vom 7.7.2015, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Die Durchführung einer Verhandlung konnte entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzu­weisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. I Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens­gesetzen 2008 – EGVG regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln nur das behördliche Verfahren, das ist das Verfahren in den Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung. Eine Behörde liegt dann vor, wenn und insoweit einer Dienststelle durch Gesetz (vgl. VfGH 22.3.1954 Slg. 2651) eine Anordnungs- und Zwangsgewalt (Imperium) übertragen ist. Die Behörde wird also erst durch die Betrauung mit Hoheitsaufgaben existent. Aufgrund dieser Rechte übt die Behörde staatliche Funktionen aus. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern andere Verwaltung, allenfalls Wirtschaftsverwaltung vor (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 23f Anmerkung 2 mit Judikaturnachweisen). Auch Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Manz, S. 19, Anmerkung 3, führt aus, dass Verwaltungsorgane nur zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufen sind, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen, das heißt soweit sie Agenden der Hoheitsverwaltung ausüben; eine Anwendung dieser Gesetze – durch welches Organ immer – auf dem Gebiet der (Privat-)Wirtschaftsverwaltung kommt von vornherein nicht in Betracht. Ob die von einem Verwaltungsorgan zu besorgenden Aufgaben hoheitlicher oder (privat)wirtschaftlicher Natur sind, bestimmt sich nach den materiellrechtlichen Vorschriften.

 

In § 1 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – Oö. KJHG 2014 sind die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe festgelegt, wonach Kinder und Jugendliche ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit haben, wobei die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen ist, wobei diese bei der Ausübung der Pflege und Erziehung durch Information, Beratung und konkrete Hilfen zu unterstützen sind. Sofern die Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl hinsichtlich der Pflege und Erziehung nicht gewährleisten, sind Erziehungshilfen zu gewähren, wobei in familiäre Rechte und Beziehungen nur insoweit eingegriffen werden darf, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und gesetzlich vorgesehen ist.

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind gemäß § 3 Z 4 leg.cit die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung.

Gemäß § 6 leg.cit ist Träger der Kinder- und Jugendhilfe das Land Oberösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger) und sind die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe von den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung nach Maßgabe der näheren Regelungen dieses Landesgesetzes zu besorgen.

Der 5. Abschnitt des Oö. KJHG 2014 regelt die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung und hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß näher genannter gesetzlicher Bestimmungen der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen ergibt, die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Dabei haben die Eltern die Gefährdungs­abklärung zu ermöglichen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen. Gemäß § 42 leg.cit sind Kinder, Jugendliche, Eltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen im Rahmen der Gefährdungsabklärung zu beteiligen. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Erziehungshilfen sind sie zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen. Sie sind bei der Auswahl von Art und Umfang der Hilfen zu beteiligen und ist ihren Wünschen zu ent­sprechen, soweit dies nicht negative Auswirkungen auf die Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen hätte oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Von einer Beteiligung ist lediglich dann abzusehen, soweit dadurch das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen gefährdet wäre. Gemäß § 43 leg.cit sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, und zwar entweder aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung. Sind die Eltern mit einer notwendigen Erziehungshilfe einverstanden, so ist mit ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung über die Durchführung der Erziehungshilfe eine Vereinbarung in Schriftform abzuschließen (§ 46 leg.cit). Sofern die Eltern mit einer notwendigen Erziehungshilfe nicht einverstanden sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Wahrung des Kindeswohls erforder­liche gerichtliche Verfügung zu beantragen (§ 211 ABGB).

 

In Zusammenschau dieser materiellrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung ist klar ersichtlich, dass das Land Ober­österreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe und somit grundsätzlich privat­wirtschaftlich tätig wird, wobei der Kinder- und Jugendhilfeträger seine Aufgaben nach Maßgabe der näheren landesgesetzlichen Regelungen entweder der Bezirks­verwaltungsbehörde oder der Landesregierung überträgt. Dies aber auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Insbesondere zeigen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 46 und 47 Oö. KJHG 2014, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zunächst gehalten ist, eine Erziehungs­hilfe mit den Eltern zu vereinbaren, und nur wenn diese nicht einverstanden sind, eine gerichtliche Verfügung zu erwirken. Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landesregierung als Kinder- und Jugendhilfeträger treffen selbst keine (hoheitliche) Entscheidung.

Einzige Ausnahme ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Setzung unaufschiebbarer Maßnahmen bei Gefahr in Verzug im Sinn des § 211 Abs. 1 2. Satz ABGB gemäß §§ 8 Abs. 1 und 47 Oö. KJHG 2014.

 

Es war daher die Entscheidung der belangten Behörde grundsätzlich zu bestätigen, da keine Hoheitsverwaltung vorliegt und daher das AVG keine Anwendung findet.

 

5.2. Dennoch ist im Sinn der weiteren Verfahrensökonomie und wohl auch nach der Intension der Beschwerdeführer gemäß den Ausführungen im letzten Absatz ihrer Beschwerde über Auskunftspflichten auf die Allgemeinen Bestimmungen des ersten Hauptstückes des Oö. KJHG 2014 hinzuweisen, insbesondere auf die spezielle Dokumentationspflicht nach § 16 Oö. KJHG 2014 und die Auskunfts­rechte gemäß § 14 Oö. KJHG 2014. Insbesondere ist gemäß § 16 Abs. 3 Oö. KJHG 2014 die Dokumentation über Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung (§§ 40 und 41) vorgesehen, welche jedenfalls – neben den allgemeinen Angaben gemäß § 16 Abs. 2 über Leistungserbringer, beteiligte Behörden und Einrichtungen, verantwortliche und beigezogene Fachkräfte sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen – Angaben zum Inhalt von Gefährdungsermittlungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfsplans sowie Daten von Auskunfts­personen zu enthalten hat. Weiters regelt § 16 Abs. 4 2. Satz Oö. KJHG 2014 die Einsicht in die Dokumentation, nämlich nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 14.

Dementsprechend ordnet § 14 Abs. 4 Oö. KJHG 2014 an, dass Eltern das Recht auf Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger, seinen Organisationseinheiten sowie privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens haben, soweit nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende berücksichtigungs­würdige persönliche Interessen der Eltern oder überwiegende öffentliche Inter­essen entgegenstehen.

Es ist daher den Beschwerdeführern im Rahmen der in den zitierten § 16 Abs. 4 in Ver­bindung mit § 14 Abs. 4 Oö. KJHG 2014 eingeräumten Rechte Auskunft zu erteilen.

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die in der Begründung angeführte höchstgerichtliche Judikatur wird hinge­wiesen. Darüber hinaus handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall nach Maßgabe des konkret vorliegenden Sachverhaltes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt