LVwG-601010/5/KLI/MP

Linz, 02.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer
über die Beschwerde vom 17.08.2015 des H. S.,
geb. x, x
, gegen das Straferkenntnis vom 01.07.2015 des Landespolizeidirektors von Oberösterreich,
GZ: VStV/914301411290/2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 2015, GZ: VStV/914301411290/2014, folgenden Spruch erlassen:

 

„Sie haben am 09.12.2014 um 10:30 Uhr in Linz, Landstraße gegenüber x als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 76 a Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 50,00 Euro,  falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60,00 Euro.“

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 17. August 2015 Beschwerde erhoben, in der er Folgendes angeführt hat:

 

„Ich erhebe Beschwerde gegen oa. Straferkenntnis.

1.      Ja, ich habe die Fußgängerzone befahren um dort eine Ladetätigkeit durchzuführen.

2.      Bei B. Landstraße x war KEINE Parkmöglichkeit also fuhr ich auf Höhe Fa. D. vor und hielt dort um die Ladetätigkeit bei B. Mozartkrzg. durchzuführen.

3.      Ich sage NICHT dass der Polizeibeamte lügt, aber diese Tätigkeit konnte er von seinem Standpunkt NICHT sehen!

4.      Ich fahre ja sicher nicht aus Jux und Tollerei über die Landstraße sondern um dezidiert etwas zu erledigen.

5.      Daher liegt meiner Meinung nach KEINE strafbare Handlung vor!“

 

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist seit 28. April 1980 an der Anschrift „x“ lt. Zentralem Melderegister ordnungsgemäß gemeldet. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde mit Postrückschein (RSb) zugestellt. Nach einem vergeblichen Zustellversuch am 7. Juli 2015 – an der Abgabestelle – wurde das Schriftstück am 8. Juli 2015 bei der Zustellbasis Linz/Donau hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers, die ihn von der rechtzeitigen Kenntnisnahme abgehalten hätte, ist nicht gegeben. Der hinterlegte Rückscheinbrief ist dem behördlichen Verfahrensakt nicht angeschlossen, woraus sich ergibt, dass dieser innerhalb der Behebungsfrist bei der Zustellbasis abgeholt wurde. Widrigenfalls wäre dieser an die belangte Behörde retourniert worden.

 

II.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Dieser Hinweis auf die verfahrensrechtliche Frist, war in der Rechtsmittel-belehrung des Straferkenntnisses angeführt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin (§ 2 VwGVG) Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Ferner hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Verspätung seiner Beschwerde eingeholt.

 

Der Beschwerdeführer vermochte durch die Ausführungen in seiner Stellungnahme eine Ortsabwesenheit nicht glaubhaft zu machen, zumal er dafür keine Beweise anbieten konnte, obwohl er in der Aufforderung zur Stellungnahme darauf hingewiesen worden war.

 

Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, in den Sommermonaten an seinem Fischwasser in E. zu sein. Er gab aber nicht einmal an, wo genau sich dieses befindet und konnte auch nicht nachweisen, dass er sich ohne Unterbrechung dort aufgehalten hätte. Aufgrund der Nähe des Fischwassers zum Wohnort geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in den Sommermonaten nicht von seiner Wohnadresse abwesend war; vielmehr war dem Beschwerdeführer eine rechtzeitige Kenntnisnahme des angefochtenen Straferkenntnisses möglich, sodass er auch rechtzeitig Beschwerde erheben hätte können.

 

Die vagen Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zum Verspätungsvorhalt werden deshalb als Schutzbehauptung gewertet.

 

III.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG schon deshalb abgesehen werden, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Der die Beschwerdefrist und deren Lauf regelnde § 7 Abs. 4 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet:

 

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist“

 

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, …“

 

IV.2. Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG lauten in der geltenden Fassung:

 

Begriffsbestimmungen:

 

§ 2 Ziff. 4 ZustG:

„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

 

Hinterlegung:

 

§ 17 Abs. 1 ZustG:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenstand ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Juli 2015.

 

V.2. Am 7. Juli 2015 wurde an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und damit an einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustellG ein Zustellversuch des gegenständlichen Schriftstückes vorgenommen. Da das Zustellorgan an der Abgabestelle keine Person antraf, wurde der Beschwerdeführer als Empfänger schriftlich vom Zustellversuch verständigt und diese Verständigung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Diese Verständigung wurde in das Hausbrieffach eingelegt und durch das Zustellorgan entsprechend vermerkt. Dieser Zustellnachweis entspricht den Vorschriften des § 22 ZustG.

 

V.3. Damit begann die Beschwerdefrist am 8. Juli 2015 zu laufen und endete daher am 5. August 2015. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis wurde die Beschwerde jedoch erst am 17. August 2015 verfasst und ist diese am 19. August 2015 (Eingangsstempel) bei der Behörde eingelangt.

 

V.4. Mit Schreiben vom 7. September 2015 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Umstand der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Aufforderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen – einlangend - hiezu eine Stellungnahme abzugeben und insbesondere eine allfällige rechtsrelevante Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen sowie Beweise darüber vorzulegen.

 

Der Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hatte u.a. nachfolgenden Inhalt:

 

Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?

2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?

3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?

Sollten Sie einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnung etc.) glaubhaft zu machen.

 

V.5. Der Beschwerdeführer hat – erneut verspätet – eine Antwort an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Darin führt er Folgendes an:

 

„Verspätungsvorhalt

ad 1) Nein, da ich in den Sommermonaten an meinem Fischwasser in E. bin

ad 2) JA

ad 3) 17.08.2015

P.S: Auch diesen Verspätungsvorhalt konnte ich aus selbigen Gründen erst heute holen!!“

 

V.6. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Schreiben keine nachvollziehbaren Gründe für eine Ortsabwesenheit darlegen, die eine Mangelhaftigkeit der Zustellung bewirken würde. Der Aufenthalt in den Sommermonaten über einen längeren Zeitraum an einem Fischwasser, ohne Rückkehr an die Wohnadresse, ist nicht glaubwürdig. Auch eine vorübergehende Abwesenheit hat sich nicht ergeben. Die geringe Entfernung zur Wohnadresse (L.-E.) lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit an seine Wohnadresse zurückgekehrt ist und er vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangte. Zur Unterkunft (Übernachtung, Körperpflege, etc.) in E. wurden keine Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung auch keine Beweismittel vorgelegt, die sein Vorbringen glaubhaft machen würden.

 

 

V.7. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte insofern ordnungsgemäß. Die gegenständliche Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zu beurteilen. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit dem ungenützten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.

 

V.8. Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

VI.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer