LVwG-650498/2/Bi

Linz, 13.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau G P, vertreten durch Herrn RA Dr. H-J L, vom 7. Oktober 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. September 2015, VerkR30-7-482-2015, wegen eines Antrages auf Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) vom 18. September 2015 auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x zum Stichtag 14. September 2015 gemäß § 47 Abs.2a KFG 1967 abgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, dem Gesetzestext könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht entnommen werden, dass eine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges dargelegt werden müsse. Tatbestandsmerkmale des § 47 Abs.2a KFG seien lediglich die Angabe des Kennzeichens, der Motornummer oder Fahrgestellnummer sowie die Glaubhaft­machung eines rechtlichen Interesses. Sie habe sowohl das Kennzeichen angegeben, als auch das rechtliche Interesse (Einbringung einer Unterlassungs­klage samt einstweiliger Verfügung sowie einer Schadenersatzklage) konkretisiert. Laut VwGH sind unter dem Begriff „rechtliches Interesse“ nicht nur subjektiv öffentliche sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen.

Die Meinung der belangten Behörde, sie sei auch verpflichtet, zur Durchsetzung des ihr nach KFG zustehenden Rechts darüber hinaus einen Zusammenhang zum Zulassungsbesitzer herzustellen, sei nicht verständlich und könne ihr mangels Rechtsgrundlage eine solche Verpflichtung auch nicht aufgetragen werden.

Sie habe bereits im Antrag auf Erteilung der Halterauskunft angegeben, es sei bereits dreimal vorgekommen, dass ein und dieselbe Person neben bzw im Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen auf offener Straße onaniert habe. Wenn sie dreimal dieselbe Person mit dem ggst Fahrzeug gesehen habe, liege der Schluss nahe, dass diese auch der Zulassungsbesitzer sei. Für die Glaubhaftmachung reiche aus, dass die Tatsachenbehauptung wahrscheinlich sei, und das sei im ggst Fall so. Selbst wenn der Halter mit der von ihr wahrgenommenen Person nicht identisch sei wäre diese nach KFG verpflichtet, den Namen jener Person bekanntzugeben, die zu den fraglichen Zeitpunkten die Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug innegehabt habe, und dem Sinn und Zweck des § 47 Abs.2a KFG, nämlich die Verfolgung rechtlicher Interessen, wäre Genüge getan. Sollte der Halter nicht die betreffende Person sein, habe dieser nichts zu befürchten und brauche auch nicht geschützt zu werden. Diesbezügliche datenschutzrechtliche Bedenken seien daher nicht verständlich. Sollte ein dreimaliges Sichten derselben Person mit demselben Fahrzeug zur Glaubhaftmachung deren Beziehung zum Fahrzeug nicht ausreichen, stelle sich die berechtigte Frage, wie ein derartiger Zusammenhang dargestellt werden solle. Mehr Angaben könnten naturgemäß nicht gemacht werden. Der Bescheid sei hanebüchen und zeuge von der Willkür der belangten Behörde. Würden deren Argumente zutreffen, müsste nahezu jeder Halteranfrage der Erfolg zu versagen sein, da es für Halteranfragen vollkommen ausreichend sei, zB namens eines Liegenschaftseigentümers eine Besitzstörung durch ein verkehrswidrig abgestelltes Fahrzeug zu behaupten, was zur sofortigen Auskunftserteilung führe – hier müsse niemals eine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer dargetan werden. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides und die Bekanntgabe des Halters des Fahrzeugs x zum Stichtag 14.9.2015.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Daraus geht hervor, dass der Parteienvertreter mit Schriftsatz vom 14. September 2015 bei der Verkehrsabteilung der belangten Behörde mit der Erklärung, er vertrete eine Mandantin, die aus Opferschutzgründen nicht genannt werden wolle, um Auskunft des Halters des Fahrzeuges x zum Stichtag 14. September 2015 ersucht hat. Begründend wurde ausgeführt, am 14. September 2015 gegen 7.15 Uhr habe auf Höhe Museumstraße x in Linz ein Fahrer/Halter neben dem von ihm verwendeten Fahrzeug (offene Türe) für jedermann ersichtlich auf offener Straße onaniert. Sie habe ein berechtigtes Interesse, wer der Halter dieses Fahrzeuges sei.

 

Nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 18. September 2015 das Ersuchen dahingehend modifiziert, dass die den Rechtsvertreter beauftragt habende Antragstellerin namentlich genannt und ausgeführt wurde, der geschilderte sei bereits der dritte derartige Vorfall gewesen. Auch sitze diese Person im Fahrzeug und onaniere dort. Sie beabsichtige die Einbringung einer Unterlassungsklage sowie einer Schaden­ersatzklage (ua Schockschaden) und bestehe ein rechtliches Interesse daran, wer der Halter des Fahrzeuges sei.

Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.

 

Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 wurde erneut der Antrag umformuliert dahingehend, dass der Halter einmal im Fahrzeug gesessen sei und für jedermann sichtbar onaniert habe und zweimal unmittelbar neben dem Fahrzeug bei offener Fahrzeugtüre onaniert habe. Eine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer liege vor, zumal ein dreimaliges Sichten ein und derselben Person mit ein und demselben Fahrzeug zur Glaubhaftmachung einer ausreichenden Beziehung zum Zulassungsbesitzer ausreiche. Es handle sich hierbei um den Halter des ggst Fahrzeuges. Sie ersuche nochmals um Auskunft des Halters des angeführten Fahrzeuges.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 47 Abs.2a KFG 1967 hat die Behörde, sofern nicht eine Auskunfts­erteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.9.2010, 2007/11/0134 – hier ging es um eine beantragte aber abgewiesene Auskunftserteilung über eine von einem Berufsdetektiv anhand des Kennzeichens bezeichnete unbekannte Person als „Ehestörer“ anhand des von dieser gelenkten Fahrzeuges mit dem Hintergrund, Scheidungsklage einzubringen und Kosten einzufordern – ausgeführt, er teile die Ansicht, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sine des § 47 Abs.2a KFG nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu erstehen seien. Im do Fall hat der Beschwerdeführer außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt habe, keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auf Zulassungsbesitzer des bezeichneten Fahrzeuges wäre. Damit habe der do. Beschwerdeführer noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dargestellt und mache insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs.2a KFG, den Namen gerade des Zulassungs­besitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des do Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe, da sich § 103 Abs.2 KFG nur auf Auskunftsverlangen der Behörde beziehe.

 

Im ggst Fall meint die Bf aufgrund dreier ähnlicher Vorfälle, bei der ein Lenker jeweils mit einem bestimmten Fahrzeug gesehen wurde, damit sei die Glaubhaftmachung gelungen, dass der gesehene Lenker auch der Zulassungs­besitzer des Pkw sei und gegebenenfalls im Wege der Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG der Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu eruieren sei. Eine Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz beinhaltet einen Namen und die Anschrift, aber damit kann nicht die von der Bf gesehene Person (zB anhand eines Fotos) mit dieser verglichen und bei Nichtentsprechen die Behörde zu einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG verhalten werden.

Unter Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH ist außerdem zu betonen, dass der von der Bf gestellte Antrag auf Auskunftserteilung außerdem Ausführungen dazu vermissen lässt, aus welchem konkreten Grund die Bf den Antrag eingebracht hat. Sie hat weder ausgeführt, sie habe sich von dem beobachteten Lenker bedroht oder gar angegriffen gefühlt oder diese Person habe ihr gegenüber rechtwidrige Handlungen gesetzt – die über Notruf alarmierte Polizei hätte schneller zur Identität dieser konkreten Person gelangen und eine Verhaltensänderung bewirken können – noch hat sie allein mit der Mitteilung, sie habe insgesamt dreimal einen Mann in oder neben einem bestimmten Fahrzeug beim Onanieren gesehen, sonst ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Identität dieser Person glaubhaft dargetan. Die Absicht, Unterlassungsklage und Schadenersatzforderungen gegen einen unbekannten Lenker einbringen zu wollen, reicht dafür nicht aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 18. Jänner 2016, Zl.: Ra 2016/11/0002-3