LVwG-700053/2/MB

Linz, 03.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn B G, vertreten durch RA Mag. R S, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt vom 24. Juni 2014, GZ: Sich96-187-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 16 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Freistadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Juni 2014, GZ: Sich96-187-2013, wurde über Herrn B G (im Folgenden: Bf), geb. 6.1.1993, mit nachfolgendem Spruch wegen Verletzung des Sicherheitspolizeigesetzes eine Geldstrafe idHv. 80 Euro bzw. 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 10 Euro verhängt:

 

Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus:

„Sie haben sich

am                                    um (von - bis)            In P, im Bereich der Kreuzung A –

13.10.2013 ca. 04:15 Uhr G Bezirksstraße

 

trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben sich in die Amtshandlung, welche Gl P mit dem Lenker des Fahrzeuges, in welchem Sie als Beifahrer gesessen sind, eingemischt, indem Sie geschrien haben „geht's scheissen, meinen Freund habt's nicht zu kontrollieren, schleichts euch". In der Folge sind Sie aus dem PKW ausgestiegen und haben auf der Straße stehend geschrien „ I steh wo i wü und i geh hi wo i wü, i loss ma von eich nix sag'n", dabei haben Sie wild mit den Händen gestikuliert. Dieses Verhalten haben Sie auch nach erfolgter Abmahnung durch Gl P nicht eingestellt. Weiters haben Sie auf der Straße stehend noch geschrien „ es geht uns (gemeint die Polizeibeamten) überhaupt nichts an wo er steht, wir sollen uns schleichen" dabei haben Sie abermals wild mit den Händen gestikuliert. Sie haben Ihr Verhalten erst nach Androhung der Festnahme eingestellt. Die Amtshandlung, welche Gl P mit dem Lenker des Fahrzeuges durchgeführt hat, wurde auf Grund Ihres Verhaltens behindert und musste daher unterbrochen werden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese Freiheitsstrafe von    Gemäß

uneinbringlich ist,

80,00 Euro Ersatzfreiheitsstrafe § 82 Abs. 1

von Sicherheitspolizeigesetz

10 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,- Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,- Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

 

Begründung:

 

Sachverhalt:

 

Bei dem obigen Sachverhalt handelt es sich um eine dienstliche Wahrnehmung des Polizeibeamten Gl P, welche teilweise auch von seinem Kollegen AI W wahrgenommen wurde.

 

Auf Grund des angezeigten Sachverhaltes wurde gegen Sie eine Strafverfügung erlassen, wogegen Sie im Wege Ihres Rechtsvertreters rechtzeitig Einspruch erhoben haben.

 

Zur Aufforderung zur Rechtfertigung (irrtümlich datiert mit 26.9.2013 - abgefertigt und abgesandt mittels Rsb jedoch am 19.11.2013) haben Sie in Ihrer Stellungnahme im Wege Ihres Rechtsvertreters angeführt, dass Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen haben. Weiters führen Sie an, dass die anzeigenden Beamten nicht einmal darzulegen vermochten, welche Amtshandlung Sie behindert haben. Das Verlassen des angehaltenen Fahrzeuges für sich wird wohl keine Behinderung einer Amtshandlung sein. Das von den anzeigenden Beamten gesetzte Verhalten hätten Sie in dieser Weise nicht gesetzt. Insbesondere hätten Sie jedoch keinerlei Amtshandlung behindert.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.1.2014 übermittelte die BH Freistadt die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle der Zeugen Gl P und AI W.

 

Mit Fax vom 28.1.2014 verweisen Sie auf Ihre bisherigen Stellungnahmen. Weiters verweisen Sie darauf, dass der Zeuge Gl P nicht angeben konnte auf welcher Straße Sie gestanden sind als Sie abgemahnt wurden. Weiters hätten Sie die Fahrbahn gar nicht verlassen können, weil die Fahrbahn links und rechts dermaßen begrenzt ist, dass ein Verlassen der Fahrbahn nicht möglich war. Der Zeuge AI W dagegen vermochte nicht einmal angeben, was angeblich der Beschuldigte geschrien hat. Dass Sie eine Amtshandlung behindert hätten wurde von ihm nicht behauptet. Dass Sie auf der Straße gestanden sind und nicht den rechten Fahrbahnrand benutzt hätten und deswegen ermahnt worden sind konnte der Zeuge ebenfalls nicht angeben.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben sich am 13.10.1013 um ca. 04:15 Uhr auf der Straße im Kreuzungsbereich G Bezirksstraße - A gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen hat, aggressiv verhalten in dem Sie trotz erfolgter Abmahnung mit dem Polizeibeamten lautstark geschrien und dabei wild mit den Händen herumgestikuliert haben. Durch Ihr Verhalten wurde die Amtshandlung welche

 

Als Beweismittel gelten:

Anzeige PI Königswiesen vom 16.10.2013

Ihre Stellungnahmen vom 21.11.2013 und 28.1.2014

Zeugeneinvernahmen Gl P und AI W

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 350 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,- zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

 

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

Sie befanden sich am 13.10.2013 um ca. 04:15 Uhr in P, Kreuzungsbereich G Bezirksstraße - A als Beifahrer in einem angehaltenen Fahrzeug. Mit dem Lenker dieses Fahrzeuges wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle vom Organ der öffentlichen Aufsicht (Gl P) durchgeführt. Während dieser Kontrolle haben Sie, noch im Fahrzeug sitzend, geschrien ‚geht's scheissen, meinen Freund habts nicht zu kontrollieren, schleichts euch‘. In der Folge sind Sie aus dem PKW ausgestiegen und haben sich auf die dortige Straße gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das kontrollierende Organ der öffentlichen Aufsicht, Gl P, noch mit der Lenkerkontrolle beschäftigt. Nachdem Sie mitten auf der Straße gestanden sind, hat Gl P die Lenker und Fahrzeugkontrolle unterbrechen müssen und Sie aufgefordert, die Fahrbahn zu verlassen. Daraufhin haben Sie lautstark geschrien ‚I steh wo i wü und i geh hi wo i wü, i loss ma von eich nix sag'n‘, dabei haben Sie wild mit den Händen herumgestikuliert. In der Folge wurden Sie von Gl P abgemahnt Ihr Verhalten einzustellen. Trotz dieser Ermahnung haben Sie Ihr Verhalten nicht eingestellt und haben weiterhin lautstark mit Gl P geschrien. Nach einer neuerlichen Abmahnung durch Gl P haben Sie abermals geschrien ‚es geht uns (gemeint die Polizeibeamten) überhaupt nichts an wo er steht, wir sollen uns schleichen‘ dabei haben Sie abermals wild mit den Händen gestikuliert. Erst nach erfolgter Androhung der Festnahme und Überprüfung Ihrer Identitätsdaten durch Gl P haben Sie sich, nicht zuletzt auf Drängen des Fahrzeuglenkers beruhigt.

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist von Seiten der Behörde als erwiesen anzusehen, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung gesetzt haben. Sie haben das aggressive Verhalten (lautes schreien und gestikulieren mit den Händen) zu dem Zeitpunkt gesetzt, als das öffentliche Organ seine gesetzliche Aufgaben (Lenkerkontrolle) wahrgenommen hat. Dieses Verhalten haben Sie auch nach erfolgter Abmahnung nicht eingestellt. Der Polizeibeamte musste auf Grund Ihres Verhaltens die Lenker- und Fahrzeugkontrolle abbrechen, da Sie diese durch Ihr Verhalten behindert und erschwert haben.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt

eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich auf welcher Straße Sie gestanden sind. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen und den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht. Aus den Zeugeneinvernahmen geht auch eindeutig hervor, dass die Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterbrochen werden musste.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen an sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die über Sie verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung Ihrer Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 VStG nach Ansicht der Behörde adäquat bemessen und liegt im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Die verhängte Strafe ist somit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und war die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe vor allem notwendig, um Sie im Sinne der Spezialprävention von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im Rahmen der behördlichen Feststellung Ihrer Einkommens-. Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie keine Angaben gemacht. Die Behörde geht von einem Einkommen von 1300,- - Euro aus, welches Sie monatlich beziehen, wobei Sie keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die Beschwerde vom 30. Juni 2014 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bf führte dazu wie folgt aus:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter auf das Strafer­kenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24.06.2014, zugestellt am 30.06.2014, Az Sich96-187-2013, innerhalb offener Frist

 

Beschwerde

 

an das OÖ. Landesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Das Straferkenntnis wird hinsichtlich seines gesamten Inhaltes als rechtswidrig angefochten und dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt

 

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Der Beschuldigte war am 1.3.10.2013, 04:15 Uhr, Beifahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x. Das Fahrzeug wurde bei Beginn der Straße A zur Kreuzung mit der G Straße vom Verkehrsüberwachungsdienst angehalten.

 

Der Beschuldigte hat sich jedoch entgegen der Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis nicht in die Amtshandlung der diensthabenden Beamten eingemischt und auch die im Straferkenntnis zitterten vorgeblichen Äußerungen nicht getätigt.

 

Richtig ist, dass der Beschuldigte im Zuge der Amtshandlung das Fahrzeug, verlassen hatte. Er wollte frische Luft schnappen und sich bewegen, während die Amtshandlung vorgenommen wurde, da ihn diese als Beifahrer ja nicht betraf, und nach Abschluss der Amtshandlung wieder in das Fahrzeug steigen. Auch dabei hat der Beschuldigte die diensthabenden Beamten, weder beschimpft noch angeschrieben noch in sonstiger Weise an der Durchführung ihrer Amtshandlung behindert Ausdrücklich bestritten wird ein aggressives Verhalten des Beschuldigten, den diensthabenden Beamten gegenüber.

 

Darüber hinaus wird angemerkt dass es für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Beschimpfungen und das dem Beschuldigten zur Last gelegten Fehlverhalten keinerlei Ermittlungsergebnisse gibt. Erstmals im vorliegenden Straferkenntnis wird seitens der belangten Behörde behauptet, der Beschuldigte hätte eine Amtshandlung behindert AU.ei.ne aufgrund des Verlassens des Fahrzeuges durch den Beschuldigten hätten  jedenfalls  die  diensthabenden  Beamten  ihre  Amtshandlung  nicht unterbrechen müssen. Die Fahrbahn ist an der dortigen Stelle etwas mehr als drei Meter breit, weshalb für den Fall, dass ein anderes Fahrzeug an diese Stelle gekommen wäre, dieses am angehaltenen Fahrzeug gar nicht vorbeifahren hätte können. Es hätte daher zu keiner Gefährdung des Beschuldigten kommen können. Darüber hinaus handelt es sich um eine Sackgasse, aus der um die Zeit der Amtshandlung üblicherweise keine Fahrzeuge kommen. Da es außerdem noch dunkel war, wären annähernde Fahrzeuge schon von weitem erkennbar gewesen, weshalb eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Eine Unterbrechung ihrer Amtshandlung wäre daher seitens der diensthabenden Beamten nicht erforderlich gewesen und kann diese Unterbrechung daher nicht dem Beschuldigten angelastet werden.

 

Offenbar wurden außerdem in dem angefochtenen Straferkenntnis Seiten zusammengeheftet die gar nicht zusammen gehören/ da von Seite 2 auf Seite 3 inhaltlich ein Sprung vom festgestellten Sachverhalt auf die Beweismittel stattfindet welcher völlig sinnentleert ist und der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt darin offenbar nicht vollständig wiedergegeben wird. Es liegt daher aufgrund der unvollständigen und nicht nachvollziehbaren Fassung des Straferkenntnis außerdem ein wesentlicher Verfahrensfehler vor und ist das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grund rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

ANTRAG

 

auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und auf Einstellung des gegen, ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.“

 

3. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Gem. § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Entgegen dem Vorbringen des Bf in der Beschwerde liegen (hinreichende) Beweisergebnisse vor. Am 16. Dezember 2013 erfolgte die Einvernahme des Zeugen GI P und am 19. Dezember 2013 die Einvernahme des Zeugen AI W von der belangten Behörde. GI P gab zum Vorfall befragt an:

„Ich habe am 13.10.2013 gemeinsam mit meinem Kollegen W von der PI Bad Zell Dienst verrichtet. Kurz nach 04.10 Uhr habe ich in P im Bereich der Kreuzung A auf der G Bezirksstraße den PKW mit dem Kennzeichen ..-..... angehalten. Ich habe dann den Lenker ersucht mir die Fahrzeugpapier auszuhändigen, was der Lenker auch anstandslos gemacht hat. Im Zuge der Kontrolle der Fahrzeugpapiere hat der Beifahrer, welcher sich später mit seinem Führerschein als B G ausgewiesen hat, zu schreien begonnen. Unter anderem sind Worte wie ‚geht's scheißen, meinen Freund habts nicht zu kontrollieren, schleichts euch‘ von Hrn. G geschrien worden. In der Folge hat Hr. G die Beifahrertür geöffnet und hat sich mitten auf die Gemeindestraße gestellt. Ich war zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Lenker- und Fahrzeugkontrolle beschäftigt. Weil Hr. G auf der Straße gestanden ist habe ich die Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterbrochen. Hr. G ist mitten auf der Straße gestanden, auf mein Ersuchen die Fahrbahn zu verlassen hat er lautstark geschrien ‚I steh wo i wü und i geh hi wo i wü, i loss ma von eich nix sag'n‘. Hr. G ist dabei mitten auf der Straße gestanden und hat mit den Händen wild herumgestikuliert. Daraufhin habe ich Hrn. G abgemahnt und ihn aufgefordert sein Verhalten einzustellen. Hr. G hat sein Verhalten trotz meiner Abmahnung nicht eingestellt und weiterhin lautstark mit mir geschrien. Daraufhin habe ich ihn neuerlich abgemahnt sein Verhalten einzustellen, er hat dann jedoch wieder geschrien ‚es geht uns überhaupt nichts an wo er steht, wir sollen uns schleichen‘ dabei hat er wieder wild mit den Händen gestikuliert. Daraufhin habe ich Hrn. G die Festnahme angedroht. Ich habe Hrn. G dann ersucht sich auszuweisen woraufhin er sich mit dem Führerschein ausgewiesen hat. Dieser Sachverhalt wurde auch von meinem Kollegen W wahrgenommen, welcher zu diesem Zeitpunkt ca. 20 m von mir entfernt gestanden ist. Während ich die Identitätsdaten von Hrn. G aufgenommen habe, hat der Lenker des PKW Hrn. G in den PKW gedrängt. Der Lenker hat auch schon vorher immer beruhigend auf Hrn. G eingewirkt und ihn ersucht sein Verhalten einzustellen. Mein Kollege ist dann zu mir hergekommen. Ich habe dann den Lenker ersucht Hrn. G nach Hause zu bringen. Die beiden sind dann weggefahren."

 

AI W gibt zum Vorfall bestätigend an:

„Ich hatte in der Nacht vom 12.10.2013 auf 13.10.2013 gemeinsam mit meinem Kollegen P Dienst. Um ca. 04.10 Uhr hat mein Kollege, welcher auf der mir gegenüberliegenden Straßenseite der G Bezirksstraße im Bereich A - Sportanlage gestanden ist, eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt- ich hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kontrolle. Ich habe dann gesehen, dass der Beifahrer des PKW ausgestiegen ist, in der Folge hat er sich mitten auf die Straße gestellt und zu schreien begonnen. Was er genau geschrien hat konnte ich nicht hören. Mein Kollege hat dann die Lenkerkontrolle unterbrochen und ist zu Hrn. G gegangen. Hr. G hat währenddessen immer mit meinem Kollegen geschrien und dabei mit den Händen herumgestikuliert. Ich bin dann auch zu meinem Kollegen gegangen da das Verhalten des Hrn. G sehr aggressiv war. Ich habe dann mitbekommen, dass mein Kollege Hrn. G abgemahnt hat sein Verhalten einzustellen. Hr. G hat diese Abmahnung ignoriert und weitergeschrien, an den genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern, auf alle Fälle hat er uns beschimpft weil wir eine Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle durchgeführt haben. Mein Kollege hat Hrn. G dann auch die Festnahme angedroht. Hr. G hat meinem Kollegen dann seinen Führerschein zur Überprüfung der Identität übergeben. Während mein Kollege die Identitätsdaten überprüft hat ist der Lenker des Kfz ausgestiegen und hat Hrn. G beruhigt bzw. in das Auto hineingedrängt. Mein Kollege hat dann Hrn. G mitgeteilt, dass er mit einer Anzeige zu rechnen hat. Die beiden sind dann weggefahren.“

 

3. Insofern findet der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt (s dazu Pkt. I) seine Grundlage unstrittig in den Aussagen der Zeugen. Sowohl der Tatort, Tatzeit, Tathergang und das Verhalten des Bf werden von den beiden Organen des bewaffneten Wachkörpers sinngemäß übereinstimmend angegeben. Auch die vom Bf fehlend vermeinte behinderte Amtshandlung wird übereinstimmend und klar beschrieben. Das Vorbringen des Bf erweist sich sohin als nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Zudem erweist sich die Argumentation betreffend der Gefährdung des Bf als zu kurz gegriffen. Die handelnden Organe hatten eine abstrakt bestehende Gefährdung des Bf und anderer Verkehrsteilnehmer abzuwenden – auch wenn, so die Intention des Bf, ein direkter Aufprall mit einem weiteren KfZ’s seiner Ansicht nach nicht wahrscheinlich war. Auf Derartiges kommt es gerade bei einer Gefahrenabwehr nicht an. Zudem sind auch andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Bf gefährdet worden – etwa durch notwendige Brems- oder Ausweichmanöver. Die vom Bf vorgebrachte Dunkelheit erweist sich vor diesem Hintergrund als noch gefährdungssteigernd!

 

4. Von geschulten Sicherheitswachebeamten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (VwGH 28. November 1990, 90/03/0172). Insbesondere muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen zugebilligt werden, dass sie verlässliche und wahrheitsgetreue Angaben machen über Kennzeichen, Wagentype (VwGH 12. März 1973, 81/73), Art, Beschaffenheit, Insassen, den Lenker eines Kraftfahrzeuges (VwGH 24. April 1974, 1097/73) und das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern (VwGH 29. Mai 1974, 1391/73).

 

Es können daher die dienstlichen Feststellungen der beiden meldungslegenden Polizeibeamten bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

 

III.

 

1. Gem. § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 566/1991 idF BGBl. 662/1992 (DFB) in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung (in der Folge: SPG) ist, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen.

 

2.1. Tatbildlich im Sinn des § 82 Abs. 1 SPG ist sohin ein aggressives Verhalten einer Person gegenüber Organen (wie hier) der öffentlichen Aufsicht, während diese eine Amtshandlung durchführen. Dieses Verhalten muss zudem trotz vorangegangener Abmahnung fortgesetzt werden und darüber hinaus die Durchführung der Amtshandlung behindern.

 

2.2. Unbestritten ist nun zunächst, dass es sich bei den einschreitenden Beamten um Organe der öffentlichen Straßenaufsicht handelte. Weiters steht außer Zweifel, dass diese im Tatzeitpunkt eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle beim Fahrer des KfZ’s und damit eine Amtshandlung durchzuführten.

 

Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Organes der öffentlichen Straßenaufsicht zählt insbesondere die Durchführung von Lenker- und Fahrzeugkontrollen. Gem. § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen.

 

2.3. Weiters erfordert § 82 Abs. 1 SPG das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens.

 

"Aggressiv" bedeutet so viel wie "angreifend" oder "angriffslustig". "Aggression" meint einen Überfall, einen Angriff oder feindseliges Verhalten. Unter aggressivem Verhalten ist ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt eine angemessene Reaktion, nicht aber ein ungestümes Benehmen dar (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, A.5.1. f zu § 82).

 

Weiters ist unter einem aggressiven Verhalten ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muss. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitswachebeamten". 

 

So kann unter aggressivem Verhalten auch ein "sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten" angesehen werden. In diesem Sinne reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits allein das "Schreien mit einem Aufsichtsorgan" auch noch nach erfolgter Abmahnung zur Erfüllung des Tatbestandes aus (VwGH vom 20.12.1990, 90/10/0056; siehe auch Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz3, Fn. 14 zu § 82 mwN). Da das Gesetz lediglich "aggressives Verhalten" verlangt, bedarf es keiner "besonderen" Aggressivität um den Tatbestand zu erfüllen.

 

Dabei ist der Inhalt der schreiend vorgebrachten Äußerungen prinzipiell gleichgültig. Tatbildlich ist sohin Schreien und/oder heftiges Gestikulieren beides als Ausdruck der Aggressivität. Das Vertreten eines Rechtsstandpunktes, mag dies auch in entschiedener Weise geschehen, stellt durchaus eine angemessene Reaktion dar und würde den zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklichen. Es sei denn dies geschieht in aggressiver Weise, denn auch das Vorbringen eines Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem Amtsorgan, das gesetzliche Aufgaben wahrnimmt, die in § 82 SPG gesetzten Grenzen zu überschreiten. Die Strafbarkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich ein Verhalten als Reaktion auf die Art des Einschreitens eines behördlichen Organs darstellt, selbst wenn ein Organ ungesetzliche Anordnungen, zu deren Erlassung das Organ nur abstrakt berechtigt ist, trifft.

 

Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass Ausdrücke wie „gehts scheißen“ oder „schleichts euch“, einschreitenden Organen gegenüber, nicht als sozialadäquat und dem Lokalkolorit angepasst anzusehen sein werden, sondern vielmehr einen aggressionsgeladenen Duktus beinhalten. Dieser zeigte sich schon zu Beginn des Einschreitens, als der Bf die Organe „aufforderte“ seinen Freund in Ruhe zu lassen. Unterstützt durch entsprechende Gestik, die der Bf, der mit Armen und Händen vor den Einschreitenden herumfuchtelte und lautstarke Äußerungen muss hier fraglos die Aggressivität des Verhaltens des Bf den Beamten gegenüber bejaht werden. Daran ändert es auch grundsätzlich nichts, dass der Bf schlussendlich bereitwillig bei der Identitätsfeststellung mitwirkte, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits das Tatbild vollendet war.

 

Im Ergebnis ist das Verhalten des Bf demnach klar als ungerechtfertigt aggressiv zu bezeichnen.

 

2.4. Hinsichtlich der ebenfalls in § 82 Abs. 1 SPG geforderten vorausgegangenen Abmahnung ist zunächst anzumerken, dass für eine solche keine exakte wörtliche Determinierung besteht. Dem Adressaten muss jedenfalls klar gemacht werden, dass er sein strafbares Verhalten einzustellen und damit die Behinderung der Amtshandlung aufzugeben hat. Diese Abmahnung muss grundsätzlich so vorgetragen werden, dass der Adressat sie auch wahrnehmen kann. Der Erfüllung dieser Verpflichtung steht jedoch nicht entgegen, wenn der Adressat zwar akustisch und sprachlich in der Lage ist die "Botschaft" zu erhalten, jedoch dem aussprechenden Organ keinerlei diesbezügliche Aufmerksamkeit schenken will und somit nicht aufnahmebereit ist.

 

Im vorliegenden Fall hat eine einschreitendes Organ (Herr GI P) mehrfach eine Ermahnung ausgesprochen, wobei diese Ermahnungen vom Bf jedoch nicht zur Kenntnis genommen wurden. Dies Ermahnung konnte sogar der örtlich etwas entfernte Kollege des ermahnenden Organes wahrnehmen.

 

2.5. Es ist nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 SPG nicht erforderlich, dass die Amtshandlung durch das aggressive Verhalten tatsächlich gänzlich verhindert wird. Tatbildmäßig ist hier zweifelsfrei schon, dass ein geordneter Ablauf bzw. Verlauf einer Amtshandlung erschwert oder verzögert wird.

 

Eine Behinderung kann aber nicht nur in der zeitlichen Verzögerung, sondern auch in der materiellen Erschwerung einer Amtshandlung liegen.

 

Demnach ist festzuhalten, dass der Bf in diesem Zeitraum versuchte, den Ort der Amtshandlung zu verlassen, indem er sich auf – so der Bf – bei Dunkelheit mitten auf eine Gemeindestraße stellte und sich weigerte – lautstark gestikulierend: „I steh wo i wü und i ge hi wo i wü, i loss ma von euch nix sag’n“ – diese zu verlassen. Es bestand sohin in diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Gefährdung des Bf bzw. dritter Personen. Aus diesem Grund wurde sodann auch die gerade in Durchführung befindliche Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterbrochen, um die Gefahrenlage aufzulösen. Der Bf hat sohin durch sein aggressives und obstruktives Verhalten schon während der Wartezeit den ordnungsgemäßen Verlauf zumindest erschwert und im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG durch sein nachfolgendes Verhalten erheblich behindert.

 

2.6. Da somit alle Tatbestandselemente des § 82 Abs. 1 SPG als erfüllt zu betrachten sind, war die objektive Tatseite gegeben.

 

3.1. Das SPG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

3.2. Der Bf ließ jedenfalls die auch ihm gebotene Besonnenheit vermissen. Er hätte sich dessen bewusst sein müssen, dass er durch sein Verhalten den Beamten gegenüber völlig überzogen reagierte. Im Verfahren hat er zudem keine Umstände geltend gemacht, die sein Verhalten entschuldigen könnten.

 

3.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

4.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Bf nicht gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Es sei angemerkt, dass auch das LVwG Oberösterreich keinen Anlass gefunden haben würde, diese zu bemängeln.

 

4.3. Es konnte im vorliegenden Fall kein Aspekt erkannt werden, weshalb § 45 Abs. 1 Z. 4 iVm. letzter Absatz VStG in Anwendung zu bringen gewesen wäre, da sowohl das Verschulden des Bf als auch die Folgen der Tat für das geschützte Rechtsgut nicht als unbedeutend bzw. geringfügig zu qualifizieren sind. 

 

5. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

6.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

6.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG in Höhe von 16 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter