LVwG-400138/2/ER

Linz, 24.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des A. H., geb. x, x, G., gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 2015, GZ. 933-10-1485618,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

    I.        Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 2015 wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

 II.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 2015, Zl. 933-10-1485618, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zur Einbringung einer mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
3. September 2015 verhängten Geldstrafe die Zwangsvollstreckung verfügt.

 

I.2. Der Bf, der seinen Hauptwohnsitz in G. hat und auch schon im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung dort hatte, erhob gegen die Vollstreckungsverfügung Beschwerde.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. November 2015 vor. Vom Oö. Landesverwaltungsgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in diesen Akt sowie durch eine ZMR-Abfrage.

 

 

II. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensablauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Der Haupt­wohnsitz des Bf konnte auch aufgrund der ZMR-Abfrage festgestellt werden, wobei sich aus dem Verfahrensakt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die gegen die Richtigkeit der ZMR-Meldung sprechen würden.

 

 

III.            In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

 

III.1. Gemäß § 27 VwGVG ist eine Unzuständigkeit der Behörde vom Landesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen.

 

III.2. Mit Erkenntnis vom 2. Juni 2008, 2007/17/0155 hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest: „Im Hinblick darauf, dass das VStG für die Vollstreckung von Geldstrafen keine ausreichenden Regeln enthält, ist es einhellige Ansicht, dass (auch) für die Vollstreckung von Geldstrafen die Bestimmungen des VVG heranzuziehen sind, soweit nicht das VStG (oder ein anderes Gesetz) nähere Regelungen enthält.“ Die Zuständigkeit zur Vollstreckung und das Verfahren der Vollstreckung bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem VVG (Fister in Lewisch/Fister/Weifguni, VStG § 54b VStG Rz 4 mwN; VwGH 15.03.2012, 2009/17/0037).

 

III.3. Das VVG enthält keine Regelung über die örtliche Zuständigkeit, sodass aufgrund von § 10 VVG hierfür § 3 AVG maßgeblich ist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz, 976; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs­verfahrensrecht1 Rz, 1285).

Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich nicht auf ein unbewegliches Gut oder einen Betrieb beziehen, zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland, dann nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, und erst wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

 

III.4. Gegenständlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit daher nach § 3 Abs 1 Z 3 AVG, wobei der Bf seinen Hauptwohnsitz in G. hat, sodass die belangte Behörde nicht die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde war. Da aber eine Vollstreckungsverfügung von der Vollstreckungsbehörde zu erlassen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 999), war die angefochtene Vollstreckungsverfügung wegen Unzuständigkeit spruchgemäß aufzuheben.

 

III.5. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (vgl. § 24 Abs. 2 VwGVG).

 

 

IV.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Ausführungen zur Zuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde stehen im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter