LVwG-550518/20/Fi/MD LVwG-550519/14/Fi/MD

Linz, 12.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat J (Vorsitzender und Berichter: Mag. Dr. Johannes Fischer, Beisitzer: Mag. Dr. Harald Wiesinger und Dipl.-Päd. Ing. Josef Peterseil) über die Beschwerden von 1. G G und 2. L P beide vertreten durch Anwälte M & M GmbH, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Braunau am Inn vom 29. Juni 2015, GZ: Agrar20-404-2014-Rm, betreffend die Versagung der Genehmigung der Eigentumsübertragung nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz (mitbeteiligte Partei: R T-B),

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts am aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. J W vom 3. Juni 2014, GZ: 8123/14, neu gebildeten Grundstück Nr. 1445/6 der Liegenschaft EZ 205, KG X, durch R T-B, an G G und L P, aufgrund des Kaufvertrags vom 7. November 2014 genehmigt wird.

 

II.      G G und L P haben als Gesamtschuldner eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 65,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die Verkäuferin R T-B haftet für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Grund­verkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung i.V.m. § 31 Abs. 2 Oö. GVG als Gesamtschuldnerin.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 17. November 2014 beantragten die Bf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Übertragung des Eigentumsrechts jeweils zur Hälfte am aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. J W vom 3. Juni 2014, GZ: 8123/14, neu gebildeten Grundstück Nr. 1445/6 der Liegenschaft EZ 205, KG X, im Ausmaß von 636 m2, durch die Mitbeteiligte aufgrund des Kaufvertrags vom 7. November 2014. Zur Begründung führten die Bf an: „Erweiterung des bestehenden Hausgartens, Verbesserung der Bewirtschaftungseinheit“.

 

I.2. Der Bürgermeister der Marktgemeinde A teilte mit Schreiben vom 27. November 2014 mit, dass seitens der Marktgemeinde A gegen den geplanten Rechtserwerb keine Einwände bzw. Bedenken bestünden.

 

I.3. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2015 teilte die belangte Behörde dem Vertreter der Bf mit, dass der Antrag der Bf in der Sitzung vom 18. Dezember 2014 behandelt und ein ablehnender Beschluss gefasst worden sei. Der Kaufvertrag widerspreche wesentlichen Grundsätzen des Oö. GVG, insbesondere den öffentlichen Interessen an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum und an einer sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden. Die Rechtserwerber seien keine Landwirte und würden auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb schaffen, vielmehr diene das Grundstück der Erweiterung einer Gartenfläche, die einem Wohnhaus zugeordnet sei. Weiters führe die Übertragung der kaufgegenständlichen Grundfläche, die eine äußerst ungünstige Ausformung aufweise, künftig zu einer Bewirtschaftungserschwernis. Der Grunderwerb diene sohin keinem wie immer gearteten landwirtschaftlichen Interesse.

 

I.4. Mit Stellungnahme vom 12. Jänner 2015 brachte der Vertreter der Bf vor, dass die Bf ihren Hauptwohnsitz in X hätten, sohin auf dem unmittelbar an das vertragsgegenständliche Grundstück befindlichen, neu gebildeten Grundstück Nr. 1445/6 ständig aufhältig seien und auf diesem eine zum verfahrensgegenständlichen Grundstück gerichtete Gartenfläche bewirtschaften würden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück diene der Erweiterung des bestehenden Hausgartens und der Verbesserung der Bewirtschaftungseinheit der Bf. Der Grundstückserwerb finde daher keinesfalls zu spekulativen Zwecken im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 Oö. GVG statt. Durch den gegenständlichen Rechtserwerb werde auch den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes bzw. an der Erhaltung eines wirtschaftlichen gesunden mittleren oder kleinen land- und fortwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1445/6 habe ein Ausmaß von lediglich 636 m2. Eine Übertragung einer solch geringen Fläche - selbst wenn man von einer, wie von der Behörde angenommen, geringfügigen, ungünstigen Ausformung des Restgrundstückes ausgehen würde - beeinträchtige dieses öffentliche Interesse nicht. Einerseits sei das Flächenausmaß von lediglich 636 m2 zu gering, um eine relevante Beeinträchtigungswirkung entfalten zu können, andererseits werde diese Fläche der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht entzogen, sondern vielmehr in die kleinlandwirtschaftliche Bewirtschaftung der Bf überführt. Dementsprechend sei der Antrag vom 17. November 2014 bereits gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG grundverkehrsbehördlich zu genehmigen. Selbst wenn die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG rechtsirrig verneinen würde, wäre der Antrag gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG grundverkehrsbehördlich zu genehmigen. Die Übertragung des Eigentumsrechts entsprechend dem gegenständlichen Vertrag liege in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse und widerspreche auch den Zielen des Oö. GVG nicht. Durch den vorliegenden Vertrag werde vielmehr durch die an einen bestehenden Hausgarten anschließende Erweiterung dieses Gartens dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. GVG entsprochen. Eine wirtschaftlich gesunde und leistungsfähige bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum entsprechend § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. GVG werde durch die Übertragung einer geringen Fläche von lediglich 636 m2 zur Bewirtschaftungsfläche der Bf nicht beeinträchtigt. Auch den sonstigen Grundsätzen und Zielen des Oö. GVG werde voll entsprochen, insbesondere erfolge kein Erwerb aus spekulativen Zwecken entsprechend § 1 Abs. 1 Z 6 Oö. GVG. Schließlich sei auch festzuhalten, dass durch den gegenständlichen Vertrag die landwirtschaftliche Nutzung des Restgrundstückes Nr. 1445/1 weder erheblich erschwert oder gar verunmöglicht werde. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Grundstück Nr. 1445/1 in der Nähe des verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 1445/6 von einem Feldweg quer „durchschnitten“ werde und sich zudem eine Gehölzgruppe in unmittelbarer Nähe befinde, sodass im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ohnehin auch gegenwärtig kein bewirtschaftungsfreundlicher Zustand für landwirtschaftliche Zwecke bestehe.

 

I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2015, GZ: Agrar20-404-2014-Rm, wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb die Genehmigung versagt. Dieser Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 1. Juni 2015 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

 

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2015 wurde dem von den Bf beantragen Rechtserwerb wiederum die Genehmigung versagt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Bf keine Landwirte bzw. Eigentümer einer Grundfläche im Ausmaß von 1.038 m2 mit der Widmung Baufläche bzw. Gärten seien. Durch den gegenständlichen Erwerb würde sich ein bereits bestehender Einsprung in das bisher landwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstück Nr. 1445/1 vergrößern, das bisher ohne wesentliche Beeinträchtigungen in einer Einheit habe bewirtschaftet werden können. Eine Umwidmung in eine Kategorie des Baulandes sei in absehbarer Zeit nicht geplant. Der Grunderwerb diene der Vergrößerung des bestehenden Hausgartens zur Eigenversorgung. Durch die Übertragung des Grundstücks Nr. 1445/6 an die Bf zur Vergrößerung ihres Hausgartens werde den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und an der Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes und an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Sinne des § 4 Abs. 2 OÖ. GVG nicht entsprochen. Es komme zur Herauslösung eines wenngleich kleinen Teilstückes (636 m2) aus einem ursprünglich 21.725 m2 großen Grünlandstück. Schon alleine dieser Umstand widerspreche dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und fortwirtschaftlichen Grundbesitzes. Zudem werde durch diesen Rechtserwerb - der der Erweiterung eines Hausgartens diene - kein selbständig leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geschaffen und es würde eine unrationell zu bewirtschaftende Kleinsteinheit entstehen. Abgesehen davon entspreche dieser Rechtserwerb auch nicht dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Siedlungsentwicklung, zumal eine weitere Vermischung von Bauland und Grünland die Folge wäre. Und zuletzt führe dieser Rechtserwerb zu einer Verschlechterung der bestehenden Agrarstruktur. Wenn in diesem Zusammenhang vom Rechtsvertreter der Bf darauf hingewiesen werde, dass die Bewirtschaftungsfreundlichkeit aufgrund einer bestehenden Gehölzgruppe und eines Weges ohnedies bereits verschlechtert sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Rechtserwerb einen weiteren Einsprung und damit Störfaktor für die vorhandene Bewirtschaftungseinheit des Grundstückes Nr. 1445/1 zur Folge hätte. Es habe dem gesamten Vorbringen auch kein privates Interesse, das die öffentlichen Interessen gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwogen hätte, entnommen werden können.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15. Juli 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, die Übertragung des Eigentumsrechts am gegenständlichen Grundstück zu genehmigen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend bringen die Bf vor, dass gemäß § 26 Abs. 1 Oö. GVG der Bezirksgrundverkehrskommission der Vorsitzende, ein landwirtschaftlicher Sachverständiger, ein Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, ein Vertreter der Wirtschaftskammer Oberösterreich und ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich angehörten. Hat die Grundverkehrskommission über Rechtserwerbe zu entscheiden, die Waldgrundstücke zum Gegenstand haben, so sei gemäß § 26 Abs. 2 Oö. GVG die Kommission durch einen von der Landesregierung bestimmten Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten zu verstärken. Wie das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen des Erkenntnisses vom 01. Juni 2015 betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. März 2015 unter Verweis auf die Sitzungsprotokolle festgestellt habe, sei sowohl im Rahmen der Sitzung der belangten Behörde vom 9. März 2015, in welcher der dem vormals angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beschluss über die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gefasst worden sei, als auch in der Sitzung der belangten Behörde vom 18. Dezember 2014, in der ebenfalls ein dem gegenständlichen Ansuchen nicht stattgebender Beschluss gefasst worden sei, ein forsttechnischer Sachverständiger anwesend gewesen. Auch im nunmehr bekämpften Bescheid vom 29. Juni 2015 verweise die belangte Behörde auf diese beiden Sitzungen vom 18. Dezember 2014 und 9. März 2015 und lägen auch dem Bescheid vom 29. Juni 2015 die in diesen – unter Beteiligung eines forsttechnischen Sachverständigen abgehaltenen – Sitzungen angeführten Beschlüsse zugrunde. Wie bereits das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter Verweis auf die VwGH-Rechtsprechung zutreffend angeführt habe, sei ein Kollegialorgan als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, wobei dies auch dann zutreffe, wenn sich an der Entscheidung Personen beteiligt haben, die als Mitglieder von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte. Dies treffe nun neuerlich auf den gegenständlich bekämpften Bescheid zu, da sich an der in den Sitzungen vom 18. Dezember 2014 und 9. März 2015 gefassten Entscheidung der belangten Behörde ein forsttechnischer Sachverständiger beteiligt habe, obwohl es sich beim gegenständlichen Grundstück unzweifelhaft um eine landwirtschaftliche Nutzfläche und kein Waldgrundstück handle. Der bekämpfte Bescheid sei daher ebenso wie der Bescheid vom 9. März 2015 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Die belangte Behörde verkenne nun die Rechtslage, insoweit sie dem Antrag auf grundverkehrs-behördliche Genehmigung der gegenständlichen Eigentumsübertragung nicht stattgibt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde werde durch den Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes keine wertvolle land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche der Land- und Forstwirtschaft entzogen. Die von den Bf erworbene Grundfläche sei im Verhältnis zum verbleibenden Restgrundstück äußerst geringfügig. Die Abtrennung von nur 636 m2 sei in betriebswirtschaftlicher Hinsicht vollkommen unbedeutend. Die abgetrennte Fläche betrage nur 2,92 % der Gesamtfläche des ursprünglichen Grundstückes. Darüber hinaus sei anzumerken, dass der verfahrensgegenständliche Grundstücksteil ohnehin landwirtschaftlich keinen Nutzen habe. Das Grundstück Nr. 1445/6 werde bereits jetzt als Wiese und nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt. Dies nicht zuletzt deshalb, da sich auf einem Teil dieses Grundstücks ein Teich befinde, welcher die landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks erheblich erschwere bzw. sogar ausschließe. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche des Grundstücks Nr. 1445/1 der Mitbeteiligten sei durch den Erwerb keinesfalls beeinträchtigt. Vielmehr habe durch das neu gebildete Grundstück Nr. 1445/6 ein nur äußerst geringfügiger weiterer Einschnitt an der südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. 1445/1 stattgefunden. Wie aus der Mappendarstellung des DI J W zu GZ 8123/14 i.V.m. einem Auszug aus der digitalen Katastralmappe eindeutig hervorgehe, befinde sich im äußerst südwestlichen Bereich des Grundstücks Nr. 1445/1 der landwirtschaftliche Betrieb der verkaufenden Partei. Bereits jetzt erfahre dieses Grundstück durch das im Eigentum der Bf stehende Grundstück Nr. 1445/4 einen maßgeblichen Einschnitt im südöstlichen Bereich. Durch die Übertragung des neu gebildeten Grundstücks Nr. 1445/6, welches in etwa bis zu dem westlich davon gelegenen für Fahrzeuge befestigten Platz reiche, erfahre das Grundstück Nr. 1445/1 in etwa eine Begradigung im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze, was in weiterer Folge zu einer wesentlichen Erleichterung der Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Grundstücks durch die verkaufende Partei führe. Wie bereits dargelegt befinde sich auf dem neu gebildeten Grundstück Nr. 1445/6 ein äußerst großflächiger Teich, welcher ohnedies eine landwirtschaftliche Nutzung dieses Grundstücks erheblich erschwere. Bereits aus diesem Umstand ergebe sich klar, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieses Grundstücks im Sinne eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht bestehe. Zudem seien bei der gem. § 4 Abs. 5 Oö. GVG vorzunehmenden Interessenabwägung auch private Interessen zu berücksichtigen. Dementsprechend lasse sich kein die Interessen der Bf am Kauf des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zur eigenen Bewirtschaftung, sowie der verkaufenden Partei hinsichtlich einer zur Erleichterung der Bewirtschaftung des Restgrundstücks führenden Begradigung dieses Grundstücks, überwiegendes öffentliches Interesse erblicken. Darüber hinaus werde die Fläche des gegenständlichen Grundstücks der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht entzogen, sondern vielmehr in die kleinlandwirtschaftliche Bewirtschaftung der Bf überführt. Wie bereits dargelegt, diene das verfahrensgegenständliche neu gebildete Grundstück der Erweiterung des bestehenden Hausgartens der Bf, welcher unmittelbar an dieses angrenze und der Verbesserung der Bewirtschaftungseinheit der Bf. Insgesamt hätte die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung zu der Auffassung gelangen müssen, dass der gegenständliche Rechtserwerb den Zielsetzungen des Oö. GVG nicht widerspreche und somit die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes erteilen müssen. Da die Behörde dies verkannt habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid sei daher aufzuheben. In Anknüpfung an die dargestellte Rechtswidrigkeit des Inhalts habe es die Behörde unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen bzw. die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie jedoch von Amts wegen gem. § 37 i.V.m. § 39 AVG verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf eine vollständige Sachverhaltsermittlung verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen sowie einen Lokalaugenschein durchzuführen. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass, wie bereits dargelegt, das Grundstück Nr. 1445/1 auch bisher im Bereich des neu gebildeten Grundstücks Nr. 1445/6 nur unter Beeinträchtigung bewirtschaftet werden könne. Unrichtig sei demnach die Feststellung der belangten Behörde: „Durch diesen Erwerb vergrößert sich ein bereits bestehender Einsprung in das bisher landwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstück Nr. 1445/1 - Ausmaß vor der Teilung 21.725 m2, das bisher ohne wesentliche Beeinträchtigungen in einer Einheit bewirtschaftet werden konnte." Worauf sich diese Feststellung gründet, sei nicht ersichtlich und gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Diesbezüglich lägen keine Beweisergebnisse vor. Vielmehr hätten die Bf bereits in der Stellungnahme vom 12. Jänner 2015 ausdrücklich vorgebracht, dass das Grundstück Nr. 1445/1 in der Nähe des vertragsgegenständlichen auf Grund des Teilungsplans des DI J W vom 03. Juni 2014 zu GZ 8123/14 neu gebildeten Grundstücks Nr. 1445/6 von einem Feldweg quer durchschnitten werde und sich zudem eine Gehölzgruppe in unmittelbarer Nähe befinde, sodass im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ohnehin auch gegenwärtig kein bewirtschaftungsfreundlicher Zustand für landwirtschaftliche Zwecke bestehe. Diesem Umstand werde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht Rechnung getragen. Das Bestehen dieses Feldweges quer durch das Grundstück Nr. 1445/1 sowie der dort befindlichen Gehölzgruppe werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede gestellt. Vielmehr beziehe sich die Behörde sogar in ihrer rechtlichen Beurteilung auf das entsprechende Vorbringen der Bf, dass eben das Grundstück Nr. 1445/1 in der Nähe des vertragsgegenständlichen Grundstückes Nr. 1445/6 von einem Feldweg und einer Gehölzgruppe durchschnitten werde. Hierzu lässt der angefochtene Bescheid jedoch jegliche Feststellungen vermissen. Die Behörde hätte folgende Feststellung treffen müssen: „Das Grundstück Nr. 1445/1 in der Nähe des vertragsgegenständlichen auf Grund des Teilungsplans des DI J W vom 03.06.2014 zu GZ 8123/14 neu gebildeten Grundstücks Nr. 1145/6 wird von einem Feldweg quer durchschnitten und befindet sich zudem eine Gehölzgruppe in unmittelbarer Nähe.“ Basierend darauf hätte die Behörde weiters die Feststellung treffen müssen: „Im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes besteht gegenwärtig kein bewirtschaftungsfreundlicher Zustand für landwirtschaftliche Zwecke.“ Dem zuwider treffe jedoch die Behörde im angefochtenen Bescheid oben bezeichnete Feststellung, wonach das Grundstück Nr. 1445/1 „bisher ohne wesentliche Beeinträchtigungen in einer Einheit bewirtschaftet habe werden können“. Diese Feststellung sei jedoch durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt. Es liege daher ein wesentlicher Feststellungsmangel vor. Vielmehr hätte die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Urkunden bzw. bei der Durchführung eines entsprechend notwendigen Lokalaugenscheins oder Einholung eines SV-Gutachtens eben feststellen müssen, dass das Grundstück Nr. 1445/1 auch bisher nur unter wesentlichen Beeinträchtigungen, speziell im Bereich des neu gebildeten Grundstücks Nr. 1445/6, habe bewirtschaftet werden können. Darauf aufbauend hätte die Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes zu der Anschauung gelangen müssen, dass dem verfahrensgegenständlichen Grundstückserwerb keine öffentlichen Interessen widersprechen würden bzw. dieser Rechtserwerb den Zielsetzungen des Oö. GVG nicht widerspreche und in weiterer Folge die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilen müssen. Da die Behörde es pflichtwidrig unterlassen habe, hierzu amtswegig Ermittlungen zu erheben, sei daher bereits das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt, da dahingehend keinerlei Beweisergebnisse vorlägen. Der Sachverhalt sei somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, sodass ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel vorliege. Gem. § 58 Abs. 2 i.V.m. § 60 AVG seien Bescheide jedenfalls zu begründen und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine diesen gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Begründung lasse der angefochtene Bescheid jedoch vermissen. Seitens der belangten Behörde sei zwar folgende Feststellung getroffen worden: „Durch diesen Erwerb vergrößerst sich ein bereits bestehender Einsprung in das bisher landwirtschaftlich bewirtschaftete Grundstück Nr. 1445/1 - Ausmaß vor der Teilung 21.725 m2, das bisher ohne wesentliche Beeinträchtigungen in einer Einheit bewirtschaftet werden konnte.“ Auf welche Beweisergebnisse diese Feststellung gründet, gehe jedoch aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor bzw. sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangt. Nicht nur, dass keine dieser Feststellung zugrunde liegenden Beweisergebnisse vorlägen. Ganz im Gegenteil sei von den Bf in der Stellungnahme vom 12. Jänner 2015 ausdrücklich vorgebracht worden, dass die Bewirtschaftung aufgrund des das Grundstück 1445/1 durchschneidenden Weges und der dort befindlichen Gehölzgruppe äußerst erschwert sei und eine landwirtschaftliche Nutzung daher bereits jetzt nicht möglich sei. Hierzu sei auch ein entsprechender Auszug aus der digitalen Katastralmappe sowie eine Mappendarstellung des DI J W vorgelegt worden. Diese Urkunden hätten jedoch im angefochtenen Bescheid keinen Eingang gefunden bzw. seien diese samt dem entsprechenden Vorbringen ohne Berücksichtigung durch die belangte Behörde geblieben. Dem Akteninhalt zuwider habe daher die Behörde vorgenannte Feststellung getroffen, wodurch eine Aktenwidrigkeit vorliege. Der Bescheid leide daher an einem wesentlichen Begründungsmangel.

 

II.1. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, eingelangt am 24. Juli 2015, legte die belangte Behörde dem Landeverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Am 2. Oktober 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die Mitbeteiligte ist aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 5. August 2014, GZ: 3 A 129/14a-28, mit welchem ihr die Verlassenschaft nach dem am 2. April 2014 verstorbenen A J B eingeantwortet wurde, Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 205, KG X, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1445/1 und 1445/2 mit einer Gesamtfläche von ca. 23.473 m2. Das Grundstück Nr. 1445/1 besteht aus Bauflächen im Ausmaß von ca. 122 m2, landwirtschaftlichen Grundflächen im Ausmaß von ca. 20.126 m2 und Gartenflächen im Ausmaß von ca. 1.477 m2. Das Grundstück Nr. 1445/2 (bestehend aus Bau- und Gartenflächen im Ausmaß von insgesamt ca. 1.748 m2) grenzt südlich an Nr. 1445/1 an (Grundbuchsauszug; Einantwortungsbeschluss vom 5.8.2014; DORIS-Karte).

 

Die Bf sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 558, KG X, bestehend aus dem einzigen Grundstück Nr. 1445/4 im Ausmaß von ca. 1.038 m2 (zusammengesetzt aus Bauflächen im Ausmaß von ca. 171 m2 und Gartenflächen im Ausmaß von ca. 867 m2), welches nördlich an das Grundstück der Mitbeteiligten Nr. 1445/1 bzw. westlich an das Grundstück der Mitbeteiligten Nr. 1445/2 angrenzt (Grundbuchsauszug; DORIS-Karte).

 

Mit Kaufvertrag vom 7. November 2014 verkaufte die Mitbeteiligte je zur Hälfte an die Bf das aufgrund der Vermessungsurkunde des Dipl.-Ing. J W vom 3. Juni 2014, GZ: 8123/14, aus dem Grundstück Nr. 1445/1 neu gebildete Grundstück Nr. 1445/6 mit einem Flächenausmaß von ca. 636 m2 zum Kaufpreis von € 3.180,--. Dieses neu gebildete Grundstück Nr. 1445/6 schließt südlich  unmittelbar an das Grundstück der Bf Nr. 1445/4 an und ist im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde A als Grünland-Landwirtschaft ausgewiesen. Eine Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Fläche ist seitens der Gemeinde A derzeit nicht beabsichtigt (Kaufvertrag vom 7.11.2014; Vermessungsurkunde vom 3.6.2014; DORIS-Karte; Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 27. Februar 2015).

 

Das Eigentum an den restlichen, derzeit noch der Mitbeteiligten gehörenden Grundstücken der EZ 205, KG X, nämlich das Restgrundstück Nr. 1445/1 sowie das Grundstück Nr. 1445/2, soll Herrn DI W W übertragen werden (PV vom 2.10.2015; Stellungnahme von DI W vom 15.10.2015).

 

Im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. 1445/1 verläuft ein Feldweg quer über das Grundstück. Die landwirtschaftliche Fläche nördlich dieses Feldwegs wurde von A J B verpachtet. Das Grundstück Nr. 1445/1 wird derzeit nur nördlich dieses Feldwegs bewirtschaftet. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1445/6 liegt südlich des Feldwegs im Bereich der derzeit nicht bewirtschafteten Flächen. In diesem Bereich fanden wenige Monate vor dem Tod des A J B Aushubarbeiten zwecks Errichtung eines Teiches statt. Die nicht verpachteten Flächen des Grundstücks Nr. 1445/1 südlich des Feldweges wurden bis zum Tod des A J B auch für die Schaf- und Gänsehaltung bzw. für die Haltung von Gefieder verwendet, derzeit „verwildert“ jedoch dieser Bereich. Von DI W ist folgende Neustrukturierung des Grundstücks Nr. 1445/1 geplant: Der Feldweg soll entfernt und das Grundstück Nr. 1445/1 soll bis zum neu gebildeten Grundstück Nr. 1445/6 landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Die nord-östliche Grenze des Grundstücks Nr. 1445/6 soll in ihrer Flucht das Grundstück Nr. 1445/1 in gerader Linie durchqueren, sodass das Grundstück Nr. 1445/1 im südlichen Bereich durch eine gerade Grenzlinie begrenzt ist. Auf dem dadurch entstehenden Grundstücksteil des Grundstücks Nr. 1445/1 zwischen dieser Linie und dem Grundstück Nr. 1445/2, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, das an mehrere Personen vermietet ist, wird keine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden. Für diesen Bereich des Grundstücks Nr. 1445/1 weisen das Grundbuch bzw. die Digitale Katastralmappe (DKM) überwiegend die Nutzungsart „Garten“ aus. Von dieser Nutzungsart ist auch das neugebildete Grundstück Nr. 1445/6 ca. zur Hälfte erfasst. Für die restliche Fläche des Grundstücks Nr. 1445/1 ist die Nutzungsart „landwirtschaftlich genutzt – Acker, Wiese oder Weide“ vorgesehen (PV vom 2.10.2015; Stellungnahme DI W vom 15.10.2015; Grundbuchsauzug; DORIS-Karte; Lichtbilder).

 

Östlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. 1445/6 liegen die Grundstücke Nr. 1446/6, 1446/7 und 1446/8 mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet bzw. der Nutzungsart „Garten“, deren nördliche Grundgrenzen ca. auf einer Linie liegen, welche die Widmungsgrenze zu den nördlich an diese Grundstücke angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen darstellt. Die nördliche Grenze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. 1445/6 liegt in etwa – der Unterschied beträgt ca. 1,3 m – auf einer Höhe mit der nördlichen Grundgrenze der östlich angrenzenden Bauparzelle Nr. 1446/6 bzw. der erwähnten Widmungsgrenze zu den nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen. Damit befindet sich das gegenständliche Grundstück im Wesentlichen zwischen einer östlich angrenzenden Bauparzelle (Nr. 1446/6) und dem westlich angrenzenden südlichen Teil des Grundstücks Nr. 1445/1, auf dem sich Bauflächen im Ausmaß von ca. 122 m2 befinden und für den überwiegend die Nutzungsart „Garten“ vorgesehen ist, welche im Übrigen ca. zur Hälfte auch das gegenständliche Grundstück Nr. 1445/6 erfasst (DORIS-Karte; Vermessungsurkunde vom 3.6.2014). 

 

Punkt 7. („Kosten, Abgaben“) des zwischen den Bf und der Mitbeteiligten abgeschlossenen Kaufvertrags vom 7. November 2014 lautet unter anderem: „Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben trägt die kaufende Partei, welche den Auftrag zur Vertragserrichtung gegeben hat“ (Kaufvertrag vom 7.11.2014).

 

In der Sitzung der belangten Behörde vom 29. Juni 2015 wurde beschlossen, dem Antrag der Bf nicht stattzugeben. An der Abstimmung über das Grundverkehrs-Ansuchen der Bf nahmen die Vorsitzende der belangten Behörde, ein landwirtschaftlicher Sachverständiger, sowie jeweils ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Oberösterreich, der Wirtschaftskammer Oberösterreich sowie der Arbeiterkammer Oberösterreich, jedoch kein forsttechnischer Sachverständiger, teil (Sitzungsprotokoll vom 29.6.2015).

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Erst-Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere die jeweils in Klammer angeführten Beweismittel). Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

 

Die Feststellungen zur bisherigen sowie zur geplanten künftigen Nutzung des Grundstücks Nr. 1445/1 ergaben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Erst-Bf in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2015 sowie aus der schriftlichen Stellungnahme des DI W W vom 15. Oktober 2015. DI W gab in seiner schriftlichen Stellungnahme im Übrigen an, „Eigentümer“ der Liegenschaft EZ 205 zu sein. Da im Grundbuch aber nach wie vor der verstorbene A J B als Alleineigentümer aufscheint und der Vertreter der Bf in der Verhandlung angab, dass noch kein Ansuchen Eintragung ins Grundbuch gestellt worden sei, ist davon auszugehen, dass DI W in seiner Eingabe mit dem Begriff „Eigentümer“ in Wahrheit meinte, dass er über die Liegenschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen habe, nicht aber, dass er bereits Eigentümer der Liegenschaft im zivilrechtlichen Sinne ist.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 31 Abs. 6 Oö. GVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Senat zu entscheiden.

 

III.2. Entgegen dem Vorbringen der Bf war die belangte Behörde bei der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid dem § 26 Oö. GVG entsprechend zusammengesetzt. Zwar wird in der Begründung des Bescheides (im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges) auf die Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 und vom 9. März 2015 hingewiesen, der verfahrensgegenständliche Bescheid datiert jedoch auf den 29. Juni 2015. In der an diesem Tag abgehaltenen Sitzung der belangten Behörde wurde beschlossen, dem Antrag der Bf nicht stattzugeben. Da an dieser Abstimmung kein forsttechnischer Sachverständiger teilnahm, war der angefochtene Bescheid nicht wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.  

 

III.3. Das gegenständliche Grundstück ist nach seiner Beschaffenheit zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung geeignet und wird nicht zur Gänze für andere Zwecke als der Land- und Forstwirtschaft verwendet. Der zwischen den Bf und der Mitbeteiligten über die gegenständliche Grundfläche abgeschlossene Kaufvertrag vom 7. November 2014 bedarf daher, aufgrund der darin vereinbarten Übertragung von Eigentum an einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstück, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 1 Oö. GVG).

 

III.4. Nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn den öffentlichen Interessen an der Erhaltung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen und

1. an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder

2. an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.

Darüber hinaus muss der Rechtserwerber glaubhaft machen, dass er oder eine andere Person das zu erwerbende Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaften wird.

 

Das Abstellen auf einen leistungsfähigen Bauernstand in § 4 Abs. 2 Oö. GVG (im Gegensatz zu einem bloß lebensfähigen Bauernstand) bedeutet, dass das Grundverkehrsrecht nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft fördern will, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht 140 f m.w.N.). Die Bf sind derzeit nicht Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Mit der Gründung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Ausmaß von ca. 636 m2 wird – insbesondere bei Fehlen eines entsprechenden Wirtschaftsprogramms für ein allfälliges Nischenprodukt oder eine sonstige nachvollziehbare vernünftige Schaffung einer solch kleinen Einheit – kein wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz geschaffen bzw. kann aus einer landwirtschaftlichen Grundfläche in dieser Größe üblicherweise kein nachhaltiges landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden. Den Interessen an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes wird durch das gegenständliche Rechtsgeschäft daher ebenso wenig gedient, wie den Interessen an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren oder kleinen land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Oö. GVG kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

 

III.5. Rechtserwerbe, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Oö. GVG nicht erfüllen, dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Oö. GVG nur genehmigt werden, wenn sie in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse liegen und den sonstigen Zielen des Oö. GVG nicht widersprechen. Dabei darf der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr Grund und Boden als notwendig entzogen und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der verbleibenden Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht werden. Bei der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch private Interessen zu beachten (VfSlg. 16.937/2003).

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Bereich des gegenständlichen Grundstücks Nr. 1445/6 – südlich des das Grundstück Nr. 1445/1 querenden Feldweges – auch zu Lebzeiten des A J B zuletzt keine Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes stattfand. Es wurden nur die nördlich des Feldwegs befindlichen Flächen verpachtet bzw. fanden im Bereich des gegenständlichen Grundstücks noch wenige Monate vor dem Tod des A J B Aushubarbeiten zwecks Errichtung eines Teiches statt. Das Grundstück Nr. 1445/1 wird derzeit auch nur nördlich des Feldwegs bewirtschaftet, während der südlich dieses Weges liegende und das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 1445/6 umfassende Bereich verwildert.

 

Vor diesem Hintergrund sprechen die nachstehenden Überlegungen für eine Genehmigung des gegenständlichen Rechtserwerbs:   

 

Das gegenständliche Grundstück Nr. 1445/6 in der Größe von ca. 636 m2 liegt im Wesentlichen zwischen einer Bauparzelle einerseits (nämlich dem östlich gelegenen Grundstück Nr. 1446/6 mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet) und andererseits jenem Bereich des Grundstücks Nr. 1445/1, auf dem sich Bauflächen im Ausmaß von ca. 122 m2 befinden und für den überwiegend die Nutzungsart „Garten“ vorgesehen ist. Diese Nutzungsart ist ca. zur Hälfte auch für das gegenständliche Grundstück Nr. 1445/6 vorgesehen. Darüber hinaus liegt die nördliche Grenze des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr. 1445/6 ungefähr auf einer Höhe mit der nördlichen Grundgrenze der östlich angrenzenden Bauparzelle Nr. 1446/6 bzw. der Widmungsgrenze zu den nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen. Hält man sich diese geographische Lage des Grundstücks Nr. 1445/6 und der angrenzenden Grundstücke vor Augen, erscheint auch die vom Erwerber der Grundstücke Nr. 1445/1 und 1445/2, Herrn DI W, beabsichtigte Neustrukturierung des Grundstücks Nr. 1445/1 für die künftige Bewirtschaftung gut nachvollziehbar. Der derzeit bestehende Feldweg soll dabei entfernt bzw. soll  das Grundstück Nr. 1445/1 bis zur nördlichen Grenze des neu gebildeten Grundstücks Nr. 1445/6 und damit über die bisher bis zum (zu entfernenden) Feldweg verpachteten Flächen hinaus landwirtschaftlich genutzt werden. Die nord-östliche Grenze des Grundstücks Nr. 1445/6 soll dabei in ihrer Flucht das Grundstück Nr. 1445/1 in gerader Linie durchqueren, wobei auf dem dadurch entstehenden Teil des Grundstücks Nr. 1445/1 zwischen dieser Linie und dem Grundstück Nr. 1445/2, auf dem sich ohnehin Bauflächen bzw. überwiegend Flächen mit der Nutzungsart „Garten“ befinden, keine landwirtschaftliche Nutzung stattfinden soll. Das vertragsgegenständliche Grundstück und der westlich davon gelegene Grundstücksteil weisen bereits derzeit den Charakter eines Dorfgebietes auf.  

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach sorgfältiger Interessenabwägung zur Ansicht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 5 Oö. GVG gegeben sind. Die Interessen der Bf am Erwerb sowie der Mitbeteiligten an der Veräußerung des gegenständlichen Grundstücks liegen in einem das öffentliche Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Oö. GVG überwiegenden Interesse. Es wird auch nicht den sonstigen Zielen des Oö. GVG widersprochen.

 

IV. Zur Kostententscheidung

 

Gemäß § 32 Oö. GVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist für die Genehmigung von Rechtserwerben nach § 4 Oö. GVG eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nachdem zwischen den Bf und der Mitbeteiligten ein Kaufpreis in Höhe von € 3.180,-- vereinbart wurde, war gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung der Mindestbetrag von € 65,-- vorzuschreiben. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung ist die Verwaltungsabgabe von den Bf als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 2 leg. cit.) zu entrichten, da nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Kaufvertrags vom 7. November 2014 die Käufer die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben tragen. Diese Vertragsbestimmung ist so auszulegen, dass nach dem Willen der Parteien auch die – nicht ausdrücklich genannte – Verwaltungsabgabe nach § 32 Oö. GVG darunter fällt. Die Haftung der Mitbeteiligten als Gesamtschuldnerin gründet sich auf § 2 Abs. 3 Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung.

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die im gegenständlichen Verfahren unter Bedachtnahme auf die konkreten  Umstände des Einzelfalls vorgenommene Interessenabwägung hing nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab. Dem Ergebnis einer derartigen Interessenabwägung kommt regelmäßig keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033 [zur Interessenabwägung nach § 61 FPG]: „Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen [...] nicht revisibel“).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Johannes Fischer

Hinweis:

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