LVwG-601067/7/MB/BD

Linz, 17.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn F K, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 4. März 2015, GZ: VerkR96-14114-2014, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. März 2015, GZ: VerkR96-14114-2014, wurde über Herrn F K (im Folgenden: Bf), geb. x, mit nachfolgendem Spruch wegen Verletzung des FSG und des KFG eine Geldstrafe idHv. 2.580 Euro bzw. 42 Tage 80 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ein Kostenbeitrag idHv. 258 Euro verhängt.

 

Die belangte Behörde führte dazu wie folgt aus:

„Sie lenkten am 16.7.2014 um 07.35 Uhr den PKW Renault Espace im Gemeindegebiet von Bad Ischl auf Höhe J Nr. 24

 

1.    obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 28.12.2011, Zl.: VA/Fe-132/10, rechtskräftig entzogen wurde.

2.    obwohl das Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 1. 1 Abs. 3 FSG 1997, 2. 36 lit. a KFG 1967

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheits- gemäß §

Euro Ersatzfreiheitsstrafe von strafe von

1.  2.180 42 Tage -- 37/1 u. 37/4 Ziff. 1 FSG 1997

2.     400 80 Stunden 134/1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch): --

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 258 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.838 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keine Berufung erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

 

Begründung:

 

Sachverhalt:

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Gmunden von der Polizeiinspektion Bad Ischl am 17.7.2014 angezeigt.

 

Nach der Anzeige lenkten Sie am 16.7.2014 um 07.35 Uhr den nicht zum Verkehr zugelassenen Renault Espace im Gemeindegebiet von Bad Ischl auf Höhe J Nr. 24, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.8.2014 wurden Ihnen die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit geboten, binnen 2 Wochen, eine Stellungnahme abzugeben.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 3.9.2014 führten Sie aus, dass Sie im Besitze einer gültigen tschechischen Lenkberechtigung seien und Sie deshalb keine Schuld treffen würde.

 

Mit Schriftsatz vom 7.1.2015 teilte uns die Österreichische Botschaft in Prag mit, dass Ihnen am 11.9.2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C und E erteilt wurde.

 

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich teilte uns am 9.1.2015 mit, dass Ihnen Ihre Tschechische Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 28.11.2011, Zl.: VA/Fe-132/10, rechtskräftig entzogen wurde.

 

Über diesen Sachverhalt hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in I. Instanz erwogen.

 

 

Rechtlich gilt folgendes:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

 

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

 

 

Beweiswürdigung:

 

Die Angaben anlässlich der Anzeigeerstattung sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei, weshalb die erkennende Behörde keinen Grund dafür erblicken kann, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln.

 

Die Behörde sieht es auf Grund der Mitteilung der Bundespolizeidirektion Schwechat für erwiesen an, dass Sie zum Tatzeitpunkt nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B waren, da Ihnen diese entzogen wurde. Hinsichtlich des Lenkens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges rechtfertigten Sie sich nicht.

 

Sie haben somit die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen objektiv und da keine Schuldausschließungsgründe vorliegen, auch subjektiv zu verantworten und sind somit die strafbaren Tatbestände erfüllt.

 

 

Strafbemessung:

 

Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991 in ihrem gesamten Umfang entsprechend berücksichtigt. Mildernde Umstände lagen nicht vor. Erschwerend wurde der Umstand gewertet, dass hinsichtlich der Übertretung nach § 1/3 FSG 2 und hinsichtlich der Übertretung nach § 36 lit. a KFG 3 einschlägige Vormerkungen aufscheinen.

 

Die gegen Sie verhängten Geldstrafen erscheinen dem Unrechtsgehalt der Taten sowie dem Grad des Verschuldens und auch Ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen: 800 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für 2 Kinder) angepasst und geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, wie dies das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Berechtigung darstellt, haben die Behörden mit aller Strenge entgegenzutreten. Ihr bisheriges Verhalten im Straßenverkehr hat gezeigt, dass Sie diesen rechtlich geschützten Werten völlig gleichgültig gegenüber stehen. Auch aus Gründen der Generalprävention war daher die Verhängung der gesetzlichen Höchstgeldstrafe geboten.

 

Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf binnen offener Frist die Beschwerde vom 11. Mai 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Der Bf führte dazu wie folgt aus:

„Auf Ihr Schreiben möchte ich ihnen mitteilen das in Ihren unter Rechtsmittelbelehrung jedoch stand, Rechtsbeihilfewunsch zusteht, was soll ich sagen weis Behörde nicht was aussendet. Jedoch strebe ich Beschwerde, Einspruch usw an. Da ich mir keiner schuld bewust wäre das sie meine Lenkerberechtigung anzweifeln könnten, das alte spiel der Behörden mir gegenüber. Wahrscheinlich schiebt eine Behörde auf andere, nur nicht um selbst schuld an Lüge ist. Will alle Akten haben wo hervorgeht was Grund dafür wäre egal wie alt oder welche Behörde, werde mich jedoch nicht so mit Behauptungen zufrieden geben, Beweise bitte vorlegen, Habe schon lange mit Behörden gekämpft schlieslich eine Gültige Lenkerberechtigung erlangt, hätte nie einer Behörde anlas gegeben um mir diese zu entziehen zu lassen, auch war ich immer Meldeadressen auffindbar. Schaun wir mal mit was für Unglaubwürdigen Beweise Akten nun kommen. Verspreche ihnen heute schon notfals mit Gerichtlichen maßnahmen gegen zu halten da ich mich von seiten der Behörden schickaniert Betrot fühle. Möchte sie auch darauf hinweisen das ich fristgerecht meine erstes schreiben als auch dieses abgegeben habe, entweder sie Akzeptieren diesen Einspruch oder teilen mir mit wie ich anders gegen diese Unterstellung vorgehen soll um richtig zu machen, sie wissen ich habe viel zeit, kämpfe mir eben alle distanzen durch. Wie schon gesagt alle Akten von anfang an der entstehung dieses Vorwurfs nicht nur Geschwörte Rechtskräftig oder so. Berufe mich erneut auf Rechtmittelbelehrung/Rechtsbeihilfe aus dem Schreiben Straferkenntnis 4.3.15 Seite 1-4.

Auch sehe ich es als Privat Rache seitens Polizei und BH Gmunden Ihrerseits, da sie mich immer schon Krieg bzw Behördenwillkür, gegen meine Person hatten.

Alle Akten und um welche art und weise welcher art um durchgänge aller Instanzen.“

 

3. Mit Schreiben vom 28. September 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Oktober 2015 wurde der Bf zur Verbesserung seiner Beschwerde binnen 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert, da die Gründe für die Rechtswidrigkeit, sowie ein taugliches Begehren fehlen. Des Weiteren wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, wenn der Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht eingebracht wird.

 

5. Dieses Schriftstück wurde vom Bf mit 15. Oktober 2015 übernommen. Eine Verbesserung der Beschwerde ist jedoch bis dato nicht eingelangt.

 

 

 

II.

 

1. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Beschwerde ua die Gründe für die Rechtswidrigkeit sowie ein taugliches Begehren zu enthalten. In der vom Bf eingebrachten Beschwerde fehlten diese Gründe und dieses Begehren jedoch gänzlich.

 

Ein solcher Mangel ermächtigt das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

2. Der Bf ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3. Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter