LVwG-550029/13/BR/WU

Linz, 11.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Frau x, vertreten durch den Nachlassverwalter Herrn x, x - x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13.8.2013, GZ: Agarar01-118-2013, mitbeteiligte Partei, Herr x, x, x,  nach der am 10.2.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen;

der Bescheid wird jedoch mit der Maßgabe abgeändert, als während der Wirksamkeit der Anordnung (bis 31.3.2017) im Falle einer unterbleibenden Freilegung für eine zumutbare Begehbarkeit der zu schützenden Flächen bis jeweils 31.12. eines Jahres, hiervon der Jagdausübungsberechtigte (die Mitbeteiligte Partei),  den Waldbesitzer (die Beschwerdeführerschaft) und die Behörde nachweislich zu verständigen hat; der Bescheidpunkt II. wird ersatzlos behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der bis zur Bescheiderlassung im Ergebnis mehrfach aktualisierte Antrag vom 30.3.2011, betreffend  Maßnahmen zur Erhaltung von gefährdeten Waldkulturen mit der Maßgabe abgesprochen, dass die Mitbeteiligte Partei, vertreten durch x, x, x, als Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaft x, zur Erhaltung von Waldflächen und deren Wohlfahrtwirkung in "W", Gst. Nr. x, "x", Gst. Nr. x, x und x und "x", Gst. Nr. x, x und x, alle KG und Gemeinde x, im Gesamtflächenausmaß von etwa 13.400 m2, wie vom Amtssachverständigen für das Jagd- und Forstwesen in Befunden und Gutachten vom 18.06.2013 beschrieben und zusammenfassend in drei von der Antragstellerin verfassten und mit 05.08.2013 datierten Lageskizzen in gelben und violetten Farbflächen dargestellt wurde, fachgerechte Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung durch Verbiss von Rehwild bis zur Sicherung der Waldkulturen verpflichtet wurde, indem er

 

1.   die gefährdeten Flächen mit einem 1,8 Meter hohen Wildschutzzaun bis spätestens 31.12.2013 zu zäunen habe, der Zaun regelmäßig auf Dichtheit und Rehwildfreiheit zu kontrollieren und bei Schäden - ausgenommen solche die durch mechanische Einwirkung seitens der Waldeigentümerin verursacht worden sind - wieder instand zu setzen sowie bis zum 31.03.2017 zu erhalten habe

oder

2. mit zugelassenen Verbiss-Schutzmitteln zu bespritzen bzw. zu behandeln als auf den

a) Naturverjüngungsflächen im Spätherbst nach dem Laubfall bis längstens 30.11. je eine vorwüchsige Verjüngungspflanze im Verband von maximal 1,5 x 1,5 Meter und bei Laubaustrieb im Frühjahr, bis längstens 15.04., je eine Naturverjüngungspflanze

b) Aufforstungsflächen alle Forstpflanzen nach dem Laubfall und bei Laubaustrieb im Frühjahr, bei dazwischen aufkommenden Naturverjüngungen im Umfang von Punkt 2. lit. a), zu erfassen seien, sobald die gefährdeten Flächen von der Waldeigentümerin bis längstens 31.12.2013 in landesüblicher Weise als begehbar freigestellt sind

sowie

3. jährlich ein Schwerpunktabschuss, für das Jagdjahr 2013/14 von mindestens 75 Stück Rehwild in den Revieren x, x, x und Umgebung sowie 35 Stück im Revier x zu veranlassen. Die Wirksamkeit des Schwerpunktabschusses ist bis zur Sicherung der Kulturen jährlich zu evaluieren, allfälligerweise die Stückzahl anzupassen ist.

 

Die tabellarischen Angaben der gefährdeten Waldflächen im Gutachten des Amtssachverständigen für Jagd- und Forstwirtschaft und die Lageskizzen vom 05.08.2013 bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.

 

Die Wirksamkeit dieser Anordnung wurde bis zum 31.03.2017 befristet.

 

Im Punkt II. wurde der  Antrag der Beschwerdeführerschaft vom 30.3.2011, soweit dieser nach Spruchabschnitt I nicht entsprochen worden wäre, mangels einer erwiesenen Waldgefährdung durch Wildverbiss als unbegründet abgewiesen.

 

Gestützt wurde der Bescheid auf § 64 des Oö. Jagdgesetzes idgF.

 

 

I.1. Offenbar war sich die belangte Behörde nicht im Klaren, was der Beschwerdeführer tatsächlich (noch) beantragen wollte, sodass sie damit dem Erfordernis der umfassenden Antragserledigung Rechnung zu tragen vermeinte. Auf eine diesbezügliche Klarstellung durch einen Auftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG hat die Behörde verzichtet.

 

 

I.2. Chronologie des Verfahrensaktes seit dem 30.3.2011:

 

1.     Schreiben der Behörde vom 4.4.2011 an den Vertreter des genossenschaftlichen Jagdgebiet des x betreffend die Feststellung einer Waldgefährdung im Wald der Beschwerdeführerin;

2.     Aktenvermerk-Protokoll über die Bezirksjagdbeiratssitzung am Mittwoch den 20.4.2011; Mitteilung über die Beendigung von Pflanzen Bestreitung Arbeiten (E-Mail vom 2.5.2011, 14:14 Uhr);

3.     Aktenvermerk vom Leiters des forsttechnischen Dienstes der Behörde vom 23. 5. 2011 über die Mitteilung eines festgestellten frischen verbisse auf einer Aufforstungsfläche aus dem Jahr  2010;

4.     Schreiben des Leiters des forsttechnischen Dienstes der Behörde an die behördliche Aufgaben Gruppe Forstrechts (ebenfalls von ein 20. 5. 2011) wonach im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass derzeit kein aktueller Verbiss an den frischen Ausstellungen festgestellt werden habe können;

5.     Schreiben der Behörde vom 20.6.2011 an die Beschwerdeführerin zHd deren Vertreters in dem mitgeteilt wurde, dass derzeit keine Waldgefährdung festgestellt werden haben können. Es wurde ihr das Gutachten übermittelt und ihr die Möglichkeit  zu einer Stellungnahme zu diesem Schreiben eröffnet;

6.     Beantwortung des letztgenannten Schreibens seitens der Beschwerdeführerin per Fax vom 1.7.2011 an die Behörde, wonach sie der positiven Einschätzung der Behörde zustimmen könne. Sie sei wirklich erleichtert, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen - auch dank voller Mitwirkung der Jägerschaft - jedenfalls bei den Laubholzaufforstungen den gewünschten Erfolg bewirkt hätten;

7.     Schreiben der Behörde an die Beschwerdeführerin vom 28.7.2011 worin sich die Behörde für die freundliche Mitteilung vom 1.7.2011 bedankte. Abschließend wurde in diesem Schreiben festgestellt das aus den dargestellten Gründen das eingeleitete Verfahren einzustellen gewesen sei bzw. es sich erübrig habe (gemeint der Jägerschaft)  weitere Maßnahmen aufzutragen;

8.     Schreiben an die Genossenschaftsjagd x, zu Handen des Jagdpächters x vom 31. 10. 2011, worin mitgeteilt wurde dass die Antragstellerin (hier Beschwerdeführerin) den Antrag vom 30. 3. 2011 zurückgezogen habe;

9.     Schreiben 7.11.2011 des Nachlass von x an die Behörde worin in dessen Punkt A bestritten wurde, dass sie den Antrag zurückgezogen worden wäre (gemeint offenbar die Mitteilung der zwischenzeitig verstorbenen Antragstellerin). In einem weiteren zu diesem Schreiben am 8.11.2011 übermittelten Fax werden Korrekturen zu diesem Schreiben angebracht und wurde diesem ein 7 Seiten umfassender Artikel im Zusammenhang mit der sogenannten Öko Jagd „die Zukunft ist bleifrei/Waldbau mit der Büchse“ vom August 2011 beigeschlossen;

10.   Schreiben der Behörde vom 8.11.2011 an den Pächter des genossenschaftlichen Jagdgebiet x. Darin wird unter anderem die Anberaumung einer Bezirksjagdbeiratssitzung für den 23.11.2013 um 8:00 Uhr auf der Bezirks haben und schafft Grieskirchen angekündigt;

11.   Niederschrift über das Ergebnis der Bezirksjagdbeiratssitzung vom 23.11.2011. Ich mich beigeschlossen ein Erhebungsbericht betreffend die Waldgefährdung in den Revieren der Genossenschaftsjagd x vom November und Dezember 2011 vom 9.12.2011, sowie ein Schreiben an die Aufgaben Gruppe Agrar bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Darin wird im Ergebnis die Problemlage in diesem Revier bzw. Teilen dieses Reviers dargelegt.

12.   Ein weiteres Schreiben des forsttechnischen Dienstes an die Aufgaben Gruppe Agrar vom 3.2.2012 mit dem Inhalt, dass aus sachverständiger Sicht keine Waldgefährdung im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetzes bestehe. Es wurde auf die Zusicherung seitens der Jagdgesellschaft hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen verwiesen;

13.   Schreiben der Behörde an die Verlassenschaft der Beschwerdeführerin vom 15.2.2012 worin im Ergebnis mitgeteilt wurde, dass die Behörde derzeit keine Waldgefährdung verstehen hatte können wobei darauf verwiesen wurde das ein entsprechendes Gutachten dem Beschwerdeführer bereits zugegangen sei. Ebenfalls wurde darin auf ein zwischenzeitig eingeholtes weiteres Gutachten des Forts technischen Dienstes verwiesen welches ebenfalls keine Waldgefährdung zum Gegenstand brachte. Es finden sich 4 Revierskizzen offenbar diesem Schreiben angeschlossen;

14.   Gutachten eines Diplomingenieur x, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger an die Verlassenschaft der Beschwerdeführerin x, worin dem „Herrn Botschafter x“ die von der Fortsbehörde als durchgeführt bezeichneten Maßnahmen, soweit dies nachvollziehbar und  überblickbar ist, im Ergebnis als nicht wirkungsvoll dargestellt wurden. Abschließend wird in diesem wohl als „Privatgutachten“ zu bezeichnen Schreiben dargestellt, dass die Stückzahl von mindestens 1500 nicht gefährdeten Pflanzen pro Hektar deutlich unterschritten würde. Eine gleichmäßige Verteilung der nicht gefährdeten Pflanzen über die gesamte Fläche seit nicht garantiert. In diesem Schreiben gelangt der Sachverständige zum Schluss das sehr wohl von einer Waldgefährdung auszugehen wäre, weil „Naturverjüngung in in Naturverjüngung Beständen nicht aufkommen würde.“

15.   E-Mail der Gutsverwaltung x unterzeichnet mit“Nachlass x vertreten durch x worin man sich für das Versehen des fehlenden Beilagenanschlusses entschuldigte.

16.   In der Folge finden sich 3 weitere E-Mails, der Behörde vom 19.3.2012 an einen Mitarbeiter der Behörde, vom 16.3.2012 ebenfalls ein Behörden internes E-Mail und abermals ein solches vom 29.3.2012;

17.   ein Schreiben der Behörde an die Verlassenschaft nach x zu Handen Herrn x vom 4.4.2012 betreffend die Einladung zu einem Lokalaugenschein am Freitag 23.4.2012 um 9:30 Uhr auf dem Gemeindeamt x;

18.   ein Aktenvermerk (Protokoll) über die Bezirksjagdbeiratssitzung am Freitag den 20.4.2012, welches am 25. 6. 2012 erstellt wurde. Darin wird im Ergebnis auf den Lokalaugenschein und ein weiteres erstattetes Gutachten vom Leiter des forsttechnischen Dienstes der Behörde, x verwiesen. Es finden sich 2 Aktenvermerke des für Behördenvertreters sowie 2 digitale Luftbilder mit entsprechenden Flächenbezeichnungen beigeschlossen;

19.   Schreiben des Nachlasses x vom 20.5.2012 an den für die Behörde tätigen Amtssachverständigen. Darin kommt einmal mehr zum Ausdruck, dass man offenbar nicht mit der Meinung des Amtssachverständigen betreffend den Zustand gemäß § 64 Oö. Jagdgesetz;

20.   Aktenvermerk der Behörde (Verfasser x nunmehr) vom 4.9.2012 mit dem Hinweis Bezirksjagdbeiratssitzung vom 20.4.2012 um den damals durchgeführten Lokalaugenschein. Darin wird handschriftlich auf eine weiterhin Aktenvorgang und auf eine im Jahr 2013 stattfindende Bezirksjagdbeiratssitzung verwiesen (datiert sind diese handschriftlichen Aktenvermerke mit 19.4.2013 und 17 12. 2012);

21.   Befund des forsttechnischen Dienstes von 24.10.2012 unter Anschluss von 6 Revierskizzen und Tabellen über diverse zahlenmäßig erfasste . Im Ergebnis scheint darin nunmehr eine Gefährdung im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetz gegeben, wobei abschließend Vorschläge erstattet wurden wie dem zu begegnen sei;

22.   Schreiben der Behörde vom 11.2.2013 an den Nachlass x und dem Jagdpächter x worin die beabsichtigte Vorgehensweise im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens vom 24.10.2012 bekannt gegeben wird und ein Termin zur Vorsprache bei der Behörde für den 26.2.2013 um 13:30 Uhr an beide beteiligten Parteien (x/x) eröffnet wird;

23.   mit E-Mail vom 27.2.2013 wird dem Vertreter des Nachlasses mit einem E-Mail der Behörde ein Vorsprachetermin am 8.3.2013 um 10:00 Uhr (angesichts seiner Verhinderung am 26.2.2013) beim zuständigen juristischen Sachbearbeiter betreffend Waldgefährdung bekannt gegeben;

24.   Schreiben des Nachlasses x vertreten durch x vom 14.2.2013 an die Behörde worin im Ergebnis die Orte der Waldgefährdung und deren Flächenausmaß sehe (insgesamt 3700 ) und darin beantragt wird unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 der Abschussplanverordnung Vergleichsflächen festzulegen angeregt wird. Dies unter Beiziehung des Jagdausübungsberechtigten, dem Verpächter, dem forsttechnischen Dienst der Behörde und des Waldeigentümers.

25.   Niederschrift vom 8. März 2013 mit x welcher gegenüber dem juristischen Vertreter der Behörde darlegt, dass seitens der Jägerschaft von x die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unter genauster Einhaltung der Jagdgesetze BAG und die Abschussplanungen erfülle, da insbesondere die zuletzt im Herbst 2012 erfolgten Schwerpunktabschlüsse durchgeführt worden sein. Weiters habe man mehrere 100 Pflegestunden für Schutzmaßnahmen eingebracht soweit dies wegen der starken Verkrautung überhaupt möglich gewesen sei die Pflanzen zu erreichen. Der Aufwand für das Auffinden der Pflanzen wurde im zeitlichen Verhältnis 3:1 dargestellt. Im Übrigen wird in dieser Niederschrift die fachliche Meinung des Dr. Spiegelfeld betreffend die Naturverjüngungsflächen und einem hundertjährigen Waldbestand dargestellt, wonach diese nur dort stattfindet, wo ein relativ geschlossener bestand vorhanden sei was hier nur klein geräumig zu treffen würde und nur ausreiche die Verunkrautung zurückzuhalten;

26.   Schreiben des Nachlasses x vertreten durch x vom 15.4.2013 worin auf die Amtshandlung vom 8.3.2013 auf der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Bezug genommen wird. Darin wird einmal mehr d dass behördliche Handeln nicht in Einklang mit der eigenen Fachmeinung zum Ausdruck gebracht. Abschließend wird darin vermeint doch endlich der Mensch brechende Bescheide auszustellen um in diesen Angelegenheiten zu einem soliden Schutzprogramm der betroffenen Kulturen und Naturverjüngung sprechen zu gelangen. Sollte dies nicht bis zum 31. 5. 2 13 geschehenen würde davon ausgegangen dass diese Angelegenheit an die OE Landesregierung weitergeleitet werden solle. Unterzeichnet ist diese Schreiben-wie auch die Berufung- mit 4 cm hohen Block Buchstaben „X Y A B“.

27.   E-Mail des Amtssachverständigen vom 19.4.2013 an einen Herrn x. Darin wird eine Empfehlung über die Vermeidung von sogenanntem Sommerverbiss, worauf handschriftlich als Aktenvermerk vom 2.5.2013 festgehalten wurde, dass der Amtssachverständige ein zusätzliches Gutachten erstatten würde;

28.   Aktenvermerk (Protokoll) über die Bezirksjagdbeiratssitzung vom 19.4.2013, worin im Punkt 1 von juristischen Vertreter der Behörde die Probleme der Wald-Wild-Situation, im Punkt 2 die Abschussplänen Schwerpunktbejagung und im Punkt 3 die hier verfahrensgegenständliche Waldgefährdung zur Sprache gebracht wurde;

29.   Übermittlung von Befund und Gutachten des forsttechnischen Dienstes vom 10.5.2013 an die Aufgabengruppe Agrar der Behörde welchem wiederum diverse Skizzen und Luftbilder angeschlossen wurden;

30.   Schreiben des Nachlasses x, vertreten durch x an die Behörde vom 14.5.2013 worin seitens des Nachlassvertreters einmal mehr die Feststellung „katastrophaler Schäden durch bejagd Bades Wild“ behauptet wird. Abschließend wird darin die Behörde um Prüfung auf Waldgefährdung im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetz ersucht;

31.   Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 16.5.2013 seitens der Behörde an den Nachlassvertreter sowie x. Darin wurde auf die Naturverjüngung sprechen, Aufforstungsflächen, die laut Gutachten vom 24.10.2012 vom 10.5.2013 vorgeschlagenen Maßnahmen und die Waldgefährdung abzustellen, 4. die Schwerpunktbejagung, 5. die Gutachten und Pläne und 6. die Bezirksjagdbeiratssitzung in als Gegenstand dargestellt und als Termin für ein Parteiengehör zur Erörterung dieses Gegenstandes am 6.6.2013 betreffend den Nachlass Vertreter um 8:00 Uhr und den Vertreter der Jagdgenossenschaft x um 10:00 Uhr den Termin eröffnet wurde;

32.   Schreiben der Jagdbehörde an den forsttechnischen Dienst vom 21. 5. 2013 worin der Leiter des forsttechnischen Dienstes auf eine neuerliche Mitteilung über eine zusätzlich festgestellte Waldgefährdung in Kenntnis gesetzt und er sucht wurde auch darüber wieder ein Gutachten im Sinne des § 64 oder Jagdgesetz und Beseitigungsmöglichkeiten abzugeben, wobei der Nachlassvertreter einen gemeinsamen Lokalaugenschein mit dem Forstdienst erbeten würde;

33.   Gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Jagd-und Forstwirtschaft x, GZ: Agrar- 01-118-2011(undatiert), welches insgesamt 7 Seiten umfasst und das Ergebnis des Ortsaugenscheins am 17.5.2010 und 20.5.2012 und die offenbar divergenten Auffassungen des Nachlassvertreters und Amtssachverständigen zu Papier bringt;

34.   Niederschrift vom 6.6.2013 vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit dem Nachlassvertreter x und dessen Sohn x sowie den Leiter des forsttechnischen Dienstes, des Amtssachverständigen x;

35.   Mitteilung des Dipl.-Ing. x an die Aufgaben Gruppe Agrar vom 18.6.2013 zu den von x vorgelegten Pläne und dem Ergebnis des Sachverständigen Ortsaugenschein vom 24.5.2013 gemeinsam mit Herrn x. Abschließend werden darin genannter Tabelle die Ausmaße der gefährdeten Flächen im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetz Innen Gesamtausmaß von 13,4 ha festgehalten. Zwei Skizzen mit den jeweils dargestellten und Rot eingefärbten Flächen finden sich diesem Gutachten abermals angeschlossen;

36.   Schreiben der Behörde vom 26. 6. 2013 mit dem den Parteien (x und x) mit dem das Gutachten zur Kenntnis gebracht und zu einer Anhörung am 22.7.2013 zu jeweils verschiedenen Zeiten bei der Behörde eingeladen wurde;

37.   Niederschrift mit x vom 22.7.2013 um 15:00 Uhr, worin einmal mehr auf die Schwierigkeit der Freilegung der stark verkrauten nachwachsenden Pflanzen verwiesen und das Gutachten des Amtssachverständigen zur Kenntnis genommen wird (Pkt. 35);

38.   Schriftliche Stellungnahme seitens x vom 22. 7. 2013 versehen mit Unterschriftsparaphe die einer zur Vertretung des Nachlasses bevollmächtigten Person nicht zugeordnet werden kann.

39.   Schreiben der Verlassenschaft nach x durch x v. 6.8.2013 unter  Anschluss des Gutachtens[1], des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen x vom 26.6.2013, erstellt zum Gerichtsverfahren für das LG Wels, GZ: 1 Nc 6/11k;

40.   Niederschrift der Behörde vom 8.8.2013 über einen Vergleichsversuch in fünf Punkten (letzter beinhaltet als Bedingung einen Rechtsmittelverzicht seitens x) mit Blick auf die Problematik nach § 64 Oö. Jagdgesetz. Der Niederschrift finden sich drei Revierkarten vom 5.8.2013 angeschlossen. Dem Vergleichsanbot stimmte die  Beschwerdeführerschaft zuletzt nicht zu;

 

 

I.1.2. Insgesamt mit dreizehn und zum Teil mit in der Sache teils recht deutlich voneinander abweichenden Inhalten von der Beschwerdeführerseite an die Behörde gerichtete Eingaben, wurde wiederum mit ebenso vielen Schreiben seitens der Behörde repliziert, wobei das Verfahren insgesamt acht Stellungnahme des Sachverständigen, mit umfassenden Erhebungsarbeiten begleitet waren.

Der dadurch betriebene Verwaltungsaufwand spricht für sich und ist von hier in Blickrichtung auf das öffentliche Bekenntnis zu ressourcenschonender Verwaltungsführung nicht weiter zu kommentieren.  

 

 

I.2. Auf Basis einer umfassenden und sachverständig untermauerten Beweisführung wurde der nun beschwerdegegenständliche Bescheid erlassen.

Angesichts der Komplexität des oben möglichst vollständig darzustellen versuchten Behördenverfahrens und deren geradezu akribische Auseinandersetzung mit diesem Verfahrensgegenstand sieht sich das Oö. LVwG auch zur wörtlichen Wiedergabe der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides veranlasst:

 

Sachverhalt und Ermittlungsverfahren

Mit Eingabe vom 30.03.2011 beantragte die Verlassenschaft nach x, vertreten durch Herrn x, die Jagdbehörde möge Herrn x als dem mit Wirkung 01.04.2011 für die Jagdperiode von 2011 bis 2017 bestellten Pächter der Jagdgenossenschaft x Maßnahmen zum Schutz von vor Wildverbiss gefährdeten Forstkulturen in den Waldorten x", Gst.Nr. x, "x", Gst.Nr. x, x und x und "x", Gst.Nr. x, x und x, alle KG und Gemeinde x aufzutragen.

 

Bereits zuvor war über den Antrag vom 17.5.2010 im Grunde des § 64 Oö. Jagdgesetz eine Waldgefährdung festzustellen. Der Jagdpächter erklärte, ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen zu haben. Von Anordnungen zum Schutze vor Waldgefährdungen war wegen Ablauf der Jagdperiode zum 31.03.2011 Abstand zu nehmen.

 

Nach dem Antrag gemäß § 64 Oö. Jagdgesetz vom 30.03.2011 erfolgte eine Überprüfung durch den Amtssachverständigen am 23.05.2011. Nach dessen Ausführungen seien ausreichende Verbissschutzmittel zur Behandlung von gefährdeten Waldflächen veranlasst worden. Vom Amtssachverständigen ist eine wiederkehrende Behandlung auf Grund des zweiten Triebes im Juni als geboten erachtet worden. Daraufhin wurde dem Pächter von der Behörde aufgetragen, die vorgeschriebenen Abschusszahlen in den Abschussplänen bzw. Schwerpunktjagdgebieten zu erfüllen und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen weiterhin zu beachten. Der Antragstellerin wurde aus den dargestellten Gründen die Absicht bekannt gegeben, das Verfahren nach § 64 Oö. Jagdgesetz einzustellen, weil durch Wildverbiss eine Gefährdung von Waldkulturen und dessen Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht erwiesen ist.

 

Mit Schreiben vom 07.11.2011 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr Antrag weiterhin aufrecht gehalten werde und eine Gefährdung der mit Bescheid vom 22.03.2011, Agrar01-118-2010 festgestellten Waldflächen, fortbestehe. Begründend führte die Antragstellerin aus, die Gefährdungselemente, vor allem der überhöhte Rehbestand, seien durch die bisherigen Maßnahmen nicht beseitigt worden. Des Weiteren möge die Behörde weiter ein Verstreichen der Pflanzen im Spätherbst vorschreiben.

 

Bei einem Lokalaugenschein des Bezirksjagdbeirates am 23.11.2011 ergaben sich keine Feststellungen einer Waldgefährdung. Dem Pächter wurde dargelegt die vom    Amtssachverständigen vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen weiterhin zu befolgen. Gleichzeitig wurde die Grundeigentümerin angehalten die notwendigen Kulturpflegemaßnahmen vorzunehmen, z.B. Freischneiden der Forstpflanzen, ansonsten sei eine Verwilderung durch Brombeerbewuchs zu befürchten, die Schutzmaßnahmen für die Jägerschaft nicht zumutbar machen würden.

 

Chronologie des Ermittlungsverfahrens Winter 2010/2011, Sommer 2011

Der Amtssachverständige folgerte im Gutachten vom 09.02.2011 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011, dass auf Teilflächen der Reviere x, x und x auf einer Fläche von 3,18 ha eine Waldgefährdung bestehe.

 

Der Jagdpächter veranlasste auf allen zugänglichen Flächen Schutzmaßnahmen mit einem zugelassenen Verbissschutzmittel, die sich nach den regelmäßigen Kontrollen des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen im Winter 2010/2011 und Sommer 2011 wirksam gezeigt hätten. Der Verbiss durch Rehwild oder Hase wurde als nicht nennenswert befundet.

 

Herbst 2011

Nach den Ausführungen im Befund und Gutachten vom 18.10.2011 und 20.12.2011 seien zumindest 60 % der beurteilbaren Pflanzen in allen Kulturen nicht gefährdet. Das Aufkommen von Waldpflanzen werde vielmehr durch fehlendes bzw. zu geringes Freikesseln der Pflanzen verhindert. Pflanzen würden auch durch Mäusefraß absterben oder durch übermäßigen Seitendruck ersticken. Der Amtsachverständige hielt es für erforderlich, die ausgefallenen Pflanzen mit geeignetem Pflanzmaterial nachzubessern.

 

Die von der Waldeigentümerin angestellte Vermutung eines zumindest dreijährigen Andauerns einer Waldgefährdung wurde durch die Ergebnisse der Erhebungen entkräftet.

 

Frühjahr 2012

Stichprobenartige Kontrollen über den Stand der Schutzmaßnahmen ergäben, dass der Pächter freigestellte Aufforstungspflanzen fachgerecht geschützt hätte. In der Stellungnahme vom 03.02.2012 empfahl der Sachverständige dem Jagdpächter die Pflanzen in alien Teilflächen der Reviere x, x und x noch einmal mit Schutzmitteln zu behandeln.

Stellungnahmen der Parteien 2012

Im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sieht die Jagdbehörde eine Waldgefährdung iSd § 64 Oö. Jagdgesetz als nicht erwiesen. Die Antragstellerin legte zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2012 ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, x vor. Zum Beweis einer geltend gemachten Waldgefährdung wurden erläuternde Ausführungen und einer planlichen Darstellung der betroffenen Teilflächen beigebracht.

 

In der schriftlichen Stellungnahme vom 16.03.2012 machte die Verlassenschaft unter Verweis auf ein Gutachten des Herrn x vom 13.03.2012 eine Waldgefährdung sowohl in den Aufforstungsflächen als auch in den Naturverjüngungsflächen geltend. Eine gemeinsame Begehung des Amtssachverständigen mit dem Gutachter x wäre gerechtfertigt.

 

Der Gutachter x führte aus, dass die Flächen im Herbst 2011 nicht im Wald x verstrichen bzw. gesprüht worden seien. Die unverbissenen Pflanzen würden sich in dichter Brombeerwildnis befinden und seien daher vor Rehwild geschützt. Der Gutachter beschrieb die Verbisssituation und folgerte, dass die Blößen wiederum neu aufgeforstet werden müssten. Im x verhindere ein sehr starker Verbiss eine Douglasien- und Bergahornverjüngung, obwohl diese Stammzellreich vorhanden sei. Bei den Naturverjüngungsflächen im x hätten sich bei Stammzellreichen Verjüngungen nur mehr wenige unverbissene Pflanzen gezeigt. Das Verbissprozent der erhobenen Pflanzen betrage im Schnitt 73 %. Trotzdem seien von der Behörde genügend ungefährdete Pflanzen am Hektar ausgewiesen. Die Aufforstungsflächen im Höftholz seien von zweimal oder öfter verbissenen Pflanzen gekennzeichnet. Die Pflanzen würden wegen einer massiven Auftragung von Verbissschutzmitteln absterben. Die Schlussfolgerung der Behörde sei unzulässig, wenn sich diese bei den Erhebungen auf nicht oder nur einmal verbissene Pflanzen beschränke. Dies führe zu einem falschen Ergebnis, weil dann überhaupt keine Pflanzen mehr vorhanden seien und es daher keine Gefährdung geben würde. Die Geschehnisse der vergangenen Jahre würden eine andere Sprache sprechen. Nur der gänzliche Wegfall einer Gefährdung durch Wild könne dies sicherstellen. Dazu sei ein Totalabschuss oder ein sicherer Zaun notwendig. Das Stecken von Pflanzen in einem dichten Brombeerteppich habe sich als wirkungsvoller Schutz vor Verbiss und Verfegen herausgestellt. Mäusefraß sei nur vereinzelt feststellbar. Es sei auch nicht beweisbar, ob er vor oder erst nach dem Absterben der Pflanze erfolgt sei.

 

Die Waldeigentümerin präzisierte ihr Vorbringen mit Schreiben vom 24.05.2012 und beantragte die Feststellung gefährdeter Flächen im Ausmaß von 10,07 ha.

 

Herbst 2012 und Frühjahr 2013

Zum Vorbringen der Antragstellerin vom 24.05.2012 beschrieb derforst- und jagdfachliche Amtssachverständige im Befund und Gutachten vom 24.10.2012 eine starke Verbissbelastung durch Rehwild auf einer Waldfläche von insgesamt ca. 3.700 m2, die sich auf neun Teilflächen aufteile. Als Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung durch Wildverbiss wurden vorgeschlagen ein

1. jährlicher Zwangsabschuss von mindestens 70 Stück Rehwild in den Revieren x, x, x und Umgebung sowie 30 Stück im Revier x als notwendig erachtet um eine Waldgefährdung zu verhindern. Daneben sei Wirksamkeit des Zwangsabschusses und allfällige Anpassung der Stückzahl jährlich zu evaluieren,

2. ausreichender Verbiss-Schutz auf gefährdeten Flächen im Gesamtausmaß von ca. 3.700 m2 mit folgenden Alternativen:

a) Fachgerechter Schutz (Spritzen) von je einer vorwüchsigen Verjüngungspflanze im Verband von 1,5 x 1, 5 Meter mit einem zugelassenen Verbiss-Schutzmittel im Spätherbst nach dem Laubfall sowie bei Laubaustrieb im Frühjahr.

b) Zäunung der gefährdeten Flächen mit einem 1,8 Meter hohen Wildschutzzaun sowie regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit und Rehwildfreiheit bzw. Instandsetzung bei Bedarf, bis die Kultur über Äserhöhe hinausgewachsen ist

 

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen einschließlich der von diesem verfassten planlichen Darstellung wurde der Antragstellerin und dem Pächter mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.02.2013 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt

 

In der Eingabe vom 14.02.2013 beantragte die Verlassenschaft die gefährdeten Waldflächen gemeinsam mit dem Jagdausübungsberechtigten zu besichtigen sowie weiterer Vergleichs- und Weiserflächen gemäß § 3 Abs. 1 der Abschlussplanverordnung anzulegen, die im Einvernehmen zwischen der Waldeigentümerin und dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen wären.

Der Vertreter der Verlassenschaft stimmte den Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Naturverjüngungsflächen zu. Zu den Ausführungen betreffend Aufforstungsflächen Jftehe kein Einverständnis. Die aufgeforsteten Flächen seien seitens der Jägerschaft nicht Jeschützt worden. Der Abschuss von Rehwild wäre noch zu erhöhen, um weitere Schäden zu vermeiden. Gefährdete Flächen seien einzuzäunen.

 

Der Jagdpächter erklärte in seiner mündlichen Stellungnahme die gegenständlichen Grundstücke x, x und x unter genauester Einhaltung der Jagdgesetze und der Abschussplanung zu bejagen. Es seien mehrere hundert Pflegestunden für Schutzmaßnahmen eingebracht worden, soweit dies wegen erheblicher bzw. starker Verunkrautung möglich gewesen sei. Der Aufwand für das Erreichen der Pflanzen und den Schutzmaßnahmen betrage zeitlich ein Verhältnis von 3:1. Es sei nicht Aufgabe der Jägerschaft mögliche Pflanzen zu suchen, die erreichbar seien. In der Gesamtsituation sei der Wald der Antragstellerin derartig stark verunkrautet, dass - von einzelnen Pflanzen abgesehen - Schutzmaßnahmen unzumutbar nicht durchgeführt werden könnten. Die als gefährdet festgestellten Naturverjüngungsflächen seien von der Jägerschaft mittlerweile geschützt worden. Die Naturverjüngung finde nur dort statt, wo ein relativ geschlossener Bestand vorhanden sei. Dies sei nur kleinräumig zutreffend und reiche gerade aus, um die Verunkrautung zurückzuhalten. Bei den übrigen Waldflächen sei der Bestand so löchrig, dass durch Lichteinfall die Verunkrautung bereits derart fortgeschritten sei, die ein Aufkommen einer Naturverjüngung nicht zulassen würde.

 

Der beigezogene Amtssachverständige verwies auf eine bestehende Verunkrautung im Bereich der Aufforstungsflächen, die Schutzmaßnahmen nur sehr schwer ermöglich machen würden. Eine Einzäunung derart großer Flächen sei fachlich als kritisch zu betrachten, weil eine solche Fläche kaum wildfrei zu halten und damit kein Erfolg zu erwarten sei. Eine Einfriedung von kleineren Flächen bis zu einem halben Hektar sei fachlich denkbar.

 

In der Stellungnahme vom 15.04.2013 brachte der Vertreter der Verlassenschaft nach x vor, die Behörde möge das Ergebnis der Amtshandlung vom 08.03.2013 präzisieren, da zweierlei Verfahren vermischt worden seien. Der erste Hinweis bezüglich einer bestehenden Gefährdung im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetz sei bereits am 17.05.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht worden. Diesem Antrag hätte der Behörde ein Gutachten vorgelegen, nach der eine Waldfläche von 3,18 ha gefährdet sei. Das Dankesschreiben des Herrn x sei von der Behörde offenbar falsch verstanden und dahingehend ausgelegt worden, als auch Sicht der Verlassenschaft genügend Schutzmaßnahmen von der x Jägerschaft durchgeführt worden seien und jene gefährdeten Kulturen gesichert wären. In mehrfachem Vorbringen und bei der Verhandlung am 15.02.2012 sei um eine schriftliche bescheidmäßige Erledigung gebeten worden.

 

Am 20.05.2012 sei ein komplett neuer Antrag gemäß § 64 leg. cit eingebracht worden, dem dazugehörige Pläne angeschlossen waren. Aus dem danach erstellten Befund des Amtssachverständigen x eine Gefährdung in den Forstrevieren x, x und x im Ausmaß von 3.700 m2 hervor. Bei der Verhandlung am 08.03.2013 sei bei der Bezirkshauptmannschaft wiederum um eine bescheidmäßige Erledigung in beiden Fällen gebeten worden. Zusätzlich sei festgehalten worden, dass in diesen Fällen eine Begehung der Kulturen und Naturverjüngungsflächen sinnvoll wäre. Sofern eine bescheidmäßige Erledigung bis zum 31.05.2013 nicht einlange, wäre die Angelegenheit an das Amt der Oö. Landesregierung weiter zu leiten.

 

Im Schreiben vom 14.05.2013 wurde ein neuerlicher Verdacht der Gefährdung einer Waldfläche im Forstrevier x vorgetragen. Im Forstrevier x sei es in den Aufforstungsflächen nach den Stürmen Kyrill, Emma und Paula neuerlich zu katastrophalen Schäden durch bejagdbares Wild gekommen. In diesem Vorbringen werden die geltend gemachten Schäden näher beschrieben.

 

In der Sitzung des Bezirksjagdbeirates vom 19.04.2013 wird nach Erörterung der Angelegenheit der Beschluss gefasst, dass eine weitere Behandlung seitens des Bezirksjagdbeirates nicht erforderlich sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.5.2013 zusammengefasst.

 

Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird in der schriftlichen Stellungnahme vom 05.06.2013 ausführlich eingegangen. Im Resultat der vergangenen Jahre zeige sich für die Waldeigentümerin, dass ein Aufkommen des Jungwaldes mit dem bestehenden Wildstand nicht möglich sei oder im besten Fall stark verzögert werde. Die Schwerpunktbejagungen hätten keine Wirkungen gezeigt und das Aufbringen von Verbissschutzmitteln geschehe in einer derart unregelmäßigen ineffizienten Art und Weise, sodass der Erfolg nichtig bzw. für unseren Betrieb bei Weitem nicht ausreichend sei.

 

In der mündlichen Stellungnahme am 06.06.2013 ersuchte die Antragstellerin, die Behörde möge zu den vorliegenden Anträgen zu einem Stichtag entscheiden. Vereinbart wurde eine ergänzende Erhebung durch den Amtssachverständigen.

 

Der Pächter, x, brachte in seiner mündlichen Stellungnahme vom 06.06.2013 vor, die Jagdgesellschaft x unternehme alle Anstrengungen, den Wildschaden möglichst gering zu halten. Schwerpunktbejagung und eine Übererfüllung der Abschusspläne seien veranlasst worden. Laufend würden Schutzmaßnahmen durch Spritzen und Verstreichen von Forstblattpflanzen getätigt. Diese Schutzmaßnahmen seien aber teilweise wegen Verunkrautung nicht möglich, weil zu den Pflanzen nicht zugegangen werden könne. Die forstwirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin würde nicht in der üblichen Gepflogenheit und mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt, weil keinerlei Kulturpflege bestünde. Die Kulturpflanzen würden dadurch ersticken. Die Bereitschaft der Jägerschaft, Schutzmaßnahmen zu treffen, würde dadurch massiv geschmälert, weil durch laufende Altholzentnahmen mit technischen Großeinsatzgeräten gesicherte Aufforstungen wieder zerstört würden.

 

In der ergänzenden forstfachlichen Stellungnahme vom 18.06.2013 werden sämtlich gefährdete Waldflächen in den Waldorten x, x und x tabellarisch zusammengefasst und wird das Ausmaß einer gefährdeten Fläche mit 13.400 m2 skizziert.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme brachten der Vertreter der Verlassenschaft nach x in der mündlichen Stellungnahme vom 22.07.2013 vor, es sei als erwiesen anzusehen, dass die "Fläche 4" im Waldort x entsprechend der Lageskizze vom 18.06.2013 in einer derartigen Weise beeinträchtigt werde, die ein Aufkommen von Wald nicht mehr zulasse. Den Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Waldfläche "x" einschließlich der rot umrandeten Fläche "Fläche II" werde nicht zugestimmt. Die Jagdbehörde möge dem Jagdausübungsberechtigten die Einzäunung der gefährdeten Waldflächen auftragen. Die eingezäunte Fläche müsse wildfrei gehalten werden und es sei vorzusorgen, dass für die maßgebliche Zeit eines Waldaufkommens die Einfriedung gesichert erhalten werde. Nur auf diese Weise könne das Aufkommen des Waldes in den vorhin bezeichneten Flächen gesichert und eine Waldgefährdung abgewendet werden.

 

Der Pächter, x, nahm in seiner mündlichen Stellungnahme vom 22.07.2013 die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis. Eine Einzäunung gefährdeter Waldflächen vor Wildverbiss mit einem 1,8 m hohen Wildzaun mit einer regelmäßigen Kontrolle auf Dichtheit und Rehwildfreiheit sei nur eine von zwei Möglichkeiten, um das Aufkommen von Wald sicherzustellen. Als Pächter verwehre er sich gegen das Aufstellen eines Wildschutzzaunes. Er werde die Jägerschaft unverzüglich anhalten, die zu schützenden Waldpflanzen mit Schutzmittel zu verstreichen. Verunkrautete Pflanzen würden nicht geschützt und würden diese vom Rehwild ohnedies nicht gefressen. Die Behörde möge der Waldeigentümerin auftragen, die Pflanzen freizulegen und gleichzeitig der Jägerschaft einen Termin für diese Forstarbeiten rechtszeitig bekanntzugeben, damit diese unverzüglich, auf den Tag genau, mit der Ausführung der Schutzmaßnahmen beginnen könne.

 

Mit der Eingabe der Antragstellerin vom 06.08.2013 wurde der Befund und Gutachten des Sachverständigen x im anhängigen Wildschadensprozess beim Landesgericht Wels vorgelegt. Durch dieses Gutachten erhelle sich die Relevanz des gegenständlichen Verfahrens nach § 64 Oö. Jagdgesetz und es werde dazu auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 30, Abs. 3, verwiesen. Demnach sei ein Verbissdruck feststellbar und wäre eine massive Änderung der Bejagung (Bejagungsart, Abschusshöhe) erforderlich.

 

Zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens hatte die Jagdbehörde die beiden Verfahrensparteien zu einem Vergleichsversuch am 08.08.2013 eingeladen. Als Ziel wurde umschrieben, festzulegen, welche der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen in welchen Waldorten und welche der beiden Schutzmaßnahmen fachlich am zweckmäßigsten und im gegenseitigen Einvernehmen am ehesten umgesetzt werden könnten.

 

Zu dieser Besprechung legte die Antragstellerin eine planliche Darstellung, datiert mit 05.08.2013, vor. In dieser wird das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dahingehend zusammengefasst als die vom Amtssachverständigen als gefährdet eingestuften Waldflächen dargestellt werden. Die Flächen mit einer Aufforstung unterscheiden sich farblich von den Flächen mit einer Naturverjüngung.

 

Der Pächter signalisierte eine Bereitschaft dahingehend als dieser angeboten hatte auf zwei Probeflächen im Forstrevier x, im Lageplan vom 05.08.2013 mit "17c" und "17e" einen Wildschutzzaun auf 10 Jahre einzurichten. Die sonstigen gefährdeten Waldflächen würden mit Schutzmittel behandelt werden. Gefordert wurde, die Gutsverwaltung müsse die bezäunten Flächen zumindest zweimal im Jahr ausmähen damit der errichtete Zaun vor Verunkrautung geschützt werde. Mechanische Beschädigungen seien vom Verursacher zu beheben. Dem Vergleichsvorschlag werde nur zugestimmt, wenn die Antragstellerin gleichzeitig bei der Behörde auf ein Rechtsmittel verzichtet und von Wildschadensforderungen für den gesamten Bereich der gefährdeten Waldflächen, also auf 13.400 m2, Abstand genommen werde.

 

Die Waldeigentümerin stimmt dem Vergleichsversuch nicht zu.

 

Rechtliche Grundlagen

Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind gemäß § 64 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBI. Nr. 32/1964 idF LGBI. Nr. 32/2012, befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.

 

Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. I) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

 

Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass

a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

d) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

 

Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.

 

Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, dass die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.

 

Rechtliche Würdigung

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in dem zu sämtlichen Vorbringen der Verfahrensparteien Erhebung durch den forst- und jagdfachlichen Amtssachverständigen in Beweis gestellt und Befund und Gutachten eingeholt worden sind und der Bezirksjagdbeirat die im Antrag geltend gemachten Waldflächen besichtigt hat sowie unter wiederholter Anhörung der Antragstellerin und des Jagdausübungsberechtigten hat zweifelsfrei ergeben, dass Waldkulturen in dem im Spruch näher angeführten Waldorten durch einen Wildverbiss gefährdet sind.

 

Der Pächter hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit gefährdeten Flächen einem Ausmaß von etwa 13.400 m2 nicht in Zweifel gestellt. Die Antragstellerin hat dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen nicht zugestimmt und forderte eine Zäunung der Waldfläche und eine Wildfreihaltung der einzufriedenden Waldflächen.

 

In freier Würdigung der vom Amtssachverständigen zu den maßgeblichen Zeiträumen erstellten Befunde und Gutachten, dem Vorbringen der Antragstellerin mit der fachlichen Stellungnahme des von ihr beigezogenen Sachverständigen, dem Vorbringen des Pächters der Jagdgenossenschaft x und der der Behörde allgemeinen bekannten und landesweit üblichen Möglichkeiten eines fachgerechten Schutzes von Waldkulturen, ist es der Entscheidung des Pächters als dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen, welche Schutzmaßnahmen für die jeweiligen Waldorte als am besten geeignet erscheinen um den Waldkulturen fachgerecht zu schützen und damit den Wald zu erhalten und dessen Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht zu gefährden und um sich letztlich keinen Wildschadensforderungen auszusetzen.

 

Bei einer Verwendung von Verbissschutzmitteln ist in der Anordnung des Umfanges der Maßnahmen auf Naturverjüngungs- und Aufforstungsflächen abzustellen.

 

Das Aufbringen von Verbiss-Schutzmitteln ist mit der Maßgabe zu verbinden; dass diese innerhalb der im Spruch vorgegeben Zeiträume zu veranlassen sind, sobald die Forstpflanzen bzw. Pflanzen aus einer Naturverjüngung von der Waldeigentümerin freigestellt sind. Die Einsendungen der Antragstellerin, dass ein Freistellen die Pflanzen zusätzlich vor Wildverbiss gefährden würde, kann nach den Ausführungen des Amtssachverständigen und der allgemeinen Lebenserfahrung der Behörde nicht gefolgt werden. Pflanzen werden ohne Zweifel durch eine Verunkrautung in ihrem Aufkommen behindert, sei es durch mangelnden Lichteinfall oder durch Ersticken. Der Amtssachverständige hat mehrfach und fachlich konsequent dargelegt, dass das Aufkommen von Wald durch Verunkrautung erheblich behindert werde. Daher ist für die Behörde die Notwendigkeit eines Freistellens von Waldpflanzen erwiesen. Aus diesem Grunde ist dem Pächter bei einer Verwendung von Verbiss-Schutzmitteln aufzutragen, diese dann zu veranlassen, sobald seitens der Waldeigentümerin verunkrautete, nicht zugängliche Pflanzen in landesüblicher Gepflogenheit als begehbar freigestellt sind. Die Ausführungen des privaten Sachverständigen vermochten die Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen nicht entkräften. Unter Spruchabschnitt I Ziffer 2 lit. a und b ist daher ein Einsatz von Verbiss-Schutzmitteln von einem Freistellen von Forst- und Verjüngungspflanzen abhängig zu machen.

 

Eine einvernehmliche Festlegung von konkreten Schutzmaßnahmen in einem von der Behörde am 08.08.2013 angestellten Vergleichsversuch ist nicht zustande gekommen. Keine der beiden Verfahrensparteien zeigte sich bereit, über ihre unmittelbaren Interessen hinaus Abstriche von ihren Forderungen einzubringen. Die Bereitschaft des Pächters, von der ursprünglich abgelehnten

 

Einzäunung teilweise Abstand zu nehmen, ist wegen der damit verbundenen Bedingungen nicht angenommen worden. Daher ergeben sich für die Behörde keine Möglichkeiten in der Entscheidung eine Zäunung von gefährdeten Waldflächen als die einzig zwingende Maßnahme aufzutragen.

 

Die im Spruch aufgetragenen Fristen stehen fachlich außer Streit und sind von den Verfahrensparteien nicht angezweifelt worden. Die Festlegung von Zeiträumen ergibt sich daher aus den Ausführungen des Amtssachverständigen. Die Befristung der Wirksamkeit dieser Anordnung bis zum 31.03.2017 ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 19 Oö. Jagdgesetz zur Dauer einer Jagdperiode in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet in Verbindung mit dem von x mit der Jagdgenossenschaft x abgeschlossenen Pachtvertrag, der bis zum 31.03.2017 befristet ist. Darüber hinaus ergeben sich keine rechtlichen Grundlagen Herr Dr. Spiegelfeld zu Schutzmaßnahmen zu verpflichten.

 

Der Auftrag eines Schwerpunktabschusses ist in der Bestimmung des § 64 Abs. 2, letzter Halbsatz, iVm § 49 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz begründet. Wegen der Bestimmungen über die Abschussplanung des § 50 leg. cit. ist eine jährliche Evaluierung der Abschusszahl aufzutragen, die im Rahmen des Abschlussplanes zu berücksichtigen sein wird. Die Festlegung der Stückzahl kann sich daher nur auf das Jagdjahr 2013/14 beschränken.

 

Die Abweisung des Antrages, über die unter Spruchabschnitt I als gefährdete Waldflächen eingestuften Grundstücke hinaus Schutzmaßnahmen zu treffen, ist in den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, unter anderem mit dem Lokalaugenschein des Bezirksjagdbeirates am 20.04.2012, das von der Antragstellerin nicht entkräftet werden konnte, begründet.

Es war daher spruchgemäß entscheiden.“

 

 

I.3. In der vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei formal mangelhaft eingebrachten Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, wird insgesamt die Situation im Hinblick auf eine nach wie vor fortbestehende Waldgefährdung bemängelt. Es wird darin der Wildschaden nach wie vor als unerträglich hoch dargestellt und auf ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, welches offenbar in einem zivilgerichtlichen Verfahren über eine Feststellung des Wildschadens eingeholt worden ist, verwiesen.

Abschließend wird eine falsche Bejagung in den Raum gestellt und bemängelt, dass ein „Waldbau mit der Büchse“ und die Umfriedung der besonders gefährdeten Flächen die Lösung all dieser Probleme wäre. Auf seine Forderung sei in diesem Zusammenhang nicht eingegangen worden und aus diesem Grunde habe man sich zu dieser Beschwerde gezwungen gesehen.

Dem Rechtsmittel wurde eine einem Namen nicht zuordnungsbare Paraphe beigefügt.

Mit hiesigen Schreiben vom 8.1.2014, wurde der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, der Auftrag zur Verbesserung und Klarstellung seines Rechtsmittels, sowie zur Klarstellung des Vollmachtsverhältnisses binnen Wochenfrist aufgetragen.

 

 

I.4. Diesem wurde mit einem abermals weitwendig ausgeführten Schriftsatz vom 14.1.2014 in der Sache entsprochen, wobei über nochmalige h. Aufforderung das Vollmachtsverhältnis als Verlassenschaftsverwalter zu belegen, dem durch Übermittlung einer Kopie eines entsprechenden  Gerichtsbeschlusses am 15.1.2014 nachgekommen wurde.

Von der dem Beschwerdeführer unter entsprechender rechtlicher Begründung eröffneten Möglichkeit zur Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf eigene Kosten wurde vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die zu hohen Kosten nicht näher getreten. Sehr wohl wurde ein solcher Sachverständiger zur Klärung der Frage über die Zugänglichkeit der als gefährdet angenommenen Waldflächen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Dieser Antrag war unter Hinweis auf die bereits durch den Amtssachverständigen und der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar klargestellten Faktenlage abzuweisen.

 

 

II. Die Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) getroffen, sondern das damals noch als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der bis zum 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde zur Entscheidung nach dem 1.1.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorgelegt.

Von der damals zuständigen Berufungsbehörde wurden noch mehrere Verfahrensschritte gesetzt und auch ein Ortsaugenschein anberaumt der jedoch wegen der Erkrankung des Sachbearbeiters abgesetzt werden musste.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung schien hier gemäß § 24 Abs.1 VwGVG, mit Blick auf die durch Art. 47 Abs.2 der GRC zu garantierten Rechte geboten.

 

 

III.1. Das Verwaltungsgericht hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch auszugsweise Verlesung der dem  Behördenakt beigeschlossenen Anbringen der Beschwerdeführerschaft (ON 9, ON 11, ON 14, sowie die Äußerung an das LVwG v. 14.1.2014), die gutachterlichen Stellungnahmen (ON 17 u. 18, ON 25, ON 38), durch  Anhörung der Verfahrensparteien und Erörterung der im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens evaluierten Befundlage und die daraus gezogenen fachlichen Schlussfolgerungen. Verlesen wurde die von h. eingeholte Mitteilung über die aktuelle Erfüllung des Abschussplanes (ON 9 hg. Akt). Ferner wurde Beweis erhoben durch Anhörung des Bezirksjägermeisters x als informierte Auskunftsperson. In das Beweisverfahren wurde im Rahmen der Erörterung durch den Amtssachverständigen x, das dem Verfahrensakt  angeschlossenen Gutachten des für das Fachgebiet Ökologie  x, aus dem  Verfahren über die Festsetzung der Vergütung für Wildschäden iSd § 77 Oö. JagdG, beim LG Wels, 1 Nc 6/11k, im h. verfahrensrelevantem Umfang (§ 64 Oö. JagdG) einbezogen.

Als Auskunftsperson gehört über dessen spontan gestellten Antrag auch der vom Beschwerdeführer zur Verhandlung stellig gemachte und im Saal als Zuhörer anwesende Sachverständige x.

 

 

III.     Sachverhalt:

 

Der gegenwärtige Zustand des Waldes der Beschwerdeführerschaft im fraglichen Bereich wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Amtssachverständigen x im Rahmen eines kürzlich durchgeführten Ortsaugenscheins im Ergebnis inhaltsgleich bewertet wie bereits in dessen Gutachten vom 18.6.2013. Der Gutachter gelangte zum Ergebnis das die hohen Rehwildabschüsse grundsätzlich Wirkung gezeigt haben. Von ihm wurde jedoch auch auf die Schwierigkeit hinsichtlich der Feststellung der Ursachen von Ausfällen an Forstpflanzen verwiesen, weil nur an sehr wenigen Flächen die Grasvegetation entfernt wurde und nach wie vor die Konkurrenzsituation dem geringen Aufkommen in der Naturverjüngung aus Sachverständiger Sicht zugeschrieben wird. Insgesamt stufte der Sachverständige 1,34 ha als im Sinn des § 64 Oö. JagdG als gefährdet ein. In einigen Flächen, die in der Niederschrift vom 8.8.2013 und ebenso  in der Stellungnahme vom 8.6.2013 in den angefügten Beilagen als die Flächen „17i  und 17c als Aufforstungsflächen und  die Ic, im Umfang von 900 als Naturverjüngungsfläche(n) ausgewiesen wurden, wurden die Voraussetzungen des § 64 leg.cit. nach wie vor durch Wildeinwirkung gegeben.

Mit der Einschränkung auf die sachgerechte Anwendung der von der Behörde im Bescheid dem Jagdausübungsberechtigten vorgeschriebenen Maßnahmen erachtete diese der Sachverständige als tauglich für die Erreichung des vom Gesetz intendierten Ziels. Dabei wird sowohl die Einzäunung in Bereichen eines relativ horizontal verlaufenden Geländes (wie im Höftholz) und in anderen Bereichen wurde ebenso eine entsprechende Beststreichung oder Bespritzung der nachwachsenden Pflanzen mit geeigneten Mitteln, als taugliche Maßnahme eingestuft. Dabei verweist der Sachverständige auf die jeweiligen Mängel der einzelnen Maßnahmen, insbesondere wenn die Zäunung durch Umfallen von Bäumen zu Boden gedrückt wird und dies die Schutzfunktion des Zauns zunichte macht. Auch eine starke Verkrautung durch Staudenwuchs zieht allenfalls den Zaun nach unten Ziehen was ein Einwechseln des Rehwildes wieder zur Folge hat.

Als augenfällig erklärte der Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die fehlende Voraussetzung für das Bespritzen mangels der entsprechenden Freilegung bzw. Freistellung der Forstpflanzen als Voraussetzung für deren Schutz. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine zu vermutende fehlende Abstimmung seitens des Grundeigentümers mit dem Jagdausübungsberechtigten.

Zuletzt wurde vom Sachverständigen neben dem zwischenzeitig übererfüllt durchgeführten jährlichen (bis 2017) Schwerpunktabschuss vom 75 Stück, ein „ausreichender Verbiss-Schutz“ an drei Teilflächen (17i, 17c u. Nr. 3, lt. Beilage 2, v. 10.5.2013) empfohlen, die eine Gesamtfläche von 8.400 m² bilden.

Dies wurde im beschwerdegegenständlichen Bescheid umgesetzt.

 

 

IV.          Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer blieb in seinen Ausführungen einmal mehr auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vage und versuchte seine Interessen mit einem überdurchschnittlichen Erklärungsaufwand darzulegen. Im Ergebnis lässt sich seine Rüge auf die als mangelhaft erachteten Schutzmaßnahmen und die darauf zurückzuführen darzustellen versuchte Waldgefährdung reduzieren. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rechtsrügen scheinen sich offenkundig überhaupt mehr an der Rechtslage zu orientieren und nicht so sehr an den Fakten vor Ort. Wenn der Beschwerdeführer etwa vermeint, es sollte nicht die Jagd- sondern die Forstbehörde für die Regelung des gegenständlichen Sachbereiches zuständig sein, belegt dies auch die Kritik an der Rechtslage. Wenn sich die Behörde nicht mit dem Gutachten eines mit ihm offenbar befreundeten Sachverständigen auseinandersetzte, welcher in der Einzäunung des gesamten Waldes offenbar die einzige richtige Lösung zu sehen scheint, sondern diese sich an den Ausführungen des Amtssachverständigen orientierte, vermag darin keine Rechtswidrigkeit in der ohnedies weitgehenden Entsprechung des Antrages aufgezeigt werden. Zutreffend ist wohl, dass ein Amtssachverständigengutachten keine Vorrangstellung in dem Beweismitteln einnehme, jedoch gilt es diesem zumindest auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, was der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt getan hat. So vermochte er auch nicht die ursprüngliche schriftlichen Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen  Antrages plausibel zu erklären. In diesem Schreiben wurde das wirkungsvolle Einschreiten der Behörde und die Mühewaltung deren Organe bedankt. Ebenfalls beliebt vom Beschwerdeführer gänzlich unbelegt inwiefern die sogenannten Einstreichmaßnahmen bereits im Jahr 2003 und ebenso im Jahr 2013 keine Wirkung gezeigt hätten. Letztlich vermag auch keine Unsachlichkeit aufgezeigt werden, wenn dem leistungspflichtigen Jagdausübungsberechtigten die Wahl der Mittel zur Vermeidung von Schäden anheimgestellt wird, wenn letztlich dieser sie zu bezahlen hat.

Mit den mehrfachen Hinweisen auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu § 64 Oö. JagdG, ohne jedoch einschlägige Zitate näher zu bezeichnen, ist ebenfalls nicht tauglich den sachverständig festgestellten Fakten auf der Sachebene entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer erklärt auch nicht bzw. geht nicht auf die plausibel vorgetragene Darstellung des Jagdausübungsberechtigten ein, warum er der am 13.8.2013 unter Federführung des Vertreters der belangten Behörde damals in Aussicht gestandenen privatrechtlichen Vereinbarung zur Lösung des vorherrschenden Problems nicht näher getreten ist. Schon damals habe sich die mitbeteiligte Partei zu Einzäunung der Problemflächen bereit erklärt gehabt, dies unter der Voraussetzung, dass unter behördlicher Aufsicht die angemessenen vorzubereitenden Maßnahmen durch den Beschwerdeführer (gemeint die Freilegung von Pflanzen und diese zugänglich zu machen), von diesem letztlich nicht zugestimmt wurde.

Insgesamt entstand auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung einmal mehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich schwer zu tun scheint auch eine andere Meinung als die Eigene gelten zu lassen.

Als besonders bemerkenswert gilt es diesbezüglich hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bei allen Beteiligten, insbesondere bei der belangten Behörde und dessen Vertreter sich geradezu innig für die umfassende Auseinandersetzung mit seinem Begehren bedankte, jedoch kurze Zeit später das Handeln der Behörde als auf der Stufe der Willkür basierend darstellen zu können glaubte.

Nicht weniger als zwölf und teils viele Seiten umfassende Eingaben an die Behörde verfasste der Beschwerdeführer bzw. dessen dazu laut Gerichtsbeschluss nicht legitimierte Sohn x, wobei darin jeweils in etwas abgewandelter Form erhebliche Schäden an seinem Wald durch das Rehwild einzumahnen, und die in weitgehender Entsprechung seines Antrages umfassend vorgeschriebenen Schutzmaßnahme als nicht wirkungsvoll darzustellen versuchte. Dabei verschwieg er jedoch stets, dass einerseits die Umsetzung dieser Maßnahmen, wie mehrfach in diesem Verfahren evident wurde, an seiner eigenen fehlenden Bereitschaft diese Bereiche zugänglich zu machen scheiterte und andererseits die Ursache der nicht hinreichenden Naturverjüngung zu einem nicht unwesentlichen Teil der ebenfalls in seiner Sphäre als Waldbesitzer liegenden Hinanthaltung des Dornenüberwuchses und der starken Verkrautung zuzuschreiben ist.

Die dem Verfahren vorgelegte und als jagdkritisch zu bezeichnende Literatur, lässt sich einmal mehr als Kritik an der Jagdpolitik an sich und an der herrschenden Rechtslage begreifen, welche jedoch nicht auf der Ebene eines Behördenverfahrens gestaltbar ist. Der Beschwerdeführer vermeinte in der Verhandlung etwa auch das fehlende Wahlrecht der Schutzmaßnahmen zu Gunsten des Waldbesitzers als verfassungsrechtlich bedenklich. Dies unter dem Schlagwort „Waldbau mit der Büchse“ dem auch der befreundete Sachverständige des Beschwerdeführers anzuhängen scheint. Zu einer Antragstellung auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof sieht das Landesverwaltungsgericht mangels diesbezüglich begründeter Bedenken keine Veranlassung. 

 

V. In Beantwortung des hg. Verbesserungsauftrages vom 8.1.2014 übermittelt der Vertreter des Nachlasses der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben worin er auch bereits kritisiert, dass die Behörde dem Amtssachverständigen die Entscheidung über die Beurteilung der gefährdeten Flächen überlassen hätte. Diese Vorgabe über die behördliche Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen gründen auf § 64 Abs.2 Oö. JagdG. Wenn dabei unter mehreren Möglichen die kostengünstigste Variante gewählt wird die darüber hinaus das Wild nicht gleichsam aus dem Wald „ausgesperrt“ wird damit durchaus sowohl der Jagd- als auch der dieser gegenüber vorrangigen Landeskultur umfassend Rechnung getragen.

Des Weiteren wurde im Wesentlichen die bereits bisher schon mehrfach ausgeführten Auffassungsunterschiede zwischen dem Amtssachverständigen und der beschwerdeführenden Partei über den Umfang der Verbissschäden und deren Schutzmaßnahmen bzw. deren Eignung darzulegen versucht.

Konkret wurde auch darin einmal mehr die Meinung vertreten, dass aufgrund des bestehenden Wildbestandes (gemeint wohl des Rehwildstandes) ein Aufkommen des jungen Waldes nicht oder im besten Fall nur stark verzögert möglich wäre.

Eine Rechtswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides vermeinte der Beschwerdeführer etwa auch darin erblicken zu können, dass den seiner Ansicht nach schlüssigen Ausführungen des von ihm privat beigezogenen Sachverständigen x nicht gefolgt worden sei, wobei dem Amtssachverständigen Gutachten keine Vorrangstellung zukomme und diesem mit seinem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden sei.

Eine Unschlüssigkeit der behördlichen Ausführungen vermeinte er etwa darin zu sehen, weil wie in seinem Schreiben vom 27.8.2013 ausgeführt worden sei, auf einer derselben Fläche innerhalb von drei Jahren zweimal eine Waldgefährdung im Sinne des § 64 Oö. Jagdgesetzes aufgetreten und von der Behörde festgestellt worden sei. Damit wird jedoch letztlich untermauert, dass sich dieser Zustand zumindest nicht verschlechtert haben konnte, obwohl die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend zur Wirkung gelangten, was letztlich größtenteils seiner Sphäre zugeordnet werden muss.

Hintergrund für die „großen Schäden“ sei seiner Auffassung ein weitaus überhöhter Wildstand von ca. 90 Stück Rehen in den bezeichneten Waldgebieten.

Mit einem E-Mail des Sachverständigen x vom 12.1.2014 an den Vertreter der Beschwerdeführerin wird dessen Standpunkt offenbar zu untermauern versucht, wobei es sich, wie die Anrede nur unschwer erkennen lässt, um ein sehr freundschaftlich abgefasste Schreiben handelt, welches es letztlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen gilt.

Dessen beantragte zeugenschaftliche Ladung wurde mit Blick auf das aus dem Anschreiben zu vermutende Nahverhältnis zum Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Letztlich wurde dieser als Auskunftsperson jedoch gehört, was aber im Hinblick auf dessen Bestätigung des Brombeerbewuchses für die Position des Beschwerdeführers gerade auch nichts gewinnen ließ.

 

 

V.1. Dem ist ebenfalls entgegen zu halten, dass damit den von der Behörde in Vermeidung von Wildschäden im Rahmen der gesetzlichen und sachlich vertretbaren Maßnahmen, die mit dem angefochtenen Bescheid offenbar auch hinreichend wirkungsvoll angeordnet wurden, abermals entgegengetreten wird. Offenbar schwebt dem Beschwerdeführer ein weitgehend wildfreier Zustand seines Waldes vor,  der naturgemäß weder mit dem Jagdgesetz noch mit den Grundsätzen einer gedeihlichen Landeskultur - eines gedeihlichen Miteinander von Wald und Wild - in Einklang steht.

Aus § 64 des Oö. JagdG glaubt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsüberzeugung eine umfassende Einzäunung des Waldes einfordern zu können um diesen „in die Höhe zu bringen“. Widersprüchlich zur gegenwärtigen Darstellung ist etwa in seinem bereits oben zitierten „Widerrufschreiben“ vom 31.10.2011 auch die Darstellung, wenn darin auf die „so wie bisher“ zu errichtenden Schutzmaßnahmen hingewiesen wird. Offenbar geht der Beschwerdeführer schon damals von der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Durchführung der vom Sachverständigen angeregten Schutzmaßnahmen aus. In weiterer Folge wird die Behörde in geringen Zeitabständen mit weitgehend inhaltsgleichen Anträgen geradezu überhäuft. Dies führte gleichsam reflexartig zu Anweisungen an den Sachverständigen zu Befundaufnahmen und Erstattung gutachterlicher Stellungnahmen. Diese wiederum führten zu wiederholten Einberufungen von Sitzungen des Bezirksjagdbereites und zu Einladungen zu Stellungnahmen an die Parteien. Letztlich verzögerte sich die Entscheidung auf zweieinhalb Jahren nach der ursprünglichen Antragstellung, die jedoch mehrfach erneuert und von der Behörde als Antragsänderung gesehen wurde.  

Warum die Behörde den Bescheid nicht schon damals – noch nahezu fristgerecht – erlassen oder die Angelegenheit nach der Zurückziehung des Antrages nicht überhaupt als erledigt erachtet hat, wurde vom Behördenvertreter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt. Dahingestellt kann bleiben, warum eine Verbesserung unklarer Anträge unterblieben ist bzw. diese  nicht zum Anlass einer Zurückweisung genommen wurde,  wenn das Antragsschreiben mitten in der  Schusszeit auf Rehwild eingebracht wurde, worin sich der Beschwerdeführer  einmal mehr in abstrakten Betrachtungen ergeht (etwa mit dem Hinweis: „Neue Wälder braucht das Land“).

Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin zu folgen, dass die Behörde die Empfehlung des Amtssachverständigen mit ihrer eigenen Willensbildung zu vermengen oder diese ihrem Amtssachverständigen gleichsam delegiert gehabt zu haben schien. Dies gelangt etwa darin zum Ausdruck, wenn einerseits vom Sachverständigen angeregte und vor Ort umgesetzte Maßnahmen scheinbar antragserledigender Charakter zugedacht wurde und andererseits Teile des Gutachtens „als integrierender Bestandteil“ des Spruches als Kern des rechtsgestaltenden hoheitlichen Aktes erklärt wurden. Damit würde von der Behörde jedoch die Funktion des Sachverständigen als deren Hilfsorgan verkannt.

 

 

V.2. In seiner forstfachlichen Stellungnahme (ON 19) vom 3.2.2012 stellt der Amtssachverständige fest, dass die Aufforstungspflanzen, dort wo die Freistellung erfolgt war, ordnungsgemäß geschützt wurden. Ebenfalls wird darin auf die vorbildliche Behandlung mit einem Schutzmittel verwiesen. In einem weiteren Revierteilen (Bockroit) wird auf Konkurrenzvegetation verwiesen und zum Zeitpunkt der Begehung ein kaum aktueller Wildverbiss beobachtet.

Abschließend wird die Behandlung der bisher ungeschützten Pflanzen mit Verbiss Schutzmitteln empfohlen.

Dies scheint plausibel und ist mit Blick auf die im Fachkreis weithin verbreitete Praxis betreffend den Schutz von Forstpflanzen, wie auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung neuerlich anschaulich gemacht, auch logisch nachvollziehbar.

Wenn jedoch seitens des für die Beschwerdeführerschaft als Verlassenschaft zum Einschreiten für die Verlassenschaft -  lt. Amtsbestätigung des BG Grieskirchen vom 12.8.2011, GZ: 1 A 240/11y formal nicht legitimierte Sohn des gerichtlich bestellten Vertreters im Schreiben v. 14.5.2013 von einem Verfegen bis zu einer Höhe von zwei Metern spricht, ist dies doch als realitätsfern zu qualifizieren und kann dies einerseits wohl kaum den Rehen zugeschrieben werden, andererseits steht dies weder im Einklang mit den Feststellungen des Amtssachverständigen in dessen gutachterlichen Ausführungen vom 10.5.2013 und auch nicht mit dessen jüngsten Feststellungen im Rahmen dieses Verfahrens.

Diese einmal mehr neu in Spiel gebrachte Sichtweise der Beschwerdeführerschaft wird auch schon  in der fachlichen des Amtssachverständigen in dessen Stellungnahme  vom 20.12.2011 relativiert, welche die Situation der spezifischen Waldflächen sinngemäß dahingehend beurteilt, als zu diesem Zeitpunkt die Kulturen weniger durch Wildverbiss, sondern vielmehr durch fehlende bzw. zu geringe Freikesselung der Pflanzen bedingt wäre. Auch darin wird seitens des Amtssachverständigen als Ursache für das Absterben einzelner Pflanzen durch zu hohen Seitendruck genannt, aber auch durch Mäusefraß bedingt gesehen. Insgesamt wurden in dieser Stellungnahme 60 % der beurteilbaren Pflanzen in allen Kulturen als nicht gefährdet erachtet. Eine fortdauernde Gefährdung des Waldes gemäß § 64 Oö. Jagdgesetz im Herbst des Jahres 2010 nicht festgestellt (ON 18).

Umfassend Befund erhoben wurde laut Gutachten vom 24.10.2012 vom Amtssachverständigen auch im Rahmen eines damals im August 2012 systematisch erstellten Rasters. Darin wurden sämtliche Revierteile im Hinblick auf die Einwände des von der Beschwerdeführerschaft damals privat befassten –und wie schon erwähnt mit dem Haus x befreundeten -  Gutachters,  x begutachtet.

Dabei wurden wohl Verjüngungen im Sinne des § 64 des Oö. Jagdgesetzes als gefährdet angesehen auf denen verbissbedingt weniger als 1.500 Stück (60 % der Sollpflanzen von 2500 Stück) und gefährdete Pflanzen aufwachsen. Das Flächenausmaß der betroffenen Naturverjüngung wurde durch Abmessung fest- und tabellarisch dargestellt. Dabei gelangte der Sachverständige auf gefährdete Flächen im Umfang von insgesamt 3.700 . Diese Flächen wurden auf insgesamt neun Teilflächen aufgeteilt und dabei dort eine starke Verbissbelastung durch das Rehwild festgestellt und demnach auf an sich kleine Flächen beschränkte Waldgefährdungen angenommen.

Vorgeschlagen wurden damals vom Sachverständigen die mit dem gegenständlichen Bescheid exakt aufgetragenen und von der mitbeteiligten Partei offenkundig auch erfüllten Maßnahmen.

Diese gilt es daher durch geeignete Maßnahmen zu schützen, was jedoch der Beschwerdeführer seinerseits ermöglichen muss.

 

 

V.2.1. Letztendlich vermag der Vertreter der Beschwerdeführerin in keinem Punkt seiner Ausführungen auf der Sachebene aufzuzeigen, dass die mit den zuletzt im Bescheid vorgeschriebenen und während des Verfahrens bereits laufend durchgeführten Maßnahmen (Schutzmaßnahmen und Rehabschüsse)  mit Blick auf § 64 leg.cit. in seinen Rechten verletzt worden wäre. Wenn der Beschwerdeführer letztendlich zu beabsichtigen scheint sich seinen Wald weitgehend rehfrei halten zu wollen und unausgesprochen durch einen Totalabschuss (im h. Verfahren zuletzt wieder eingeschränkt auf vier Rehe pro 100 ha), kann dem alleine schon unter Hinweis auf das Gesamtziel eines gedeihlichen Miteinander von Wald und Wild und mit Blick auf die Interessen an einer gedeihlichen Landeskultur (§ 1 Oö. JagdG) nicht gefolgt werden. Letztlich ist es auch dem Gesetz wohl kaum zugesonnen werden das Rehwild großflächig aus dem Wald eines einzelnen Besitzers sprichwörtlich auszusperren.  Vielmehr kann dies nur auf das Eindringen in besonders sensible (gefährdete) Bereiche während eines kritischen Zeitraumes beschränkt sein.

Dem wird in den bezeichneten Bereichen nach Möglichkeit im Sinne des bekämpften Bescheides nachgekommen. Wäre die Problematik tatsächlich so wie sie der Beschwerdeführer darzustellen geneigt ist, würden auch benachbarte Reviere in einem ähnlichen Umfang Probleme aufzeigen, was jedoch laut Bezirksjägermeister nicht der Fall ist und wohl auch der belangten Behörde kein auch nur annähernd vergleichbarer Fall vorzuliegen scheint.

Wenn sich der Beschwerdeführer ferner im Gegensatz zur Auffassung des Amtssachverständigen auf die in einem sehr persönlichen und freundschaftlich anmutenden Schreiben eines von ihm offenbar privat beauftragen Gutachters vom 13.3.2012 berufen will, ist dem amtssachverständigengutachten diesbezüglich eine höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als der Expertise eines offenkundigen Freundes mit einer von der herrschenden Rechtslage zumindest in Teilen abweichenden rechts- u. jagdpolitischen Überzeugung.

Dem vom Verwaltungsgericht geforderten Verbesserungsauftrag der Beschwerde, hängt der Beschwerdeführer abermals ein von x am Sonntag den 12.1.2014 um 16:51 Uhr an ihn gerichtetes E-Mail bei. Dieses wird eingeleitet mit der freundschaftlichen Präambel, sehr geehrter Herr Botschafter! Lieber x!“

Nicht zuletzt entbehrt es dem Privatgutachten des Allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen x, x, x, der gebotenen Unparteilichkeit, wobei nicht zuletzt dessen Kurzgutachten der gebotenen Gliederung in Befund und Gutachten ermangelt, wenn dieses in weitgehend unreflektierter Weise für die Problemlösung im Ergebnis einen Totalabschuss und offenbar eine Gesamtumzäunung des Waldes zu fordern scheint. Diesem Email könnte weder formal noch inhaltlich die Qualität eines Gutachtens zugedacht werden.

Da dies unrealistisch ist, und letztlich der landesweiten und der Rechtslage entsprechenden (Jagd-)Praxis zuwiderlaufen würde, qualifiziert sich  selbst und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Darin wird die Behandlung mit Verbissschutzmitteln als die für den Verpflichteten weitaus günstigere Methode als völlig wirkungslos darzustellen versucht. Dies verursache nur sinnlose Kosten. Offenbar ging dieser Sachverständige davon aus, dass die Schutzmaßnahmen durch Bestreichen nicht von der mitbeteiligten Partei bzw. der Jägerschaft getragen wurde. Auch der jährliche Schwerpunktabschuss von mindestens 110 Stück (gemeint wohl Rehwild) würde nur dann zu einer Besserung führen, wenn diese unter Mitwirkung des Waldbesitzer kontrolliert würde. Auch damit begibt sich die Beschwerdeführerin auf eine von der herrschenden Rechtslage abweichende Betrachtungsebene, welche darüber hinaus mit einer handhabbaren jagdlichen Praxis diametral in Widerspruch stünde und vor unüberwindbare bürokratische  Hürden stellen würde.

Ferner scheint dieser Gutachter auch andeutungsweise zu unterstellen, dass die gemeldeten Abschüsse nicht wirklich getätigt würden, zumal er am Maßstab einer verkehrsüblichen Jagdpraxis eine wohl kaum realistische Grünvorlage jedes erlegten Rehes und dessen Zuordnung an den jeweiligen Waldort (gemeint wohl Ort der Erledigung) anregt. Abschließend wird die vom Amtssachverständigen empfohlene Einzäunung eines Flächenausmaßes von immerhin 1,3 ha ohne jegliche nähere Begründung und völlig plakativ und als viel zu gering in den Raum gestellt, sondern wird vermeint insgesamt 90 ha als gefährdete Fläche und offenbar als einzuzäunen darzustellen versucht. Diese Fachmeinung qualifiziert sich letztlich ob deren subjektiver Färbung und Praxisferne selbst.

Dies insbesondere auf Grund der Ferne zu jeglicher landesüblicher Jagdpraxis und am Maßstab lebensnaher und wirtschaftlicher Überlegungen objektiv als undurchführbar. Zuletzt verdeutlicht auch diese Darstellung, dass es dem Beschwerdeführer primär um die Darstellung seiner jagdpolitischen Ziele geht, wofür er offenbar seine Anträge bzw. die Darstellung seiner Wald- Wildproblematik als Plattform für deren Umsetzung zu nutzen geneigt ist. Mit dieser jagdpolitischen Fachmeinung scheint ihn auch der befreundete Gutachter zu unterstützen. Darauf lässt der am 7.11.2011 vom Vertreter der Beschwerdeführerin der Behörde gefaxte Artikel über die ÖKO-JAGD, August 2011 motiviert sehen.

Darin erachtet Herr x, offenbar über Ersuchen des Beschwerdeführers agierende Sachverständige, den durchgeführten Schwerpunktabschuss als zu keiner Besserung des Waldzustandes führend. Wie dieser Gutachter jedoch zu dieser Schlussfolgerung gelangt bleibt gänzlich im Dunkeln und widerspricht an sich bereits einer selbsterklärenden Logik, zumal weniger Rehe gleichsam zwingend zu weniger Verbiss führen müssen.

Würde man dieser Sichtweise folgen führte dies zum Ergebnis, dass in allen anderen Waldgebieten im Lande dieses Problem ebenso vorherrschen und gleichsam viele Wälder wohl großräumig eingezäunt werden müssten, sodass Rehwild keinen Platz im heimischen Biotop mehr haben dürfte. Für die überwiegende Zahl von Waldrevieren trifft dies  offenbar nicht zu bzw. scheint zumindest in dieser extremen Form nicht so dargestellt zu werden.  Dieser Philosophie dürfte der Beschwerdeführerschaft letztlich mit der Forderung nach einem Totalabschuss anhängen, um zu einem rehfreien Wald und auch ohne Schutzmaßnahmen zu einer raschen und vor allem billigen Naturverjüngung zu gelangen.

Wenn letztlich in der über h. Auftrag übermittelten Beschwerdeklarstellung ein Schaden pro überzähliges Reh mit 1.000 Euro beziffert werden will scheint dies ebenfalls nicht gerade logisch, wobei der Beschwerdeführer jeglichen Nachweis dafür ebenfalls schuldig bleibt. Die angeblichen wissenschaftlichen Quellen für diese Behauptung verschweigt er ebenso.

 

 

V.2.2. Die vom Beschwerdeführer erwünschte Beiziehung des offenbar befreundeten Sachverständigen war daher aus all diesen sachlichen Gründen nicht nachzukommen. Es wurde von ihm insbesondere in keiner Weise aufgezeigt inwiefern der genauso  zur Objektivität verpflichtete Amtssachverständige den Fachbereich nicht ebenso abdecken sollte. 

Im Rahmen der h. Aufforderung v. 8.1.2014 wurde dezidiert auf die in Oberösterreich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorrangige Beiziehungspflicht von Amtssachverständigen hingewiesen. Es wurde der Beschwerdeführerschaft frei gestellt auf eigenen Kosten einen Allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht auf seine Kosten bestellen zu lassen. Dies wurde unter Hinweis auf die Kosten als nicht beabsichtigt bekannt gegeben. Letzteres verwundert jedoch mit Blick auf den betriebenen Kosten- u. Verfahrensaufwand, welcher dem ebenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren betreffend den eingeklagten Wildschaden zu Grunde zu liegen scheint (insbesondere mit Blick auf das 43 Seiten umfassende Gutachten des Dipl.-Ing. Schlager).

 

Nicht übersehen wird vom Oö. Landesverwaltungsgericht jedoch die Problematik des Verbisses an sich und die darin gründende Herausforderung insbesondere an die Jägerschaft, aber auch die Toleranz zu einem gedeihlichen Miteinander seitens der Waldbesitzer.

 

Letztlich hegt das LVwG an der akribisch zu bezeichnenden mehrfachen Befunderhebung und an der fachgerechten Beurteilung der Faktenlage des Amtssachverständigen keine Zweifel an deren Sachlichkeit, was insbesondere einmal mehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) in jeder Richtung hin überzeugend hervorgekommen ist. Ein noch größerer Aufwand würde jegliches zumutbare Ausmaß einer Verwaltungsbehörde am sachgerechten Vollzug einer an sich komplexen auf vollzugsintensiven Rechtslage sprengen. Es darf in diesem Zusammenhang auf die damit verbundenen und bereits verbunden gewesenen Kosten für die öffentliche Hand aber auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des x hingewiesen werden, welche von der  Beschwerdeführerschaft mit deren zahlreichen Eingaben veranlassten Sitzungen verbunden waren. Auch dieses Fachgremium hat sich mit der Sachlage umfassend beschäftigt.

Die Behörde hat sich letztlich mit der auf breitester Basis erhobenen Sachlage in umfassender und überaus detailgenauer Weise auseinandergesetzt. Dies wurde nicht zuletzt wiederholt auch vom Beschwerdeführer der Behörde gegenüber wohlwollend schriftlich zum Ausdruck gebracht, jedoch wenige Sätze später wurde bereits wieder mit diffusen Bedenken und weitwendigen Ausführungen die Beurteilung des Amtssachverständigen letztendlich wieder als verfehlt darzustellen versucht.

In welchem Ausmaß nun konkret auch die Art der Bewirtschaftung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen subjektiven Überzeugung über die Ursache der auftretenden Schäden an nachwachsenden Forstpflanzen das hier vermeintlich ungelöste Problem darstellt, hat im Rahmen dieses Verfahrens grundsätzlich auf sich bewenden zu bleiben.

Tatsache scheint jedoch, dass unter den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Wort gekommenen Auskunftspersonen und insbesondere der Sachverständige sehr wohl das Problem auch in der Art der Bewirtschaftung insbesondere der Beseitigung der Verkrautung und Verdornung bestehen sieht.

Der allenfalls dem Beschwerdeführer bislang nicht hinreichend erscheinende Erfolg ist sohin lt. Expertenmeinung durchaus auch in nicht unbeträchtlichem Umfang  in einer nicht fachgerechten oder suboptimalen forstlichen Pflege zu erblicken, was die Durchführung der angeordneten Schutzmaßnahmen in zumutbarem und verkehrsüblichen Umfang nicht ermöglicht. Mit Blick darauf erweist sich die Meldung und anschließende Befundung eines diesbezüglichen Hindernisses im Sinne einer Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers in Richtung seines  Begehrens gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten als sachlich begründet.

Diese bisher fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Sinne seines Begehrens wird in den Darstellungen sowohl des Amtssachverständigen als auch der forstkundigen mitbeteiligten Partei x durchaus plausibel ausgeführt.

Auch der vom Beschwerdeführer selbst zur Verhandlung stellig gemachte Sachverständige x verwies auf den Dornenbewuchs, welcher die Rehe zu Gunsten der Forstpflanzen am Verbiss hindern würde. Damit wird aber auch gleichzeitig eingeräumt, dass damit in der Vegetationszeit den natürlich an- u. nachwachsenden Forstpflanzen das Licht entzogen wird.

Selbst  aus dem für dieses Verfahren über wesentliche Bereiche nicht relevanten Gutachten x wird in Bezug auf die Frage des Antragsgegners (hier die mitbeteiligte Partei) auf Richtwerte von zwei bis dreifachen bei erfolgter Kulturpflege gegenüber Unterlassung derselben hingewiesen. Der Gutachter verweist in diesem Punkt insbesondere auf die Vergrasung und Verdrängung durch Brombeeren welche sich insbesondere bei zu geringem Bodenlichtanteil massiv Verjüngungspflanzen auswirkten (Seite 33 dessen Gutachtens). Im Ergebnis im Einklang mit der Sichtweise des Amtssachverständigen steht dieses Gutachten im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geänderten Jagdart und der Abschusshöhe als Bedeutung für die Naturverjüngung in der forstbetrieblichen Planung (Seite 32 des Gutachtens, und ON 52 des Behördenaktes).

Dieses überaus umfassend breit angelegt, mit Bildmaterial gestaltet und durch Hervorhebung wissenschaftlicher Quellen verfasste Gutachten verweist ausdrücklich auf den Teilwert der Naturverjüngung aus dem Ertragswert, was jedoch nur bei einer kleinen flächigen Bestandserneuerung möglich sei. Die Nachteile aus den geringen Ernteerlösen stünden die Vorteile des Entfalles der Aufforstungskosten gegenüber. Eine Bewertung dieses Teilwertes setzte jedoch eine - nicht vom Gerichtsauftrag umfasste - Einsichtnahme in die Buchhaltung des betroffenen Forstbetriebes voraus.

Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren einen doppelten Nutzen zu ziehen beabsichtigt, indem er sich einerseits von der Jägerschaft die „Rehfreiheit durch Totalabschuss oder Vollzäunung“ besorgen lassen will um andererseits mit der bloßen Naturverjüngung seine forstbetrieblichen Ziele kostengünstig umzusetzen.

Selbst aus Seite 29 dieses Gutachtens wird festgehalten, dass nicht jeder augenblickliche Verbiss und jedes Verfegen von Einzelpflanzen unreflektiert in eine Schadensbewertung einfließen könne, ohne die tatsächlichen waldbaulichen Auswirkungen mit zu berücksichtigen.

Die von diesem Gutachter am Ende seines Gutachtens als Nachsatz im Hinblick auf die Tätigkeit der Jagd-und Wildschadens Kommission für das hier Verfahrens gegenständliche Jagdgebiet abgegebene Bewertung und insbesondere dessen rechtliche Einschätzung zu § 46 AVG und die daraus recht deutlich hervorklingende Kritik an der zuständigen Behörde und deren Organwalter bzw. der Jagd- und Wildschadenskommission, übersteigt wohl die Kompetenz eines Gutachters in einem gerichtlichen Verfahren über die Bewertung von Wildschäden, sodass  dieser Hinweis vor dem Hintergrund, dass diese Frage vom  gerichtlichen Beweisbeschluss nicht umfasst gewesen ist, wohl als dessen subjektive Meinung abgetan werden müsste. 

Letztendlich lässt sich aber auch mit diesem Gutachten für den Standpunkt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die unbestrittener Weise getroffenen und durchaus als umfassend zu bezeichnenden Schutzmaßnahmen und deren amtssachverständig beurteilten Wirkungen nichts gewinnen. Es stützt sogar die Fachmeinung des Amtssachverständigen.

 

 

V.3. Auch das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erbrachte schlussendlich kein vom Behördenverfahren abweichendes Ergebnis. Auch zwischenzeitig hat sich der Status des Waldes bzw. der betroffenen Flächen mit Blick auf die dem Rehwild zuzuschreibenden Einwirkungen jedenfalls nicht verschlechtert, sodass mit den aufgetragenen Maßnahmen unter der Voraussetzung der zumutbaren Mitwirkung des Waldeigentümers durchaus das Auslangen gefunden werden kann. 

Die vom Landesverwaltungsgericht unmittelbar erhobenen und nachgeprüften Fakten erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar und stehen im Einklang auch mit der Beurteilung des selbst zweimal vor Ort gewesenen Bezirksjägermeister x. Diese verweist insbesondere auf die angehobenen Abschusszahlen seit dem Jahr 2009 um 147 % nämlich einer Steigerung von 80 auf 147 Stück erlegter Rehe, wobei insbesondere in die Nachwuchsträger (weibliche Stücke überdurchschnittlich eingegriffen wurde). Diese Abschusszahlen würde vom Nachwuchs nicht kompensiert, wobei es zu einer Reduzierung des Rehwildstandes auch in der umliegenden Revierlandschaft kommen würde weil durch den hohen Abschuss sozusagen ein Vakuum entstehe.

Im Einklang mit der Beurteilung des Sachverständigen steht auch die Einschätzung von x als  Mitbeteiligter Partei. Diese wies auf seine Bereitschaft zur Durchführung der Schutzmaßnahmen hin, wenn ihm dies durch entsprechende Freistellung der entsprechenden Flächen mit seinen Jägern ermöglicht werde. Sinngemäß vermeint er, es wäre ihm nicht zuzumuten sich gleichsam bis zu der fraglichen Flächen „Vorschneiden zu müssen“. Insgesamt signalisierte der zuletzt genannte überzeugend die Bereitschaft an der Problemlösung, welche seiner Ansicht jedoch von seinem gegenüber in diesem Umfang leider bisher nicht gegeben gewesen wäre.

 

 

VI. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Ungeachtet des sowohl weitwendig und letztlich interpretationsbedürftig gebliebenen Antrages und dem zur Folge wohl auch die Eventualfeststellung im Punkt II. – soweit im Punkt I. dem Antrag nicht entsprochen worden ist – konnte, dieser Spruchpunkt ob des wiederholt geänderten Antrages und die erst nach knapp drei Jahren getroffenen Sachentscheidung, letztlich als entbehrlich behoben werden. Immerhin wurde  dem an Klarheit  ermangelndem Antrag entsprochen.

 

Der § 64 Abs.2 lautet:

Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. l) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

Die gesetzlich intendierten Schutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen besteht darin, dass die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern  (VwGH 22.5.2013, 2011/03/0168 mit Hinweis auf VwGH 26.11.1980, 1271/78, VwSlg 10.307 A).

Diesen von der Behörde letztlich als erforderlich erachteten Schutzmaßnahmen wurde bereits während des noch laufenden Verfahrens um Umfang des Möglichen und mit Blick auf die Abschussvorgaben vollständig entsprochen. In diesem Zusammenhang gilt es auch das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten und mit Blick darauf die Schutzmaßnahmen entsprechend zu gestalten.

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er zu vermeinen scheint er könne die Art der Schutzmaßnahmen ohne Bedachtnahme auf die damit für den Jagdausübungsberechtigten verbundenen Kosten gleichsam nach seinem Gutdünken erzwingen.

Es kann daher das als nicht optimal festgestellte Nachwuchspotenzial der Forstpflanzen der Beschwerdeführerschaft  wohl nicht dem Überwiegenden Einfluss des oder der überwiegenden Einwirkung durch das Rehwild(es) zugeschrieben werden.

Hinzuweisen ist rechtlich jedoch auch darauf, dass im Falle einer Gefährdung des Waldes in der Vergangenheit, es keine zwingenden Schlüsse auf die Eignung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen zur Verhütung einer derartigen Gefährdung in der Zukunft zulässt (vgl. VwGH 22.1.1997, 96/03/0071). Dem hat die Behörde mit ihrer bis 2017 vorgeschriebenen Maßnahmen in Verbindung mit der Beobachtung der Entwicklung des spezifischen Waldzustandes vorgeschrieben. Die ergänzende Auflage die kritischen Flächen Begehbar zu halten und widrigenfalls hiervon der Behörde und dem Waldbesitzer nachweislich Meldung zu machen, dient der Umsetzung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen.

Das im Ergebnis weitgehend vage gehaltene, mehrfach divergierend dargestellte und in seinen zahlreichen Schriftsätzen und von befreundeten Sachverständigen zu untermauern versuchte krassen Eingriffe in den Rehwildbestand (einmal Totalabschuss und zuletzt wieder Reduzierung auf vier Stück pro 100 ha) und kostenintensive Vollzäunung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten Mitbeteiligten seitens der Beschwerdeführerschaft, kann mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot als mit § 64 Oö. JagdG nicht mehr im Einklang gesehen werden.

Der Beschwerdeführer übersieht hier offenbar, dass auch in einem derartigen Verfahren letztlich immer eine Interessensabwägung stattzufinden hat, welche keineswegs einen subjektiven Rechtsanspruch auf eine in seinem persönlich und rechtspolitisch untermauertem Interesse und in Eigendefinition der Rechtslage orientierte Lösung nicht entsprochen werden kann. Es muss zum Schutz der mitbeteiligten Partei auch eine für diese vertretbare und wirtschaftlich leistbare Variante gefunden werden. Dem wurde mit den hier aufgetragenen und von der mitbeteiligten Partei wahrlich gewissenhaft erfüllten Maßnahmen im Sinne des Gesetzes entsprochen.

 

 

VI.1. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung insofern zukommt, als soweit dies überblickbar ist, dieses Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen könnte indem eine Solche mit Blick auf die der in diesem Verfahren herbeigeführten rechtlichen Lösung insbesondere mit Blick auf die Mitwirkungspflichten durch Freilegung von Zugängen zu gefährdeten Flächen eines Antragstellers nicht vorliegt. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass hier in nicht vollständiger Befolgung des Antrages des Beschwerdeführers betreffend die Gewichtung der in § 64 Abs.2 des Oö. Jagdgesetz normierten Verpflichtung, im Falle feststehender Tatsachen nach Abs.4 leg.cit.,  die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern, „durch einen weitgehenden Totalabschuss des Rehwildes oder durch großflächiges Aussperren des Rehwildes aus dem Wald durch Einzäunung“, mit Blick auf das Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsgebot zu Lasten der mitbeteiligten Partei anzuordnen, bislang höchstgerichtlich nicht beantwortet scheint.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r

 



[1] Dieses Gutachten umfasst 43 Seiten und setzt sich umfassend mit der Wild-Waldproblematik einerseits und dem konkreten Waldzustand, mit der Schadenssituation, sowie den Einfluss durch das Rehwild auseinander.