LVwG-800004/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 06.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der x, vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Juni 2013, VerkGe96-51-1-2013, betreffend den Verfallsausspruch wegen einer Verwal­tungs­übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 VwGVG als unzulässig zurück­gewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Juni 2013, VerkGe96-51-1-2013, wurde gegenüber dem "Verantwortlichen" x Nachstehendes erlassen:

 

"Der Verantwortliche der x (Unternehmer) mit dem Sitz in x, x, hat am 23.1.2013 gegen 15.00 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit einem Kraftfahrzeug, nämlich dem Sattelzugfahrzeug mit dem kroatischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem kroatischen Kennzeichen x (Zu­lassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x, x, x), Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Öfen) von Kroatien durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt. Die mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich – Kroatien mit der Nr. x, ausgestellt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welche für 2 Fahrten gültig war, wurde bereits 2x verwendet und war daher für diese Güter­beförderung nicht mehr gültig.

 

Dadurch hat er folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 23 Abs.1 Z3 und § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 50/2012

 

SPRUCH

Gemäß § 37 Abs.5 und § 17 Abs.3 VStG wird die am 23.1.2013 von den Aufsichts­organen der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl.  I Nr. 50/2012, im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt."

 

Begründet wurde der Bescheid damit, dass die x bzw die x der Aufforderung vom 15.2.2013 bzw vom 21.5.2013 mitzuteilen, wer der gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma ist, nicht nachgekommen sei, weshalb keine bestimmte Person verfolgt bzw bestraft werden könnte.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass der Bescheid an "Verantwortlicher x, zu Handen x, x, x" adressiert worden sei. Der Bescheidadressat sei nicht feststellbar. Durch den Bescheid werde aber nach dem Inhalt in die Rechte der Berufungs­werber eingegriffen, da darin die vom Zweitberufungswerber erlegte Sicherheit im Betrag von 1.453 Euro, für verfallen erklärt werde. Ein klarer Bescheid­adressat ergebe sich jedoch bei Betrachtung des Briefkopfes iVm dem Spruch oder der Zustellverfügung nicht, sodass der gegenständliche Bescheid nichtig sei. Dazu komme, dass ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege, da bereits mit Straferkenntnis vom 7.5.2013 die am 23.1.2013 von den Aufsichts­organen der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und 2 Z2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von 1.453 Euro für verfallen erklärt und auf die in diesem Straferkenntnis verhängte Strafe von 1.453 Euro angerechnet worden sei (Straferkenntnis vom 7.5.2013, VerkGe96-51-1-2013).

 

In der Sache selbst sei anzuführen, dass die Erstberufungswerberin entsprechend der Aufforderung der belangten Behörde vom 15.2.2013 mit Schriftsatz vom 8.3.2013 die x als Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben habe. Mit Schreiben vom 21.5.2013 sei die Zustellbevoll­mächtigte aufgefordert worden bis spätestens 7.6.2013 mitzuteilen, wer der gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortliche der x mit dem Sitz in x, x, sei.

 

Dem sei die Zustellbevollmächtigte nicht nachgekommen, da die erlegte Sicher­heit bereits entsprechend dem Straferkenntnis vom 7.5.2013 für verfallen erklärt worden sei und somit nicht davon ausgegangen habe werden können, dass die bereits für verfallen erklärte Sicherheit nochmals für verfallen erklärt werde. Im Übrigen bestehe zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien ein Vertrag über die Ergänzung des europäischen Übereinkommens und die Rechts­hilfe in Strafsachen idF des Zusatzprotokolls zum europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, wo es im Art.1 heiße, dass Rechtshilfe auch für Verfahren wegen strafbarer Hand­lungen geleistet werde, deren Bestrafungen zu dem Zeitpunkt, an dem um Rechts­­hilfe ersucht werde, in einem der beiden Vertragsstaaten in die Zu­stän­digkeit eines Gerichts und im anderen Vertragsstaat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde falle. Dazu komme, dass gemäß Art.47 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr, BGBl. Nr. 224/1955, der gemäß BGBl. Nr. 474/1996 weiterhin zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien Anwendung zu finden habe, die Republik Österreich und die Republik Kroatien wechselseitig Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen zu erteilen haben. Soweit die gegenständliche Tat deshalb in Kroatien oder in Österreich eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, sei gegenständlich eine Strafver­folgung iSd §§ 37 Abs.5 und 17 Abs.3 VStG möglich. Es hätte daher die vor­läufige Sicherheit nicht für verfallen erklärt werden dürfen bzw ursprünglich nicht eingehoben werden dürfen, sondern wäre von der Behörde abzuklären gewesen, ob die gegenständliche Tat in Kroatien in die Zuständigkeit eines Gerichtes falle, weil in diesem Fall eine Verfolgbarkeit zweifelsohne gegeben gewesen wäre.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Auszahlung der Sicherheitsleistung an den Rechtsvertreter der Be­schwerde­führer aufzutragen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­waltungs­senat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezem­ber 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt der Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwal­tungs­­behörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzel­richters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unab­hängigen Verwaltungsbehörde gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme.

Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen münd­lichen Verhandlung Abstand genommen werden, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und inso­weit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungs­über­tretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG und des  § 18 VwGVG.

 

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2013, VerkGe96-51-1-2013, gegen den Verantwortlichen der x als Bescheidadressat erlassen, ohne jedoch eine konkrete physische Person als Bescheidadressaten zu benennen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Bescheid eine der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willens­äußerung einer Behörde für den Einzelfall darstellt und hat er im Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, dass der Name der Person, an die sich der Bescheid richtet, im Bescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (vgl. VwGH 24.5.1991, 91/16/0014, 3.12.2002, 2000/01/0340).

 

Das Fehlen eines individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der be­scheid­mäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (vgl. VwGH 10.3.1992, 92/07/0047 ua).

 

Das Verwaltungsstrafgesetz beinhaltet das Erfordernis des persönlichen Ver­schuldens. Das persönliche Verschulden ist gegenständlich jedoch nicht  gege­ben, da sich der Strafvorwurf gegen eine Firmenbezeichnung, sohin gegen keine natürliche Person gerichtet hat, wie dies im VStG gefordert ist. 

 

Gegenüber dem von der belangten Behörde benannten Bescheidadressaten "Verantwortlicher x" kann somit kein Verfallsbescheid erlassen werden, weil die Bezeichnung "Verantwortlicher" weder eine physische Person – diese würde einen individuellen Namen tragen – noch eine juristische Person darstellt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid mit absoluter Nichtigkeit behaftet. Ein solcherart nicht existenter Bescheid kann auch nicht mit Rechtsmittel – von wem auch immer – bekämpft werden. Die Beschwerde war daher  – ohne Eingehen auf die übrigen Beschwerdepunkte -  als unzulässig zurückzuweisen.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer