LVwG-601122/2/PY/MSt

Linz, 02.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M S, geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 2015, GZ: VerkR96-16749-2015, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs wegen Verspätung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 2015, GZ: VerkR96-16749-2015, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 14. September 2015, GZ: VerkR96-16749-2015, gemäß § 49 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung lt. Rückschein am 16. September 2015 bei der Zustellbasis in S hinterlegt wurde. Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch bis spätestens     30. September 2015 zur Post geben bzw. der Behörde überreichen müssen. Da der Einspruch lt. Poststempel auf dem Briefumschlag jedoch erst am 1. Oktober 2015 beim Postamt in G aufgegeben wurde, ist die Strafverfügung wegen Ablaufs der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken.

 

 

2. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führt der Bf aus wie folgt:

 

„Nach unserem Telefongespräch am Montag, 28.9.2015 haben wir vereinbart, dass ich mein Anliegen schriftlich an Sie schicke, da ein persönlicher Termin in dieser Woche von beiden Seiten schwer möglich ist.

Bezüglich der erhaltenen Strafverfügung vom 15.9.2015 (siehe Geschäftszeichen im Betreff), ersuche ich Sie um Reduktion des Strafmaßes, da ich eine Lehre mache, noch im 1. Lehrjahr bin und über ein sehr kleines Einkommen verfüge (480 Euro).

Zudem kommen jetzt noch im November die Internatskosten (852 Euro) der Berufsschule, die ich selber tragen muss.

Ich möchte mich noch entschuldigen für das zu spät eingereichte Einspruch-Schreiben und hoffe um Verständnis.“

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes unter der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wurde, dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

Gemäß Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Bf wurden mit Strafverfügung vom 14. September 2015 von der belangten Behörde zwei Übertretungen der Bestimmungen des KFG zur Last gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Erhebung eines Einspruches möglich ist.

 

Die Strafverfügung wurde beim Postamt x am 16. September 2015 hinterlegt.

 

Der gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch wurde vom Bf am 1. Oktober 2015 zur Post gegeben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 16. September 2015 beim Postamt x hinterlegt. Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige ist die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eingetreten. Die Strafverfügung gilt daher als am 16. September 2015 als zugestellt und ist die zweiwöchige Rechtsmittelfrist (vgl. § 49 Abs. 1 VStG) ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Sie endete demnach, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, am 30. September 2015. Ein Vorbringen, wonach der Bf wegen Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, wurde vom Bf nicht erstattet. Der am 1. Oktober 2015 vom Bf zur Post gegebene Einspruch gegen die Strafverfügung war daher verspätet und wurde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen, zumal eine Verlängerung der gesetzlich normierten Frist der Behörde nicht zukommt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny