LVwG-350136/20/GS/BZ

Linz, 03.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn W. E., vertreten durch Dr. A. L., W. Rechtsanwälte GmbH, B., x, vom 23. März 2015, gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Braunau vom 16. Februar 2015, GZ: BHBR-2014-92024/33-Sch, wegen Vorschreibung eines Kostenersatzes gemäß §§ 45, 48 und 52 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der zu leistende Kostenersatz mit von bis zu 13.517 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.       Aufgrund des Antrages des S. B. vom 10. Februar 2015 betreffend die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Heimunterbringung und -betreuung der Frau A. E., geb. x, wh. S. B., hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 16. Februar 2015, GZ: BHBR-2014-92024/33-Sch, entschieden, dass Herr W. E., x, B., dem S. (SHV) B. gemäß §§ 45, 48 und 52 Oö. SHG 1998 einen Kostenersatz in der Höhe von bis zu 20.383,46 Euro zu leisten habe. Der Kostenersatz sei durch den dem S. B. entstehenden ungedeckten Aufwand begrenzt. Für die Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 seien das 4.108,30 Euro. Der bereits fällige Teil des Kostenersatzes von 4.108,30 Euro sei binnen 14 Tagen auf das Konto des S. B. bei der R. R. B. zur Einzahlung zu bringen. Der Kostenersatz werde künftig vierteljährlich abgerechnet.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau A. E., aufgrund des Bescheids vom 24.07.2014, BHBR-2014-92024/7-Po, entsprechend der §§ 6 bis 9, 11, 15, 17,25, 45 und 50 des Oö. SHG iVm § 5 der Oö. Sozialhilfeverordnung und auf Kosten des S. B. als regionaler Träger der Sozialhilfe im S. B. betreut werde und einen Beitrag aus dem Einkommen leiste, der nicht kostendeckend sei. Der ungedeckte Aufwand des S. B. für die Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 würde sich auf insgesamt 4.108,30 Euro belaufen.

Mit Übergabevertrag vom 23. Dezember 1992 hätte Herr W. E. von seiner Mutter, Frau A. E., den Hälfteanteil der Liegenschaft x, KG R. übergeben erhalten, wobei sich Frau E. Gegenleistungen ausbedungen hätte:

„a) Zur Wohnung das lebenslängliche höchstpersönliche Wohnungsrecht an der Wohnung im Parterre, die Hälftemitbenützung des Kellers und Dachbodens, sowie die Mitbenützung des Gartens.

b) Die Übernehmer haben die Wohnung stets in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und für deren Beheizung zu sorgen. Diese Kosten, sowie die Kosten für Wasser, Strom, Versicherung und öffentliche Abgaben gehen zu Lasten der Übernehmer.

c) Die Übernehmer haben im Ablebensfall der Übergeberin für ein ortsübliches und standesgemäßes Begräbnis und die Errichtung einer entsprechenden Grabstätte zu sorgen.

Ferner verpflichten sich die Übernehmer die Übergabsliegenschaft ohne Zustimmung der Übergeberin weder zu veräußern noch zu belasten.“

Diese Leistungen würden eine Kostenersatzpflicht der Übernehmer entsprechend § 49 Oö. SHG auslösen.

Mittels grundbücherlicher Löschungserklärung vom 05.08.2011 hätte Frau A. E. auf ihre Rechte, resp. das Ausgedinge, entsprechend Punkt IV des Übergabevertrages vom 23.12.1992 verzichtet.

Ein derartiger Verzicht würde einer Schenkung gleichkommen und löse, da der Verzicht innerhalb von fünf Jahren vor Einsetzen der Sozialhilfe stattgefunden habe, eine Kostenersatzpflicht entsprechend § 48 Oö. SHG aus.

Zur Bemessung des Kostenersatzes wäre das Berechnungsprogramm des Bundesministeriums für Finanzen zur Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen verwendet worden (x).

Als Stichtag wäre der Tag der Löschungserklärung, nämlich der 05.08.2011, herangezogen worden.

Das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende hätte im Jahr 2011 6.347,20 Euro betragen; aktuell würde es 6.978,48 Euro betragen.

Zur Bewertung der Leistungen lt. Punkt IV lit. a (Wohnungsrecht) des Übergabevertrages würde von einer Wohnraumfläche im Ausmaß von 101,40 ausgegangen werden.

Unter Heranziehung des damals geltenden Kategorie-A-Mietzinses in Höhe von 3,25 Euro/ würde sich ein Mietzins von 328,51 Euro/Monat errechnen.

Die Leistungen lt. Pkt. IV lit. b (Beheizung, Strom, Betriebskosten) würden entsprechend durchschnittlichen Verbrauchswerten in Ein-Personen-Haushalten pauschal mit 150,00 Euro gemäß einer abgebildeten Aufstellung bemessen.

Die Gesamtforderung würde also 478,51 Euro/Monat betragen und würde sich aus 328,51 Euro/Mt. (Wohnrecht) und 150,00 Euro (Beheizung, Strom, Betriebskosten) zusammensetzen.

Da Herr W. E. nur eine Hälfte der Liegenschaft erhalten hätte, würden ihn die ausbedungenen Gegenleistungen, sowie in weiterer Folge der Verzicht darauf, ebenfalls nur zu einer Hälfte betreffen.

Die Bemessungsgrundlage für den Kostenersatz wäre daher auf die Hälfte zu reduzieren gewesen und belaufe sich schließlich auf 239,26 Euro/Monat.

Entsprechend dem Berechnungsprogramm des Bundesministeriums ergebe sich eine kapitalisierte Kostenersatzforderung in Höhe von 20.383,46 Euro.

Die Voraussetzungen des § 48 Oö. SHG wären gegeben.

Der Kostenersatz sei durch den dem S. B. entstehenden ungedeckten Aufwand begrenzt. Für die Zeit von 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 seien das 4.108,30 Euro. Der S. B. habe die Behörde am 10. Februar 2015 ersucht, gemäß § 52 Abs. 3 Oö. SHG idgF mit Bescheid über den Kostenersatz abzusprechen, nachdem es zu keiner Einigung über den Kostenersatz gekommen sei.

 

I.2.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Schriftsatz vom 23. März 2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde von einer Wohnraumfläche im Ausmaß von 101,04 ausgegangen sei. Tatsächlich verhalte es sich so, dass Frau A. E. ursprünglich lediglich ein lebenslängliches, höchstpersönliches, Wohnungsrecht an der Wohnung im Parterre, die Hälfte-Mitbenützung des Kellers und Dachbodens, sowie die Mitbenützung des Gartens zugestanden sei. Die vom Übergabevertrag vom 23.12.1992 abgedeckten Flächen würden allerdings lediglich eine Fläche von 72,6 , und nicht von 101,04 , umfassen. Die belangte Behörde gehe offenbar vom aktuell vorhandenen „Neubestand“ aus, welcher zum Zeitpunkt des Übergabevertrages im Jahr 1992 noch nicht errichtet war. So würde sich die aktuelle Fläche wie folgt berechnen:

·         Büro                        20,34

·         Bad                           4,87

·         Vorraum                    3,52

·         Wohnen                  16,13

·         Arbeitsraum               6,47

·         Bad                           5,00

·         Flur                           5,62

·         Eltern                      20,09

·         Küche                     19,09

            gesamt                            101,13

 

Diese Flächen seien um den „Neu- bzw. Zubau“, somit dem

·         Büro                        20,34

·         Bad                           4,87

·         Vorraum                    3,52

      gesamt                              28,73

 

zu reduzieren.

Insgesamt errechne sich damit für das Wohnungsrecht lediglich eine Wohnraumfläche von 72,40 . Damit würde sich allerdings lediglich ein Mietzins von 235,30 Euro/Monat errechnen. Ausgehend von der tatsächlichen Wohnraumfläche wären auch die Betriebskosten bzw. die Kosten für Heizung und Strom mit pauschal 150 Euro zu hoch angesetzt worden.  Tatsächlich wäre maximal von einem monatlichen Betriebskostenanteil von 75 Euro auszugehen gewesen, sodass sich monatlich lediglich eine Gesamtforderung von 310,30 Euro errechnen würde. Richtig sei, dass der Bf lediglich zur Hälfte für den Kostenersatz herangezogen werden könnte, sodass dieser mit einem Betrag in der Höhe von 155,15 Euro/Monat angesetzt werden müsste. Darüber hinaus sei die Bewertung „aufgeschoben“ mit Erlassung jenes Bescheides vorzunehmen, mit welchem Frau A. E. die Betreuung des S. B. zugestanden worden sei. Der entsprechende Bescheid zu BHBR-2014-92024/7-Po, datiert vom 24. Juli 2014, sodass eine allfällige Ersatzpflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden könne. Damit würde sich ein allfälliger Barwert der Rente in der Höhe von 8.216,60 Euro errechnen.

 

Weiters würde die belangte Behörde ihre Kostenersatzpflicht auf §§ 45, 48 und 52 Oö. SHG 1998 gründen. In diesem Zusammenhang werde von der belangten Behörde ausgeführt, dass Frau A. E. ursprünglich ein höchstpersönliches Wohnungsrecht zugestanden habe, auf welches sie mit Löschungserklärung vom 05.08.2011 verzichtet habe – was einer Schenkung gleich komme, und daher eine Kostenersatzpflicht entsprechend § 48 Oö. SHG auslösen würde. Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei unrichtig.

Gegenständlicher Verzicht auf das Wohnungsrecht könnte lediglich dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn dadurch eine werthaltige Rechtsposition aufgegeben worden wäre. Dies sei in gegenständlichem Fall nicht gegeben. So sei aus dem Bescheid vom 24.07.2014 zu BHBR-2014-92024/7-Po zu schließen, dass der Pflegeheimaufenthalt von Frau A. E. von Dauer sei. Damit bestünde keine realistische Möglichkeit für A. E. von ihrem Wohnrecht Gebrauch zu machen, sodass diese Rechtsposition im Ergebnis für Frau A. E. wertlos gewesen wäre bzw. sei. In einem solchen Fall stelle der von ihr erklärte Verzicht lediglich einen Verzicht auf eine wertlose Rechtsposition dar, sodass dieser Verzicht nicht als Schenkung qualifiziert werden könne (vgl. BGH vom 25.01.2012, ZEV 2012, 371).

Abgesehen davon würde das Wohnrecht allein keinerlei Zahlungsansprüche begründen, und stünde der berechtigten A. E. zur freien Disposition ohne wirtschaftliche Nachteile zu erlangen. In gegenständlichem Fall hätte die Aufgabe des Wohnrechts zu keiner unentgeltlichen Vermögenszuwendung an den Bf geführt, da dieser Verzicht an sich zu keiner Sozialhilfebedürftigkeit der berechtigten A. E. geführt hätte. So wäre im bezughabenden Übergabevertrag keinerlei Pflegeverpflichtung inkludiert, welche allenfalls von den Übernehmern durchzuführen gewesen wäre. Mangels einer derartigen Verpflichtung hätten allerdings die notwendigen Pflegeleistungen für die berechtigte A. E. vor Ort nicht durchgeführt werden können, sodass sich an ihrer Situation auch bei Beibehaltung gegenständlichen Wohnungsrechtes nichts geändert hätte. Die Rechtsposition der Berechtigten habe sich daher durch ihren Verzicht in keiner Weise verschlechtert bzw. verändert, sodass der von ihr erklärte Verzicht auch aus diesem Grund nicht als Schenkung gewertet werden könne. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach ein Sozialhilfeträger auf ein Wohnrecht nicht zugreifen könne, und dieser daher keinen Geldunterhaltsanspruch bzw. Leistungsanspruch begründe (vgl. UVS Steiermark, 47.10-6/2006, UVS Oberösterreich, VwSen-560003/3/Gf/Km).

Schließlich wäre – sollte gegenständlicher Verzicht tatsächlich als Schenkung zu qualifizieren sein – der Kostenersatz falsch berechnet worden. In diesem Zusammenhang werde vollinhaltlich auf den vorherigen Berufungspunkt verwiesen.

Darüber hinaus sei aus dem vorliegenden Übergabsvertrag lediglich abzuleiten, dass das Wohnungsrecht selbst „unentgeltlich“ sei. Da in gegenständlichem Übergabevertrag nichts anderes geregelt sei, hätte daher die berechtigte A. E. ohnedies sämtliche Betriebskosten aus eigenem zu tragen (Koch in KBB, § 523 Rz 5). Unter Berücksichtigung des Wesens des Wohnrechts wäre daher die Gesamtforderung allein auf Basis eines fiktiven Mietzinses festzusetzen gewesen, und hätten die Betriebskosten hierfür nicht in Anschlag gebracht werden dürfen.

Zusammenfassend wäre somit der von der berechtigten A. E. mit 05.08.2011 erklärte Verzicht auf das Wohnrecht zu Unrecht als Schenkung beurteilt worden, sodass sich schon aus diesem Grund keine Kostenersatzpflicht des Einschreiters ergebe.

Sollte gegenständlicher Verzicht dennoch als Schenkung gewertet werden, wäre die Kostenersatzpflicht einerseits auf Basis einer falschen Wohnraumfläche errechnet worden bzw. wären die Betriebskosten zu Unrecht bei der Berechnung der Ersatzpflicht berücksichtigt worden. Außerdem wäre die maximale Kostenersatzpflicht in einem zu hohen Betrag festgestellt worden.

Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

I.3.       Mit Schreiben vom 27. März 2015 übermittelte die belangte Behörde diese Beschwerde dem LVwG Oö. die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichterin zu entscheiden.

 

II.1.      Das LVwG Oö. hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch folgenden Schriftverkehr:

 

Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 hat das LVwG Oö. den Bf um Übermittlung eines genehmigten Bauplanes oder eines vergleichbaren Beweisstückes für das Vorbringen, dass von einer zu hohen Wohnraumfläche ausgegangen worden sei, ersucht. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 übermittelte der Bf den vom Stadtgemeindeamt Braunau am 14.04.1993 genehmigten Einreichplan in Kopie.

 

Das LVwG Oö. hat daraufhin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 einen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den Beweisfragen, welchen Wert das Wohnrecht unter Berücksichtigung der verminderten Wohnraumfläche habe, ob die Betriebskosten in der Berechnung der belangten Behörde zu hoch angesetzt seien und in welcher Höhe die Leistungen gemäß Punkt IV c) des Übergabevertrages (Begräbnis und Grabstätte) festzusetzen wären, beauftragt.

 

Die erstattete gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, datiert mit 28. Oktober 2015, wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde teilte mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 mit, dass keine Einwände gegen das Gutachten bestehen und dieses zu Kenntnis zu nehmen ist.

 

Im Rahmen des dem Bf gewährten Parteiengehörs teilte dieser mit Schriftsatz vom 19. November 2015 mit, dass dem Gutachten in der vorliegenden Form inhaltlich nicht entgegengetreten werde. Allerdings wäre in dem vorliegenden Gutachten hinsichtlich der Berechnung des Barwertes (Kapitalisierung) des Wohnrechts als Stichtag der 05.08.2011 angesetzt worden. Richtigerweise wäre hier nach Ansicht des Bf die Bewertung „aufgeschoben“, und somit mit Erlassung jenes Bescheides vorzunehmen, mit welchem Frau A. E. die Betreuung des S. B. zugestanden worden sei. Der entsprechende Bescheid datiert vom 24.07.2014, sodass eine allfällige Ersatzpflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden könne. Ausgehend von einem monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 346,10 Euro wäre – da der Bf lediglich die Hälfte der Liegenschaft erhalten habe – dieser Betrag nur zur Hälfte und somit mit einem Betrag von 173,05 Euro bei der Berechnung des Kostenersatzes heranzuziehen. Damit würde sich nach dem Berechnungsprogramm des Bundesministeriums zu Lasten des Bf eine kapitalisierte Kostenersatzforderung in der Höhe von 9.034,91 Euro errechnen. Als Beweis wurde eine Barwert-Berechnung vom 19.11.2015 angeschlossen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da ausschließlich Rechtsfragen strittig sind.

 

II.2. Das LVwG Oö. legt seiner Entscheidung – in Ergänzung zu Punkt I. und II.1. – folgenden relevanten Sachverhalt zugrunde:

 

Frau A. E., geb. x, wird seit 1. Juli 2014 auf Kosten des S. B. als regionalem Träger der Sozialhilfe im S. B. betreut. Für diese Betreuung leistet Frau A. E. einen nicht kostendeckenden Beitrag aus ihrem Einkommen. Der ungedeckte Aufwand des S. B. für die Betreuung der Frau A. E. im S. B. für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 beträgt 4.108,30 Euro.

 

Frau A. E. hat mit Übergabevertrag vom 23. Dezember 1992 die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in  R., x, x, KG R., ihren Kindern Herrn W. E. und Frau S. B. (nunmehrige S. L.) jeweils zur Hälfte übergeben.

 

Punkt IV. des Übergabevertrages lautet:

„Die Übernehmer verpflichten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger zur Duldung und Leistung des nachstehenden unentgeltlichen Austrages an die Übergeberin auf deren Lebensdauer und bestellen hiefür die vertragsgegenständliche Liegenschaft zur Dinglichkeit:

a)   Zur Wohnung das lebenslängliche höchstpersönliche Wohnungsrecht an der Wohnung im Parterre, die Hälftemitbenützung des Kellers und Dachbodens, sowie die Mitbenützung des Gartens.

b)   Die Übernehmer haben die Wohnung stets in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und für deren Beheizung zu sorgen. Diese Kosten sowie die Kosten für Wasser, Strom, Versicherung und öffentliche Abgaben gehen zu Lasten der Übernehmer.

c)   Die Übernehmer haben im Ablebensfall der Übergeberin für ein ortsübliches und standesgemäßes Begräbnis und die Errichtung einer entsprechenden Grabstätte zu sorgen.

Ferner verpflichten sich die Übernehmer die Übergabsliegenschaft ohne Zustimmung der Übergeberin weder zu veräußern noch zu belasten.“

 

Mittels grundbücherlicher Löschungserklärung vom 5. August 2011 hat Frau A. E. auf ihre Rechte, konkret auf dieses Wohnungsrechts und das Ausgedinge gemäß Punkt IV. des Übergabevertrages sowie auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichtet.

 

Das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende hat im Jahr 2011 6.347,20 Euro und im Jahr 2015 6.978,48 Euro betragen.

 

Das Wohnungsrecht war für eine Wohnnutzfläche von 72,40 eingeräumt. Bei der Wohnung handelt es sich auf Grund der Ausstattung um eine Kategorie A-Wohnung und befindet sich die Wohnung in einem durchaus brauchbaren Zustand.

 

Stichtag für die Bewertung ist der 5. August 2011.

Für das Jahr 2011 war ein Kategorie-Mietzins von 3,25 Euro/ gültig. Für angemessene Betriebskosten wird für das Jahr 2011 ein Satz von 1,53 Euro/ angesetzt.

 

Berechnung des Mietwertes (jährlicher Nachteil):

Nutzfläche                                                                                      72,4

Fiktive Miete je p.m.                                                              3,25 Euro

Fiktive Miete p.m.                                                                   235,30 Euro

+ Betriebskosten p.m. 72,40 x 1,53 Euro                         110,80 Euro

Zwischensumme                                                                    346,10 Euro

Anrechenbare fiktive Miete p.m.                                            346,10 Euro

Fiktive Miete p.a.                                                                 4.153,20 Euro

Jahresreinertrag (jährlicher Nachteil)                            4.153,20 Euro

 

Berechnung des Barwertes (Kapitalisierung):

Berechtigte Person

Alter                                                                                              82 Jahre

Geschlecht                                                                                    weiblich

Zinssatz                                                                                             4,0 %

Barwertfaktor laut Sterbetafel 2011                                                6,9740

Reduktionsfaktor                                                                             0,4648

Bereinigter Barwertfaktor                                                                6,5092

Barwert des lebenslänglichen Wohnrechtes                     27.034,00 Euro

Wert des Wohnrechtes                                                   27.034,00 Euro 

 

II.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem durchgeführten Beweisverfahren ergibt. Unstrittig ist, dass Frau A. E. mittels grundbücherlicher Löschungserklärung vom 5. August 2011 auf ihre Rechte, konkret auf das Wohnungsrecht und das Ausgedinge gemäß Punkt IV. des Übergabevertrages sowie auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot verzichtet hat.

 

Die von der belangten Behörde angenommene Wohnnutzfläche von 101,04 war entsprechend dem Beschwerdevorbringen um den erst nach Erstellung des Übergabevertrages mit Einräumung des Wohnungsrechtes getätigten Zubau auf 72,4 zu verringern.

 

Der Bewertung des Wohnrechtes durch den Amtssachverständigen sind weder die belangte Behörde noch der Bf entgegengetreten und ist somit auch diese als unstrittig anzusehen.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 45 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG) haben für die Kosten von Leistungen sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten, soweit hiefür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 geleistet wurden oder solche ausgeschlossen sind:

1.   der Empfänger sozialer Hilfe;

2.   die Erben des Empfängers sozialer Hilfe;

3.   dem Empfänger sozialer Hilfe gegenüber unterhaltspflichtige Angehörige;

4.   Personen, denen gegenüber der Empfänger sozialer Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistung sozialer Hilfe erforderlich gemacht hat;

5.   Personen, denen der Empfänger sozialer Hilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

 

Nach § 48 Abs. 1 Oö. SHG sind zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe auch Personen verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe während oder drei Jahre nach deren Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Achtfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt; dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.

Gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. ist die Ersatzpflicht nach Abs. 1 mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

 

§ 52 leg. cit. besagt:

(1)     Ansprüche gemäß §§ 45 bis 49 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichten Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.

(2)     Der Träger sozialer Hilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz – sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird – einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(3)     Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4)     Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5)     Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

1.   durch ihn der Erfolg sozialer Hilfe gefährdet wird,

2.   er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder

3.   das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen sozialen Hilfe steht.

(6)     Empfängerinnen und Empfänger sozialer Hilfe (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

 

 

IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

 

IV.1. Im Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, 2008/10/0049 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 5 Oö. SHG ausgesprochen, dass die Frage der Ersatzpflicht im Allgemeinen erst beurteilt werden kann, wenn feststeht, ob und in welchem Ausmaß Vermögen ohne entsprechende Gegenleistung übertragen wurde.

Es ist daher zu prüfen, ob die gegenständliche Verzichtserklärung der Frau A. E. eine Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung darstellt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der mit Übergabevertrag aus dem Jahre 1992 übertragene Hälfteanteil der Liegenschaft x in R., unbestritten keine Kostenersatzpflicht auslöst, da nach § 48 Abs. 1 eine Kostenersatzverpflichtung lediglich Personen trifft, welchen ua. in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe Vermögen übertragen wurde.

 

Gemäß § 521 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist die Servitut der Wohnung das Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude.

 

Das Wohnrecht ist somit eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Wohnberechtigten.

 

Gemäß § 938 ABGB heißt ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeltlich überlassen wird, eine Schenkung.

 

Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigiebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (vgl. VwGH 20.12.2001, 2001/16/0592 mwN). Weiters führte das Höchstgericht in dieser Entscheidung aus, dass „[m]it der vorliegenden Vereinbarung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an dem ihm gehörigen Gebäude unentgeltlich eingeräumt [wurde]. Durch diesen Vorgang wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen bereichert, während das Vermögen ihres Ehegatten durch die Belastung der Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit entsprechend geschmälert wurde.(Hervorhebungen nicht im Original).

Schon daraus folgt als argumentum e contrario, dass das Wohnrecht einen Vermögenswert darstellt.

 

Zudem konstatierte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich der Wert der übernommenen Liegenschaft insbesondere um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Wert des eingeräumten Wohnrechtes vermindert (vgl. VwGH 14.03.2008, 2005/10/0108).

 

Diese Ansicht vertritt auch Schubert:

Eine Minderung des Wertes der Schenkung kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Geschenkgeber Befugnisse vorbehält, zB den Fruchtgenuss der Sache oder ein Wohnrecht (Schubert in Rummel/Lukas, ABGB3 § 938 Rz 8 (Stand 1.1.2000, rdb.at).

 

Dass im Verzicht auf das Wohnungsrecht eine Schenkung zu sehen ist, ist weiters dadurch begründet, da ein Wohnungsrecht die Veräußerbarkeit eines Hauses beeinträchtigt und dadurch den Wert des Hauses mindert. Auch daraus ist eindeutig erkennbar, dass die Aufgabe eines Wohnungsrechtes zu einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung führt und dieses einen Vermögenswert besitzt (so auch Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 131).

 

Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters ist das erkennende Gericht daher der Ansicht, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht eine Schenkung, somit eine Vermögenszuwendung ohne entsprechende Gegenleistung für den Bf darstellt.

 

Diese Ausführungen gelten auch für den Verzicht auf das Ausgedinge (konkret der Erhaltung der Wohnung in einem brauchbaren Zustand, deren Beheizung, der Kosten für Wasser, Strom, Versicherung und öffentliche Abgaben). Es sind somit auch die Betriebskosten in die Berechnung des Vermögenswertes miteinzubeziehen. Im Übrigen hat der Bf in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. November 2015 seiner Barwert-Berechnung auch einen monatlichen Mietzins samt Betriebskosten zugrunde gelegt.

 

Der Bf ist somit dem Grunde nach zu einem Kostenersatz verpflichtet.

 

Angemerkt werden darf, dass es sich in der vom Bf in der Beschwerde hinsichtlich des Vorbringens, dass ein Sozialhilfeträger auf ein Wohnrecht nicht zugreifen könne, zitierten Judikatur um Übergaben auf den Todesfall bzw. einen Leibrentenvertrag handelte und somit keinesfalls vergleichbare Sachverhalte vorliegen.

 

IV.2. Der Wert des Wohnrechtes ist grundsätzlich nach dem Bewertungsgesetz – oder auch unter Zuhilfenahme des Berechnungsprogrammes des Bundesministeriums für Finanzen zur Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen – zu ermitteln.

 

Der Bf moniert, dass als Stichtag hinsichtlich der Berechnung des Barwertes (Kapitalisierung) der 5. August 2011 angesetzt wurde.

 

Wie dem Sachverhalt unstrittig zu entnehmen ist, ist die grundbücherliche Löschungserklärung hinsichtlich des Verzichts der Rechte mit 5. August 2011 datiert. Mit dem Verzicht auf das Wohnungsrecht und das Ausgedinge ist somit auch der Vermögenszuwachs des Bf mit 5. August 2011 eingetreten.

Nach §§ 45 und 48 Oö. SHG ist der Wert des Vermögenszuwachses des Bf zu ermitteln und hat dieser entsprechend diesem Vermögenszuwachs Kostenersatz zu leisten.

Für die Bewertung des Wohnungsrechtes ist somit unzweifelhaft der 5. August 2011 als Stichtag heranzuziehen.

 

Zum Vorbringen des Bf sowie zu seiner als Beweis vorgelegten Barwert-Berechnung vom 19.11.2015 darf angemerkt werden, dass das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Berechnungsprogramm allgemein zur Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen dienen soll und nicht im Speziellen zur Berechnung des Wertes eines Wohnungsrechtes im Zusammenhang mit einem Kostenersatz nach dem Oö. SHG. Der Bf vertritt in der Beschwerde sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2015 die Ansicht, dass die Bewertung „aufgeschoben“ mit Erlassung jenes Bescheides vorzunehmen sei, mit welchem Frau A. E. die Betreuung des S. B. zugestanden worden sei und wurde auch die als Beweis vorgelegte Berechnung dieser Ansicht entsprechend durchgeführt.

Hiezu ist festzuhalten, dass das Feld „aufgeschoben“ im Berechnungsprogramm beispielsweise bei der Berechnung von allgemeinen Renten dann richtigerweise auszufüllen ist, wenn die Leistung schon fällig wäre, die Zahlung allerdings aufgeschoben wird.

Verfahrensgegenständlich liegt allerdings kein Grund vor, der eine „aufschiebende“ Bewertung rechtfertigen würde.

 

IV.3. Dem Bf ist allerdings insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde von einer falschen Wohnraumfläche ausgegangen ist.  Es war somit nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen die Gesamthöhe des Kostenersatzes neu festzusetzen.  Auch die Betriebskosten wurden entsprechend der verringerten Wohnraumfläche durch den Amtssachverständigen in die Berechnung einbezogen.

 

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2009, VwSlg 17768 A/2009,  ist der Kostenersatz gemäß § 48 Abs. 1 Oö. SHG 1998 so zu verstehen, dass Kostenersatz (bis zur Höhe des geschenkten Vermögens) zu leisten ist, falls der Wert des geschenkten Vermögens das Achtfache des genannten Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass nur in dem Ausmaß Kostenersatz zu leisten wäre, als das geschenkte Vermögen diese Grenze übersteigt, verbietet sich.

 

Da der Bf mit dem Übergabevertrag vom 23. Dezember 1992 nur die Hälfte der Liegenschaft übergeben erhalten hat und somit das Wohnrecht und das Ausgedinge ihn bis zum Verzicht durch Frau A. E. auch nur zur Hälfte „belasteten“, ist ihm durch den Verzicht auf das Wohnungsrecht und das Ausgedinge auch der Vermögenszuwachs nur zur Hälfte anzurechnen.

 

Der Wert des Wohnrechtes von 27.034 Euro ist ihm somit zur Hälfte zu Gute gekommen und hat der Bf somit einen Kostenersatz in der Höhe von bis zu 13.517 Euro zu leisten.

 

IV.4. Frau A. E. verzichtete auf das Wohnungsrecht, das Ausgedinge sowie das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel umfasst es die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechts, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege. Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingeleistungen zu vereinbaren (vgl. OGH 14.07.2015, 5 Ob 44/15d).

 

Grundsätzlich stellt also das Ausgedinge die Gesamtheit der im Übergabsvertrag vereinbarten Rechte des Übergebers dar, der sich auf Lebenszeit ein Wohnungsrecht, Naturalleistungen, Nutzungsrechte, Geldrente etc. vorbehält. Im Ausgedinge können beispielsweise berücksichtigt sein: unentgeltliches Wohnungsrecht, Verköstigung, Pflege und Betreuung im Krankheits- und Altersgebrechlichkeitsfall, Bezahlung der Kosten des Begräbnisses sowie der Kosten für einen Grabstein und Erhaltung der Grabstätte. (vgl. auch Kranewitter, Liegenschaftsbewertung6, 130f).

 

Zwar lässt sich die Ansicht vertreten, dass der Verzicht auf das Ausgedinge auch den Verzicht auf ein Ausrichten eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses sowie die Errichtung einer entsprechenden Grabstätte beinhaltet. Im Hinblick darauf, dass Frau A. E. jedoch auch auf das Wohnungsrecht ausdrücklich gesondert verzichtete und in Anbetracht, dass die Ausrichtung eines ortsüblichen, standesgemäßen Begräbnisses und anschließender Errichtung einer entsprechenden Grabstätte wohl nach wie vor von Bedeutung für sie ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Erklärung des Verzichts auf das Ausgedinge auch auf ein Begräbnis und eine Grabstätte verzichten wollte.

 

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die von Frau A. E. abgegebene Verzichtserklärung die Ausrichtung eines ortsüblichen, standesgemäßen Begräbnisses und die Errichtung einer entsprechenden Grabstätte nicht beinhaltet. Ein zusätzlicher Vermögenszuwachs durch Schenkung kann somit in dieser Hinsicht nicht angenommen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1.   Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

2.   Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger