LVwG-150702/2/MK/WP

Linz, 29.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der E-M E-M, H x, x M, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 23. März 2015,
GZ: VerkR10-1-37-2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 23. März 2015, GZ: VerkR10-1-37-2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriger Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 beantragte das Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, bei der Oö. Landesregierung als zuständige Straßenbehörde unter Vorlage von Projektunterlagen die straßenbaurechtliche Bewilligung für die "Umfahrung M-M, Abschnitt x“ (im Folgenden kurz: Umfahrung M). Im Zusammenhang mit diesem Projekt beantragte die Gemeinde M als Gemeindestraßenverwaltung (im Folgenden: Antragstellerin) mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beim Bürgermeister der Gemeinde M als zuständige Straßenbehörde die straßenrechtliche Bewilligung für die Umlegung und den Neubau von Nebenwegen und  -straßen im gemeindeeigenen Straßennetz (im Folgenden: Projekt Gemeindestraßen).

 

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 19. August 2014, GZ: 610/2014, wurde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes straßenrechtlich bewilligt.

 

3. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden vom Gemeinderat der Gemeinde M mit Berufungsbescheid vom 2. Oktober 2014, GZ: 610/2014, als unbegründet abgewiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde nicht in Beschwerde gezogen.

 

4. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014, GZ: N10-205-2013-Ps, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Amt der Oö. Landesregierung (wohl gemeint: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), die naturschutzrechtliche Bewilligung für „das Baulos ‚Umfahrung M – M ‘, Bauabschnitt x – Umfahrung M von Bau-km x bis Bau-km x, der B x B Straße, in der Gemeinde M“.

 

5. Am 28. April 2014 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eine wasserrechtliche mündliche Verhandlung zur Umfahrung M durchgeführt. Den Gegenstand dieser Verhandlung bildete „das Ansuchen des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Straßenplanung und Netzausbau, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz [wohl gemeint: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung] auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern und Einbauten im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des Schwemmbaches Bx B Straße, ‚Umfahrung M – M [‘], Bauabschnitt x – M“. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erstatteten die Amtssach­verständigen für Hydrogeologie, Hydrologie, Landwirtschaft sowie für Wasserbautechnik Gutachten zum Verfahrensgegenstand. Im Ergebnis wurde das Straßenbauvorhaben (Umfahrung M) von allen beigezogenen Amtssachverständigen positiv bewertet.

 

6. Mit Bescheid vom 8. Juni 2015, Wa10-10-50-2014, gab die Bezirkshaupt­mann­schaft Braunau am Inn dem Antrag des Landes Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung (siehe oben, Punkt I.5.) statt und erteilte für das Straßenbauvorhaben (Umfahrung M) die wasserrechtliche Bewilligung. Über die dagegen erhobenen Bescheidbeschwerden wurde vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich bis dato nicht entschieden.

 

7. Mit Eingabe vom 5. November 2014 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage von Grundeinlöseplänen, Grund­einlöseverzeichnissen und Grundbuchs­auszügen bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) die Durchführung eines Grundeinlöse- bzw Enteignungs­verfahrens zur Verwirklichung des eingangs erwähnten Straßenbauvorhabens Projekt Gemeindestraßen. Die Antragstellerin weist darin auf die bisherigen Bemühungen um eine gütliche Einigung (schriftliches Angebot zur gütlichen Grundeinlöse) mit der Bf hin.

 

8. Mit Erledigung vom 20. November 2014 wurden von der belangten Behörde mündliche Verhandlungen „zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Wahrung der Interessen der Parteien und Beteiligten“ für die Verhandlungstage 17. und 18. Dezember 2014 sowie 8. und 22. Jänner 2015 anberaumt. Das Programm sah die mündliche Verhandlung mit der Bf am 18.   Dezember 2014 vor. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass das Einreichprojekt sowie ein Grundeinlöseplan und ein Grundeinlöseverzeichnis bis zum Tage vor Beginn der jeweiligen mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie am Gemeindeamt der Gemeinde M während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliege. Auf die Folgen des Unterlassens der Erhebung von Einwendungen iSd § 42 Abs 1 und 2 AVG wurde hingewiesen.

 

9. Am 18. Dezember 2014 fand die mündliche Verhandlung über den verfahrenseinleitenden Enteignungsantrag der Antragstellerin zur Einlösung der betroffenen Grundstücksteile der Bf statt. Die Bf nahm an dieser Verhandlung nicht teil. Der beigezogene straßenbautechnische Amtssachverständige erläuterte das Projekt und stellte in seinem Gutachten ausdrücklich fest: „Für die plangemäße Durchführung des Straßenprojektes ist aus dem Grundbesitz [der Bf] die dauernde Grundinanspruchnahme von 850 m² für Landesstraßen und 200 m² für Gemeindestraßen unbedingt erforderlich“. Darüber hinaus ist der Verhandlungsschrift das Bewertungsgutachten zur Ermittlung der Entschädigungshöhe beigefügt.

 

 

 

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 2015 wurde dem Enteignungsantrag der Antragstellerin betreffend die Grundstücksteile der Bf stattgegeben (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurden die Anträge auf Vertagung bzw Abberaumung der mündlichen Verhandlung abgewiesen; mit Spruchpunkt III. wurde  dem Antrag auf Wiedereinsetzung statt gegeben. In Spruchpunkt IV. wurde die Entschädigung für die Grund­inanspruchnahme festgesetzt; im Spruchpunkt V. wurde ausgesprochen, dass die Inbesitznahme der enteigneten Grundflächen durch die Antragstellerin von der Bf nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung bzw gerichtlicher Hinterlegung der Entschädigung jederzeit zu dulden sei.

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der gegenständlichen Baumaßnahme zum einen auf die von der Oö. Landesregierung erlassene Verordnung Nr x betreffend die „Umlegung der Landesstraße Bx, B Straße“, zum anderen auf die straßenrechtliche Baubewilligung der Gemeinde M zu verweisen sei. Damit seien die Notwendigkeit und das öffentliche Interesse an der Errichtung von Gemeindestraßen im Zuge der Umlegung der Bx dokumentiert. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2014 erteilt worden. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung habe bereits eine wasserrechtliche mündliche Verhandlung samt Beiziehung von Amtssachverständigen stattgefunden. Eine Bewilligung habe bisher nur deswegen nicht erteilt werden können, weil das für die wasserrechtliche Bewilligung erforderliche dingliche Recht (nämlich das Eigentum an den von der Bewilligung betroffenen Grundflächen) noch nicht sichergestellt sei. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vorlägen, sei daher im Wege einer Vorfrage zu lösen. Hiezu seien die entsprechenden wasserrechtlichen Verfahrensunterlagen (Niederschrift samt der darin enthaltenen Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen) beigeschafft worden. Auf Basis der Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Hydrologie und Hydrogeologie könne bei befund- und projektgemäßer Ausführung und Beachtung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen davon ausgegangen werden, dass die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen sein werde. Durch die bereits vorliegenden Bewilligungen nach dem Oö. Straßengesetz 1991 und des Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetzes 2001 sowie der von der Enteignungsbehörde getroffenen Erwägungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 könne mit der bescheidmäßig verfügten Grundinanspruchnahme zweifellos die Notwendigkeit der Abdeckung des konkreten Bedarfes begründet werden. Somit sei im Enteignungsverfahren lediglich zu prüfen, ob die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der enteigneten Liegenschaften (bzw Liegenschaftsteile) als erwiesen anzusehen sei, dh ob diese im beantragten Umfang tatsächlich für die plangemäße Durchführung des Projektes erforderlich seien. Diesbezüglich seien von der betroffenen Grundeigentümerin keinerlei Ausführungen dahingehend getätigt worden, dass die von der Enteignung erfassten Grundflächen nicht für die Umsetzung dieses Projektes notwendig wären. Zudem ergäbe sich aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen mit hinlänglicher Deutlichkeit, dass die im Spruch dieses Bescheides umschriebenen Grundflächen für die Realisierung dieses Bauvorhabens im Sinne des § 36 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991 unbedingt notwendig seien.

 

Der Bescheid wurde der Bf am 4. Mai 2015 zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge (1) der Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen; (2) den gesamten angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; (3) die Entscheidung bis zur Entscheidung des VwGH (Umfahrung S) aussetzen; (4) nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen. Weiters regt die Bf an, (1) das Landesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung der Bestimmungen der Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit beantragen sowie (2) einen Antrag auf Vorabentscheidung gem Art 267 AEUV zur Auslegung des Schutzes des Eigentums an den Gerichtshof der Europäischen Union stellen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges bringt die Bf auf das Wesentliche zusammengefasst vor:

(1) Unter dem Titel „Rechtswidrige Eilverfahren“ bringt die Bf vor, es hätten zum gleichen Zeitpunkt (3. und 4. Juli 2014) zwei verschiedene mündliche Verhandlungen („Umlegung der Landesstraße Bx, straßenrechtliche Bewilligung, Neben und Begleitwege“) stattgefunden und sei daher das Recht der Bf auf Parteiengehör und „auf den ordnungsgemäßen Richter“ verletzt worden. Zudem behaupte die belangte Behörde zu Unrecht, der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid sei rechtskräftig, obwohl ein Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängig sei. Weiters bringt die Bf vor, es liege, abgesehen vom naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid, keine rechtskräftige Bewilligung vor, weshalb die Voraussetzungen des Enteignungsverfahrens nicht erfüllt seien. (2) Im Hinblick auf § 36 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991 und die damit verbundene Voraussetzung des Versuchs der gütlichen Einigung zu Zwecken des Erwerbs der – zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens erforderlichen – Flächen der Bf, bringt diese vor, die Antragstellerin habe in bloß ungeeigneter Weise versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. (3) In ihrem weiteren Vorbringen unterstellt die Bf der Antragstellerin, diese habe bereits in der Vergangenheit „unter Vorspiegelung falscher Tatsachen“ und durch Verwendung „[o]bjektiv falsche[r] Angaben“ versucht, im Wege der Enteignung landwirtschaftlich genützte Grundstücke der Bf in ihren Besitz zu bringen. Die belangte Behörde erziele – auch im gegenständlichen Verfahren – durch aktenwidrige Bescheidbegründungen ein der belangten Behörde genehmes Ergebnis. (4) Weiters bringt die Bf vor, das verfahrensgegenständliche Straßenbauvorhaben sei nicht wirtschaftlich und sei keine der Voraussetzungen des § 13 Oö. Straßengesetz 1991 als erfüllt anzusehen. (5) Im Hinblick auf die gesetzlichen Grundlagen des Enteignungsverfahrens behauptet die Bf, es bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungs- respektive Unionsrechtskonformität des Verweises in § 36 Abs 2 Oö. Straßengesetz 1991 zur sinngemäßen Anwendbarkeit des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes. (6) Abschließend verweist die Bf auf ein laufendes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Umfahrung S), beantragt die Prüfung der Voraussetzungen der Einleitung eines vereinfachten UVP-Verfahrens und behauptet eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung.

 

Dem Beschwerdeschriftsatz ist kein Kostenverzeichnis einer allfälligen – dem Verfahren beigezogenen – rechtsfreundlichen Vertretung (Rechtsanwalt) der Bf angeschlossen.

 

12. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015, am 23. Juni 2015 beim Landes­verwaltungs­gericht eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Ausführungen zum Ausschluss von Aktenstücken von der Akteneinsicht sowie zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind dem Schreiben der belangten Behörde nicht zu entnehmen.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die Schriftsätze der Bf, den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2014 sowie den wasserrechtlichen Bewilligungs­bescheid derselben vom 8. Juni 2015. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der im Enteignungsantrag (vgl Grundeinlöseverzeichnis und Grundeinlöseplan) näher bezeichneten Grundstücksteile der Bf ergibt sich eindeutig und unstrittig aus dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Der unten wiedergegebene entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Beweismitteln widerspruchsfrei.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

2.1. Die Antragstellerin beabsichtigt im Zuge der Umlegung der Landesstraße B x (Umfahrung M) die Errichtung und Umlegung von Nebenwegen und –straßen (Projekt Gemeindestraßen). Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beantragte die Antragstellerin beim Bürgermeister der Gemeinde M die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gem §§ 31 und 32 Oö. Straßen­gesetz 1991.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 19. August 2014 wurde das Projekt Gemeindestraßen nach Maßgabe des bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Einreichprojektes straßenrechtlich bewilligt. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde M vom 2. Oktober 2014, GZ: 610/2014, wurden die dagegen erhobenen Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

2.2. Die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens Umfahrung M (B x) erforderlichen Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 sowie dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz wurden von der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn erteilt. Gegen die wasserrechtliche Bewilligung behängt eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Das (verfahrensgegenständliche) Projekt der Antragstellerin (Projekt Gemeinde­straßen) wurde bisher weder nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 noch nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz bewilligt. Zudem beziehen sich die Ausführungen der dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogenen Amtssachver­ständigen ausschließlich auf die Umfahrung M (B x) und gerade nicht auf allfällige Nebenwege und –straßen im gemeindeeigenen Straßennetz.

 

2.3. Da für dieses Straßenbauvorhaben auch Grundstücke der Bf beansprucht werden müssen, führte die Antragstellerin Verhandlungen mit der Bf zur gütlichen Einigung. Da diese Verhandlungen zu keiner Einigung führten, die Flächen also durch die Antragstellerin nicht erworben werden konnten, hat diese unter Vorlage der Projektunterlagen die Durchführung eines straßenrechtlichen Grundeinlösungs- bzw Enteignungs­verfahrens beantragt.

 

Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mündliche Verhandlungen am 17. und 18. Dezember 2014 sowie am 8. und 22. Jänner 2015 durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2014 erstattete der straßenbautechnische Amtssachverständige ein Gutachten zur Notwendigkeit der Flächeninanspruch­nahme. Er führt diesbezüglich aus: „Für die plangemäße Durchführung des Straßenprojektes ist aus dem Grundbesitz [der Bf] die dauernde Grundinanspruchnahme von 850  für Landesstraßen und 200 für Gemeindestraßen unbedingt erforderlich“. Die Flächeninanspruch­nahme stellt sich wie folgt dar:


 

Grundeigentümer

EZ.

KG

Grundstücks-Nr.

beanspruchte Fläche für

die Gemeinde M

in

Bf

x

x

M

x

x

 

110

90

 

 

Der Bf wurde für die Inanspruchnahme der genannten Flächen eine Entschädigung idHv € 1.220,- zugesprochen.

 

 

III.        Rechtslage:

 

Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf §§ 35 und 36 Oö. Straßengesetz 1991 gestützte Enteignung von Teilen von Grundstücken der Bf zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl 84, zuletzt geändert durch LGBl 2015/42, haben folgenden Wortlaut:

 

§ 35

Enteignung

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.

 

(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.

 

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Bestimmungen widersprochen haben.

 

(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

 

§ 36

Enteignungsverfahren

(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, daß sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.

 

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.

 

(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

 

(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich erlegt ist.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Nach stRsp der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts enthält im Geltungsbereich jener gesetzlichen Vorschriften, die eine Festlegung der Trasse eines Straßenbauvorhabens durch generelle Normen vorsehen, bereits diese generelle Norm die einschlussweise Feststellung, dass die Anlegung oder Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse dient, welche Feststellung dann im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wie im Enteignungs­verfahren in einer Weise Bindungswirkung entfaltet, die es dem von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümer verwehrt, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten (VwGH 25.2.2010, 2010/06/0019; 24.11.2008, 2007/05/0310 [jeweils zum Oö. Landesstraßengesetz 1991]; 21.1.1992, 89/05/0152 [zum Oö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975]; 17.5.1988, 88/05/0032-0038; 28.6.1979, 2709, 2711/78; 27.9.1972, 239/72 sowie VfGH 1.7.1977, B432/77; 8.12.1979, V29, 33, 37/78; 22.6.1979, B476/76; 17.3.1976, B133/75; vgl auch Pauger, die Enteignung im Verwaltungsrecht, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994] 121). Die von der belangten Behörde herangezogene Trassenverordnung der Oö. Landesregierung vom 29. Mai 2009, LGBl 52, bildet keine taugliche Grundlage für die Begründung des öffentlichen Interesses an dem verfahrensgegenständlichen Straßen­bauvorhaben Projekt Gemeindestraßen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Trassenverordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung der B x nicht dazu dient, das öffentliche Interesse an der Umlegung und Neuerrichtung von Nebenwegen und –straßen im gemeindeeigenen Straßennetz zu belegen. Vielmehr bedürfe es in diesem Zusammenhang einer (Trassen-)Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde M, um das öffentliche Interesse an der Errichtung/Umlegung von Gemeindestraßen nachzuweisen. Die belangte Behörde hat sich daher eines untauglichen Beweismittels zum Beleg des Erfordernisses des Vorliegens des öffentlichen Interesses bedient.

 

2.1. Nach stRsp des Verfassungsgerichtshofes ist es unzulässig, eine Enteignung vorzunehmen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgabe gegeben sind – Unzulässigkeit der sogenannten Enteignung auf Vorrat (VfSlg 8981/1980; vgl auch VwGH 9.9.2008, 2008/08/0076 mwN sowie Korinek, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Eigentumsschutzes und des Enteignungsrechts in Österreich, in: Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts [1994] 22ff). Daran anknüpfend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in stRsp (27.6.1978, 0434/76; 16.12.1982, 81/06/0095; 18.12.1984, 83/05/0212; 14.10.2005, 2004/05/0174; 21.3.2007, 2005/05/0297 sowie jüngst vom 19.3.2015, 2012/06/0038) den Standpunkt, die eine Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit der Enteignung liege nur dann vor, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne. Letzteres treffe auch dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen ergeben würden. Derartige Hindernisse können sich aus der Bewilligungspflicht der projektierten Maßnahmen nach anderen Materiengesetzen ergeben.

 

2.2. Die belangte Behörde geht offensichtlich selbst von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens Projekt Gemeinde­straßen aus und legt dem angefochtenen Bescheid eine (eigenständige) wasserrechtliche Vorfragenbeurteilung zugrunde. Die diesbezüglich von der belangten Behörde herangezogene Niederschrift über die wasserrechtliche mündliche Verhandlung samt den darin enthaltenen Befunden und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen beziehen sich allerdings ausschließlich auf die Umfahrung M (B x) und nicht auf das Projekt Gemeindestraßen. Auch der mittlerweile von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ergangene wasserrechtliche Bewilligungsbescheid gibt ausdrücklich dem Antrag des Landes Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, statt und verleiht dem Projekt Umfahrung M die wasserrechtliche Bewilligung. Obwohl die belangte Behörde selbst von der Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens der Antragstellerin ausgeht, legt sie der wasserrechtlichen Vorfragenbeurteilung Unterlagen zugrunde, die sich zum Beleg der wasserrechtlichen Bewilligungsfähigkeit des Projekts Gemeindestraßen – da sie sich ausschließlich auf die Umfahrung M (B x) beziehen – nicht eignen. Neben der Heranziehung untauglicher Beweismittel als Beleg für die wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit, beziehen sich auch die Ausführungen in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheids ausschließlich auf die Straßentrasse der Umfahrung M (B x). Abschließend kommt die belangte Behörde zu dem – für das verfahrensgegenständliche, das Projekt Gemeindestraßen umfassende, Enteignungsverfahren irrelevanten – Ergebnis, „dass für das von der Landesstraßenverwaltung vorgelegte Projekt die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Wasserrechtsbehörde zu erteilen sein wird“.

 

2.3. Unter Bezugnahme auf eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungs­pflicht verweist die belangte Behörde auf den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 29. Juli 2014, wonach „vom Standpunkt des Naturschutzes keine Hindernisse gegen die Durchführung dieses Projektes“ bestünden. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte naturschutz­rechtliche Bewilligungs­bescheid bezieht sich allerdings ausschließlich auf den vom Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, gestellten Antrag auf „naturschutzbehördliche Bewilligung für das Baulos ‚Umfahrung M – M ‘, Bauabschnitt x – Umfahrung M von Bau-km x bis Bau-km x, der B x B Straße, in der Gemeinde M“. Offenbar geht die belangte Behörde auch in naturschutzrechtlicher Hinsicht von einer Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens aus, bedient sich aber auch in diesem Zusammenhang untauglicher Beweismittel zum Beleg der Bewilligungsfähigkeit bzw zum Vorliegen der einschlägigen Bewilligung.

 

2.4. Im Hinblick auf die – offenbar von der belangten Behörde selbst als notwendig erachtete – Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens der Gemeinde M zur Neuerrichtung und Umlegung von Nebenwegen und –straßen im gemeindeeigenen Straßennetz in wasser- und naturschutzrechtlicher Hinsicht hat sich die belangte Behörde im Ergebnis untauglicher Mittel bedient, um die in diesem Kontext erforderliche Bewilligungsfähigkeit darzulegen. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf diese – in Enteignungsverfahren so zentralen – Tatbestandselemente, worauf sie selbst durch zahlreiche Judikaturbelege hinweist, keine tauglichen Ermittlungs­schritte gesetzt, um von der Erfüllung dieser Voraussetzungen ausgehen zu können.

 

3.1. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

 

3.2. Im Ergebnis hat die belangte Behörde iSd dargelegten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Die Heranziehung von Verfahrensunterlagen (Niederschrift, Gutachten, Bescheid[e]), die sich auf ein anderes, von einem anderen Antragsteller (Land Oberösterreich, Landesstraßen­verwaltung) eingebrachtes, Straßenbauvorhaben beziehen, ist ungeeignet, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der  erforderlichen materienrechtlichen Bewilligungen bzw der Bewilligungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens der Gemeinde M zu ermitteln. Gleiches hat für die Darlegung des öffentlichen Interesses zu gelten, wenn die belangte Behörde dieses durch die Trassenverordnung der Oö. Landesregierung bzgl Umlegung der B x – Umfahrung M zu belegen versucht. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf die zentralen Tatbestandsmerkmale des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Straßenbauvorhabens sowie der Notwendigkeit iS einer unmittelbar bevorstehenden Verwirklichbarkeit des Straßenbauvorhabens keinerlei taugliche Ermittlungsschritte gesetzt.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Nach der – oben dargelegten – stRsp des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichts­hofes ist es unzulässig, eine Enteignung vorzunehmen, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle anderen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgabe gegeben sind. Dass die belangte Behörde im Hinblick auf dieses – gerade aus Sicht des Grundrechts auf Eigentum – so zentrale Tatbestandsmerkmal keinerlei taugliche Ermittlungs­schritte gesetzt hat, steht im krassen Widerspruch zur wiedergegebenen stRsp. Das Unterlassen tauglicher Ermittlungsschritte berechtigt nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) das Verwaltungsgericht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Die vorliegende Entscheidung ergeht somit im Einklang mit den bisher zu den dargelegten Rechtsfragen ergangenen Entscheidungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger