LVwG-601118/3/Br LVwG-650508/7/Br

Linz, 24.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerden des Herrn Dipl.-Ing. R K, geb. x, H, L,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 27.10.2015, GZ: VStV/915301287411/2015 und den Bescheid vom 10.9.2015, GZ: FE-950/2015, NSch 452/2015, nach der am 24.11.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung

 

 

zu Recht erkannt: 

 

 

I.         Gemäß § 50 und § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Im Spruchpunkt 3) des Entzugsbescheides hat der letzte Halbsatz zu entfallen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG werden dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren für das Beschwerdeverfahren Kosten in der Höhe von 340,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I.  Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis dem Beschwerdeführer sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 10.8.2015 um 20:07 Uhr in 4040 Plesching, nächst der Liegewiese des Gasthauses K, trotz Aufforderung eines hierzu von der Behörde ermächtigten Organs der Straßenaufsicht sich geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestanden habe um 19:50 Uhr an diesem Tag ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben;

Gegen ihn wurde demnach wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99    Abs. 1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.700 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn (15) Tagen verhängt.

 

 

I.1. Mit dem Bescheid FE-950/2015, NSch 452/2015 wurde dem Beschwerdeführer folglich

·         die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, F für einen Zeitraum von zwölf  (12) Monaten gerechnet ab Zustellung / Verkündung des Bescheides bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen entzogen;

 

·         gleichzeitig ausgesprochen, dass die Lenkberechtigung für die Klasse C1 bis 18.06.2016 entzogen ist und ab 19.06.2016 bis zum Ablauf der insgesamt 12 Monate (gerechnet ab Zustellung / Verkündung des gegenständlichen Bescheides) bzw. bis zur Befolgung der angeordneten Maßnahmen keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe;

 

·         er wurde aufgefordert vor Ablauf der Entzugsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einem fachärztlichen Gutachten beizubringen, aus dem sich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Fahrtauglichkeit) ableiten lasse;

 

·         die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet, welche spätestens bis zum Ablauf der Entziehungsdauer bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu erfolgen hat;

 

·         auch eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündigung des Bescheides für die bezeichnete Dauer entzogen;

 

·         wurde der Beschwerdeführer  aufgefordert, seinen von der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 6.5.2013 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 (befristet bis 18.06.2016), F ausgestellten  Führerschein mit (Nr. 13199695) unverzüglich der Behörde abzuliefern;

 

·         einem Rechtsmittel (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gestützt wurde die Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen:

§ 2, § 7, § 8, § 24 Abs.1 Z1, Abs.3, § 25 Abs.3, § 26 Abs.1, Abs.2 und Abs.5, § 29 und § 30 Abs.1 und Abs.2 Führerscheingesetz-FSG, § 17 FSG-GV sowie § 13 Abs.2 VwGVG

II.  In der Begründung des Entzugsbescheides und im Ergebnis inhaltsgleich auch des Straferkenntnisses  führte die Behörde Folgendes aus:

 

§ 24 Abs.1 FSG besagt, Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Zi. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1)    um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2)    um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG 1997 gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.      die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Zi.1 FSG 1997 kann die Verkehrszuverlässigkeit einer Person insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960 (Lenken eines KFZ im alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkohol) begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Bei erstmaliger Begehung beträgt die Entzugsdauer bei Verweigerungs-delikten gemäß § 99 Abs. 1 lit.b und lit.c StVO 1960 (Verweige­rung der Atemluftalkoholuntersuchung, Verweigerung der amtsärztlichen Untersu­chung bzw. Verweigerung der Blutabnahme) gemäß § 26 Abs. 2 Ziffer 1 FSG 1997 ebenfalls mindestens sechs (6) Monate.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Zi.5 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung oder Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 26 Abs.5 FSG 1997 gilt eine Übertretung gemäß Abs.1 und 2 als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Nach § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen (der Verkehrszuverlässigkeit) deren Verwerflichkeit die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Zi.14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen (Vormerkdelikte) die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde gemäß § 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen,

1.    wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.    wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.    wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor der Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.            auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.            auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelhafte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung drei Mal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG 1997 ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§5 Abs.1 Zi.1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs.1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG 1997 hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§5 Abs.1 Zi.1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs.3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Zi.1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

Die gleichzeitige Aberkennung vorhandener ausländischer Lenkberechtigungen gründet auf der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit, welche auch zum Entzug der österreichischen Lenkberechtigung geführt hat.

Gemäß § 2 Abs.3 Zi.7 FSG 1997 umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie lenkten am 10.08.2015 um 19.50 Uhr in 4040 Plesching, verlängerter Seeweg Fahrtrichtung Linz, Donaufeldstraße; Kreuzung mit der unbenannten Verbindungsstraße, Bereich Liegewiese nächst Gasthaus „K" das Kraftfahrzeug, PKW Fiat mit dem behördlichen Kennzeichen L-x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die einschreitenden Polizisten wurden auf Sie aufmerksam, als Sie im Gegenverkehr ein anderes Fahrzeug überholten. Im Bereich der o.a. Kreuzung wurde eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, wobei Sie den Zulassungsschein wie auch den (ungültigen) Führerschein (Nr. 13164747) aushändigten. Von den einschreitenden Beamten konnten im Zuge der Amtshandlung Symptome einer Alkoholisierung festgestellt werden (Geruch nach Alkohol aus dem Mund, leichte Rötung der Augenbindehäute). Sie wurden aufgrund der wahrgenommenen Alkoholisierungssymptome wie auch dem Umstand, dass Sie das angeführte KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, von einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Am 10.08.2015 um 19.53 wurde von den Organen der PI Verkehrsinspektion vor Ort ein Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,64 mg/l ergab. Zum Zwecke der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät wurde von den einschreitenden Polizisten aus Linz die örtlich zuständige Polizeiinspektion Steyregg verständigt bzw. zur Amtshandlung hinzugezogen. Dieser Umstand wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht.

Sie haben in der Folge, vor Eintreffen der örtlich zuständigen Organe der Straßeaufsicht (PI Steyregg) darum ersucht die nahe gelegene Toilette aufsuchen zu dürfen und wurde diesem Wunsch entsprochen. Vor Ihrem Entfernen vom Ort der Amtshandlung wurde ihnen erneut mitgeteilt, dass die Atemluftalkoholuntersuchung von den zuständigen Beamten der PI Steyregg durchgeführt werde. Dazu wurde von Ihnen erwidert, dass Sie gleich wieder zurück kommen würden. Allerdings kehrten Sie nicht mehr zum Ort der Amtshandlung zurück und verlief eine etwa 5 Minuten durchgeführte Nachschau im Nahbereich wie auch in der Toilettanlage negativ. Sie haben sich somit am 10.08.2015 um 20.07 Uhr in 4040 Plesching, Straße ohne Name nächst der Liegewiese zum Gasthaus „K", trotz der entsprechenden Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem Sie den Ort der Amtshandlung verließen (weggingen), obwohl Ihnen zur Kenntnis gebracht worden war, dass auf das Eintreffen der örtlich zuständigen Streife gewartet werde. Daher wurde die Amtshandlung um 20.07 Uhr für beendet erklärt. Es konnte mit Recht vermutet werden, dass Sie am 10.08.2015 um 19.50 Uhr auf der eingangs bezeichneten Fahrstrecke, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen L-x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

 

Der gegenständliche Sachverhalt wurde der Behörde mittels Anzeige der PI Steyregg vom 15.08.2015, durch mehrere Amtsvermerke sowie einer Vernehmung vom 04.09.2015 zur Kenntnis gebracht.

Am 11.08.2015 wurde von Ihnen im Zuge einer Befragung in der PI Steyregg eingeräumt von den Polizisten angehalten worden zu sein, an einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mitgewirkt zu haben wir auch einen Alkovortest absolviert zu haben. In der Folge hätten Sie darum ersucht die Toilette aufsuchen zu dürfen, weil es Ihnen schlecht gegangen sei (Bauchkrämpfe). Es sei Ihnen auch erklärt worden, dass die amtshandelnden Polizisten aus Linz seien und der Ort der Amtshandlung in Plesching liegen würde, allerdings sei Ihnen nicht gesagt worden, dass weitere Polizisten zur Amtshandlung hinzugezogen würden. In der Toilettanlage hätten Sie sich mehrfach übergeben, danach aus der Anlage getaumelt seien und vermutlich im Bereich der Liegewiese zusammen gebrochen seien. Es sei Ihnen nicht erklärlich, weshalb Sie von den Polizisten nicht mehr gefunden worden seien.

Hierzu ist anzumerken, dass Sie offensichtlich zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert wurden und dies auch verstanden haben, als Sie auch am Vortest mitgewirkt haben. Selbst wenn man Ihren Ausführungen, Sie hätten nicht gewusst, dass weitere Polizisten zur Amtshandlung hinzu gezogen werden, Glauben schenken würde ist anzumerken, dass die Amtshandlung erst beendet ist, wenn dies vom Organ der Straßenaufsicht klar erklärt wird. Das war aber zu keinem Zeitpunkt der Fall und wurde auch von Ihnen nicht behauptet. Das (eigenmächtige) Weggehen / Entfernen vom Ort der Amtshandlung nach einer Aufforderung zum Alkotest ist als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten, wenn trotz der ausdrücklichen Aufforderung nicht auf das Eintreffen der örtlich zuständigen Polizeistreife gewartet wird (vgl. VwGH 02.07.1982, 1327/80; VwGH 25.06.1999, 99/02/0077). Sie haben sich zwar mit Erlaubnis der einschreitenden Beamten zur Toilettanlage begeben, sind von dort aber nicht wie angekündigt zurückgekehrt, sodass eine eigenmächtige Entfernung vom Ort der Amtshandlung vorliegt. Es wird angemerkt, dass Sie selbst ausführten gehört zu haben wie der Polizist gesagt hätte: „wir san Linz und des is Pleschling". Der Polizist teilt einen derartigen Umstand mit, wenn örtlich zuständige Organe hinzugezogen werden müssen. Es ist nicht überzeugend, dass er diesen Umstand, wenn er schon auf die örtliche Unzuständigkeit hinweist, nicht mitgeteilt hätte.

Ihr Vorbringen dies sei aus gesundheitlichen Gründen passiert, war nicht überzeugend. Zum Einen konnten die einschreitenden Beamten keine offensichtlichen gesundheitlichen Probleme erkannt werden (siehe Vernehmung vom 04.09.2015) und wurden zum Anderen von Ihnen vor Ort der gesundheitlich schlechte Zustand nicht erwähnt. Darüber hinaus erscheint das Vorbringen des mehrfachen Übergebens in der Toilettanlage unglaubwürdig, als dies der allgemeinen Lebenserfahrung nach durchaus mehrere Minuten in Anspruch nimmt. Nach fünf Minuten allerdings hielten die Beamten in der Toilettanlage Nachschau und konnten Sie nicht mehr aufgefunden werden, auch nicht im Nahbereich der Anlage. Bei dem von Ihnen beschriebenen Zustand, Sie wären getaumelt und vermutlich zusammen gebrochen, ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Beine nicht weit getragen hätten - dennoch waren Sie nicht mehr auffindbar.

Letztlich waren Ihre Ausführungen nicht überzeugend und geht die Behörde vom Vorliegen einer Verweigerung aus.

Dieser Sachverhalt ist als Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO zu beurteilen, liegt somit ein Verkehrsunzuverlässigkeitsgrund nach § 7 Abs.3 Zi. 1 FSG vor und sind Sie daher nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern ist die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. ist das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

 

In Wertung bzw. Abwägung der Umstände geht die erkennende Behörde anhand der gesetzlichen Kriterien des § 7 Abs.4 FSG von einem Überwiegen der Erschwerungsgründe (Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aus dem Jahr 2011) über die Milderungsgründe (keine) aus. Insbesondere aufgrund der aus den Umständen ableitbaren Uneinsichtigkeit bzw. Nichtakzeptanz der bereits ausgesprochenen Entziehung war Ihr Verhalten als besonders verwerflich zu werten. Ihr Verhalten beeinträchtigte die gesetzlich geschützten Interessen in erheblichem Maße.

 

Die Entziehungsdauer ist bei dieser Übertretung bei erstmaliger Begehung mit sechs Monaten gesetzlich festgelegt. Bei der Festsetzung der Entzugsdauer war allerdings eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf (12) Monaten aus dem Jahr 2011 nach § 99 Abs.1 a StVO zu berücksichtigen, sodass die Entziehungsdauer iSd § 26 Abs.2 Zi.5 FSG in Zusammenschau mit § 7 Abs.4 FSG wiederum mit zwölf Monaten anzusetzen war.

 

Auf Grund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von Ihnen im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügen Sie so hin über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr und lässt sich auch eine negative Prognose für Ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr ableiten. Um Sie von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit setzt die Behörde daher als vorbeugende Maßnahme die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Als begleitende Maßnahme zum Entzug Ihrer Lenkberechtigung war daher zwingend eine Nachschulung anzuordnen, welche bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu absolvieren ist. Weiters ist zwecks Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen überdies ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, welches auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

 

Nicht verkehrszuverlässige Lenker von Kraftfahrzeugen stellen eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar. Sie sind daher sofort von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 13 Abs.2 VwGVG und berechtigt die Behörde, einem eventuellen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

Zufolge § 29 Abs.3 FSG sind Sie verpflichtet Ihren Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Der von Ihnen am 10.08.2015 ausgefolgte und an Sie am 11.08.2015 wieder ausgefolgte Führerschein mit der Nr. 13164747 ist aufgrund der Neuausstellung des Dokuments Nr. 13199695 (ausgestellt am 06.05.2013, persönlich bei der LPD am 21.05.2015 gegen Unterschriftsleistung entgegen genommen) ungültig.“

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer fristgerecht mit seinen im Ergebnis zu beiden Bescheiden (Straferkenntnis und FS-Entzugsbescheid)  inhaltsgleich ausgeführten Beschwerden vom 5.10.2015 und zum Verwaltungsstrafverfahren am 5.11.2015. Diese wird aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit vollinhaltlich wiedergegeben:

 

Hiermit erhebe ich gegen obbezeichneten Bescheid (Spruch) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

 

Beschwerde.

 

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entzug der Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, F für einen Zeitraum von 12 Monaten aufgrund des Vorwurfes der Verweigerung gem. § 99 Abs 1 lit.b und lit.c StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung, Verweigerung der amtsärztlichen Untersuchung bzw. Verweigerung der Blutabnahme) gem. § 26 Abs 2 Zi 1 FSG 1997.

 

Begründung:

Ich gehe mit den Ausführungen des Bescheides vom 10.09.2015 GZ: FE-950/2015, NSch 452/2015 insoweit konform soweit es die Fahrzeugkontrolle am 10.08.2015 im Bereich Pleschingersee betrifft.

Ich wurde jedoch nach dem durchgeführten „Vortest" weder von der Polizistin Revinsp. S K, noch vom Polizisten Gl T H zu einem „Alko-Haupt-Test" (geeicht) aufgefordert.

Das einzige Statement von Herrn Gl H war, wie bereits in Niederschriften von mir angegeben: „Mir san LINZ und des is Plesching!"

Herr Gl Thomas H griff nach durchgeführtem „Vortest" zum Telefon und es entzieht sich meinem Wissen mit wem bzw. was er gesprochen hat (siehe hiezu die Niederschrift GZ: VStV915301287411/2015 vom 11.09.2015 sowie GZ: E2/5621/2015-Gut). Ich habe dies in der Niederschrift vom 11.08.2015 ab 6:00 Uhr am Posten Steyregg mit Herrn Bezinsp. G zu Protokoll gegeben wie auch bei sämtlichen Niederschriften bei Frau Rätin Mag. S.

 

Während Herr Gl H telefonierte bat ich Frau RevInsp K die Toilette aufsuchen zu wollen. Diese willigte meinem Ansinnen ein, zu dem ich ihr versichert unverzüglich zurückzukehren.

 

Es ist mir unerklärlich wie die Polizisten meinen Reizdarm und die damit verbundenen Komplikationen (Erbrechen und Kreislauf versagen) als Verweigerung werten können.

 

Ich wurde von keinem der beiden Beamten im Zuge der Verkehrskontrolle am Pleschinger See zu keiner Zeit zur Durchführung eines geeichten Alkoholhaupttests aufgefordert. Umso überrascht mich der mir entgegengebrachte Vorwurf der Verweigerung. Ich habe den Ort der Amtshandlung nicht in der Absicht zu fliehen, wie mir unterstellt wird verlassen. Auch dazu habe ich in einer Niederschrift Stellung genommen, dass mir damit verbundenen Folgen aus eigener Erfahrung leidvoll bekannt sind.

 

Wie bereits erwähnt habe ich bereits einmal den Führerschein wegen einer Verweigerung abgegeben und dies im Rahmen einer Nachschulung bzw. durch eine sehr hohe Strafe zu verantworten gehabt. Ich habe aus diesem Fehler gelernt und es gibt für mich absolut keinen Grund dieses Vergehen zu wiederholen.

 

Die Vorkommnisse in der Nacht vom 10. auf den 11.08.2015 wurden in Niederschriften und Aktenvermerken von mir und den beteiligten Polizisten niedergeschrieben und möchte ich auf einige unstimmige Punkte hinweisen:

 

 

       Als ich in der Nacht von 10. auf 11.08.2015 meine Wohnung betrat, fand ich eine Verständigung mein Handy im Kommissariat Steyregg abholen zu können, da es in meinem Auto sichergestellt wurde, vor. Diese wurde von Frau M O in meine Wohnung gebracht.

 

Wie sich nach Rückgabe meines Telefon und Führerschein herausstellte, war darauf eine Nachricht - dass ich mich am Posten Steyregg unverzüglich melden solle - „sonst wird es teuer" ...

 

       Das Thema „Reizdarm" wird von mir zugegebenermaßen aus Scham verheimlicht. Mein Vater ist im Alter von 57 Jahren an Dickdarmkrebs verstorben. Im Zuge von mir angeratenen Vorsorgeuntersuchungen teilte ich den Ärzten mit - dass ich speziell in Stresssituationen (meine Lebensgefährtin und ich leben seit einiger Zeit in angespannter partnerschaftlicher Situation, ja auch die Kontrolle löste Stress aus) zum Erbrechen neige. Dieser Tag war ein sehr heißer Tag und somit hat zusätzlich mein Kreislauf versagt. Da mir bei den zuletzt gemachten Untersuchungen gesagt wurde, dass ich dagegen eigentlich nichts machen könne, habe ich seit Längerem auf Selbstmedikation gesetzt. Meiner Lebensgefährtin ist diese Situation sehr wohl bewußt und bekannt und sie versucht unentwegt, mich erneut zur medizinischen Abklärung zu bewegen.

 

       Herr BezInsp. G hat bereits in der Nacht den Aktenvermerk verfasst und war in voller Kenntnis der Sachlage. Dies wurde bei meiner Einvernahme nicht im Geringsten erwähnt. Auch ist die Feststellung, dass ich mich vor der Exekutive versteckt hätte unrichtig. Frau M O konnte das bei Ihrer Befragung richtigstellen. Ich war nach einem vorgegangenen Streit untergetaucht. Auch die abschließende Frage, ob wir uns noch irgendwo zu melden hätten, wurde verneint.

Wir (meine Lebensgefährtin M O und ich) haben in den Morgenstunden gemeinsam das Wachzimmer betreten und Herr Bezinsp. G hat im Beisein meiner Lebensgefährtin ein sehr ausführliches Vorgespräch mit mir im Vorraum geführt.

Umso befremdlicher ist es, das er in seiner Befragung angibt, nicht zu wissen, ob ich da allein gekommen wäre oder in Begleitung. Frau O konnte die gesamte Vernehmung mithören.

Die Aufforderung zum geeichten Alkotest durch Herrn Bezinsp. G erfolgte erst- und einmalig und nicht wie in seinen Aussagen angegeben, erneut. Ich habe dieser Aufforderung zugestimmt.

 

       Zudem war innerhalb der gesamten Einvernahme die Anschuldigung wegen Verweigerung kein Thema.

Wie bereits erwähnt habe ich bereits einmal den Führerschein wegen einer Verweigerung abgegeben und dies im Rahmen einer Nachschulung bzw. durch eine sehr hohe Strafe zu verantworten gehabt. Ich habe aus diesem Fehler gelernt und es gibt für mich absolut keinen Grund dieses Vergehen zu wiederholen.

 

    Ich wurde zu keinem Zeitpunkt von Herrn Bezinsp. G davon in Kenntnis gesetzt, daß ich mich wegen des Vorwurfs einer Verweigerung zu verantworten hätte, da er eine solche zur Anzeige gebracht habe.

 

Zudem ist die Anwesenheit von Frau M O in seinem 2. Aktenvermerk angeführt - umso verwunderlicher ist es - daß er sich bei seiner Befragung nicht mehr daran erinnern konnte.

 

Beschwerdebegehren:

Ich begehre die Aufhebung des Führerscheinentzuges lt. GZ:FE-950/2015, NSch 452/2015 mit sofortiger Wirkung.

 

 

 

III. Den Verfahrensakt betreffend das Führerscheinentzugsverfahren hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 28.10.2015 und den Verwaltungsstrafakt schließlich mit Schreiben vom 11.11.2015, jeweils unter Hinweis eine Beschwerdevorentscheidung nicht erforderlich erachtet zu haben, vorgelegt. Beide Beschwerdeverfahren waren gemeinsam zu führen und in einem Erkenntnis zu erledigen. Mit dem in einem Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer wurde vorweg fernmündlich Rücksprache gehalten, wobei die Auflösung des Vertretungsverhältnisses aus Kostengründen erklärt wurde (AV 4.11.2015, 09:15 Uhr).

 

 

III.1 Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs.1 VwGVG und im Führerscheinverfahren gemäß § 24 Abs.1 VwGVG  durchzuführen, wobei diese Verfahren zu verbinden waren.

 

 

III.2. Beweis erhoben wurde durch Einbeziehung des Inhaltes aus dem Behördenakt und durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers BezInsp. G, RevInspin. K und des GrInsp. H, sowie der vom Beschwerdeführer stellig gemachten Zeugin O. Der  Beschwerdeführer wurde als Partei gehört. Die Behörde konnte laut schriftlicher Mitteilung vom 11.11.2015 aus dienstlichen Gründen an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen.

 

 

 

IV. Sachverhalt:

 

Wie bereits von der Behörde festgestellt wurde, lenkte der Beschwerdeführer  am 10.08.2015 um 19:50 Uhr in 4040 Plesching, auf dem verlängerten Seeweg, im Bereich der Liegewiese nächst Gasthaus „K" den Pkw mit dem Kennzeichen L-x in Fahrtrichtung Linz. Dort überholte er einen Pkw, wodurch es zur Behinderung des entgegenkommenden Dienstfahrzeuges der Meldungsleger gekommen ist. Im Zuge der vor diesem Hintergrund durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle händigte der Beschwerdeführer den Kontrollorganen den Zulassungsschein und einen ungültigen Führerschein (Nr. 13164747) aus. Von den einschreitenden Beamten wurden im Zuge dieser Amtshandlung Symptome einer Alkoholisierung durch Mundgeruch nach Alkohol und geröteter Bindehäute festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde aus diesem Grund vom besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, von GrInsp. H, um 19:53 Uhr zu einem Vortest und nach Feststehen des Ergebnisses von 0,64 mg/l zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Atemluftmessgerät (Alkomat) aufgefordert.

Für die Durchführung des Alkomattests mit einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät wurde von den einschreitenden Polizisten aus Linz die örtlich zuständige Polizeiinspektion Steyregg verständigt bzw. zur Amtshandlung hinzugezogen. Während der Zeuge GrInsp. H die Polizeiinspektion Steyregg verständigte, notierte die Zeugin RInsp. K die Daten aus den Fahrzeugdokumenten. Dabei ersuchte der Beschwerdeführer das in unmittelbarer Nähe vermutete WC aufsuchen zu dürfen. Diesem Wunsch wurde angesichts der in Händen der Polizeibeamtin gebliebenen Dokumente und des unversperrten Fahrzeuges des Beschwerdeführers  entsprochen. Gegenüber der einschreitenden Polizeibeamtin erklärte der Beschwerdeführer, er würde gleich wieder zurückkommen. Die Zeugin folgte dem Beschwerdeführer auch noch auf halben Weg zu dem in der Nähe gelegenen Holzbau vermuteten WC-Anlage. Wie sich später jedoch herausstellte, lag die WC-Anlage jedoch etwa 200 m weit entfernt.

Der Beschwerdeführer kehrte in der Folge von dort nicht mehr zum Ort der Amtshandlung zurück.

Die einschreitenden Beamten hielten bereits nach fünf Minuten in der WC-Anlage und auch in deren näheren Umgebung Nachschau, wobei der Beschwerdeführer verschwunden war. Inzwischen war die Besatzung der Polizeiinspektion Steyregg (Zeuge G) eingetroffen. Diesem wurde der Umstand der Aufforderung zum Atemlufttest mit dem Alkomat erklärt, was auch in einem Aktenvermerk seitens der auffordernden Beamten der Polizeiinspektion Linz bestätigt wurde.

Noch vor der Entfernung vom Ort der Amtshandlung war dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt worden, dass die Atemluftalkoholuntersuchung von der zuständigen  Polizeiinspektion  Steyregg durchgeführt werden würde.

Zum Zeitpunkt der Amtshandlung befanden sich nicht mehr viele Badegäste auf der Liegewiese. Um diese Tageszeit war es noch hell.

 

 

IV.1. Im Rahmen des Behördenverfahrens wurde vom Beschwerdeführer sowohl die an ihn ergangene Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft an sich und insbesondere ein Verschulden an der unterbliebenen Rückkehr zum Ort der Amtshandlung und damit die schuldhafte Verweigerung der Atemluftuntersuchung in Abrede gestellt. Der behauptete Kontrollverlust durch ein physisches Gebrechen im Verlaufe des Aufsuchens des WC’s blieb jedoch zur Gänze unbelegt, wobei alleine der Hinweis des Beschwerdeführers, „er würde gleich wieder von der Toilette zurückkommen“ gegen seine Verantwortung spricht.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht mehr dezidiert in Abrede gestellt. Daran besteht für das Landesverwaltungsgericht alleine schon vor dem Hintergrund der unmittelbar nach der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung  Anforderung der zuständigen Polizeidienststelle zwecks Durchführung der Atemluftuntersuchung kein Zweifel, weil wohl ohne Aufforderung die Anforderung von Organen der örtlich zuständigen Dienststelle schlichtweg sinnlos gewesen wäre. Dies vermag den einschreitenden Organen nicht zugesonnen werden.

Das Landesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel darin, dass sich der Beschwerdeführer unter dem Vorwand die Toilette aufsuchen zu müssen, gezielt vom Ort der Amtshandlung entfernte und sich bis zum nächsten Tag verborgen hielt, um sich dadurch der Feststellung seiner zu vermuten gewesenen  Alkoholbeeinträchtigung zu entziehen. 

Der Beschwerdeführer vermochte auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Grunde behauptete Bewusstlosigkeit auf der Liegewiese bis nach eingebrochener Dunkelheit nicht zu erklären. Die nun behauptete Übelkeit und ein zur angeblich länger andauernden Bewusstlosigkeit führender schlechter physischer Zustand machte er gegenüber den einschreitenden Beamten keinerlei Erwähnung. Die Beamten hatten auch keineswegs den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein nur kurze Zeit später zur Bewusstlosigkeit führendes gesundheitliches Problem gehabt hätte.

Die zeugenschaftlichen Angaben von GrInsp. H und RevInsp. K waren inhaltlich übereinstimmend, sachlich nachvollziehbar und in sich stimmig, sodass an der Darstellung der ausgesprochenen Aufforderung zum Atemlufttest nicht zu zweifeln war.

Da sich schließlich kurz nach 20:00 Uhr durchaus noch Badegäste auf der Liegewiese befunden haben, ist es auch schlichtweg undenkbar, dass ein das WC-verlassender und dort bewusstlos zusammenbrechender Mensch bis zum Einbruch der Dunkelheit nicht aufgefallen wäre. Ebenso unlogisch ist, warum dem Beschwerdeführer erst um 05:00 Uhr früh und nicht schon im Zuge des nächtlichen Spazierganges die Amtshandlung wieder in den Sinn gekommen sein sollte, wo er sich doch bereits gegen 23:00 Uhr um sein Fahrzeug besorgt zeigte, dieses aber nicht trotz des bei sich geführten Schlüssels zu entfernen wagte, sondern seiner Lebensgefährtin zumutete dieses zur Nachtzeit abzuholen.

Um etwa 23 Uhr meldete sich nämlich der Beschwerdeführer, als er sich angeblich auf seinem Heimweg befand, der zu Fuß etwa 30 Minuten in Anspruch nimmt, telefonisch bei seiner Lebensgefährtin (der Zeugin O), welche er ohne nähere Angabe von Gründen bat, das Fahrzeug vom Pleschinger See abzuholen, weil dieses etwas ungünstig in einer Feuerwehrausfahrt stehen würde. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist laut Aussage des Zeugen G dort noch bis kurz nach 23:00 Uhr observiert worden.

Frau O begab sich dann von ihrer Wohnung auf den etwa 20 Minuten dauernden Weg zu Fuß zum Pleschinger See, wobei sie im Zuge des Verlassens ihrer Wohnung auf BI G traf, der ihr erklärte der Beschwerdeführer sollte sich ehest mit der Polizeiinspektion Steyregg in Verbindung setzen, um dort seine Dokumente und das Mobiltelefon abzuholen. Die Zeugin gab bei ihrer Befragung beim Landesverwaltungsgericht an – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers und der Polizeibeamten – das Auto ihres Lebensgefährten am Pleschinger See versperrt vorgefunden zu haben. Darauf konnte sie sich letztendlich jedoch nicht festlegen.

Als sie etwa gegen 01:00 Uhr früh das Fahrzeug bei der Wohnung des Beschwerdeführers abstellte und in dessen Wohnung nach ihm Nachschau hielt, war er noch nicht zu Hause. Erst als die Zeugin gegen 5:00 Uhr früh auf dem Weg zur Arbeit abermals in der Wohnung des Beschwerdeführers nach ihm Nachschau hielt, traf sie ihn dort an. Die Zeugin informierte den Beschwerdeführer von der Aufforderung des BezInsp. G zur Polizeiinspektion Steyregg kommen zu müssen.

Auch der Beschwerdeführer selbst konnte letztlich nicht erklären, wo er sich nun tatsächlich bis gegen 05:00 Uhr früh aufgehalten hat und wann er nach Hause gekommen ist. Er war lediglich mit einer Badehose und einem Shirt bekleidet und angeblich barfuß unterwegs. Von einer auch noch nach dem „angeblichen Erwachen auf der Liegewiese“ fortwährenden gesundheitlichen Angeschlagenheit wusste der Beschwerdeführer letztlich nicht mehr zu berichten.

All diese Umstände lassen keine Zweifel darin offen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar ganz gezielt vom Ort der Amtshandlung entfernte und sich in weiterer Folge so lange verborgen hielt, bis kein Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mehr zu erwarten gewesen ist.

Diese verlief letztlich um 06:02 Uhr auf der Polizeiinspektion Steyregg tatsächlich mit 0,00 mg/l, während der Vortest ein Ergebnis von 0,64 mg/l zum Gegenstand hatte.

Wie schon die Behörde zutreffend davon ausging, wurde mit Recht vermutet, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2015 um 19:50 Uhr auf der eingangs bezeichneten Fahrstrecke, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen L-x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Alleine das Überholen trotz eines entgegenkommenden Fahrzeuges (eines Polizeifahrzeuges) und dessen Behinderung indiziert  eine kognitive Einschränkung in dieser Phase.

Die Behauptung unmittelbar nach dem Aufsuchen des WC´s das Bewusstsein verloren zu haben und demnach unverschuldet der Atemluftuntersuchung nicht nachgekommen zu sein, ist demnach als jeglicher Realität entbehrende Schutzbehauptung zu beurteilen gewesen.

Mit der Aussage der Zeugin O war für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu gewinnen. Deren Bestätigung eines beim Beschwerdeführer vorliegenden Reizdarmsyndroms erklärt weder die angebliche Bewusstlosigkeit noch dessen nächtliche Verborgenheit.

Der von einem fremden Mobiltelefon erfolgte Kontakt mit ihr und die Aufforderung das Fahrzeug abzuholen, deuten vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer jeden Aufwand zu betreiben geneigt war, in dieser Nacht nicht mehr einer Atemluftuntersuchung zugeführt werden zu können.

Als nicht realitätsnah erweist sich insbesondere auch die Darstellung in der Beschwerde, den Hinweis auf den Reizdarm aus Scham nicht  erwähnt zu haben. Völlig unbeachtlich ist schließlich, dass von BezInsp. G keine Erwähnung von einer Verweigerung gemacht worden sei.

Den Darstellungen des Beschwerdeführers kann daher abschließend lediglich der Charakter einer abenteuerlich anmutenden Schutzbehauptung zuerkannt werden.

 

 

 

 

 

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

a)   Zur Frage der Alkotestverweigerung:

 

Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 ist die Weigerung, die Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ergangen ist. Nach dem dritten Satz des § 5 Abs. 2 StVO ist einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten (VwGH 29.6. 2012, 2012/02/0054).

In einem vergleichbaren Fall war ein Betroffener von der Verständigung einer Polizeiinspektion zwecks Vornahme eines Alkotest mit dem Alkomaten in Kenntnis gesetzt worden. Dieser hatte schließlich den Ort der Amtshandlung verlassen, was ihm als Verweigerung zugerechnet wurde (vgl. VwGH 24.4.2014, 2012/02/0134, mit Hinweis auf VwGH 25.9.1991, 91/02/0028, sowie auch VwGH vom 30.10.2003, 2000/02/0139).

Eine Aufforderung zum Alkomattest setzt unter anderem voraus, dass der Aufgeforderte diese wahrnimmt und verstanden hat (vgl. auch VwGH 24.9. 2010, 2010/02/0046). Davon war hier auszugehen.

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder  Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die  Strafdrohung dient, sowie  der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.  Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung  bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Konkret ist hier zum Strafausspruch zu bemerken, dass angesichts der bereits einschlägigen Vorstrafen, in der Erhörung der Mindeststrafe um nur 100 Euro, diese als äußerst milde bemessen wurde, worin ein Ermessensfehler nicht festzustellen ist. Selbst bei dem vom Beschwerdeführer als unrealistisch zu bezeichnenden und ohne Benennung der Gehaltszulagen bezeichneten Monatseinkommens in Höhe von 1.300 Euro, vermag darin keine sachliche Grundlage einer Ermäßigung erblickt werden.

 

 

b)   Zum Entzugsverfahren:

 

Der § 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

Mit der Verweigerung des Alkotests ist grundsätzlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten bei erstmaliger Begehung und nach § 26 Abs.2 Z2 FSG bei wiederholtem Verstoß innerhalb von fünf Jahren eine Entzugsdauer von mindestens zwölf Monaten vorgesehen ist.

Die Verweigerung der Alkomatuntersuchung an sich stellt naturgemäß ein reines Formaldelikt dar und hat daher per se keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber hat aber unbeschadet dessen solchen Delikten einen hohen Unrechtsgehalt unterstellt. Dies ist leicht nachzuvollziehen, da ein Fahrzeuglenker, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, dem öffentlichen Interesse, alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker umgehend feststellen zu können, diametral entgegenwirkt.

In diesem Zusammenhang ist auf die von der Behörde zitierte Judikatur zu verweisen, der zur Folge es nicht des Beweises des Lenkens, sondern bereits der bloße Verdacht des Lenkens genügt (VwGH  19.03.2003, 2000/03/0150, mit Hinweis auf VwGH 23.2.1996,  95/02/0567 u. v. 11.7.2001, 98/03/0150).

Hinsichtlich der ebenfalls angeordneten begleitenden Maßnahmen und sonstigen Anordnungen ist in Vermeidung von Wiederholungen auf die oben zitierten behördlichen Ausführungen zu verweisen.

Was letztlich dritten Spruchpunkt anlangt ist festzustellen, dass ein die gesundheitliche Eignung bestätigendes Gutachtensergebnis nicht den Gegenstand einer bescheidmäßigen Vorschreibung darzustellen vermag, sondern rechtliche Voraussetzung für das (Wieder-)Erlangen der Lenkberechtigung ist (vgl. dazu jüngst VwGH Ra 2015/11/0041-6 mit Hinweis auf VwGH 15.5.2007, 2006/11/0233). Dieser Hinweis war demnach aus dem Spruch zu beseitigen. Diesbezüglich war auch der mündlich verkündete Ausspruch zu präzisieren, indem die Wortwendung „aus dem sich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Fahrtauglichkeit) ableiten lasse“ zu entfallen hat.

 

Die Beschwerden erwiesen sich demnach sowohl im Verwaltungsstraf- als auch im Administrativverfahren als unbegründet.  

 

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. B l e i e r