LVwG-150713/9/DM/FE

Linz, 18.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der I K, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim vom 13.4.2015, GZ: Bau-402/08-02/2014 Wer, betreffend eine Bauplatzbewilligung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG O, bestehend aus mehreren Grundstücken, u.a. die Grundstücke Nr. x und x 1, x 2 und x 3 sowie x 4.

 

I.2. Auf Grund eines Antrages der Bf vom 18.11.2013 erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim mit Bescheid vom 29.12.2014 hinsichtlich der Grundstücke Nr. x und x1 eine Bauplatzbewilligung.

 

Die beantragte Bauplatzbewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nr. x2, x3 und x4, KG O, wurde mit weiterem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim vom 29.12.2014 abgewiesen. Begründet wurde dies mit der im geltenden Flächenwidmungsplan festgelegten Grünland-Widmung, Sonderzone Grünzug 1. Für diese Widmung sei im Flächenwidmungsplan Folgendes festgelegt:

"Erhalt der das Orts- und Landschaftsbild dominierenden Freiflächen des S als parkartige Garten- und Wiesenflächen

Festlegungen: Die Neuerrichtung von Gebäuden ist unzulässig. Neuaufforstungen (incl. forstwirtschaftl. Sonderkulturen), die Gründung eines waldähnlichen Bestandes sowie bauliche Anlagen und Eingriffe, die die o.a. Funktionen des Grünzuges negativ beeinflussen können, sind unzulässig."

 

Weiters sei im geltenden Bebauungsplan Nr. x Änderung Nr. x (rechtskräftig mit 14.9.1994) für die Flächen betreffend der gegenständlichen Grundstücke keine Bebauung zulässig.

 

I.3. Die dagegen erhobene Berufung vom 16.1.2015 begründete die Bf zusammengefasst mit der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Rückwidmung der gegenständlichen Grundstücke im Flächenwidmungsplan Nr. x von Bauland in Grünland.

 

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates (= belangte Behörde) vom 13.4.2015 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, das gesamte Vorbringen beziehe sich ausschließlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Schaffung von Bauplätzen. Die Prüfung des rechtskonformen Zustandekommens der Flächenwidmungspläne Nr. x bis einschließlich des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes Nr. x sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es sei nicht Aufgabe des Gemeinderates als Berufungsbehörde, im Bauplatzbewilligungsverfahren die Gesetzmäßigkeit von dabei anzuwendenden rechtskräftigen Verordnungen oder Gesetzen zu prüfen. Er habe diese vielmehr seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei seit den frühen 80er‑Jahren Eigentümerin der Grundstücke Nr. x2 ("R"), x3 sowie x4, jeweils KG O. Bis zum Jahr 1988 sei die Bf Eigentümerin der EZ x, KG O, mit dem darauf befindlichen Schloss O und der dazugehörigen Schlossgründe gewesen. Die Baulandwidmung dieser Grundstücke habe seit dem Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Ottensheim vom 28.8.1975 bestanden, mit dem nicht nur die vorbezeichneten Grundstücke, sondern auch das sogenannte "M" (Grundstück Nr. x1) von Grünland in Bauland umgewidmet worden waren ("F Fremdenverkehrsgebiet"). Der von der Marktgemeinde Ottensheim erlassene Bebauungsplan vom 23.6.1975 habe sowohl auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken als auch auf dem Grundstück Nr. x1 ("M") jeweils die Errichtung von Hotelgebäuden vorgesehen. Die Bf habe mit Bauansuchen vom 18.9.1990 um Erteilung der Baubewilligung zum Bau eines Hotels auf dem Grundstück Nr. x2 entsprechend der Flächenwidmung und dem in Geltung stehenden Bebauungsplan angesucht. Gleichsam als "Reaktion" auf dieses Bauansuchen habe die Marktgemeinde Ottensheim mit Beschluss des Gemeinderates vom 29.10.1990 eine Bausperre für das Gebiet des Grundstückes Nr. x2, KG O, verhängt. Die Bf habe damals (erfolglos) den innergemeindlichen Instanzenzug ausgeschöpft und eine Vorstellung an das Land Oberösterreich erhoben, jedoch aus persönlichen Gründen keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erhoben. Mit dem Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Ottensheim vom 14.9.1994 seien die Grundstücke Nr. x2, x3 und x4, KG O, in Grünland rückgewidmet worden. Das Erfordernis einer Umwidmung des Grundstückes Nr. x2 in Grünland sei von der Gemeinde Ottensheim - beispielsweise im Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 - mit der Notwendigkeit der "Sicherung von Grünflächen mit der Möglichkeit für extensive Erholungsnutzung (wie S, etc.)" begründet worden. Mit der "S" sei das Grundstück Nr. x2 der Bf ("R") gemeint. Völlig unberücksichtigt sei dabei geblieben, dass es sich um ein im Privateigentum der Bf stehendes Grundstück handle, das der Allgemeinheit gerade nicht zur freien Nutzung zur Verfügung stehe. Die Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von Bauland in Grünland, aber auch die aktuelle Grünlandwidmung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien evident rechtswidrig. Konkret ergebe sich die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, der somit auf einer rechtswidrigen generellen Norm (Flächenwidmungsplan) beruhe, aus den nachstehenden Gründen:

 

"1. Die seinerzeitige Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von Bauland in Grünland widersprach dem Vertrauensgrundsatz und erfolgte ohne einen sachlichen Grund, der die Umwidmung gerechtfertigt hätte.

 

2. Die Umwidmung eines Privatgrundstückes, das als Bauland gewidmet ist, in Grünland 'für die öffentliche Erholung' stellt per se einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar.

 

3. Die derzeitige Grünlandwidmung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke widerspricht überdies dem Sachlichkeitsgebot (mangelnde Verfügbarkeit der Grundstücke für die Öffentlichkeit, beste Eignung als Bauland, Widerspruch zum Örtlichen Entwicklungskonzept, Widerspruch zum Bebauungsplan).

 

4. Durch die Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke von Bauland in Grünland entstand ein Widerspruch des Flächenwidmungsplanes zu einem Plan höherer Ordnung.

 

5. Nach Veräußerung des Grundstückes Nr. xx kam es zur (unzulässigen) isolierten Begünstigung eines einzelnen Grundstückseigentümers.

 

6. Allgemein zeigt sich, dass die Planungsgrundlagen unzureichend sind."

 

Dazu wurden in der Beschwerde weitere Ausführungen gemacht.

 

I.6. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

I.7. Aus Anlass der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 9.7.2015 die Verordnungsakte betreffend die Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. x, x und x der Marktgemeinde Ottensheim sowie der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde eingeholt.

 

 

II. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (samt der Schriftsätze der Bf) sowie Einholung eines Grundbuchsauszuges betreffend die beschwerdegegenständlichen Grundstücke der Bf.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und die Bf im Übrigen ausschließlich Vorbringen bezüglich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Flächenwidmungspläne Nr. x bis x erstattete, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von der Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen stand dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dies auch deshalb, da die Bf keinen Rechtsanspruch auf Anfechtung einer Gesetzwidrigkeit einer Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht besitzt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte im Beschwerdefall vielmehr selbstständig auf Basis der vorgelegten Akten des Verordnungsgebers und der Aufsichtsbehörde zu beurteilen, ob es Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes hegt (Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG). Der Bf kommt diesbezüglich kein Mitspracherecht zu, weshalb das Landesverwaltungsgericht in diesem Fall auch nicht gehalten war, dazu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit Eingabe vom 18.11.2013 beantragte die Bf als Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. x2, x3 und x4, jeweils KG O, die Erteilung der Bauplatzbewilligung für diese Grundstücke. Die gegenständlichen Grundstücke sind gemäß dem derzeit in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan Nr. x (gemäß Verordnungsprüfung der Oö. Landesregierung vom 23.12.2011, rechtswirksam ab dem 7.12.2011) als „Grünland, Grünzug GZ 1 S“ mit folgender Definition gewidmet:

 

"Funktion: Erhalt der das Orts- und Landschaftsbild dominierenden Freiflächen des Schlossberges als parkartige Garten- und Wiesenflächen

Festlegungen: Die Neuerrichtung von Gebäuden ist unzulässig. Neue Aufforstungen (incl. forstwirtschaftl. Sonderkulturen), die Gründung eines waldähnlichen Bestandes sowie bauliche Anlagen und Eingriffe, die die o.a. Funktionen des Grünzuges negativ beeinflussen können, sind unzulässig."

 

II.3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Flächenwidmungsplan Nr. x und dem Grundbuchsauszug betreffend die gegenständlichen Grundstücke der Bf.

 

 

 

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 5

 

Bauplatzbewilligung

 

 

 

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

 

 

 

1.  die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

 

 

 

2.  der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

 

 

3.  die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.

 

 

 

Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z. 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt."

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Nach dem Beschwerdevorbringen ist der angefochtene Bescheid, der die erstinstanzliche  Abweisung des Antrages der Bf auf Erteilung der Bauplatzbewilligung bestätigte, deshalb rechtswidrig, da er auf einer rechtswidrigen generellen Norm (Flächenwidmungsplan Nr. x bis x) beruhe (siehe Beschwerdegründe 1. bis 6.).

 

Gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (von Amts wegen) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat. Einen Rechtsanspruch auf Anfechtung einer Gesetzwidrigkeit einer Verordnung durch das Landesverwaltungsgericht besitzt die Bf nicht.

 

Nach Einsicht in die Verordnungsakte sind beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken gegen die gegenständliche Flächenwidmung entstanden:

 

Aus der Stellungnahme des Planverfassers (Architekt Dipl.-Ing. x) zum „Flächenwidmungsplan Nr. x – Neufassung“ vom 25.10.1993 ergibt sich, dass die Widmung Kur- und Fremdenverkehrsgebiet am F als Ziel der örtlichen Raumordnung bereits im Flächenwidmungsplan Nr. x in Erwartung großer Fremdenverkehrsimpulse im Zusammenhang mit der Errichtung der internationalen Regattastrecke im Donaualtarm festgelegt worden sei. Im Zuge der Neufassung des Flächenwidmungsplanes Nr. x seien diese Ziele entsprechend der Entwicklung revidiert und sämtliche Kur- und Fremdenverkehrsgebietsflächen mit Ausnahme des S des Schlosses in Grünland rückgewidmet worden. Der Bereich F sei aufgrund einer Einwendung als Kur- und Fremdenverkehrsgebiet belassen worden, um mögliche zukünftige reine Wohngebietsinteressen auf dieser vorrangigen Erholungsfläche zu blockieren. Da nunmehr auch diese Erweiterung bestehender Fremdenverkehrseinrichtungen nicht notwendig sei und auch die Kur- und Fremdenverkehrsgebietsflächen des S bisher nicht im Sinne der Ziele beansprucht worden sei, andererseits aber das Gelände für die Erholung und das Ortsbild von jeder Bebauung freizuhalten sei, werde im Flächenwidmungsplan Nr. x wiederum die Widmung Grünzug festgelegt.

 

Auch aus der Verhandlungsschrift des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim vom 18.3.2002 (Seite 25f, Punkt 1.2 betreffend Einwendungen der Bf im Änderungsverfahren betreffend Flächenwidmungsplan Nr. x) ergibt sich, dass der gegenständliche Bereich (Grünzug) nicht von Baulandwidmungen umschlossen sei, sondern eine Teilfläche des Grünraumes westlich des S darstelle (Grünzug einschließlich S, Spiel- und Sportfläche, Dauerkleingärten, Erwerbsgärtnerei), der maßgebend das charakteristische Erscheinungsbild des Orts- und Landschaftsbildes im erweiterten Ortsbereich bestimme. Eine Umwidmung der derzeit als Grünzug gewidmeten Flächen in Bauland bzw. die Schaffung einer Baulandoption im ÖEK Nr. x würde die bauliche Umschließung des S bedeuten, wodurch das charakteristische Erscheinungsbild des westlichen Abschlusses des erweiterten Ortskernes völlig verloren gehen würde.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat sich der Verordnungsgeber in begründender Weise mit der Flächenwidmung der gegenständlichen Grundstücke der Bf auseinandergesetzt, weshalb keine Bedenken gegen die gegenständliche Flächenwidmung entstanden sind. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.

 

Da die beantragte Bauplatzbewilligung schon aus dem Grund der Widmungswidrigkeit abgewiesen wurde, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich der von der Bf angeführte Bebauungsplan Zl. Bau-014/1991 (kundgemacht am 30.8.1994) im beschwerdegegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 22. September 2016, Zl.: E 85/2016-14

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. Jänner 2017, Zl.: Ra 2016/05/0144-3