LVwG-300583/5/Kü/TO

Linz, 04.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerden 1. des Finanzamtes Grieskirchen Wels, Dragonerstraße 31, 4601 Wels, vom 23. Dezember 2014 und 2. des Herrn S. A., x, W., vom 14. Jänner 2015, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16. Dezember 2014, GZ: BZ-Pol-77032-2014, mit dem über Herrn S. A. wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Geldstrafe verhängt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Finanzamtes Grieskirchen Wels abgewiesen. Der Beschwerde von S. A. wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.12.2014, GZ: BZ-Pol-77032-2014, wurde über Herrn S. A. (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe iHv 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 36,50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Arbeitgeber und Betreiber einer Reparaturwerkstätte (für notwendige Arbeiten an gebrauchten Kraftfahrzeugen in Zusammenhang mit dem gemeldeten Handels- und Handelsagentengewerbe) am Standort x, W., welcher für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, am 18.02.2014 von 09:00 bis 13:00 Uhr und am 19.02.2014 ab 08:30 Uhr bis zumindest zur Kontrolle um 09:48 Uhr, Herrn M. K., geb. x als Dienstnehmer (Helfer beim Wechsel eines PKW Motors), in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Verpflegung und Unterkunft) beschäftigt. Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

Der in Rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

 

Obwohl dieser Dienstnehmer daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensions­versicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindest­angaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung aufgrund des angeführten Sachverhaltes – Anzeige der Finanzpolizei Team 46 – als erwiesen anzusehen sei.

Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig gewesen sei und die Folgen unbedeutend. Straferschwernisgründe würden nicht vorliegen. Die verhängte Strafe erscheine unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen und unterschreite die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte.

 

2. In der vom Finanzamt Grieskirchen Wels als am Verfahren beteiligte Organpartei dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird die Verhängung einer tatangemessenen Strafe beantragt und Folgendes vorgebracht:

„Im Zuge der Überprüfung des betroffenen Straferkenntnisses wurde festgestellt, dass der Beschuldigte, Herr S. A., seitens der BH Wels-Land, GZ: SV96‑204/La, Bescheiddatum 23.02.2012, Rechtskraft am 13.03.2012, wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG, bestraft wurde.

Somit liegt eine einschlägige, rechtskräftige Verurteilung vor, womit der erhöhte Strafrahmen von 2.180 Euro bis 5.000 Euro Anwendung zu finden hat.“

 

2.1. Zudem hat der Bf Beschwerde eingebracht, in der eine mündliche Verhandlung beantragt und Folgendes vorgebracht wurde:

„Wie bereits in der Rechtfertigung ausgeführt handelt es sich bei dem Fahrzeug und das Privatauto meines Sohnes, H. A. Es steht in keinem Zusammenhang mit meinem Unternehmen.

Diese Reparaturarbeiten wurden jedoch nicht, wie von Ihnen angenommen, gewerbsmäßig ausgeübt.

Bereits des Öfteren habe ich den Organen der Finanzpolizei nun schon erläutert, dass ich meinem Sohn, A. H., beim reparieren bzw. basteln an seinem Fahrzeug geholfen habe. Dies hatte nicht im Entferntesten etwas mit dem gemeldeten Handels- und Handelsagentengewerbe zu tun. Das Auto an dem gearbeitet wurde, ist das Privatauto meines Sohnes.

Tatsache ist, dass die Finanzpolizei alles sehr gründlich kontrolliert hat, auf meinem Grundstück waren nur Privatautos meiner Familie.

 

Zudem habe ich der Finanzpolizei auch mitgeteilt, dass dies mein Wohnhaus ist, das Gewerbe wurde lediglich hier angemeldet, damit die Post an meine Wohn­adresse zugestellt wird, und nicht am Standort, x, M., wo das Gewerbe Handel- und Handelsagenten durchgeführt wird. Im Rahmen des angemeldeten Gewerbes am Standort, x, W., Service- und Wartungsarbeiten an den von mir gehandelten Autos getätigt.

 

Tatsache ist dass Herr M. K. am besagten Tag zu Besuch bei mir in der x, W. war. Zum Überprüfungszeitpunkt durch Organe der Finanzpolizei ,Team 46 war mein Sohn gerade Ersatzteile kaufen, dies habe ich den Organen der Finanzpolizei auch mitgeteilt. Herr K. und ich waren in der Garage und haben uns unterhalten, hin und wieder hat er mir ein Werkzeug gereicht.

Jedoch ist es absurd zu behaupten, dass er mir beim Wechseln eines PKW-Motors geholfen hat, da dies eine sehr dreckige und ölige Arbeit ist. Herr K. wies kleinerlei Verschmutzungen auf, ich jedoch schon.

Herr K. war bei uns zu Besuch. Er ist mit uns verwandt und weder wirtschaftlich noch persönlich von mir abhängig. Aus diesem Grund erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Gemäß § 35 Abs 1 ASVG idgF gilt derjenige als Dienstgeber, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Wie bereits erwähnt, wurden die Arbeiten am Privatauto meines Sohnes getätigt. Zum Überprüfungszeitpunkt war mein Sohn fehlende Ersatzteile kaufen, der Einkauf erfolgte auf seiner Rechnung.

Da § 35 Abs 1 ASVG nicht erfüllt ist, gelte ich in diesem Zusammenhang nicht als Dienstgeber. Der Tatvorwurf ist nicht schlüssig, da die Finanzpolizei die relevanten Tatsachen im Hintergrund lässt. Die Finanzpolizei hat wohl das Magistrat nicht richtig informiert. Die aufgenommenen Daten würden beweisen, dass das Auto laut Kaufvertrag und Zulassungsschein meinem Sohn gehört.

 

Das Gewerbe habe ich mit Ende Oktober abgemeldet, sowohl in der x als auch in der x. Nun bin ich Arbeitslos und erhalte einen Arbeitslosengeld iHv. Ca. € 400,-

Diese Entscheidung wurde mir durch die ständige überflüssige Kontrolle, welche seit 2013 durchgeführt wurden, erleichtert.

Vor allem die zwei Kontrollen Anfang Oktober 2014, welche sich innerhalb einer Woche abspielten, empfand ich als sehr schädigend. Ich wurde schon von vielen Bekannten und Kunden angesprochen, wieso die Finanzpolizei mich ständig kontrolliert, da sich links und rechts von meinem Standort auch Händler befinden, die noch nie so extrem kontrolliert wurden. Durch diese Kontrollen, die meist mit einem riesen Aufmarsch (2 Polizeiautos) erfolgten, wurde mein Geschäft geschädigt und mein Ruf und auch der Ruf der Firma verletzt. Ich bin kein Schwerverbrecher, dass die Finanzpolizei mich so unter die Lupe nimmt und mich so unter Druck setzt. Auch der Finanzpolizei habe ich bereits mitgeteilt, dass seit den Überprüfungen ich nicht mehr zur Ruhe komme und der Druck mich psychisch sehr belastet.

Bei Anfragen beim Finanzamt wurde mir keine Auskunft über die Kontrollen geben, obwohl ich diese Termine der Organe der Finanzpolizei mit meinen Steuerberater bezahlen musste.

Mein ganzes Erbe habe ich in Österreich investiert, damit ich mir zumindest meinen Arbeitsplatz sichere. Ich wollte aus eigener Kraft meinen Lebensunterhalt verdienen und nicht aus der Tasche des Sozialstaats leben.

Nun wurde ich aufgrund der Repressalien dahin gezwungen. Als Arbeitsloser in meinem Alter sehe ich sehr geringe Möglichkeiten irgendwo noch einmal arbeitstätig zu werden.

Ich ersuche das Verfahren einzustellen.“

 

3. Die belangte Behörde hat die eingebrachten Rechtsmittel samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16. Jänner 2015 dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2015, an welcher der Bf, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter der Finanzbehörde teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf, wohnhaft unter der Adresse, W., x, war bis Ende Oktober 2014 Inhaber der Gewerbeberechtigung für „Handelsgewerbe und Handelsagenten“ und hat am Standort M., x, einen Gebrauchtwagenhandel betrieben.

Am 19. Februar 2014 führten Organe der Finanzverwaltung an der Adresse x, in W., eine Kontrolle durch. Bei der Kontrolle wurden der Bf und der serbische Staatsangehörige M. K., der sich auf der Rückfahrt aus der S. nach S. befunden und einen Zwischenstopp in W. eingelegt hat, in der Garage des Wohnhauses angetroffen. In der Garage, welche mit ausreichend Werkzeug für Reparaturarbeiten ausgestattet war, stand der dem Sohn des Bf gehörende Pkw, bei dem ein Motorwechsel vorgenommen werden sollte. Der Bf war seinem Sohn bei dieser Arbeit behilflich. Der Tauschmotor sollte einem vor der Garage abgestellten Auto gleicher Type entnommen werden. Vor dem Wohnhaus waren am Kontrolltag ausschließlich Privatfahrzeuge geparkt, jedoch keine Fahrzeuge vom gewerblichen Handel des Bf. Zu Beginn der Kontrolle war der Sohn des Bf nicht anwesend, da er gerade unterwegs war, um Ersatzteile für das Fahrzeug zu kaufen. Er kam erst später zur Kontrolle hinzu.

Herr K. ist mit der Familie des Bf verwandt. Der Sohn des Bf hat den Verwandten zufällig in W. getroffen und ihm aus Gastfreundschaft Verpflegung und eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Herr K. hat während seines zweitägigen Besuches in W. bei den Arbeiten am Fahrzeug des Sohnes des Bf mitgeholfen. Die Tätigkeiten beschränkten sich auf Werkzeug zureichen und diverse Hilfsdienste. Der Bf bzw. sein Sohn haben Herrn K. die Busreise nach Serbien in Höhe von 60 Euro finanziert.

Der Bf und dessen Sohn haben bereits im Zuge der Kontrolle die Organe der Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass es sich ausschließlich um Arbeiten am privaten Fahrzeug des Sohnes handelt und hier Reparatur- und Wartungsarbeiten in Eigenleistung durchgeführt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag sowie dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Die Darstellung der Kontrollsituation im Strafantrag und die Beschreibung der Kontrolle durch den Bf in der mündlichen Verhandlung widersprechen sich nicht.

Das Verhältnis des serbischen Staatsbürgers zum Bf wurde nachvollziehbar dargestellt und nochmals wiederholt, dass in der privaten Garage ausschließlich an einem Privatauto, nämlich am Pkw des Sohnes des Bf, gearbeitet worden sei. Diese Tatsache wird auch dadurch erhärtet, dass der Bf in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-800102) vom Verdacht der Übertretung der Gewerbeordnung wegen desselben Sachverhaltes freigesprochen wurde. Ein Nachweis für eine Entgeltleistung oder -vereinbarung war im abgeführten Verfahren jedenfalls nicht zu erbringen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-        mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-        bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungs­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

Gemäß § 48 VwGVG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

2. Dem Einwand des Bf, wonach er seinen Verwandten aus Serbien nicht beschäftigt hat und kein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt Berechtigung zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG fließend sein kann. Es ist daher eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Eine Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG wird letztendlich nur dann angenommen werden können, wenn aufgrund der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht.

 

Im gegenständlichen Fall wird dem Bf vorgeworfen, er habe den serbischen Staatsbürger, der kurze Zeit – auf Grund der Rückreise aus der Schweiz in Richtung Heimat - bei ihm zu Besuch war, in seiner Firma als Dienstnehmer beschäftigt zu haben.

Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die Beherbergung, Verköstigung und finanzielle Unterstützung in Form eines Rückfahrtickets eines zu Besuch aus dem Ausland nach Österreich angereisten näheren Verwandten kein ausreichendes Sachverhaltsmerkmal ist, um zweifelsfrei von einer entgeltlichen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgehen zu können. Vielmehr gehört eine Zurverfügungstellung von Unterkunft und Verpflegung anlässlich eines Besuchs durchaus zu den üblichen Gepflogenheiten unter Verwandten aus diesem Kulturkreis. Das Prinzip der Gastfreundschaft und der Hilfe unter Verwandten hat in diesem Kulturkreis eine alte Tradition.

Der Bf und dessen Sohn haben den serbischen Verwandten gebeten, kurzfristig und weil dieser auf Grund des Besuches vor Ort war, Handlangertätigkeiten in der Garage zu übernehmen. Dieser hat Werkzeug gehalten und den Beschuldigten und dessen Sohn bei den Arbeiten unterstützt, hiefür kein Entgelt verlangt und auch keines erwartet. Die ihm Rahmen der Familie vorgenommene kurzfristige Hilfeleistung in Form von unterstützenden Handgriffen beim Motorausbau am Privatauto des Sohnes ist als Gefälligkeitsdienst dem Bf bzw. dessen Sohn gegenüber anzusehen. Ein Arbeitsverhältnis, welches durch eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, war daher zwischen dem Bf und dem serbischen Staatsbürger nicht anzunehmen. Aus dem bloßen Umstand – ohne weitere sachverhaltsmäßige Konkretisierung –, dass ein serbischer Staatsangehöriger, der noch dazu mit dem Bf verwandt ist, sich in einer Privatgarage, in der sich ausreichend Werkzeug für Reparaturarbeiten befand, angetroffen wurde, kann noch nicht der verlässliche Schluss auf ein Dienstnehmerverhältnis gezogen werden. Es bestand somit keine Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG und hat der Bf daher den ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklicht, weshalb seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Da der Bf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war daher der Beschwerde der Organpartei gegen die ausgesprochene Strafhöhe nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen.

 

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzes­stelle begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger