LVwG-300684/2/BMa/PP

Linz, 20.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a  Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des R. F., x, S., S., vom
18. März 2015, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 9. März 2015, GZ:  SanRB96-111-2015, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.      Nach § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.            Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 9. März 2015, GZ: SanRB96-111-2015, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

„Sie haben als Gewerbeinhaber und -betreiber des Gewerbes "P." im Standort in x, T., S., und somit mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, und somit als Arbeitgeber iSd § 7b Abs. 1 AVRAG zu verantworten, dass die x StAen. F. V., geb. x, und S. O., geb. x, ab dem 12.12.2014 als Arbeitnehmer zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich auf die Baustelle „Neubau B." in N. entsandt worden waren, wo sie am 13.12.2014 um 9.47 Uhr von Organen der Finanzpolizei beim Verlegen von Fliesen angetroffen wurden, ohne deren Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der ille­galen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen in Wien, Brehmstrasse 14, gemäß § 7b Abs. 3 AVRAG eine Woche vor Arbeits­aufnahme und somit bis spätestens 5.12.2014 gemel­det zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7b Abs. 9 Zi.1 iVm § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr.  98/2012.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                      Gemäß

           Ersatzfreiheitsstrafe von      

§ 7b Abs. 9 Zi.1

2.000 Euro           134 Stunden 2. Strafrahmen AVRAG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200 Euro.“

 

Zur Strafhöhe wurde unter anderem ausgeführt, als Verschuldensgrad werde Vorsatz angenommen, weil der Bf trotz vorangegangener Bestrafung auch für die gegenständliche Baustelle keine Entsendemeldungen erstattet habe. Bei der Strafbemessung sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um Meldeverstöße in zwei Fällen gehandelt habe.

 

Strafmildernde Umstände seien nicht hervorgekommen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 18. März 2015, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Bf erfülle ständig seine Pflichten gegenüber den österreichischen Ämtern. Aus einem Versehen sei es passiert, dass er V. F. und O. S. bei der Zentrale zur Ausübung der Arbeitstätigkeit in Österreich auf der Baustelle Neubau B. in N. nicht angemeldet habe. Er entschuldige sich dafür, die Gesetzes­überschreitung sei zum ersten Mal passiert. Abschließend wurde um Straf­milderung ersucht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. April 2015 dem Oö.  LVwG am 24. April 2015 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht ent­scheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

2.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinanderzusetzen.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass der Rechtsmittel­werber bereits zwei Mal wegen Über­tretungen des AVRAG rechtskräftig verurteilt wurde und zwar im Verfahren SV96-41-2014 und im Verfahren SV96-42-2014 (Akten­evidenz vom 28.1.2015).

 

3.2. Gemäß § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idF BGBl. I Nr.  94/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver­waltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wieder­holungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeit­nehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unauf­schiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinations­stelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbe­schäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berück­sichtigen.

 

3.3. Über den Bf wurde als Arbeitgeber wegen unterlassener Meldung der slowakischen Staatsangehörigen V. F. und O. S., die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wurden, ohne dass eine entsprechende Meldung erstattet worden wäre, eine den Wiederholungsfall berücksichtigende Geldstrafe iHv 2.000 Euro verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei von einem geschätzten monatlichen Nettoein­kommen von 1.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen (Aufforderung zur Recht­fertigung vom 28.1.2015).

Dieser Annahme wurde vom Rechtsmittelwerber nichts entgegengesetzt.

Zwar bringt die Beschwerde vor, es sei eine erstmalige Gesetzesüberschreitung gewesen, dem steht jedoch die Aktenevidenz der belangten Behörde entgegen, wonach Strafen nach dem AVRAG zu SV96-41-2014 und SV96-42-2014 bereits rechtskräftig verhängt worden sind.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht eine höhere Strafe als die beiden ersten Male bei der Übertretung des AVRAG verhängt, hat sich doch gezeigt, dass die Verhängung von insgesamt 1.000 Euro in einem und insgesamt 1.500 Euro im anderen Fall nicht ausreichend war, den Rechtsmittelwerber zu einem gesetzes­konformen Verhalten zu veranlassen.

Bei einem den Wiederholungsfall berücksichtigenden Strafrahmen von 1.000 bis zu 10.000 Euro wurde der mögliche Strafrahmen lediglich zu 20 % ausgeschöpft, sodass dem von der belangten Behörde bei der Straffestsetzung ausgeübten Ermessen nichts entgegenzuhalten ist.

 

Weil die Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, war sie ent­sprechend herabzusetzen.

 

Zu II.

Zumal die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

 

Zu III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.  133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann