LVwG-300769/9/KLi/LR

Linz, 02.11.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 18. August 2015 des
M. S., geb. x, x, R., vertreten durch C. S., x, R., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom
12. August 2015, GZ: SanRB96-38-2015, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
17 Stunden verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 50 Euro zu bezahlen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe die ausländische Staats­bürgerin, A. J., geb. x, Staatsangehörigkeit: S., von 1.5.2015 bis 2.6.2015 in x, R., beschäftigt, wobei für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt worden sei, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, ein Befreiungsschein (§ 4c) oder ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU vorgelegen sei.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
18. August 2015 mit welcher vorgebracht wird, dass aufgrund der guten Zusammenarbeit und Auskunft des AMS bekannt gewesen sei, dass der Antrag für A. J. bewilligt worden sei und eben „nur“ der behördliche Weg erledigt werden müsse. Nur aufgrund dieser Tatsache sei sich der Beschwerdeführer so sicher gewesen, alles richtig gemacht zu haben. In diesem Glauben habe er sie ja auch angemeldet und die dafür erforderlichen Abgaben bezahlt. Die Bezeichnung „Fahrlässigkeit“ erscheine nicht zutreffend.

 

Er versuche immer alle behördlichen Auflagen richtig zu erfüllen. Er zahle pünktlich seine Steuern. Er arbeite in seinem Betrieb sehr viel selbst und dennoch habe er bis zu neun Mitarbeiter, wo auch wieder die Steuern zu bezahlen seien.

 

Er hoffe auf Verständnis, dass dieser Fehler mild angesehen werde und würde um eine Herabsetzung der Strafe auf 275 Euro ersuchen.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beraumte daraufhin für den 2.  November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher der Beschwerdeführer vertreten durch seine Ehegattin ladungsgemäß erschienen ist. Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte die Beschwerdeführervertreterin, die Beschwerde zurückzuziehen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer