LVwG-050011/2/Bi/SA

Linz, 10.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Dipl.Ing. X, X, vom 17. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 3. Dezember 2013, VetR01-3-2013, wegen der Untersagung der Haltung von Damwild nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht   e r k a n n t:  

 

 

 

 I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs.1 z1 und 25 Abs.1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl.I Nr.118/2004 idF BGBl. I Nr.80/2013 und Anlage 8 der 1. Tierhaltungsverordnung die Haltung von Damwild im Wildgehege auf den Grundstücken Nr. x und x, X, Marktgemeinde X bei Wels, mit einem Flächen­ausmaß von 0,2893 ha mangels entsprechender gesetzlicher Gehegegröße untersagt. Der Bescheid wurde laut Rückschein zugestellt am 13. Dezember 2013.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht, über die das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich    (§ 24 VwGVG). 

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe den Bescheid auf die Anzeige eines Damwildgatters erhalten, die aufgrund einer Reduzierung des ursprünglichen Gatters auf etwa 0,3 ha erfolgte. Die Flächenreduzierung des seit vielen Jahren betriebenen Damwildgatters, das alle Anforderungen erfüllt habe, sei notwendig geworden, weil einige Parzellen verkauft worden seien. Der Wildbestand sei von 19 Tieren auf 2 Hirsche und 3 Kühe reduziert und das Restgatter neu eingezäunt, ein Unterstand errichtet und Heu zum Einstand beschafft worden – dies nach dem Besuch des Bezirksjägers, der bei der Besichtigung alles für in Ordnung befunden habe. 50% der Fläche seien von Bäumen und Buschwerk besetzt. Der auf 6 Tiere dauerhaft reduzierte Bestand diene ausschließlich dem ästhetischen Vergnügen, eine Verwertung von Tieren erfolge nur, um den Bestand stabil zu halten. Dass die zu geringe Fläche ein  Grund für die Ablehnung sein könnte, sei ihnen nicht bewusst gewesen.

Der Beschwerdeführer ersucht, aufgrund der bereits geleisteten erheblichen Kosten das Betreiben des jetzigen Gatters trotz des Mangels an Fläche zu gestatten, da es sonst in jeder Hinsicht den Anforderungen entspreche und eine biologische Haltung der noch vorhandenen Tiere beabsichtigt sei.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen für die Haltung von ua Schalentieren durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.2 genannten Haltungs­bedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

Gemäß § 13 Abs.2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Gemäß § 25 Abs.1 TSchG dürfen Wildtiere, die - etwa im Hinblick auf Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis oder Sozialverhalten - besondere Ansprüche an die Haltung stellen, bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen nur auf Grund einer binnen zwei Wochen vorzunehmenden Anzeige der Wildtierhaltung bei der Behörde gehalten werden. … Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung und weitere Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung durch die Behörde erforderlich sind; das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, in Bezug auf Gehege, in denen Schalenwild ausschließlich zur Fleischgewinnung gehalten wird, im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu regeln.

 

Die „Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Haus­geflügel, Straußen und Nutzfischen“ (1. Tierhaltungsverordnung) sieht in ihrer Anlage 8 unter Punkt 3. „Bewegungsfreiheit“ für Damwild eine zwingend einzuhaltende Mindest­gehegegröße von 1 ha vor.

Auch wenn darin 20 adulte Tiere gehalten werden dürfen, ist nicht die Fläche pro Tier heranzuziehen – auch dabei wäre das Gehege des Beschwerdeführers zu klein – sondern die gesetzlich vorgesehene Mindestgröße hat den Hintergrund, den Tieren eine ausreichende Bewegungsfreiheit zu gewähren. 

Das Gehege des Beschwerdeführers hat nunmehr eine Größe von 0,2890 , dh es erreicht diese Mindestgröße nicht bloß geringfügig sondern bei weitem nicht. Dabei sind seine Bemühungen zur Erfüllung der vorgesehenen Anforderungen zwar zu honorieren, was aber keinerlei Rechtfertigung dafür bietet, die Bewegungsfreiheit der ausschließlich zu ästhetischen Zwecken gehaltenen Tiere einzuschränken.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger