LVwG-410825/6/KLe/BZ

Linz, 23.09.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde der C. KG, W., x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.M., W., x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 3. Juni 2015, GZ: VStV-915300079373/2015, wegen einer Betriebsschließung nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird mangels eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 3.6.2015, VStV-915300079373/2015, wurde die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung „C.P.“ in W., x, mit Wirkung ab 2.6.2015, angeordnet.

 

I.2. Gegen den Bescheid vom 3.6.2015 wurde Beschwerde erhoben, in welcher begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass der Bescheid nur dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt worden sei. Der einschreitende Anwalt wäre erst nach Erhalt des Bescheides beauftragt worden. Der Bescheid sei somit dem falschen Adressaten zugestellt worden.

 

I.3. Mit Schreiben vom 6.7.2015 bzw. vom 14.7.2015 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den bezug­habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Ent­scheidung von folgendem relevantem Sachverhalt aus:

 

Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsanwalt Dr. F.M. per Telefax am 3.6.2015 und nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 9.6.2015, adressiert an seine Kanzleianschrift, persönlich zugestellt.

 

Der Rechtsanwalt Dr. M. hat den angefochtenen Bescheid am 11.6.2015 an die C. KG mit der Anfrage weitergeleitet, ob er in diesem Fall eine Beschwerde erheben solle. Am 23.6.2015 sei dieser Rechtsanwalt telefonisch von der C. KG gebeten worden, Beschwerde zu erheben. Die Auftrags- und Mandats­erteilung war somit am 23.6.2015.

 

I.4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen. Die belangte Behörde hat auch keine Stellungnahme zu dem mit E-Mail vom 17.8.2015 gewährten Parteiengehör abgegeben.

 

 

II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

II.1. Gemäß § 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personen­gesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Nach Abs. 2 richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.   

 

Gemäß § 10 Abs. 1 erster Teilsatz Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen.

 

§ 7 Zustellgesetz (ZustG) besagt: Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

II.2. Die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN).

 

Verfahrensgegenständlich wurde der Bescheid zuhanden des Rechtsanwalts Dr. F.M. an dessen Kanzleianschrift adressiert und – zuerst per Telefax und anschließend postalisch – zugestellt. Dieser konnte aber nach obigen Ausführungen nicht Zustellbevollmächtigter der C. KG sein, da er zum Zustellungszeitpunkt keine Vollmacht der C. KG hatte. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen konnte daher die Zustellung an den Rechtsanwalt keine Erlassung des Bescheides bewirken.

 

Daran ändert auch nichts, dass dem im Akt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 3.6.2015 zu entnehmen ist, dass Herr C. angegeben hätte, dass ihm sein Anwalt „M.“ gesagt habe, „solange kein schriftlicher Bescheid da sei zähle das nichts“.

 

Grundsätzlich kommt das Vollmachtsverhältnis durch einseitige empfangs­bedürftige Willenserklärung des Machtgebers gegenüber dem Vertreter (interne Vollmachtserteilung) zustande. Diese Rechtswirkung tritt allerdings nur ein, wenn die betreffende Person auch zur Vornahme der entsprechenden Verfahrens­handlung „bereit“ ist (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0063). Für ein wirksames Vollmachtsverhältnis ist es somit wesentlich, dass die Bevollmächtigung auch angenommen wird (vgl. dazu auch VfSlg 17.984/2006 sowie VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068).

 

Weiters konstatierte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.3.2002, dass „[...] eine Bevollmächtigung ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen [zeitigt]. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen und muss in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich unter Bezugnahme auf das die Vollmacht ausweisende Verfahren zum Ausdruck gebracht werden.“ (vgl. VwGH 22.3.2002, 99/21/0364).

 

Die von Herrn C. getätigte Aussage (protokolliert im Aktenvermerk vom 3.6.2015) ist somit unbeachtlich, da laut den glaubwürdigen Ausführungen des Rechtsanwaltes das Auftrags- und Mandatsverhältnis für das gegenständliche Verfahren erst am 23.6.2015 – und somit jedenfalls nach Zustellung des Bescheides – begann. Zum Zustellungszeitpunkt konnte der einschreitende Rechtsanwalt – zumal seitens der belangten Behörde diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen getätigt wurden – nicht als Zustellungsbevollmächtigter der C. KG angesehen werden.

 

Auch eine Heilung durch tatsächliches Zukommen war – wie oben entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur schon ausgeführt – nicht möglich, weil der Bescheid an einen unrichtigen Empfänger adressiert war.

 

 

III. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid nie rechtswirksam erlassen wurde, weshalb die Beschwerde mangels eines rechtlich existent gewordenen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer