LVwG-150015/9/VG/Eg

Linz, 28.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des x gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 2005, GZ: K-183.381/72-2005/Lin, betreffend Baueinstellung nach dem DMSG, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 12. November 2004, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Weiterführung jeglicher Bauarbeiten am denkmalgeschützten Objekt x untersagt sowie eine sofortige Baueinstellung verfügt, da Gefahr bestand, dass das unter Denkmalschutz stehende Objekt durch die Weiterführung der begonnenen Bauarbeiten entgegen den Bestimmungen des § 4 DMSG nachteilig verändert wird.

 

2. Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2005 Berufung an die damalige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, trat die Bundesministerin (inzwischen: für Unterricht, Kunst und Kultur) diese Berufung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung ab. Die eingebrachte Berufung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

4. Mit Schreiben vom 13. Jänner 2014 informierte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschwerdeführer über die geänderte Entscheidungszuständigkeit. Aufgrund der seit Berufungseinbringung verstrichenen Zeit, wurde der Beschwerdeführer zugleich um Stellungnahme ersucht, ob die Berufung vom 13. Juli 2005 aufrechterhalten wird.

 

5. Mit Telefaxschreiben vom 31. Jänner 2014 verwiesen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die ihnen inzwischen erteilte Vollmacht und ersuchten um Akteneinsicht.

 

6. Nach Gewährung der Akteneinsicht teilten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Telefaxeingabe vom 18. Februar 2014 mit, dass der Beschwerdeführer die im Jahr 2005 erhobene Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Juni 2005, GZ: K-183.381/72-2005/Lin nicht mehr aufrecht hält.

 

II.

Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Eingabe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2014 (ON 8 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Vorauszuschicken ist, dass die Berufung vom 13. Juli 2005 ‑ wie unter I. dargelegt wurde ‑ nunmehr als Beschwerde iSd VwGVG zu werten ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als ein solches Anbringen iSd § 13 AVG anzusehen. Da der Beschwerdeführer sein im Jahr 2005 erhobenes Rechtsmittel nicht mehr aufrecht hält, gilt die Beschwerde als ausdrücklich zurückgezogen. Damit hat das Landesgericht Oberösterreich seine Entscheidungszuständigkeit verloren. Folglich war das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 [Stand 1.7.2007, rdb.at] und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur zur vergleichbaren Situation bei Zurückziehung der Berufung).

 

IV.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch