LVwG-650488/17/Br

Linz, 12.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des K I, geb. am x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 11.9.2015, GZ: 15/220384,

 

zu Recht: 

 

 

I.     Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt gegeben als die Befristung bis zum 9.11.2017 erstreckt, sowie die Vorlage von Laborbefunden (alle 6 Monate innerhalb von zwei Wochen über Aufforderung der Behörde) auf Opiate und Benzodiazepine eingeschränkt wird;

die amtsärztliche Nachuntersuchung und die Befundvorlage (FA f. Psychiatrie) haben bis zum 9.11.2017 zu erfolgen.

Die Auflage Code 05.08 wird behoben.

 

 

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

I.  Die Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem oben zit. Bescheid ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz-FSG die Gültigkeit der mit Führerschein der LPD Zl. 15/220384 für die Klasse(n) AM und B erteilten Lenkberechtigung nachträglich wie folgt eingeschränkt werde:

Befristung bis 01.09.2017

Auflagen:

Es dürfen Kraftfahrzeuge nur zu folgenden Zeiten bzw. nur mit folgender örtlicher oder sachlicher Beschränkung gelenkt werden:

Code 05.08 (kein Alkohol)

Der Beschwerdeführer habe sich spätestens bis zum 01.09.2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen:

Nachuntersuchung durch FA für Psychiatrie lt. amtsärztlichem Gutachten vom 01.09.2015 Dr. H (siehe Beiblatt).

Er habe sich innerhalb von 24 Monat(en) ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und 6 entsprechende Laborbefunde innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) persönlich oder per Post nachstehende Laborbefunde im Original vorzulegen:

Beibringung auf Metabolite von Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Benzodiazepinen und Opiaten außerhalb des Substitutionsmedikation negative Harnbefunde lt. amtsärztlichem Gutachten vom 01.09.2015, Dr. HÄUSLER (siehe Beiblatt).

 

 

 

II.  In der Begründung ihres Bescheides führte die Behörde folgendes aus:

㤠3 Abs.1 Ziff. 3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs.5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs.1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.“

 

Dem Bescheid wurde offenbar zur weiteren Begründung die nachfolgende Begründung des amtsärztlichen Gutachtens angeschlossen:

„- st.p. zurückliegender Polytoxikomanie

- Abhängigkeit v. Cannabis u. Benzodiazepinen, dzt. remittiert

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung.

- st.p. psychot. Störung

- stp. 2 x SMV

- rez. depressive Störung, dzt. remittiert

- florider Morphinismus im Rahmen der gesetzl. geregelten Opiatsubstitution

(zur Vorgeschichte s. Aktenlage - zuletzt befristete Eignung auf 1 Jahr It. FS-GA v. 14.08.2014; amtsärztlicherseits nunmehr befristete Eignung auf 2 Jahre anhand der dahingehend befürwortend abgefassten Stellungnahme zum Lenken v. KFZ + Empfehlung weiterführender Beobachtungs- u. Kontrollmaßnahmen im fachärztl.-psychiatr. Befund Dr. B. L 4020 Linz v. 06.07.2015 in Verbindung mit den zwischenzeitl. regelmäßig beigebrachten unauff. Laborauszügen - aktuell v. 25.08.2015; Auflagen zwecks rechtzeitiger Erfassung eines ev. eignungsausschließenden! Medikamenten-/SG-Beikonsums:

- Kontrolluntersuchung/Nachuntersuchung beim FA f. Psychiatrie/Amtsarzt in 2 Jahren

- 6 xige Beibringung auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Benzodiazepinen u. Opiaten außerhalb der Substitutionsmedikation neg. Harnbefunde auf Aufforderung durch die Behörde

- Bedachtnahme auf die Kodierung 05.08 "kein Alkohol" *)

 

* Anm.: Aus medizinischer Sicht müsste diese Kodierung wg. des bekannten Phänomens der gegenseitigen Wirkungsverstärkung jedenfalls bis zur fachärztl. bestätigten Beendigung der Opiatsubstitution Gültigkeit behalten.

 

 

 

II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem fristgerecht als „Einspruch und Antrag auf eine gerechte Änderung der ihm erteilten Weisung“ bezeichneten und als Beschwerde zu wertenden Schreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

In erster Linie stelle ich diesen Antrag auf faire Behandlung, sowie meine bewiesene Abstinenz auch von Substanzen mit denen ich schon seit dem Jahr 2003 nichts mehr zu tun hatte. Wie in allen Labor Untersuchungen zu sehen ist.

Meine persönliche Entwicklung die an meiner Beispielhaften Rückdosierung auf nun nur mehr 0,4 mg Temgesik zu sehen ist, sowie der Einschätzung meiner Person durch meinen schon lange Betreuenden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie OA Dr. B L.

Durch meinen Arbeitgeber (Ö. T. L.) muss ich mich unter ständig wiederholenden Untersuchungen (Drogentest, Leberwerte, Gleistauglichkeit,...) von der Firma W. für meinen tollen Arbeitsplatz unterziehen.

Es liegen da aber noch ein paar Punkte vor um meinen Einspruch verständlich und für mich sehr wichtig machen, vor allem da ich nur eine faire Behandlung erhalten möchte.

Bei meiner Niederschrift 2014 hatte ich eigentlich nur 2 korrekte Laborbefunde einreichen müssen. Vorgewiesen habe ich aber 4 wo bei einem leider die Kreatin Werte leider nicht ganz in der Norm waren und ich nur eine telefonische Zusage hatte diesen einreichen zu dürfen.

 

Ich bin Vater geworden und die Mehrkosten fallen leider nur meinen familiären Verpflichtungen zur Last Ich habe genug Aufgaben die mir mein Leben lebenswerter als jede Droge der Welt machen können. Ich habe aus meinen Fehlern hart aber gut gelernt. Mir wurde eben durch meine damalige Haft (2002) so richtig bewusst dass das nicht mein Leben ist. Natürlich waren auch die zahlreichen Therapien und Sitzungen bei meinen Facharzt Dr. L sehr hilfreich die Vergangenheit zu lassen. Daher werde ich auch keine 2 Jahre mehr benötigen den letzten Rest meines jetzigen Medikamentes los zu werden.

 

Und nun für mich der wichtigste Grund. Ich musste in allen durchgeführten Labor Tests Substanzen zahlen wo es nicht einmal den geringsten Beweis dafür gegen hatte diese Stoffe Konsumiert zu haben. Dies ist im Gerichtsmedizinischen Gutachten in den Anlagen klar ersichtlich (kein Amphetamin, kein Kokain, kein THC und nur Spuren von Oxazepam) und noch einige wichtige Sachen, also bitte ansehen!

Beim Strafverfahren selbst erhielt ich kaum eine Strafe, nur dann beim Amtsarzt eben, der wohl keine Zeit hatte das Gutachten sich an zu sehen.

Bei meiner ersten Amtsärztlichen Untersuchung kam mein unsicheres Verhalten von der Nichteinnahme von meiner Substitution und viel daher in eine Art Entzugsschock, leider habe ich dies wegen meiner damaligen Beeinträchtigung den Amtsarzt nicht mitteilen können. Das wäre aber bei der Beurteilung im medizinischen Gutachten sehr wichtig gewesen. Weil das alle meine Symptome sofort erklärt hätte. Denn hätte ich es nicht versäumt den damaligen Amtsarzt darauf hin zu weisen, dann wäre wohl einiges anders gekommen. Ich hoffe ich konnte Sie mit meinen Anführungen davon überzeugen mir einige Substanzen und Laborbefunde zu streichen. Es wäre für mich und meine Familie sehr Lebenserleichtern.

 

Hochachtungsvoll I K (mit e.h. Unterschrift).

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses  mit Vorlageschreiben vom 25.9.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Hingewiesen wurde, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht in Erwägung gezogen worden sei.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde der amtsärztliche Dienst der Landespolizeidirektion Oberösterreich mit Blick auf das Beschwerdevorbringen um Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme ersucht. Dies mit dem Hinweis, inwieweit auch mit weniger kostenintensiven Auflagen das Auslangen gefunden werden könnte.

Diese Frage wurde angesichts der amtsärztlichen Rückmeldung, sich an der fachärztlichen Empfehlung orientiert zu haben und dem gutachtenden Amtsarzt nichts an der Durchsetzung dieser Auflagen liegen würde, mit einem am 6.10.2015 an den Facharzt Dr. L gerichteten Schreiben herangetragen.

Gleichzeitig wurde im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführer unter Übermittelung der fachärztlichen Stellungnahme dahingehend informiert, dass einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten wäre, wobei seine Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des Bescheides wohl nicht aufzeigen würde.

Der fachärztliche Gutachter ersuchte in der Folge per Email vom 21.10.2015, 20:50 Uhr um Übermittlung von Aktenunterlagen, aus denen sich die Frequenz der von der LPD- auferlegten Kontrollen ergeben sollte. Dies um die h. Anfrage beantworten zu können.

Mit Email vom 23.10.2015 um 07:37 Uhr wurden dem fachärztlichen Gutachter die im Spruch formulierten Einschränkungen sowie das vom Gutachter zu diesem Fall erstellte Gutachten übermittelt.

 

 

III.1 Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG mit Blick auf das gewährte Parteiengehör und die dazu zumindest seitens des Beschwerdeführers erfolgte Rückmeldung unterbleiben.

 

 

IV. Zusammenfassende Sachverhaltsfeststellung aus dem Behördenakt:

 

Soweit aus dem vorgelegten Verfahrensakt und der daran angeschlossenen fachärztlichen Stellungnahme (Dr. L-  AS 7 und 8) vom 6.7.2015 nachvollziehbar ist, unterzieht sich der Beschwerdeführer weiterhin einer Substitutionstherapie - wobei eine weitere Dosisreduktion möglich war. Es fanden sich keine Hinweise für einen Beikonsum oder eine missbräuchliche Verwendung des Substitutionspräparates. Der Bf ist regelmäßig berufstätig, hatte zwischenzeitlich keine Krankenhausaufenthalte oder längere Arbeitsausfälle und die Betreuung durch die Drogenberatungsstelle hat er regulär beendet.

Zum Status psychicus wird der Beschwerdeführer vom Gutachter als  bewußtseinsklar, orientiert, die Wahrnehmung und Auffassung ungestört, die Merkfähigkeit unauffällig, Stimmung indifferent, Antrieb in der Norm, Affizierbarkeit gering reduziert, Duktus unauffällig, keine Denkstörungen, keine Halluzinationen, kein Hinweis für Suizidgedanken, Konjunktiven nicht gerötet, kein Schwindel und zuletzt  kein Tremor beurteilt.

DIAGNOSE:

      Abhängigkeit von Opiaten- gegenwärtig Teilnahme an einer Ersatzdrogentherapie.

      Abhängigkeit von Cannabis, Benzodiazepinen- derzeit abstinent

·         St p. schädlicher Gebrauch von Alkohol, Kokain, Amphetaminen- derzeit abstinent

·         V. a. emotional instabile Persönlichkeitsstörung

·         Rezidiv, depressive Störung- derzeit remittiert

      St. p. psychotischer Störung

      St. p. 2 x Suizidversuchen

      Zyste Glandula pinealis

 

LABOR:

Drogenharnkontrolle wird v. Hrn. K nachgereicht

 

ZUSAMMENFASSUNG:

Bei Hrn. K bestehen oben angeführte Diagnosen.

Zum Untersuchungszeitpunkt fand sich von psychopathologischer Seite ein unauffälliger Befund. Weiters finden sich Hinweise für eine psychosoziale Stabilisierung.

Von psychiatrischer Seite ist das Lenken eines KFZ der Gr. 1 während der Substitutionstherapie zu befürworten. Es besteht bei der regelmäßigen Einnahme von Opiaten- bzw. konstanten Serumspiegeln von Opiaten, lt. gerichtsmedizinischen Untersuchungen eine Fahrtauglichkeit Dies setzt aber ein langwirksames Opiat, zeitlich regelmäßige Einnahme, konstante Dosierungen voraus- allerdings unter der Voraussetzung eines fehlenden Beikonsums anderer psychotroper Substanzen, inkl. Benzodiazepine, weiters ist die Fahrtauglichkeit nicht gegeben während Einstellungs-, Umstellungs-, Entzugsphasen.

Aufgrund der erhöhten Rückfallswahrscheinlichkeit bzw. der psychischen Komorbidität sind eine Befristung der Lenkerberechtigung, regelmäßige Drogenharnkontrollen, psychiatrische Kontrollen- in 24 Monaten oder nach Beendigung der Substitutionstherapie neuerliche Begutachtung indiziert.  

 

Zum h. Parteiengehör teilt der Beschwerdeführer mit, es wäre sein Anliegen lediglich weniger Kosten zu haben. Ihm wäre auch klar, solange er sich noch immer im Programm (gemeint wohl Substitution) befinde, weiterhin kontrolliert werden zu müssen. Er wolle doch nur fair behandelt werden. Er  kenne genug Fälle die nur auf jene Substanzen kontrolliert werden die zum Zeitpunkt des Tatbestandes eingenommen worden sind. Zum Beispiel nur THC, oder auch Alkohol.

Er danke dem Landesverwaltungsgericht für die Nachricht und lege nun  alles in die Hände des zuständigen Amtsarztes. Hoffentlich sehe dieser die von ihm angeführten Gründe nicht als Angriff auf seine Person, denn das habe er sicher nicht beabsichtigt. Ihm gehe es rein nur darum seiner Familie so viel wie möglich bieten zu können.

 

Der für die Behörde tätige Amtsarzt, dem das h. an den Chefarzt der Behörde gerichtete Ersuchen weitergeleitet worden war, beantwortet die Frage über die Möglichkeit einer für den Beschwerdeführer kostengünstiger gestaltbarer Auflagen wie folgt:

Mir persönlich liegt auch in diesem Falle nichts an der Durchsetzung der v.a. vom FA f. Psychiatrie empfohlenen Auflagen.

Sollten diese aus Ihrer Sicht nicht haltbar sein, so verfahren Sie bitte nach Belieben.“

 

 

IV.1.  Vor diesem Hintergrund wurde mit inhaltlich identer Fragestellung der fachärztliche Gutachter konfrontiert.

Dr. L, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beantwortet das aus der Beschwerde abzuleitende Begehren betreffend die Möglichkeit einer kostengünstigeren Auflagengestaltung wie folgt:

„Aufgrund des bisherigen Verlaufes, der bisher stabilen Substitutionstherapie, der regulär abgeschlossenen psychosozialen Betreuung durch die Drogenberatungsstelle und der sozialen Stabilisierung durch regelmäßige Beschäftigung, müssten Harnkontrollen auf Opiate und Benzodiazepine ausreichend sein. Es besteht eine zunehmende psychosoziale Stabilisierung und geringe Rückfallswahrscheinlichkeit. Die Dauer der Befristung mit 24 Monaten bzw. bis zur Beendigung würde ich belassen“.

Die ergänzende Stellungnahme wurde den Parteien mit h. Schreiben vom 9.11.2015 mit der Einladung, sich dazu gegebenenfalls noch zu äußern, zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit einem ausführlichen Schreiben vom 11.11.2015, worin er der Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens nicht entgegentrat.

Der Amtsarzt trat in dessen Stellungnahme vom 6.10.2015 der Fachmeinung des Facharztes bereits vorweg nicht entgegen. Auch die Behörde erhob keine Einwände gegen die mit h. Mitteilung vom 9.11.2015 intendierte Abänderung ihres Bescheides.

 

 

IV.2. Das Landesverwaltungsgericht folgt nun der eingeschränkten Auflagenempfehlung des Facharztes. Diese scheint stimmig und logisch nachvollziehbar. Zuletzt jedoch auch im Hinblick auf die gegenwärtig noch reduzierten Eignungsvoraussetzungen, welche eine nachfolgenden Kontrolle und dem zur Folge (noch) eine Befristung indizieren.

Letztlich scheint auch der Amtsarzt, der sich einer Fachmeinung zu enthalten schien, sich mit der fachärztlichen Meinung zu identifizieren bzw. dieser nach Kenntnisnahme nicht entgegen zu treten.

 

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.

 

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs.3 Z.2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. 

Ausgehend von der fachärztlichen Gutachtenslage war auf Basis der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 9.11.2015 der angefochtene Bescheid abzuändern und der Beschwerde in diesem Umfang statt zu geben.

Betreffend das auferlegte absolute Alkoholverbot lässt sich aus der fachärztlichen Stellungnahme keine sachliche Grundlage ableiten (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/11/0088).

Die Dauer der Befristung ist gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Es war daher diesbezüglich der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern und die Befristung vom Zeitpunkt des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.11.2015 zu berechnen. Diese Befristung ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ebenso wie die sonstigen Beschränkungen in den Führerschein einzutragen, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Führerschein zwecks Neuausstellung bei der Behörde abzuliefern.

Im Erkenntnis vom 20.11.2012, 2012/11/0132 hat der VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24.5.2011, 2010/11/0001 etwa ausgeführt, dass die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG nach der ständigen Judikatur des VwGH dann gegeben ist, wenn eine "Krankheit" (hier basierend auf die Vorgeschichte) vorliegt, bei der ihrer Natur nach (noch) mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Diesbezüglich war der ärztlichen Fachmeinung zu folgen.

Bei einem sich weiterhin stabil erweisenden Verlauf wird nach Ablauf der Befristung eine ärztliche Neubewertung mit Blick auf eine uneingeschränkte Eignung zu erfolgen haben.

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r