LVwG-850423/7/HW - 850424/2

Linz, 23.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger über die Beschwerden von E und G A, S, K, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 15. April 2015, GZ: VH 15/0134, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung  

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Beschluss vom 8. Jänner 2015 wurde vom Landesgericht Steyr E und G A (in der Folge gemeinsam kurz als „Bf“ bezeichnet) Verfahrenshilfe inklusive der Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 19. Jänner 2015 wurde Rechtsanwalt Dr. E B zum Vertreter für die verfahrens­beholfenen Bf bestellt.

 

I.2. In einer an das Landesgericht Steyr gerichteten Eingabe vom
3. Februar 2015 beantragten die Bf die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes. Das Landesgericht Steyr übermittelte diese Eingabe am 6. Februar 2015 an die
Oö. Rechtsanwaltskammer.

 

I.3. Dr. E B beantragte mit Eingabe an die Oö. Rechts­an­waltskammer die Enthebung als Verfahrenshelfer bzw. die Umbestellung des Verfahrenshelfers.

 

I.4. Im an Dr. E B adressierten Bescheid vom 11. März 2015, GZ: VH 15/0134, wird wie folgt abgesprochen:

„Die Abteilung II des Ausschusses der OÖ. Rechtsanwaltskammer hat aufgrund des Antrages von Dr. E B [...] vom 18.02.2015 auf Umbestellung des Verfahrenshelfers [...] folgenden Beschluss gefasst: Der Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshelfers wird [...] abgewiesen.“

 

I.5. Der Bescheid vom 11. März 2015, GZ: VH 15/0134, wurde auch an die Bf zugestellt. Mit Eingabe vom 20. März 2015 erklären die Bf, „gegen den Bescheid/Beschluss [...] vom 11. März 2015 in offener Frist die Vorstellung an das Plenum der OÖ. Rechtsanwaltskammer“ zu erheben und „bitten“ darin abschließend „um Ernennung eines anderen unbefangenen“ Rechtsanwaltes.

 

I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. April 2015, GZ: VH 15/0134, wurde die Vorstellung der Bf vom Plenum des Ausschusses der Oö. Rechts­anwaltskammer als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird im Wesent­lichen ausgeführt, dass den Bf keine Parteistellung zukomme. Aus § 45 RAO lasse sich nicht ableiten, dass den Bf ein Anspruch auf Beiziehung im Verfahren über einen Antrag des als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwaltes auf Enthebung zukomme.

 

I.7. Gegen den Bescheid vom 15. April 2015, GZ: VH 15/0134, richten sich die vorliegenden Beschwerden der Bf. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die Befangenheit von Dr. E B als Verfahrenshelfer anzuerkennen und einen anderen Rechtsanwalt als Verfah­renshelfer zu bestimmen. In der Begründung der Beschwerden wird neben Ausführungen zum Sachverhalt und zum Vorliegen von Gründen für eine Umbe­stellung auch vorgebracht, dass die Verneinung der Parteistellung unbegründet sei.

 

I.8. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, eingelangt am 24. August 2015, wurden die Beschwerden samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich vorgelegt.

 

I.9. Am 7. Oktober 2015 fand eine mündliche Verhandlung statt.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt/Verfahrensablauf  ergibt sich wider­spruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus den jeweiligen Bescheiden und Eingaben.

 

 

III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

 

III.1. Da die belangte Behörde die Vorstellung der Bf gegen den Bescheid vom 11. März 2015, GZ: VH 15/0134, zurückgewiesen hat, ist das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa
Ra VwGH 23.06.2015, 2015/22/0040).

 

III.2. Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung mit der fehlenden Parteistellung der Bf. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

III.3. Gemäß § 45 Abs. 1 RAO hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer, wenn das Gericht die Beige­bung eines Rechtsanwaltes beschlossen hat oder die Bewilligung der Verfah­renshilfe eine solche Beigebung einschließt. Nach § 45 Abs. 4 RAO ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen, wenn der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz oder zweiter Satz RAO angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen kann.

 

Aus diesen Vorschriften ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes kein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe. Ebenso wenig kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesetz ein Anspruch der Partei entnommen werden, dass der einmal bestellte Rechts­anwalt seine Vertretung weiterführen müsse (VwGH 19.09.1997, 95/19/1418). Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, aus den genannten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwaltes zu stellen bzw. gegen dessen Bestellung Vorstellung zu erheben. Daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableiten, dass für den Verfahrensbeholfenen ein Anspruch auf Beiziehung im Verfahren der Behörde über einen Antrag des bestellten Rechtsanwaltes (auf Enthebung dieses bestellten Rechtsanwaltes) zukommt (vgl. VwGH 19.09.1997, 95/19/1418).

 

III.4. Wie sich aus dem Wortlaut des Bescheides vom 11. März 2015,
GZ: VH 15/0134 („aufgrund des Antrages von Dr. E B [...] vom 18.02.2015 auf Umbestellung des Verfahrenshelfers“), ergibt, wurde mit diesem Bescheid (nur) über einen Antrag des bestellten Rechtsanwaltes auf Umbe­stellung/Enthebung entschieden, sodass den Bf in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung ihres gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels (der Vorstellung) werden die Bf daher in keinem (subjektiven) Recht verletzt.

 

III.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung nicht rechtswidrig war, sodass die gegen diese Zurückweisung gerichteten Beschwerden der Bf als unbegründet abzuweisen sind.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder mit dem angefochtenen Bescheid noch mit dem Bescheid vom 11. März 2015,
GZ: VH 15/0134, eine (inhaltliche) Entscheidung über einen allfälligen Antrag der Bf auf Enthebung/Umbestellung von Dr. E B erfolgte.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die gegenständlich entscheidungs­wesentliche Frage betreffend die Parteistellung der Bf wurde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt (vgl. VwGH 19.09.1997, 95/19/1418).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger