LVwG-150076/2/VG/Ka

Linz, 27.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Arbing vom 14. Juni 2013, GZ: Bau-131/9-547b-(2012)-2013/L-P, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bauansuchen vom 8. November 2012 beantragte x (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück. Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Arbing als Wohngebiet ausgewiesen und wird von keinem Bebauungsplan erfasst. Das im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers stehende Grundstück grenzt unmittelbar an die Westseite des Baugrundstückes an.

 

2. In der am 3. Dezember 2012 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, die bestehende Baufluchtlinie der bestehenden Häuser werde nicht eingehalten bzw. überbaut. Durch diese Überbauung sei eine wesentliche Beeinträchtigung des südöstlichen Terrassenbereiches gegeben. Der gesetzliche Abstand von 3 m sei einzuhalten. Unklar sei, warum von der Bundestraßenverwaltung kein entsprechender Abstand und somit die Bauflucht festgelegt worden sei, wie dies bei der Baubewilligung für das Wohnhaus des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei. Bezüglich der Einhaltung der Baufluchtlinie sei das Gleichheitsprinzip zu beachten. Die Bestimmungen des ABGB zum Nachbarschaftsrecht seien einzuhalten. Außerdem seien die baurechtlichen Bestimmungen (etwa Abstände, Höhe, Vorbau über die Garagenmauer nach Süden hin) zu berücksichtigen. Bezüglich der Garagennutzung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine gewerberechtliche Nutzung (Werkstätte) nicht erfolgen dürfe.

 

Der zur Verhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige führte u.a. aus, das Garagengeschoß unterteile sich in drei Garagenbereiche, in eine Schleuse, in einen Sanitärraum und einen Technikraum. Die Garagen würden ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt. Von der Bauwerberin werde zum Ausdruck gebracht, dass diese Räume nicht als Werkstätte genutzt würden. Das Wohnobjekt, das auf dem Garagenobjekt errichtet werde, habe ein Ausmaß von 15,90 m x 12,15 m und werde gegenüber der südlichen Garagenflucht um 7,0 m zurückgesetzt. Im Obergeschoß würden zwei Wohneinheiten eingerichtet. An der West- und Ostseite werde jeweils ein eigenständiger, von außen begehbarer Geräteraum (weniger als 12 m² bebaute Fläche) mit einer Größe von 2,20 m x 2,90 m angebaut. Dieser Geräterum werde mit einem eigen abgesetzten Flachdach abgeschlossen, wobei die Gesamthöhe, gemessen vom Fußboden 2,75 m betrage. Zur Grundgrenze an der Westseite werde ein Abstand von 1,50 m eingehalten. Der Abstand des Wohnobjektes belaufe sich an der Westseite auf 3,70 m. An der West- und Ostseite werde jeweils entlang des Außenmauerwerks ein Stiegenaufgang (Freitreppe) mit einer Breite von 1,10 m errichtet. Die Freitreppe habe einen Abstand von 2,60 m zur westlichen Grundgrenze. Die Gesamthöhe des Gebäudes betrage 7,25 m, gemessen vom Fußboden der Garage. Die Garage selbst habe im Terrassenbereich eine Gesamthöhe von 3,95 m. Diese Höhen seien als Absoluthöhen zu sehen, wobei das natürliche Gelände wie im Plan dargestellt höher liege.

 

3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Arbing vom 1. Dezember 2013 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

4. In der dagegen erhobenen Berufung, monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Nutzung der Garage mit einer Innenraumhöhe von ca. 3,5 m im Sinne der Gewerbeordnung bezüglich Lärm und Rauch zu prüfen sei. Weiters verwies er erneut auf das ABGB. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der Größe des gegenständlichen Bauvorhabens im Vergleich zu den bestehenden Einfamilienhäusern zu prüfen gewesen wäre, ob dieses Bauvorhaben dem Ortsbild entspreche. Unter Hinweis auf seine (dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zeitlich vorgelagerte) Eingabe vom 4. August 2012, ersuchte der Beschwerdeführer darum, für die gesamte x einen Bebauungsplan zu erstellen sowie die Bauwerberin zur Einhaltung des Ortsbildes (Fluchtrichtung) zu verpflichten.

 

Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 wies der Gemeinderat der Gemeinde Arbing (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers ab. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in welchem aufgrund der Pläne und der Baubeschreibung die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen sei. Das gegenständliche Projekt sehe in keinem Punkt eine gewerbliche Nutzung vor. Für das geplante Bauvorhaben gälten die Vorschriften der Oö. Bauordnung, des Oö. Bautechnikgesetzes und der Oö. Bautechnikverordnung. In den §§ 5 und 6 des Oö. Bautechnikgesetzes seien die Abstandsvorschiften geregelt. Die Voraussetzungen des Oö. Bautechnikgesetzes seien erfüllt. Das Baubewilligungsverfahren sei unter Einbeziehung des Beschwerdeführers ordnungsgemäß abgewickelt worden. Es habe mehrere Vergleichsangebote gegeben, die aber vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert worden seien. Eine verordnete Baufluchtlinie bzw. ein Bebauungsplan existiere nicht. Der Gemeinderat lehne eine anlassbezogene Erstellung eines Bebauungsplanes ab. Unter Hinweis auf die erstinstanzliche Bescheidbegründung hielt die belangte Behörde fest, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf Belichtung habe. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes bestehe nach der Judikatur des VwGH kein subjektives Nachbarrecht.

 

5. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu werten.

 

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, nach dem im Akt aufliegenden bewilligten Einreichplan nachvollziehbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

 

III.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

(…)

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

 

(...)

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(...)“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994, in der gemäß § 88 Abs. 2 Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011 lauten auszugsweise:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

 

(…)

 

31. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

 

(…)

 

§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

 

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

 

(…)

 

§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

 

(…)

 

4. Glashäuser, Garten- und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²;

 

(…)

 

(2) Die Mindestabstände zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) können unterschritten werden mit:

 

3. Balkonen, Terrassen, Pergolen, Freitreppen, Vordächern, Schutzdächern und angebaute Werbeeinrichtungen um 2 m; ein Mindestabstand von 2 m gegen die seitlichen und die innere Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) darf jedoch nicht unterschritten werden;

 

(…)“

 

IV.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar iSd § 31 Oö. BauO 1994. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146, mwN).

 

In der vorliegenden Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass auf wesentliche Punkte seines bisherigen Vorbringens nicht eingegangen worden sei.

 

Im Verwaltungsverfahren machte der Beschwerdeführer erkennbar die Einhaltung der Abstands- und Gebäudehöhenbestimmungen geltend.

 

Wie bereits im erstinstanzlichen Bescheid dargelegt wurde, gilt für die Bebauung im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens kein Bebauungsplan und existiert daher keine durch einen Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie. Gegenteiliges behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, sondern möchte dieser vielmehr einen Bebauungsplan erwirken (worauf noch zurückzukommen sein wird). Somit gelten im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Abstandsbestimmungen des §§ 5 und 6 Oö. BauTG 1994.

 

Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren konkret vor, dass der 3 m Abstand einzuhalten sei. Zur Lage und den Ausmaßen des gegenständlichen Bauvorhabens hat der bautechnische Amtssachverständige die unter I. dargelegten Feststellungen getroffen. Demnach ist zur Grundgrenze an der Westseite des Wohnobjektes (also zum Grundstück des Beschwerdeführers hin) ein Abstand von 3,70 m vorgesehen. Der im gegenständlichen Fall gemäß § 5 Z 1 Oö. BauTG 1994 relevante 3 m Seitenabstand wird somit eingehalten.

 

Im Seitenabstand zum Grundstück des Beschwerdeführers ist ein Geräteraum mit einer Größe von 2,20 m x 2,90 m geplant. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen und dem bewilligten Einreichplan soll dieser Geräteraum an das Wohngebäude angebaut werden und lediglich von außen begehbar sein. Der eigenständige Geräteraum wird mit einem eigen abgesetzten Flachdach abgeschlossen und hat eine Höhe von 2,75 m, gemessen vom Fußboden. Aufgrund dieser baulichen Gestaltung ist der Geräteraum zweifelsfrei als angebauter Nebenraum gemäß § 2 Z 31 Oö. BauTG 1994 zu qualifizieren, weil dieser Geräteraum eingeschoßig ist, eine Traufenhöhe von unter 3 m über dem Erdgeschoßfußboden aufweist, gegenüber der Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, keinen Wohnzwecken dient und keinen funktionalen Zusammenhang mit dem Wohngebäude (lediglich von außen begehbar) hat. Dieses Nebengebäude mit einer bebauten Fläche unter 12 m² ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 2 Z 31 Oö. BauTG 1994 im Seitenabstand zulässig.

 

Die geplante Freitreppe entlang des Außenmauerwerks hält nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen einen Abstand von 2,60 m zum Grundstück des Beschwerdeführers ein. Diese Freitreppe ist somit gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 Oö. BauTG 1994 im Seitenabstand zulässig, da dadurch der nach dieser Bestimmung geforderte Mindestabstand von 2 m nicht unterschritten wird.

 

Nach der Judikatur des VwGH kommt dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes nur bezüglich des seinem Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht aber gegenüber anderen Nachbargrundstücken, zu. Der Nachbar kann daher die Verletzung von Seitenabständen an anderen Grenzen nicht geltend machen (vgl. etwa VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146, mwN). Schon deshalb geht die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich des nach Süden gerichteten Vorbaus über die Garagenmauer ins Leere und war darauf nicht weiter einzugehen.

 

Einwendungen der Nachbarn gegen die Gebäudehöhe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gebäudehöhe auf Grund von Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes bestimmt ist. Zudem steht dem Nachbarn ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe nur für die dem Nachbarn zugekehrte Front des Gebäudes zu (siehe Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 258 mHa Judikatur des VwGH). Im gegenständlichen Fall ist keine Begrenzung der Gebäudehöhe für die dem Beschwerdeführer zugekehrte Gebäudefront festgelegt. Durch die geplante Gebäudehöhe ist der Beschwerdeführer somit in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

 

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Bundesstraßenverwaltung keine Baufluchtlinien festgelegt habe, so vermag er dadurch keine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer spricht damit im Ergebnis Abstandsvorschriften nach straßenrechtlichen Bestimmungen an. Diese dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse, nicht aber dem Interesse der Nachbarn und begründen daher keine subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. VwGH 17.12.1996, Zl. 96/05/0236).

 

Die belangte Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass der Nachbar bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe – wie im vorliegenden Fall ‑ kein zusätzliches Recht auf Belichtung habe (vgl. VwGH 15.2.2011, Zl. 2010/05/0153, mwN). Auf etwaige im ABGB verankerte zivilrechtliche Nachbarrechte (etwa das Recht auf Licht gemäß § 364 Abs. 3 ABGB) kommt es im Baubewilligungsverfahren jedenfalls nicht an. Mit seinem dahingehenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Baubehörde hat auf diese Bestimmungen nicht Bedacht zu nehmen und ist dazu auch aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht befugt (vgl. abermals VwGH 15.2.2011, Zl. 2010/05/0153).

 

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (vgl. als Beispiel für viele VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/05/0147). Wenn der Beschwerdeführer die gewerbliche Nutzung der Garage als Werkstatt behauptet, so vermag er mit dieser Behauptung daher nichts zu gewinnen, weil das gegenständliche Projektgenehmigungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme geboten hat.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Ortsbild, genügt es – wie schon die belangte Behörde ‑ darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342).

 

Soweit der Beschwerdeführer einen Bebauungsplan erwirken möchte, ist ihm zu entgegnen, dass ein Bebauungsplan Verordnungscharakter hat (vgl. VwGH 10.9.1974, Zl. 0491/74). Hinsichtlich eines solchen generellen Rechtssetzungsaktes besteht aber kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich noch die Vizebürgermeisterin um Vorlage eines Amtsvermerkes über die Vergleichsangebote ersucht, so richtet sich dieses Ersuchen offenkundig nicht an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (bzw. vor dem 1. Jänner 2014 an die Aufsichtsbehörde). Davon abgesehen ist nicht erkennbar, welche Rechtsverletzung damit behauptet wird. Wenn sogar das Unterbleiben eines Vergleichsversuches keine Verletzung des Nachbarn in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht darstellt (vgl. abermals VwGH 15.2.2011, Zl. 2010/05/0153), kann der Vorlage etwaiger Amtsvermerke über Vergleichsangebote im Baubewilligungsverfahren umso mehr keine Bedeutung zukommen.

 

Im Ergebnis kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass das gegenständliche Bauvorhaben den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 5 und 6 Oö. BauTG 1994, entspricht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. Die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

V.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in der gegenständlichen Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch