LVwG-750054/33/Gf/Mu

Linz, 04.12.2015

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-750054/33/Gf/Mu                                                             Linz, 4. Dezember 2015

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des B Z, vertreten durch die RAe Dr. P L und Dr. M S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. August 2013, Zl. Sich40-24259-2005, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde,

 

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

 

 

I.

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. August 2013, Zl. Sich40-24259-2005, wurde der vom Rechtsmittelwerber am 10. Juni 2013 gestellte, auf § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: NAG) gegründete Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2005 widerrechtlich in das Bundesgebiet eingereist sei. In der Folge sei sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Mai 2005, Zl. 0506248, abgewiesen worden. Am 11. Februar 2006 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, in weiterer Folge das Bundesgebiet verlassen und am 14. März 2006 von seinem Heimatstaat Kosovo aus einen Antrag auf Erteilung eines quotenfreien Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Daraufhin sei ihm am 8. August 2006 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden, wobei dessen letzte Verlängerung am 7. August 2009 abgelaufen sei. Zuvor habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. März 2009 über den Rechtsmittelwerber wegen mehrerer verwaltungsbehördlich strafbarer Handlungen und strafgerichtlicher Anzeigen ein dreijähriges Aufenthaltsverbot verhängt, das jedoch im Rechtsmittelweg aufgehoben worden sei. Nach einem tätlichen Übergriff gegen seine Gattin und einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung im Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 nach einem insgesamt ca. fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich freiwillig das Bundesgebiet verlassen; seitdem befinde er sich durchgängig in seinem Heimatstaat.

 

Im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass seine Gattin lediglich über ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.139,54 Euro verfügen könne (wobei Unterhaltsleistungen des außerehelichen Kindesvaters nicht zu berücksichtigen seien). Da dieses jedoch um 116,35 Euro unter dem Richtsatz für Ehepaare liege, sei sie offenbar nicht dazu in der Lage, sowohl für ihren eigenen als auch für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, sodass im Ergebnis die begründete Gefahr bestehe, dass dessen künftiger Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könne, wodurch in weiterer Folge auch das wirtschaftliche Wohl des Staates gefährdet erscheine.

 

Wenngleich er vom 16. Oktober 2006 bis zum 15. Juli 2011 durchgängig beschäftigt gewesen sei und er damit über einen Krankenversicherungsschutz und ein ausreichendes Einkommen verfüge sowie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert habe, sei dennoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten (ursprünglich illegale Einreise; mehrfache rechtskräftige Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen; Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen) dokumentiert habe, dass er nicht gewillt sei, die hiesigen fremden- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen, die einem eminenten öffentlichen Interesse dienten, zu akzeptieren. Da er jedoch dem gegenüber intensive Beziehungen zu seinem Heimatstaat aufweise, indem er dort ein entsprechendes Netzwerk aufgebaut habe und für den Unterhalt seiner minderjährigen Tochter aufkomme, sei sein Antrag angesichts der überwiegenden öffentlichen Interessen an der Nichterbringung künftiger Sozialleistungen für den Beschwerdeführer – insbesondere auch im Hinblick darauf, dass er das Familienleben mit seiner Gattin und deren außerehelichen Kindern aus freien Stücken aufgegeben habe – abzuweisen gewesen.

 

2. Gegen diesen ihm am 2. September 2013 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. September 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Unterhaltsleistungen des leiblichen Vaters an die Kinder der Gattin des Rechtsmittelwerbers auch zur Bestreitung der gemeinsamen Mietkosten heranzuziehen sind, sodass den Ehegatten tatsächlich auch ein entsprechend höheres verfügbares Einkommen verbleibe. Außerdem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 7 Jahren mit seiner Gattin verheiratet sei und er zudem ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Stiefkindern habe, nicht ausreichend gewürdigt worden – dies ganz abgesehen davon, dass sich beide Kinder derzeit in einem kritischen Alter befänden (13. bzw. 14. Lebensjahr) und daher dringend einen Vater als Bezugsperson benötigen würden. Darüber hinaus habe er am 12. Juli 2011 nur deshalb Österreich verlassen, um seinen damals im Sterben liegenden Vater noch einmal sehen zu können.

 

Da schließlich auch die von der Behörde ins Treffen geführten Anzeigen zu keinen strafgerichtlichen Verfahren geführt hätten und die behauptete Unterschreitung des Richtsatzes ohnehin bloß einen Bagatellbetrag ausmache, wird schließlich beantragt, dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

3. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2014, Zl. 323551/2, hat das Bundesministerium für Inneres diese Berufung im Hinblick auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 50/2012 seit dem 1. Jänner 2014 geänderte Rechtslage dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Mit hg. Beschluss vom 7. Februar 2014, LVwG-750054/2/Gf/Rt, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VWGVG aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

Begründend wurde dazu zunächst ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel(s) ‚Familienangehöriger‘“ überschriebenen Formular „16 A §§ 47, 48 NAG“ bestehe. Bei diesem Formular dürfte es sich jedoch nicht um ein solches gehandelt haben, das auf einer Verordnung gemäß § 19 Abs. 3 zweiter Satz NAG basiert; denn es sei nicht ersichtlich, dass sich in einer der derzeit geltenden (bzw. zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde in Geltung gestanden habenden), auf Grund des NAG ergangenen Verordnungen eines Bundesministers bzw. einer Bundesministerin für Inneres hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage finden würde. Daher sei davon auszugehen, dass dem Antragsformular „16 A §§ 47, 48 NAG“ keine Rechtsverbindlichkeit in dem Sinne zukomme, dass Einschreiter für ihre Anträge zwingend solche Formulare zu verwenden (gehabt) hätten. Dieser Umstand sei hier deshalb von maßgeblicher Bedeutung, weil in inhaltlicher Hinsicht aus dem gegenständlichen Vorbringen des Rechtsmittelwerbers vom 10. Juni 2013 nicht abgeleitet werden könne, dass er – wie dies die belangte Behörde aber ohne nähere Auseinandersetzung angenommen hat – dezidiert einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellen wollte; objektiv besehen lasse sich nämlich diesem – ohnehin nur sehr kursorisch ausgefüllten – Formular nur entnehmen, dass er einen Aufenthalt bei seiner in Österreich wohnhaften Ehegattin anstrebt. Für einen in diesem Sinne legalen Aufenthalt stelle das NAG jedoch nicht nur einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, sondern auch noch diverse andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde den vorliegenden Antrag nicht – wie im angefochtenen Bescheid – autonom und ohne nähere Begründung der Sache nach als einen solchen gemäß § 47 Abs. 2 NAG (wobei diese Bestimmung im angefochtenen Bescheid nicht einmal angeführt worden sei) qualifizieren dürfen; dies insbesondere erst recht dann nicht, wenn sie letztlich zum Ergebnis komme, dass der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen für eine derartige Bewilligungserteilung ohnehin nicht erfülle. Vor dem Hintergrund der gegenwärtig – insbesondere für einen Fremden – zudem zu konstatierenden weitgehenden Undurchschaubarkeit des Fremden-, des Asyl- und des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts wäre sohin vielmehr im Wege eines Mängelbehebungsauftrages zu klären gewesen, welche konkrete Form eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 47 NAG der Beschwerdeführer tatsächlich anstrebt, wobei ihm in diesem Zusammenhang insbesondere auch jene Alternative aufgezeigt hätte werden müssen, deren Anforderungen er noch am ehesten erfüllen könnte – dies ganz abgesehen davon, dass dem angefochtenen Bescheid ohnehin nicht zweifelsfrei entnommen werden könne, ob die in § 47 Abs. 1 und 2 NAG normierten Tatbestandsvoraussetzungen – wie z.B. der Status der Gattin des Rechtsmittelwerbers – von der Behörde überhaupt einer entsprechenden Subsumtionsprüfung unterzogen worden sei.

 

Dazu komme, dass die einfachgesetzliche Verfahrensnorm des § 28 Abs. 2 VwGVG, wonach ein Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden habe, wenn entweder der für eine solche Sachentscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, während ansonsten nur dann meritorisch zu entscheiden ist, wenn die Behörde dem bei der Vorlage der Beschwerde nicht widersprochen hat, jeweils vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund zu betrachten sei, dass infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 50/2012 vorgenommenen Umwandlung der früheren, bloß Behördenqualität aufweisenden Unabhängigen Verwaltungssenate in nunmehrige Gerichte i.S.d. B-VG auch das gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte – jetzt nur mehr subsidiär – maßgebliche Amtswegigkeitsprinzip systembedingt insoweit eine Einschränkung erfahren habe, als sich bei kohärent-systemkonformer Sichtweise ergebe, dass die grundlegende rechtspolitische Entscheidungskompetenz prinzipiell weitestmöglich bei der Verwaltungsbehörde verbleiben solle, während die Verwaltungsgerichte funktionsbedingt in erster Linie auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt seien. Um daher einerseits der belangten Behörde – der hier im Übrigen auch keine Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zugekommen sei – diese Befugnis zur rechtspolitischen Gestaltung offenzuhalten, andererseits aber auch angesichts der zuvor beanstandeten Unzulänglichkeiten des behördlichen Ermittlungsverfahrens sei daher im gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Angelegenheit vorzugehen gewesen, wobei die belangte Behörde in dem Fall, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, dass jede Form der Familienzusammenführung i.S.d. § 47 NAG dann schon von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eine der Voraussetzungen des § 11 NAG nicht erfüllt (sodass sich jegliche weitere Prüfung der sonstigen, in § 47 NAG jeweils normierten Tatbestandsvoraussetzungen schon deshalb erübrigt), sowohl diese Rechtsansicht als auch eine in deren Gefolge allenfalls vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. Art. 8 EMRK entsprechend objektiv nachvollziehbar zu begründen hätte.

 

5. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck gemäß Art. 130 Abs. 6 Z. 2 B-VG eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) erhoben.

 

6. Mit Erkenntnis vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0022, hat der VwGH dieser Revision stattgegeben und den hg. Beschluss vom 7. Februar 2014, LVwG-750054/2/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend führte der VwGH dazu aus, dass (zwar) die Ehegattin des Beschwerdeführers eine österreichische Staatsbürgerin und im Bundesgebiet dauernd wohnhaft sei, sich aus dem Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 10. Juni 2013 aber eindeutig ergebe, dass dieser die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG gestellt und dies insbesondere auch in seiner Revisionsbeantwortung nicht bestritten habe. Vor diesem Hintergrund sei aber sowohl unbeachtlich, dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stünden, als auch, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukomme und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpfe.

 

Davon ausgehend, dass der Rechtsmittelwerber zweifelsfrei den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ i.S.d. § 47 Abs. 2 NAG angestrebt und die belangte Behörde ohnehin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 NAG festgestellt habe, liege aber fallbezogen kein ungeklärter Sachverhalt vor, sodass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich zu Unrecht angenommen habe, zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG berechtigt gewesen zu sein.

 

7. In seinem in der Folge gemäß § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, LVwG-750054/12/Gf/Rt, hat das LVwG der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahin stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet wurde, dem Rechtsmittelwerber gemäß § 47 Abs. 2 NAG i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 8 NAG einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass einem Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 47 Abs. 2 NAG in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl I 50/2012 im Sinne einer Rechtsentscheidung ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” zu erteilen war, wenn der Familienangehörige die Voraussetzungen des Ersten Teiles des NAG (d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte. Davon ausgehend durfte einem Fremden nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG jedoch nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sein Aufenthalt einerseits öffentlichen Interessen nicht widerstritt – was gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zutraf, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet war – sowie andererseits dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führte; Letzteres war nach § 11 Abs. 5 NAG dann gegeben, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hatte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprachen.

 

Hinsichtlich der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesenen Berufungsverfahren lege die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG fest, dass diese vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach dem NAG „in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. I 87/2012“, damit also nach dem NAG in der Fassung BGBl I 50/2012 – in welcher dieses Gesetz auch von der belangten Behörde anzuwenden war –, „zu Ende zu führen“ sind. Insgesamt ergebe sich somit, dass für die vorliegende Entscheidung das NAG in der Fassung BGBl I 50/2012 – und nicht die geltende Fassung BGBl I 40/2014, aber auch noch nicht die mit BGBl I 87/2012 (sog. „BFA-Novelle“) vorgenommene umfassende Neustrukturierung des Fremdenwesens – maßgeblich ist; dies gelte analog auch hinsichtlich der im NAG (in der Fassung BGBl I 50/2012) explizit oder implizit enthaltenen Verweisungen auf das Fremdenpolizeigesetz (sohin: BGBl I 100/2005 i.d.F. BGBl I 50/2012, im Folgenden: FPG; vgl. auch § 125 Abs. 23 FPG) und auf das Asylgesetz (also: BGBl 100/2005 i.d.F. BGBl I 50/2012, im Folgenden: AsylG).

 

Im gegenständlichen Fall bestehe das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Familienangehöriger‘“ überschriebenen Formular „16 A §§ 47, 48 NAG“. Daraus ergebe sich nach der im Erkenntnis vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0022, zum Ausdruck gebrachten Auffassung des VwGH „eindeutig“, dass der Rechtsmittelwerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ i.S. einer Rechtsentscheidung gemäß § 47 Abs. 2 NAG beantragt hat, weshalb zum einen unbeachtlich ist, ob bzw. dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stehen, und zum anderen, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukommt und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpft.

 

Da seine Ehegattin eine österreichische Staatsbürgerin sowie dauernd in Österreich wohnhaft ist (und auch nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat), sei dem Rechtsmittelwerber im Sinne eines subjektiven Rechtsanspruches dann der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt.

 

Fallbezogen treffe dies zum einen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zu, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers (i.S. einer Prognoseentscheidung) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden wird.

 

Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zunächst ins Treffen führt, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen begangener Verwaltungsübertretungen verhängt worden seien, so sei dieser entgegenzuhalten, dass es sich hierbei insgesamt gesehen jeweils bloß um Delikte mit einem minder gravierenden Unrechtsgehalt gehandelt habe.  

 

Im Besonderen wurde über den Rechtsmittelwerber am 20. Jänner 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,5 g/l [0,5 Promille] bzw. mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,25 mg/l), am 20. April 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,8 g/l [0,8 Promille] bzw. mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l), am 24. Oktober 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h) und am 15. Dezember 2008 drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 80 Euro wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG (Inbetriebnahme eines in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges) verhängt.

 

Wenngleich diese strafbaren Handlungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes – nämlich innerhalb von 6 Monaten bzw. die beiden gravierendsten Übertretungen innerhalb von 3 Monaten – begangen wurden, zeigen doch sowohl die geringe Höhe der jeweils verhängten Strafen als auch der Umstand, dass sowohl das alkoholisierte Lenken als auch die Geschwindigkeitsüberschreitung jeweils in den untersten Bereich dieser vom Gesetzgeber pönalisierten Deliktsarten falle, deutlich, dass es sich hier bloß um knapp über der allgemeinen Zulässigkeitsgrenze liegende, also um gleichsam gerade schon als strafbar (bzw. nicht mehr als straflos) anzusehende Übertretungen gehandelt habe.

 

Insgesamt besehen läge sohin ein deliktisches Verhalten vor, wie es im Bereich des Straßenverkehrs erfahrungsgemäß auch bei österreichischen Staatsbürgern nicht bloß äußerst selten anzutreffen sei; ohne zugleich auch einen beachtlichen Teil der Inländer mit zu erfassen, könne daher allein daraus nicht schon auf eine spezifische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden.

 

Dazu komme schließlich noch, dass der Rechtsmittelwerber anschließend bis zum freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes am 12. Juli 2011, also mehr als zwei Jahre lang, verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei.

 

Soweit es die im angefochtenen Bescheid angeführten Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen – nämlich: vom 28. November 2005 wegen Raufhandels (§ 91 StGB), vom 20. Dezember 2009 wegen gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) und Körperverletzung (§ 83 StGB) sowie vom 18. Juli 2011 wegen schweren Diebstahls (§ 128 StGB) betrifft, sei darauf hinzuweisen, dass diese von den zuständigen Staatsanwaltschaften jeweils nicht weiter verfolgt und die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden.

 

Abgesehen davon, dass diese Tatvorwürfe (unter der Voraussetzung von deren jeweils zutreffender Subsumtion unter das spezifische Tatbild des StGB) ohnehin zwischenzeitlich zum überwiegenden Teil bereits verjährt wären, können diese dem Rechtsmittelwerber im fremdenrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht in negativer Weise angelastet werden.

 

Da auch sonstige in diese Richtung deutende Gesichtspunkte nicht vorliegen, könne daher insgesamt besehen nicht davon ausgegangen werden, dass der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden wird, zumal ihm ja stets bewusst sein muss, dass ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bloß zeitlich befristet gilt (vgl. § 20 NAG) und eine nachfolgende Verlängerung von dessen Gültigkeitsdauer gehindert wäre, sobald den Anforderungen des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG nicht mehr entsprochen werden könne.

 

Zum anderen erfüllt ein Fremder die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, was gemäß § 11 Abs. 5 NAG gegeben ist, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl 189/1955 in der derzeit maßgeblichen Fassung BGBl II 434/2013 (im Folgenden: ASVG), entsprechen.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt betrage der für den vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Richtsatz (für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn diese mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben) 1.286,03 Euro.

 

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgestellt, dass seine Gattin für ihn (und ihre beiden minderjährigen Kinder) unterhaltspflichtig wäre, sobald sich der Rechtsmittelwerber in Österreich aufhält. Ausgehend von deren durchschnittlichem monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 1.509,34 Euro (in den Monaten Februar bis Mai 2013; dass sich seither eine maßgebliche Erhöhung ergeben hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht) verbleibt nach Abzug der (um den Betrag der vollen freien Station i.S.d. § 292 Abs. 3 ASVG verminderten) Mietkosten in Höhe von 220,94 Euro und von monatlichen Kreditrückzahlungen in Höhe von 180,79 Euro hierfür ein Betrag von 1.107,61 Euro. Der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst der Ehegattin liegt damit – wenngleich bloß knapp, so doch – um 178,42 Euro unter dem maßgeblichen Richtsatz von 1,286,03 Euro.

 

Dies bedeute jedoch noch nicht, dass ein künftiger Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich zwingend auch zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen müsse. Denn im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst anführt – bereits von August 2006 bis Juli 2011 in Österreich aufgehalten habe und hier zwischen dem 16. Oktober 2006 und dem 15. Juli 2011 durchgängig einer Beschäftigung als Arbeiter bei einem Dach-, Wand- und Fassadenbauunternehmen nachgegangen sei. Da er am 14. November 2008 auch eine Prüfung über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 erfolgreich abgelegt habe und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht den Beschränkungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl 218/1975 i.d.g.F. BGBl I 72/2013, unterliegt (vgl. § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG), sei sohin davon auszugehen, dass ihm auch künftig das Eingehen eines adäquaten Dienstverhältnisses und damit auch die Erzielung eines Einkommens, das den Fehlbetrag von monatlich 178,42 Euro deutlich übersteigt, ohne große Schwierigkeiten möglich sein wird. Dies berücksichtigend (vgl. in diesem Sinne z.B. VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2007/21/0091; siehe auch VwGH vom 7. Mai 2014, Zl. 2013/22/0352) sei im Ergebnis zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG auch insoweit erfüllt, als sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird, weil er gemäß § 11 Abs. 5 NAG über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen wird, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen werden.

 

Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, sei darauf zu verweisen, dass dem Rechtsmittelwerber der beantragte Aufenthaltstitel dann gemäß § 11 Abs. 3 NAG deshalb zu erteilen wäre, weil die nach dieser Bestimmung zu treffende Ermessensentscheidung eine Interessenabwägung, die hier zu seinen Gunsten ausfallen müsste, bedingt:

 

Stelle man nämlich einerseits den vom ihm begangenen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der geringfügigen Unterschreitung des ASVG-Richtsatzes auf der anderen Seite gegenüber, dass sich seine Gattin bereits seit über 10 Jahren in Österreich aufhält und auch ihre beiden Kinder hier aufgewachsen sind, ergebe sich daraus, dass es diesen Personen offenkundig nicht zumutbar wäre, zum Zweck der Gestaltung eines normalen gemeinsamen Familienlebens ihren Wohnsitz in den Heimatstaat des Beschwerdeführers (Kosovo), zu dem sie keinerlei Beziehung haben und dessen Sprache sie nicht beherrschen, zu verlegen; dazu komme weiters, dass sich der Rechtsmittelwerber von August 2006 bis Juli 2011 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und während dieser fünf Jahre durchgängig bei seiner Gattin und deren Kindern gewohnt habe, regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen und demgemäß hier auch entsprechend sozial integriert sei, erfolgreich einen Deutschkurs absolviert habe sowie, dass sich seine beiden Stiefkinder entwicklungspsychologisch betrachtet derzeit jeweils in einem kritischen Alter (13 bzw. 14 Jahre) befinden, in dem sie dringend eine Vaterfigur als Bezugsperson benötigen.

 

Der gegenständlichen Beschwerde sei daher aus allen diesen Gründen i.S.d. § 28 Abs. 2 VwGVG dahin stattzugeben gewesen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die belangte Behörde dazu verpflichtet werde, dem Rechtsmittelwerber gemäß § 47 Abs. 2 NAG i.V.m. 8 Abs. 1 Z. 8 NAG einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen.

 

8. Gegen dieses Erkenntnis hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck neuerlich eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Begründend wurde dazu vorgebracht, dass das LVwG nach Auffassung der Revisionswerberin den beantragten Aufenthaltstitel selbst zu erteilen gehabt hätte, wobei zudem auch dessen Geltungsdauer festzulegen gewesen wäre; da eine diesbezügliche Judikatur des VwGH noch nicht vorliege, handle es sich insoweit um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Außerdem würden die Feststellungen des LVwG, dass der Mangel an ausreichenden finanziellen Mitteln für den Aufenthalt des Fremden keine groben Verstöße gegen die öffentliche Ordnung darstellten, von der ständigen Judikatur des VwGH abweichen. Darüber hinaus habe der Rechtsmittelwerber bis dato weder einen gültigen Arbeitsvertrag noch eine Einstellungszusage vorgelegt. Weiters hätte das LVwG auf Grund der zu dessen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage zu entscheiden gehabt, wobei eine aktuelle Beurteilung der Unterhaltssituation ergeben hätte, dass diese die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht mehr erfüllt habe.

 

Darüber hinaus hätte das LVwG entsprechende (von der belangten Behörde selbst freilich unterlassene) Feststellungen dahin zu treffen gehabt, ob die Zusammenführende mit ihren beiden Kindern Österreich verlassen hätte, wenn dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Vielmehr sei seine Gattin mit ihren Kindern allein im Inland verblieben, als der Rechtsmittelwerber nach einem ca. fünfjährigen Aufenthalt im Jahr 2011 freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe bzw. habe sie sich für eine örtliche Trennung entschlossen. Bis dato habe sein Gattin ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen.

 

Ganz abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich – weil die Voraussetzungen für ein Absehen hiervon nach Auffassung des Amtsrevisionswerbers nicht vorgelegen seien – eine öffentliche Verhandlung durchzuführen gehabt hätte, würden sich schließlich auch die vom LVwG in der Erkenntnisbegründung angeführten Entscheidungen des VwGH nicht dazu eignen, dessen Rechtsansicht zu tragen.

 

9. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001 (dem LVwG zugestellt erst am 18. November 2015), hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Amtsrevision stattgegeben und das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2014, LVwG-750054/12/Gf/Rt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich seiner Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden – ungeachtet dessen, dass im Falle einer positiven Erledigung eines Antrages auf Titel-erteilung dieser gemäß § 1 der Durchführungsverordnung zum NAG von der Verwaltungsbehörde als Karte auszustellen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) –, nicht nachgekommen sei. Denn eine derartige Entscheidung bedinge in dem Fall, dass das Verwaltungsgericht, wenn es dem Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise erteilt, d.h., dass die Rechtssache durch ein Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, zu erledigen ist (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116).

 

Darüber hinaus müsse bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010, ergebe – auch dessen Gültigkeitsdauer festgelegt werden.

 

Somit sei das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen.

 

10. An die vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall in dessen Erkenntnissen vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0022, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht ist das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im fortzusetzenden Verfahren gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

 

 

II.

 

 

1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen über wegen Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (sofern nicht ein Fall des Art. 132 Abs. 6 B-VG – nämlich eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – vorliegt, was jedoch gegenständlich nicht zutrifft) die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Da hier die Bestimmungen des Art. 131 Abs. 2 bis 4 B-VG über von diesem Grundsatz abweichende Anordnungen nicht zum Tragen kommen (vgl. auch § 81 Abs. 26 NAG), ist somit nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG die funktionelle und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gegeben.  

 

2. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgelegten Akt zu Zl. Sich40-24259-2005; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

 

 

1.1. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG in der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl I 50/2012 (siehe dazu unten, III.1.2.) war (im Sinne einer Rechtsentscheidung) einem Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Zusammenführenden – darunter waren nach § 47 Abs. 1 NAG jene Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als 3 Monaten in Anspruch genommen haben, zu verstehen – war, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des Ersten Teiles (des NAG 2012, d.s. die §§ 1 bis 40 NAG) erfüllte.

 

Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG durfte einem Fremden nur dann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sein Aufenthalt einerseits öffentlichen Interessen nicht widerstritt – was gemäß § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zutraf, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährdet war – sowie andererseits dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führte; Letzteres war nach § 11 Abs. 5 NAG dann gegeben, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hatte, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprachen.

 

1.2. Hinsichtlich der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesenen Berufungsverfahren legt die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG fest, dass diese vom zuständigen Landesverwaltungsgericht nach dem NAG „in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. I 87/2012“, damit also nach dem NAG in der Fassung BGBl I 50/2012 – in welcher dieses Gesetz auch von der belangten Behörde anzuwenden war –, „zu Ende zu führen“ sind.

 

Insgesamt ergibt sich somit, dass für die vorliegende Entscheidung das NAG in der Fassung BGBl I 50/2012 – und nicht die geltende Fassung BGBl I 40/2014, aber auch noch nicht die mit BGBl I 87/2012 (sog. „BFA-Novelle“) vorgenommene umfassende Neustrukturierung des Fremdenwesens – maßgeblich ist; dies gilt analog auch hinsichtlich der im NAG (in der Fassung BGBl I 50/2012) ausdrücklich oder implizit enthaltenen Verweisungen auf das Fremdenpolizeigesetz (sohin: BGBl I 100/2005 i.d.F. BGBl I 50/2012, im Folgenden: FPG; vgl. auch § 125 Abs. 23 FPG) und auf das Asylgesetz (also: BGBl I 100/2005 i.d.F. BGBl I 50/2012, im Folgenden: AsylG).

 

1.3. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Fall an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 30. September 2014, Zl. Ro 2014/22/0022, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht gebunden.

 

1.3.1. In seinem Erkenntnis vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0021, hat der VwGH festgehalten, dass sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers eindeutig ergebe, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG gestellt habe. Davon ausgehend, dass die belangte Behörde das (Nicht-)Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen festgestellt und geprüft habe, liege fallbezogen kein ungeklärter Sachverhalt vor, sodass das LVwG zu Unrecht angenommen habe, zu einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG berechtigt gewesen zu sein.

 

1.3.2. Im Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001, hat der VwGH ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich seiner Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden – ungeachtet dessen, dass bei einer positiven Erledigung eines Antrages auf Titelerteilung durch die Verwaltungsbehörde dieser gemäß § 1 der DVO zum NAG als Karte auszustellen ist (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2014, 2012/22/0206) –, deshalb nicht nachgekommen sei, weil das Verwaltungsgericht dann, wenn es einem solchen Antrag stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen hat, d.h., dass die Rechtssache durch ein Erkenntnis, mit dem der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, zu erledigen ist (vgl. auch VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0116). Darüber hinaus müsse bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels zudem dessen Gültigkeitsdauer festgelegt werden (vgl. auch VwGH vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010).

 

1.3.3. Vor dem Hintergrund, dass einerseits die meritorische Erledigungskompetenz des Verwaltungsgerichtes durch die „Sache“ des Behördenverfahrens sowie nach § 27 VwGVG durch die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe und dessen Begehren i.S.d. § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG begrenzt ist (vgl. VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077) und der VwGH andererseits in ständiger Rechtsprechung betont, dass das Revisionsverfahren i.S.d. §§ 25a VwGG den Bestimmungen der §§ 502 ff ZPO nachgebildet ist (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0002, und vom 26. Februar 2015, Ra 2015/07/0028), sodass ein solches Verfahren den Zweck der Kontrolle einer Verwaltungsgerichts-Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Lösung der Rechtsfrage verfolgt, es im Verfahren vor dem VwGH also nicht um Sachverhalts- und/oder Tatfragen, sondern um Rechtsfragen, und zwar um solche geht, denen hinsichtlich der Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. insbesondere auch VfGH vom 9. Oktober 2014, G 95/2013), kann insgesamt besehen davon ausgegangen werden, dass die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde erhobenen Amtsrevisionen vom VwGH mit dessen Erkenntnissen vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0022, und vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001, – soweit es eben grundsätzliche Rechtsfragen i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B‑VG betrifft – auch umfassend erledigt wurden. Dafür spricht insbesondere schon die Textierung des § 41 VwGG, wonach der VwGH – ausgenommen die Fälle, dass eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt – das angefochtene Erkenntnis „im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen ..... hat“. Daraus folgt, dass der VwGH – insbesondere im Interesse der „Vermeidung von Kassationskaskaden“ (vgl. die E zur RV zur B-VG-Novelle BGBl I 51/2012, 1618 BlgNR, 24. GP, 14) – stets sämtliche Revisionspunkte erledigen, d.h. jene, hinsichtlich der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, (zumindest implizit) zurückweisen muss.

 

Fallbezogen bedeutet dies – verkürzt dargestellt –, dass der VwGH zunächst im Erkenntnis vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0022, deshalb, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt ohnehin feststeht, ausgesprochen hat, dass vom LVwG anstelle einer Aufhebung und Zurückverweisung eine Sachentscheidung zu treffen ist; sodann wurde im Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0001, festgestellt, dass das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im Falle einer Stattgabe den beantragten Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen und dabei auch dessen Gültigkeitsdauer festzulegen hat. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich ihres weiteren Sachvorbringens, wurde die Anfechtungserklärung (vgl. § 28 Abs. 2 VwGG) der belangten Behörde vom VwGH in den genannten Erkenntnissen hingegen nicht aufgegriffen, sodass sich daraus insgesamt ergibt, dass es sich insoweit offensichtlich nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B‑VG handelt.

 

2. Vor dem Hintergrund dieser Beschränkungen der meritorischen Entscheidungsbefugnis ausgehend ergibt sich in Bezug auf die gegenständliche Beschwerde nunmehr Folgendes:

 

2.1. Indem der Gesetzgeber im Wege der mit der Novelle BGBl I 68/2013 eingefügten Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 26 NAG festgelegt hat, dass die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig gewesenen Berufungsverfahren von den Verwaltungsgerichten nach dem NAG „in der Fassung vor der Novelle BGBl.Nr. I 87/2012“, damit also nach dem NAG in der Fassung BGBl I 50/2012, „zu Ende zu führen“ sind, wurde das von der Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit § 66 Abs. 4 AVG entwickelte, nunmehr analog auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren generell prägende Prinzip, dass die Rechtsmittelinstanz im Zuge einer von ihr vorzunehmenden meritorischen Verfahrenserledigung grundsätzlich jeweils die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage anzuwenden hat (vgl. die umfangreichen Nachweise bei J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband [2007], RN 80 und 83), prima vista lediglich dahin modifiziert, dass dieses Prinzip hier – nur – in Bezug auf Modifikationen der Rechtslage (ausnahmsweise) nicht gelten soll: Denn anstelle der gültigen Fassung soll eben gemäß § 81 Abs. 26 NAG vielmehr dieses Gesetz auf jenem Stand, den dieses am 31. Dezember 2013 bzw. in der bis dahin letzten Modifikation durch BGBl I 50/2012 aufgewiesen hat, heranzuziehen sein.

 

E contrario folgt daraus aber, dass mit einer derartigen Festlegung im Übrigen, d.h., soweit es die Sachverhaltsebene betrifft, die generelle Maßgeblichkeit des allgemeinen Prinzips nicht tangiert werden sollte. Das hieße, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Faktenlage zu Grunde zu legen hätte (wobei sich Gegenteiliges insbesondere auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen lässt; vgl. die E zur RV, 2144 BlgNR, 24. GP, S. 30).

 

Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das allgemeine verfahrensrechtliche Prinzip der Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage aus verfassungs-, nämlich kompetenzrechtlichen Gründen (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG) schon a priori nur dann und insoweit gilt, als zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass sich aus dem Materiengesetz nicht Abweichendes ergibt, wobei zudem zu bedenken ist, dass solche Spezialregelungen nicht zwangsläufig stets ausdrücklich angeordnet werden müssen, sondern sich auch implizit ergeben können. Gerade Letzteres resultiert aber im vorliegenden Zusammenhang aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 20 NAG die Erteilung von Aufenthaltstiteln an eine Befristung gekoppelt hat: Systemlogisch besehen kann eine solche Befristung nämlich nur dann als sinnvoll erscheinen, wenn jene Voraussetzungen, die jeweils die inhaltliche Basis für die gesetzlich bloß befristet gewährte Berechtigung bilden, während der (gesamten) Laufzeit dieses begrenzten Intervalls – und nicht (bloß) zu einem außerhalb desselben gelegenen Zeitpunkt – erfüllt sind; dies zeigt sich im Übrigen auch an der daran anknüpfenden Festlegung, dass Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 5 NAG vor Fristablauf entzogen werden können, sobald eine Voraussetzung für deren Erteilung weggefallen ist. 

 

Im Ergebnis ist daher vor diesem rechtlichen Hintergrund im Folgenden zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer der am 10. Juni 2013 beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ unter Heranziehung der am 31. Dezember 2013 maßgeblichen Fassung des NAG einerseits sowie der zum Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung gegebenen Sachlage andererseits zu erteilen war, und bejahendenfalls, in welcher Dauer.

 

2.1. Im vorliegenden Fall besteht das vom Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 persönlich der Österreichischen Botschaft in der Republik Kosovo übermittelte Anbringen aus einem mit „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel(s) ‚Familienangehöriger‘“ überschriebenen Formular „16 A §§ 47, 48 NAG“.

 

Daraus ergibt sich nach der in seinem Erkenntnis vom 30. September 2014, Ro 2014/22/0022, zum Ausdruck gebrachten Auffassung des VwGH eindeutig, dass der Rechtsmittelwerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ i.S. einer Rechtsentscheidung gemäß § 47 Abs. 2 NAG (und nicht etwa i.S. einer Ermessensentscheidung gemäß § 47 Abs. 3 NAG) gestellt hat, weshalb zum einen unbeachtlich ist, ob bzw. dass auch andere Formen einer Bewilligungserteilung zur Verfügung stehen, und zum anderen, ob dem vom Beschwerdeführer verwendeten Formular ein verpflichtender Charakter zukommt und sich daran eine entsprechende Manuduktionspflicht der Behörde knüpft.

 

Da seine Ehegattin – allseits unbestritten – eine österreichische Staatsbürgerin sowie dauernd in Österreich wohnhaft ist (und auch nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat), ist dem Rechtsmittelwerber im Sinne eines subjektiven Rechtsanspruches dann der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt.

 

2.2. Fallbezogen trifft dies zum einen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG insbesondere dann zu, wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers (i.S. einer Prognoseentscheidung) die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht gefährden wird.

 

2.2.1. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zunächst ins Treffen führt, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige Bestrafungen wegen begangener Verwaltungsübertretungen verhängt worden seien, so ist dieser entgegenzuhalten, dass es sich hierbei insgesamt gesehen jeweils bloß um Delikte mit einem minder gravierenden Unrechtsgehalt handelt.

 

Im Besonderen wurde über den Rechtsmittelwerber am 20. Jänner 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,5 g/l [0,5 Promille] bzw. mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,25 mg/l), am 20. April 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO (Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von mehr als 0,8 g/l [0,8 Promille] bzw. mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l), am 24. Oktober 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h) und am 15. Dezember 2008 drei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 80 Euro wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG (Inbetriebnahme eines in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kraftfahrzeuges) und verhängt.

 

Wenngleich diese strafbaren Handlungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes – nämlich innerhalb von 6 Monaten bzw. die beiden gravierendsten Übertretungen innerhalb von 3 Monaten – begangen wurden, zeigen doch sowohl die geringe Höhe der jeweils verhängten Strafen als auch der Umstand, dass sowohl das alkoholisierte Lenken als auch die Geschwindigkeitsüberschreitung jeweils in den untersten Bereich dieser vom Gesetzgeber pönalisierten Deliktsarten fällt, deutlich dass es sich hier bloß um knapp über der allgemeinen Zulässigkeitsgrenze liegende, also um gleichsam gerade schon als strafbar (bzw. nicht mehr als straflos) anzusehende Übertretungen handelte.

 

Insgesamt besehen liegt sohin ein deliktisches Verhalten vor, wie es im Bereich des Straßenverkehrs erfahrungsgemäß auch bei österreichischen Staatsbürgern nicht bloß äußerst selten anzutreffen ist; ohne zugleich auch einen beachtlichen Teil der Inländer mit zu erfassen, kann daher allein daraus nicht schon auf eine spezifische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden.

 

Dazu kommt schließlich noch, dass der Rechtsmittelwerber anschließend bis zum freiwilligen Verlassen des Bundesgebietes am 12. Juli 2011, also mehr als zwei Jahre lang, verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

 

2.2.2. Soweit es die im angefochtenen Bescheid angeführten Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen – nämlich: vom 28. November 2005 wegen Raufhandels (§ 91 StGB), vom 20. Dezember 2009 wegen gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) und Körperverletzung (§ 83 StGB) sowie vom 18. Juli 2011 wegen schweren Diebstahls (§ 128 StGB) – betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese von den zuständigen Staatsanwaltschaften jeweils nicht weiter verfolgt und die entsprechenden Verfahren eingestellt wurden.

 

Abgesehen davon, dass diese Tatvorwürfe (unter der Voraussetzung von deren jeweils zutreffender Subsumtion unter das spezifische Tatbild des StGB) ohnehin zwischenzeitlich zum überwiegenden Teil bereits verjährt wären, können diese dem Rechtsmittelwerber im fremdenrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht in negativer Weise angelastet werden.

 

2.2.3. Da auch sonstige in diese Richtung deutende Gesichtspunkte nicht vorliegen, kann daher insgesamt besehen nicht davon ausgegangen werden, dass der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG i.V.m. § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden wird, zumal ihm ja stets bewusst sein muss, dass ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bloß zeitlich befristet gilt (vgl. § 20 NAG) und eine nachfolgende Verlängerung von dessen Gültigkeitsdauer gehindert wäre, sobald den Anforderungen des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG nicht mehr entsprochen werden kann.

 

2.3. Zum anderen erfüllt ein Fremder die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG dann, wenn sein Aufenthalt i.S.d. § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, was gemäß § 11 Abs. 5 NAG gegeben ist, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und ihrer Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II 434/2013 entsprechen.

 

2.3.1. Nach der zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung betrug der für den vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Richtsatz gemäß § 292 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, wenn diese mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt leben) 1.255,89 Euro.

 

2.3.2. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde festgestellt, dass seine Gattin für ihn (und ihre beiden minderjährigen Kinder) unterhaltspflichtig wäre, sobald sich der Rechtsmittelwerber in Österreich aufhält.

 

Wenngleich deren durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst nach Abzug von Mietkosten und Kredittilgungsraten knapp unterhalb des monatlichen Richtsatzes lag (siehe oben, Pkt. I.7.), hätte dies jedoch noch nicht zwingend bedeutet, dass der künftige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers deshalb zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft geführt hätte. Denn im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre es ihm nämlich wohl unschwer möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, deren Einkünfte eine deutliche Überschreitung des Richtsatzes gewährleistet hätten.

 

2.4. Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, ist darauf zu verweisen, dass dem Rechtsmittelwerber der beantragte Aufenthaltstitel dann gemäß § 11 Abs. 3 NAG deshalb zu erteilen wäre, weil die nach dieser Bestimmung zu treffende Ermessensentscheidung eine Interessenabwägung, die hier zu seinen Gunsten ausfallen muss, bedingt:

 

Stellt man nämlich einerseits den vom ihm begangenen Übertretungen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der geringfügigen Unterschreitung des ASVG-Richtsatzes gegenüber, dass sich seine Gattin bereits seit über 10 Jahren in Österreich aufhält und auch ihre beiden Kinder hier aufgewachsen sind, so ergibt sich daraus, dass es diesen Personen offenkundig nicht zumutbar wäre, zum Zweck der Gestaltung eines normalen gemeinsamen Familienlebens ihren Wohnsitz in den Heimatstaat des Beschwerdeführers (Kosovo), zu dem sie keinerlei Beziehung haben und dessen Sprache sie nicht beherrschen, zu verlegen; dazu kommt weiters, dass sich der Rechtsmittelwerber von August 2006 bis Juli 2011 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und während dieser fünf Jahre durchgängig bei seiner Gattin und deren Kindern gewohnt hat, regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen und demgemäß hier auch entsprechend sozial integriert ist, erfolgreich einen Deutschkurs absolviert hat sowie, dass sich seine beiden Stiefkinder entwicklungspsychologisch betrachtet derzeit jeweils in einem kritischen Alter (13 bzw. 14 Jahre) befinden,  in dem sie dringend eine Vaterfigur als Bezugsperson benötigen.

 

2.5. Im Ergebnis hätte daher die belangte Behörde aus allen diesen Gründen den Antrag des Beschwerdeführers nicht abweisen dürfen, sondern diesem einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auszustellen gehabt.

 

2.6. Gemäß § 20 Abs. 1 NAG waren die befristeten Aufenthaltstitel allerdings generell nur für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen.

 

Im Besonderen legte § 20 Abs. 1a NAG (u.a.) bezüglich der vom Rechtsmittelwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z. 8 NAG beantragten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ fest, dass eine solche für die Dauer von drei Jahren auszustellen war, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung i.S.d. § 14a NAG erfüllt hatte und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, dass eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt worden war oder das Reisedokument nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer aufgewiesen hatte.

 

2.6.1. Diesbezüglich ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass zwar der Reisepass des Beschwerdeführers noch bis zum 19. Dezember 2021 gültig ist und er auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt hat.

 

2.6.2. Allerdings war er zweifelsfrei in den letzten zwei Jahren vor seiner Antragstellung (13. Juni 2013) nicht durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (§ 20 Abs. 1a Z. 2 NAG), sodass ihm seitens der belangten Behörde der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ lediglich für eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten auszustellen gewesen wäre.

 

Wenn vor diesem Hintergrund in § 20 Abs. 2 erster Satz NAG der Beginn der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels an das Ausstellungsdatum geknüpft war, sagt dies allerdings noch nichts über jenen Zeitpunkt aus, zu dem die Behörde konkret zur Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ verpflichtet gewesen wäre. Mangels materiengesetzlicher Spezialvorschrift kommt daher insoweit die allgemeine Regelung des § 73 Abs. 1 AVG zum Tragen, wonach über Parteienanträge spätestens sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden ist.

 

Da hier der maßgebliche Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 faktisch (erst) am 27. Juni 2013 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wäre ihm die Karte spätestens am 27. Dezember 2013 auszustellen, zugleich jedoch deren Gültigkeitsdauer gemäß § 20 Abs. 2 erster Satz NAG i.V.m. § 32 Abs. 2 erster Satz AVG mit dem Ablauf des 27. Dezember 2014 zu befristen gewesen.

 

Ein weiter reichendes subjektiv-öffentliches Recht kam dem Rechtsmittelwerber im Ergebnis im Behördenverfahren nicht zu.

 

Davon ausgehend konnte diese Befugnis – als (zusätzliche) mittelbare Konsequenz der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG – auch nicht allein dadurch ausgedehnt werden, dass gegen den Bescheid, mit dem die Gewährleistung dieses Rechtes in gesetzwidriger Weise versagt wurde, eine Beschwerde erhoben wird: Denn durch ein Rechtsmittel kann allgemein nur erreicht werden, dass dem Normadressaten jenes subjektiv-öffentliche Recht, das ihm von Gesetzes wegen an sich zukommt (sog. „bestehende Rechtsposition“) und mit dem angefochtenen Bescheid vorenthalten wurde, zuerkannt wird, nicht jedoch auch ein darüber hinausreichender Anspruch.

 

2.7. Zusammengefasst: Weil die am 13. Juni 2013 erfolgte Antragstellung auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles lediglich eine auf den Zeitraum von einem Jahr befristete Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ i.S.d. § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1a NAG begründete und diese Berechtigung zufolge der aus § 81 Abs. 26 NAG spätestens mit Ablauf des 27. Dezember 2014 geendet hätte, ergibt sich somit, dass dem Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung des LVwG ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch auf Gewährung eines derartigen Aufenthaltstitels nicht mehr zukommt.

 

 

3. Ergebnis   

 

 

3.1. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen (vgl. in diesem Sinne auch die beiliegende, mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des LVwG vom 7. September 2015, LVwG-750061/36/Gf/Mu).

 

3.2. Dem steht allerdings eine – u.U. auch auf zwischenzeitlich geänderte entscheidungswesentliche Sachverhaltsaspekte gegründete – Einbringung eines neuerlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der hierfür zuständigen Behörde (nicht hingegen auch beim LVwG ) nicht entgegen.  

 

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf die unter Pkt. III. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f