LVwG-300004/21/BMa/KOE

Linz, 28.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. August 2013, SV96-15-2012/GR,

 

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 730,00 Euro zu leisten.

 

III.     Überdies hat der Beschwerdeführer gem. § 52 Abs.3 VwGVG iVm dem Beschluss des OÖ. Landesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2014, LVwG-300004/19/Hu, Dolmetschergebühren in Höhe von insgesamt 336,20 Euro zu leisten.

 

IV.      Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der S K wird keine Folge gegeben.

 

V.        Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 26. August 2013, SV96-15-2012/GR, wurde der Beschwerdeführer  (in folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

„Sehr geehrter Herr W!

 

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungsbefugter der Confiserie W GmbH mit Sitz in A gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber

 

1. Frau B, geb. 1967, als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Verpackerin zumindest am 13.10.2011 für 6 Stunden, am 17.10.2011 für 5,5 Stunden, am 19.10.2011 für 6 Stunden und am 9.11.2011 für 5 Stunden beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (13.10.2011)

 

2. Frau H, geb. 1973, als; Dienstnehmerin in persönlicher ; und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiterin zumindest von 20.9.2011 bis 14.10.2011, 17.10.2011 bis 18.10.2011, 24.10.2011 bis 28.10.2011, 31.10.2011 bis 4.11.2011, 7.11.2011 bis 11.11.2011 und am 14.11.2011 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (20.9.2011),

 

3. Frau  J,  geb. 1940, als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Verpackerin im November und

Dezember 2011, zumindest am 20.12.2011, im Ausmaß von mehreren Stunden beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (20.12.2011),

 

4. Frau K, geb. 1958, als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Verpackerin zumindest in der 38., 39., 41., 42., 44. und 45. Kalenderwoche 2011 im Ausmaß von 22 bis 40 Stunden pro Woche beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (38. Kalenderwoche) und

 

5. Frau M, geb. 1943, als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Verpackerin zumindest am 15.11.2011 im Ausmaß von mehreren Stunden beschäftigt hat, ohne vor Arbeitsantritt (15.11.2011)

 

eine   zumindest   mit   den   Mindestangaben   ausgestattete   Meldung   bei der   Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten.

Dieser Sachverhalt wurde von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 15.11.2011 gegen 11:15 und am 20.12.2011 gegen 10:25 Uhr in Ihrem Unternehmen in A, in dem oa. Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten betreten wurden, festgestellt.

Die oa. Dienstnehmer waren nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen. Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 9 VStG i.V.m. §§ 33 und 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungs-gesetz (ASVG) i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von jeweils

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils

Freiheitsstrafe von

Gemäß

730,00 €

(gesamt: 3.650,00€)

49 Stunden

(gesamt: 245 Stunden)

-

§ 111 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind 365,-- €, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.015,--€.“

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 3. Oktober 2013, die das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach anficht.

 

1.3. Nach Vorlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes samt Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat am 24. Oktober 2013 wurde am 8. November 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die am 12. Februar 2014 fortgesetzt wurde. Zur Verhandlung sind der Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung, eine Vertreterin der belangten Behörde und ein Vertreter der Organpartei, des Finanzamts Linz, gekommen. Als Zeugen wurden B, J, K, H, S, M, W, V, A und G vernommen. Zur Befragung der H wurde der Dolmetscher G beigezogen.

Die Beschwerde zu Punkt 4 des bekämpften Bescheids (betreffend K) wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

 

 

 

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Helmut Wenschitz ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firma Confiserie W GmbH mit Sitz in A.

 

Zu Faktum 1. des bekämpften Straferkenntnis - B:

B ist eine Freundin der W, die zum Tatzeitpunkt noch Lebensgefährtin des Beschwerdeführers war und M geheißen hat. Der Bf kannte B selbst nicht. B ist bei einem anderen Dienstgeber regelmäßig beschäftigt und hat nach Absprache mit ihrer Freundin zu den im bekämpften Straferkenntnis angeführten Zeiten im Betrieb der Firma W als Verpackerin gearbeitet.

Eine Entlohnung in Form eines Entgelts kann nicht festgestellt werden, B wurde zum Pizzaessen eingeladen, hat Pralinen bekommen und einen Adventkalender.

 

Zu Faktum 2. des bekämpften Straferkenntnisses - H:

H war bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und wurde zum Putzen in die Firma des Bf geschickt. In der Vorweihnachtszeit war sie zu den im bekämpften Straferkenntnis angeführten Zeiten in der Produktion der Firma W Confiserie tätig. Dieselbe Tätigkeit hat sie ab dem Jahr 2012, nachdem sie ordnungsgemäß beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet wurde, weiterhin ausgeübt. Eine Entlohnung der H kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein zeitlicher Durchrechnungszeitraum für die Putztätigkeit und die Produktionsfähigkeit der H vereinbart war.

Hinsichtlich H war der Bf zunächst geständig und ist im Nachhinein von seiner Verantwortung in der schriftlichen Rechtfertigung vom 2. März 2012  abgegangen.

 

Zu Faktum 3. des bekämpften Straferkenntnisses –J:

J ist die Tante der nunmehrigen Gattin des Beschwerdeführers. Sie hat in dem im bekämpften Straferkenntnis angeführten Ausmaß im Betrieb des Bf als Verpackerin gearbeitet. Eine Entlohnung der J kann nicht festgestellt werden. Über die Entlohnung wurde mit J auch nicht gesprochen (Seite 8 des Tonbandprotokolls vom 8. November 2013).

 

Zu Faktum 5. des bekämpften Straferkenntnisses -  M:

M ist die Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Sie hat zu den im bekämpften Straferkenntnis angeführten Zeiten im Betrieb des Bf als Verpackerin gearbeitet. Ein ausbezahltes Entgelt kann nicht festgestellt werden, über eine Entlohnung wurde nicht gesprochen.

 

Keine der unter den Punkten 1., 2., 3. und 5. des bekämpften Bescheids angeführten Arbeiterinnen war vor Aufnahme der Beschäftigung mit zumindest den Mindestangaben bei der Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger angemeldet.

 

Bereits am 15. November 2011 wurde eine Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt, bei der jedoch neben den ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigten nur M und Sch angetroffen wurden. Aufgrund von Hinweisen auf illegale Beschäftigung wurde am 20. Dezember 2011 eine weitere Kontrolle durchgeführt und J und H angetroffen.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Befragung hat sich auch ergeben, dass M und J auftragsbezogen im Betrieb aushelfen.

Die Zeiten, die die im bekämpften Straferkenntnis angeführten Damen im Betreib gearbeitet haben, wurden in einem Kalender festgehalten, der anlässlich der Kontrolle fotografiert wurde.

Die Arbeit im Betrieb des Bf wurde von W, M oder von anderen Mitarbeitern in der Firma vorgegeben.

Die im Betrieb Beschäftigten haben Firmenbekleidung der Firma W getragen.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Die Aussagen der bei der Firma Wenschitz Beschäftigten oder zum Bf in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehenden Personen war dadurch gekennzeichnet, dass diese große Erinnerungslücken hatten bzw. sichtlich bemüht waren, keine den Bf belastenden Aussagen zu tätigen.

Die Aussage der beiden Zeuginnen, die als Leasingarbeiterinnen im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt waren, hinwieder waren geprägt von den Eindrücken der nach der Kontrolle vorzeitig erfolgten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die in keiner sachlichen Atmosphäre stattgefunden hat.

 

Die getroffenen Feststellungen wurden damit vor allem auf die Erhebungen der Finanzpolizei, insbesondere auf die Fotografien des in der Firma W befindlichen Kalenders, gestützt. Die vorgeworfenen Arbeitszeiten ergeben sich aus den Aufzeichnungen in diesem Kalender, der im Betrieb des Bf vorgefundenen wurde.

Die Beschäftigung der angeführten Personen wurde vom Beschwerdeführer selbst und dessen Gattin auch gar nicht substanziell bestritten. Hinsichtlich des Entgelts konnten jedoch aufgrund der Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers keine Feststellungen getroffen werden, mit Ausnahme der angegebenen Einladungen zum Essen und zu Festen sowie dem Überlassen von Pralinen aus der Produktion. Der Bf hat selbst angegeben, B nicht zu kennen.

 

2.3.1. In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:

 

Die Berufung des W vom 3. Oktober 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. August 2013, SV96-15-2012/GR, wurde dem Verwaltungssenat am 10. Oktober 2013 vorgelegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeitsgerichtsübergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetztes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idf BGBl. I Nr. 122/2013, anzuwenden.

 

Nach § 3 Abs. 7 Z. 1VwGBK-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senats der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senats oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört bzw. der Einzelrichter dem Senat der Unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat.

 

Das anhängige Verfahren war daher von der nunmehr zuständigen Einzelrichterin, die die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2013 verwerten könnte, fortzuführen.

 

Gemäß § 38 VwGVG sind jene Verfahrensvorschriften sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

2.3.2. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 35 Abs.1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)Verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelsperson in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

2.3.3. Dem Bf wird im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als Außenvertretungsbefugter der Confiserie W GmbH die in Spruchpunkt 1.,2.,3. und 5. des bekämpften Erkenntnisses angeführten Personen als Dienst-nehmerinnen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Bei einer Verwendung für einfache Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubten und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildeten, kann in Ermanglung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden.

B, J und M haben einfachste Verpackungstätigkeiten im Betrieb des Bf erbracht. Dabei ist irrelevant, dass die Zahlung eines Entgelts nicht nachgewiesen werden konnte und die Damen lediglich angegeben hatten, Pralinen und Essen für ihre Beschäftigung erhalten zu haben, da sich der Anspruch des Dienstnehmers auf Entgelt aus § 44 ASVG iVm § 49 ASVG ableiten lässt und somit im gegenständlichen Fall von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen ist.

 

Hinsichtlich B ist aufzuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für das Vorliegen eines Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes, welcher keine Anmeldung zur Sozialversicherung zur Folge hätte, ein persönliches Naheverhältnis, eine relative Kürze der Arbeitstätigkeit, Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit erforderlich sind (VwGH 29112007/2007/09/0230). Der Bw ist mit B nicht befreundet, auch hat sie ihre Arbeitsleistung nicht nur kurzfristig erbracht. Hinsichtlich B hat der Bw damit das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Hinsichtlich J und M hat sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass es sich dabei um familienhafte Mitarbeit gehandelt hat.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde wird vom erkennenden Mitglied des . Landesverwaltungsgerichts die Ansicht vertreten, dass auch bei einer GmbH familienhafte Mitarbeit in dem Umfang möglich ist, als diese sich auf Arbeitsleistungen beschränkt, die im Rahmen der Beistandspflicht erbracht werden, dies umso mehr, als es sich im gegenständlichen Fall um eine GmbH handelt, deren alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Bf ist.

J und M haben als Tante und Mutter der nunmehrigen Gattin des Bf jedoch keine Unterstützungs- und Beistandspflichten im Rahmen des familienhaften Zusammenlebens gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit beiden wurde keine Entgeltabsprache getroffen (Seite 8 und Seite 9 des Tonbandprotokolls vom 8. November 2013), sodass schon aus diesem Grund eine angemessene Bezahlung als vereinbart gilt.

 

Die von J und M ausgeübte Tätigkeit wurde überdies nicht nur kurzfristig erbracht, sondern die Damen wurden vor allem in der Vorweihnachtszeit produktionsbedingt als Verpackerinnen  widerholt eingesetzt.

Der Bw hat damit auch hinsichtlich J und M das Tatbild der ihm angelasteten Übertretung erfüllt.

 

Hinsichtlich H war der Bf in seiner Stellungnahem vom 2. März 2012 geständig, hat in der Folge jedoch auch hinsichtlich der Verurteilung betreffend die Nichtmeldung der H Beschwerde erhoben und er hat diese – im Gegensatz zu Faktum 4. des bekämpften Bescheids betreffend K – nicht zurückgezogen.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, das H Arbeiten am Vormittag im Produktionsbereich der  W Confiserie verrichtet hat, obwohl sie von der Firma, bei der sie beschäftigt war, nur für Putztätigkeiten in die Firma des Bf am Nachmittag geschickt wurde. Schon mangels Vereinbarens eines Durchrechnungszeitraums für die Erbringung der Arbeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten im Produktionsbereich mit nicht geleisteten Putztätigkeiten gegenverrechnet wurden.

Für diese einfache Tätigkeit in der Produktion, die über die Putzarbeiten, die von H zu verrichten waren, hinausgeht, gilt gemäß §44 ASVG iVm § 49 ASVG gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegtes Entgelt als bedungen.

H hat auch ihre Tätigkeit im Betrieb des Bf in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Dienstnehmerin ohne vorherige Meldung zur Sozialversicherung erbracht und der Bf hat damit auch Tatbild der ihm hinsichtlich H angelasteten Verwaltungsübertretung ebenfalls erfüllt.

 

2.3.4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamkeitsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen, Vorlage von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bf bestreitet die Beschäftigung der unter 1., 2., 3. und 5. im bekämpften Bescheid aufgezählten Dienstnehmerinnen, indem er diese Tätigkeit als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst, familienhafte Mitarbeit und unentgeltliche Arbeit darstellt. Obwohl dem Bf als Unternehmer die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bekannt sein müssen, wurden die Arbeitsleistungen von B, H, J M in Anspruch genommen, ohne diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden. Es ist daher von zumindest fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sich entsprechend sorgfältig verhalten zu haben, sodass ihn ein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen trifft. Die Verwaltungsübertretung ist dem Bf somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

2.3.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Weil § 19 VStG in der derzeit geltenden Fassung mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist diese Bestimmung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde zu legen.

 

Die Erstinstanz hat von der in § 111 Abs.2 ASVG vorgesehen Strafmilderung in höchstzulässigem Ausmaß Gebrauch gemacht und somit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Damit erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Strafausmessung durch die Erstbehörde entsprochen wurde, und es erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich, kann diese doch einerseits nicht mehr weiter herabgesetzt werden und andererseits aufgrund des Verschlechterungsverbots auch keine strengere Strafe verhängt werden. 

Den in der Beschwerde ins Treffen geführten Milderungsgründen der Unbescholtenheit und der langen Dauer des Verfahrens sowie dem auffälligen Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht die illegale Beschäftigung von fünf Arbeitnehmerinnen entgegen, sodass die Erteilung einer Mahnung von vornherein ausgeschlossen ist.

 

Weil der Sachverhalt durch die Aussagen der einvernommenen Zeuginnen in den entscheidungswesentlichen Punkten geklärt werden konnte, war dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der K aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Folge zu geben.

 

Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

Die nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF festgesetzten Gebühren für die Beiziehung von Dolmetschern waren dem Bf auf der Rechtsgrundlage des VwGVG vorzuschreiben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann