LVwG-601094/2/Bi

Linz, 23.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn H-J P, Deutschland, vertreten durch RA D S, vom  20. Oktober 2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 15. September 2015, VStV/915300554370/2015, wegen Übertretung der StVO 1960

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „am 19.4.2015, von 5-17 Uhr“ und „Abschleppzone ausgenommen Linz-Linien Busse“ abgestellt war.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag von   14 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs. 1 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 19. April 2015 um 7:00 Uhr das Kraftfahrzeug, Kz. x in Linz, H.gasse gegenüber Nr.23, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „Abschleppzone ausgenommen Linz-Linien Busse“ abgestellt.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe dort geparkt, ein Abschleppen wäre aber deswegen nicht berechtigt gewesen, weil dort ein Schild angebracht gewesen sei, welches das zeitlich begrenzte Parken ausdrücklich durchgestrichen gehabt habe; das Schild sei am linken Teil des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Einparkbereich gewesen. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, dass sogar ein gebührenfreies Parken in diesem Bereich möglich gewesen sei; dazu werden Fotos vorgelegt.

In der für den Borealis-Linz-Marathon am 19.4.2015 erlassenen Verordnung des Bezirksverwaltungsamtes Linz heiße es, dass alle Straßenverkehrszeichen, die mit der vorgeschriebenen Verkehrsregelung im Widerspruch stünden, abzumontieren, umzudrehen oder abzudecken seien und zwar wind- und wettersicher und ohne Reflexionen zuzulassen. Damit sei die Beschilderung rechtswidrig; eine Abdeckung habe nicht stattgefunden. Das Halteverbotsschild, auf das die belangte Behörde ihr Abschleppen stützen wolle, befinde sich in einem völlig anderen Bereich des Parkplatzes, nämlich deutlich abgesetzt rechtsseitig. Das mittige Schild in der Parkbucht weise zwar Pfeile auf, jedoch habe das Schild im rechten Bereich des Parkbereichs den ausdrücklichen Hinweis „Anfang“, es seien 2 Schilder aufgestellt. Der Geltungsbereich werde offen gelassen und die bauliche Abgrenzung sei so gestaltet, dass der Bereich, in dem  das Fahrzeug gestanden sei, durch einen Knick deutlich abgegrenzt sei vom sonstigen Parkbereich. Damit habe die Auslegung des mit Pfeilen versehenen Schildes einen Abschleppbereich bis zum Abknicken des Bordsteines eröffnet. Der Standort des Fahrzeuges stelle einen völlig neuen und anderen Bereich dar, in dem das durchgestrichene gebührenpflichtige Schild nur die Verkehrslenkung zulasse, dass der Abschleppbereich vorher beendet gewesen sei; dazu wird ebenfalls ein Foto vorgelegt.

In subjektiver Hinsicht treffe ihn kein Verschulden, weil er von der Gesamtschau der Beschilderung davon ausgehen habe können, dass er in diesem Bereich parken könne. Es liege auch kein Ungehorsamsdelikt vor, da die widersprüchliche Beschilderung ein Verschulden ausschließe, und es sei keine Fahrlässigkeit zur Last zu legen, weil er nach der Beschilderung davon ausgehen habe können, hier kostenfrei parken zu dürfen. Durch das durchgestrichene Verkehrsschild sei er geradezu dazu eingeladen worden. Die Behörde habe unterlassen, das Schild abzudecken, um eine zweifelsfreie Verkehrs- und Parklenkung sicherzustellen. Beantragt wird die Aufhebung der Strafverfügung vom 1.7.2015 in Gestalt des Straferkenntnisses vom 15.9.2015. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige vom 20. April 2015 war der Pkw mit dem Kennzeichen x am 19. April 2015 um 7.00 Uhr in Linz, gegenüber dem Haus H 23, im Bereich eines Halte- und Parkverbots mit der auf Zusatztafeln ersichtlichen näheren Konkretisierung „am 19.4.2015 von 5.00 bis 17.00 Uhr, Abschleppzone, ausgenommen Linz-Linien Busse“ abgestellt. Anlass für das Halte- und Parkverbot war der an diesem Tag stattfindende Linz-Marathon. Der Lenker des deutschen Fahrzeuges konnte laut Anzeige nicht kontaktiert werden, weshalb die Abschleppung veranlasst und der Pkw beim Haus K 43 abgeschleppt wurde.

Der Anzeige sind Fotos von der Position des abgestellten Pkw und den dortigen Verkehrszeichen beigelegt.

Die vom Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg bekanntgegebene Zulassungsbesitzerin S A GmbH, gab auf die Aufforderung der Landespolizeidirektion nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 am 22. Juni 2015 den Bf als Lenker zum angefragten Zeitpunkt „19.4.2015, 7.00 Uhr“ bekannt.

Die an ihn wegen des Vorwurfs gemäß §§ 24 Abs. 1 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO ergangene Strafverfügung vom 1. Juli 2015 wurde fristgerecht beeinsprucht.

 

Seitens der belangten Behörde wurde die Verordnung vom 12. März 2015,      GZ: 0004106/2015, betreffend den Borealis Linz-Marathon am 19. April 2015, L-Linzer Veranstaltungs GmbH vorgelegt.

Von beiden Parteien vorgelegt wurden Fotos des Halte- und Parkverbots­bereiches, auf denen die am 19. April 2015 platzierten Verkehrszeichen ersichtlich sind.

Nach Wahrung des Parteiengehörs erging das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.  Das Verbotszeichen gemäß § 52 Z13b StVO 1960 zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z13a sinngemäß, dh a) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt; …  c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen. Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51   Abs. 3 zulässig.

 

Mit Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates Linz, Teil I, vom   12. März 2015, GZ: 0004106/2015, wurde ua im Abschnitt c) folgende Verkehrsmaßnahme verordnet: „Halten und Parken verboten – „Abschleppzone“ gemäß § 52 lit.a Z13b StVO 1960“ in der S.gasse (Schienenersatzverkehr) in Höhe Haus Nr. 25 (H.gasse) beidseitig vor und gegenüber der Fa. H. mit der Zusatztafel „ausgenommen Linz-Linien-Busse“ am 19. April 2015 von 05.00 bis 17.00 Uhr.

 

Kundgemacht war dieses Halte- und Parkverbot durch das Vorschriftzeichen „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „am 19.4.2015, v. 5-17 Uhr“, „Abschleppzone ausgenommen Linz-Linien Busse“ und „Anfang“ und „Ende“ und mit Wiederholung in der Mitte durch das Vorschriftszeichen mit der zusätzlichen Zusatztafel „Pfeil nach rechts und links“. Zu erkennen sind die angeführten Tafeln auf den vom Bf vorgelegten Fotos („Anlage k2“, „Anlage k4“ und „Anlage k5“).

Die H. KG hat ihre Filiale in der H.gasse 23, dh gegenüber befand sich der Halte- und Parkverbotsbereich, in dem der Bf den oben genannten Pkw am 19. April 2015 um 7.00 Uhr abgestellt hatte.

Damit entsprach die Kundmachung dem hier in Rede stehenden Inhalt der Verordnung.

 

Eine Abdeckung anderslautender Verkehrszeichen wäre nur erforderlich gewesen, wenn diese Verkehrszeichen auf denselben Geltungs­bereich und –zeitraum bezogen andere Verkehrsmaßnahmen zum Inhalt gehabt hätten, dh den speziell für den Marathon getroffenen Verkehrsmaßnahmen widersprochen hätten.

Ein Widerspruch war hier aber nicht gegeben: Im genannten Halte- und Parkverbotsbereich befindet sich als ständige Anordnung eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, allerdings – wie kundgemacht – „werktags Mo bis Fr von 8-18.30 Uhr und Sa von 8-15 Uhr“. Der 19. April 2015 war ein Sonntag, dh die Kurzparkzone stand nicht in Geltung und konnte somit der speziell für den Marathon getroffenen Regelung nicht widersprechen.

 

Das Halte- und Parkverbot war eindeutig und zweifelsfrei verständlich kundgemacht, die Pfeile nach links und rechts waren bis zum „Anfang“ bzw „Ende“ des Verbots zu lesen, egal ob die Parkfläche einen – straßenverlauf-bedingten – Knick aufweist oder nicht. Der gesamte Bereich war auch frei einsehbar.   
Auch für einen ortsunkundigen Lenker musste diese Regelung verständlich sein, die Kundmachung der der oben zitierten Verordnung entnommenen Verkehrsmaßnahme entsprach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Im Zweifelsfall hätte sich der Bf entsprechend erkundigen müssen, was er offenbar unterlassen hat.

Damit hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG - gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es besteht kein Anhaltspunkt für eine Strafherabsetzung. Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf, erschwerend war kein Umstand. Eine Strafherabsetzung war daher nicht zu rechtfertigen. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z4 VStG war nicht anzuwenden, weil von geringfügigem Verschulden des Bf nicht auszugehen war und die Missachtung des Halte- und Parkverbots eine Behinderung des Schienenersatzverkehrs zur Folge hatte. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger