LVwG-300027/2/Kl/Rd/HK

Linz, 27.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn R, vertreten durch die Rechtsanwälte M & Partner, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­­schaft Rohrbach vom 21. Juni 2013, Ge96-48-2012, wegen einer Ver­waltungs­übertretung nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen – KJBG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbei­trag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 70 Euro (10% der nunmehr verhängten Geldstrafe) bestimmt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21. Juni 2013, Ge96-48-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, gemäß § 6 Abs.1 Z18 KJBG-VO iVm § 30 KJBG, verhängt, weil er als handels­rechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Gartenge­staltung R GmbH mit dem Sitz in S, die wiederum unbe­schränkt haftende Gesellschafterin der Gartengestaltung R GmbH & Co KG mit dem Sitz in S ist und die ua das Gewerbe Gärtner, beschränkt auf die Garten- und Grünflächengestaltung im Standort S besitzt, zu verantworten hat, dass am 27. September 2012 in der Arbeitsstätte in S, der jugendliche Gartengestaltungslehrling Herr B, geb. am 1996, nach etwa einem Monat Ausbildung zu Arbeiten mit einem Lader der Marke BOBCAT 773, Seriennummer 509616495, herangezogen wurde, obwohl das Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und das Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände verbotene Arbeiten für Jugendliche darstellen. Herr B, geb. am 1996, besitzt keinen Lernfahrausweis oder eine Lenkberechtigung aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und eine tat- und schuldangemessene Reduktion der verhängten Geldstrafe bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde den Strafrahmen nahezu bis zur obersten Grenze ausgeschöpft habe und unangemessen hoch sei. Tatsächlich vorliegende Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe reumütig eingestanden, dass er die Bestimmung des § 6 Abs.1 Z18 der VO über die Beschäftigungs­verbote und –beschränkungen für Jugendliche nicht gekannt habe. Dieses Tatsachen­geständnis wäre als mildernd zu berücksichtigen gewesen. Das Straferkenntnis erwecke den Eindruck, dass allein die Folgen des Arbeitsunfalles für die Beurteilung der Strafhöhe das alleinige Kriterium gewesen sei. Die schicksalhafte Verkettung der zum Arbeitsunfall führenden Umstände hätten berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren ein Sachver­ständigengutachten eingeholt, in welchem der Sachverständige zu dem Schluss gekommen sei, dass der Lehrling B keine Sicht auf den Verletzten haben konnte, da durch den angehobenen Schaufelarm die Sicht auf den Verunglückten verdeckt und B keine Möglichkeit gehabt habe, unfallverhindernd zu reagieren. Auch wenn B den erforderlichen Lernfahrausweis bzw die erforderliche Lenkberechtigung aufgrund kraftfahr­rechtlicher Vorschriften besessen hätte, wäre der Unfall nicht verhinderbar gewesen. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass B durch die Absolvierung der Bio-Landwirtschaftsschule in S einschlägige Erfahrungen im Umgang mit dem Betrieb von landwirtschaftlichen motorisierten und technischen Geräten erhalten habe und entsprechend geschult worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich vergewissert, dass B im Umgang mit dem Lader der Marke Bobcat 773 geschult und fähig sei, diesen zu bedienen. Überdies habe eine Unterweisung des Herrn B  durch den Sohn des Beschwerdeführers vor der ersten Inbetriebnahme stattgefunden. Es könne dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden, dass ihm die Gefahr, die mit dem Betrieb des Laders verbunden war, völlig gleichgültig gewesen sei. Der Lehrling B habe zwar keinen Lernfahrausweis bzw Lenkberechtigung aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besessen, jedoch habe dieser tatsächliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit dem Lader gehabt und sei er auch schon vor seiner Beschäftigung im Unternehmen des Beschwerdeführers mit Traktoren gefahren und sei er auch im Besitz eines Mopedführerscheins. Als weitere Milderungsgründe wären zu berücksichtigen gewesen, dass der Be­schwerde­führer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe und er die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe. Die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe habe nicht nach deren Anzahl, sondern nach deren Gewicht zu erfolgen. Bei richtiger Würdigung würden die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG vorliegen. Dem Strafrechtsgedanken Rechnung tragend sei eine Verur­teilung zu einem Drittel des Höchstmaßes der Strafe gerechtfertigt. Die Höhe der verhängten Geldstrafen sei weder tat- noch schuldangemessen.        

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Ver­waltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 12. August 2013 dahingehend, dass die Strafbemessung schon in der Strafanzeige begründet worden sei, die verbotene Beschäftigung des Jugendlichen zu einem schweren Arbeitsunfall geführt habe und die Tat sehr schwerwiegende Folgen gehabt habe. Somit sei das Ausmaß der mit dieser Tat verbundenen Schädigung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer, im Speziellen Jugendlichen), ganz besonders hoch und die Strafe daher entsprechend hoch zu bemessen. Erschwerend sei noch zu bemerken, dass der 15-jährige Lehrling im Betrieb im Umgang mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln geschult und unterwiesen worden sei, was in diesem Zusammenhang als grob fahrlässige Handlung zu werten sei, da der Jugendliche bereits nach etwa einem Monat Ausbildung beauftragt wurde, Arbeiten mit einem Bobcat durchzuführen, anstatt ihn auf die Beschäftigungs­verbote iSd der KJBG-VO hinzuweisen und ihn von der Inbetriebnahme des selbstfahrenden Arbeitsmittels abzuhalten. Es wurde die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwal­tungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­­­ver­teilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die eingangs genannte Einzel­richterin zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.     

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­handlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 30 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen – KJBG ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 leg.cit. sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte ebenso zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs.1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln. 

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des KJBG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.090 Euro verhängt. Es wurde sohin der gesetzlich normierte Strafrahmen nahezu zur Gänze ausgeschöpft. Strafmildernd wurden keine Um­stände, erschwerend der sehr schwere Arbeitsunfall gewertet. Mangels konkreter Angaben durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorge­pflichten, ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung ist der Be­schwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

 

Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde eingewendet, dass seitens der belangten Behörde ausschließlich die Schwere des Arbeitsunfalles Eingang bei der Strafbemessung gefunden habe, hingegen keine Milderungsgründe berück­sichtigt und entsprechend gewertet worden seien.

 

Dem Beschwerdeführer kommt -  entgegen der im Rechtsmittel vertretenen An­sicht – der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten­heit zum Tat­zeit­punkt aufgrund mehrerer Verwaltungsvormerkungen nicht mehr zugute, wenngleich einschlägige Verwaltungsüber­tretungen nicht zum Vorschein gekommen sind (vgl. VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218 ua). Hinsichtlich des angesprochenen Tatsachengeständnisses ist auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11953, Slg 2821 A, hinzuweisen, wonach im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein solches qualifiziertes Ge­ständnis erblickt werden kann, welches strafmildernd wirken würde (idS auch VwGH 31.3.1993, 93/02/0057, 20.5.1994, 94/02/0044, 14.6.1996, 94/02/0492). Auch stellt die vom Beschwerdeführer eingestandene Unkenntnis  der KJBG-Verordnung keinen berücksichtigenden Milderungsgrund dar, hätte sich der Beschwerdeführer vor Beginn als Lehrlingsausbilder doch über die gesetz­lichen Bestimmungen und die anzuwendende Verordnung entsprechend informie­ren müssen, gegebenenfalls auch bei den zuständigen Behörden. Noch dazu, wo selbstfahrende Arbeitsmaschinen regelmäßig im täglichen Arbeitsablauf zum Einsatz kommen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte somit nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Gegenständlich ist davon auszugehen, dass durch den vom Beschwerdeführer gesetzten Verstoß das Rechtsgut intensiv beeinträchtigt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt auch kein geringfügiges Verschulden vor. So geht die Verantwortung, wonach der Arbeitnehmer B als Absolvent der Bio-Landwirtschaftsschule S einschlägige Erfahrungen mit dem Umgang von landwirtschaftlich motorisierten und technischen Geräten besitze, ins Leere, kann doch nach einem einjährigen Besuch oben genannter Schule, in Anbetracht dessen, dass die Ausbildung drei Jahre dauert, keinesfalls von einem Absolventen gesprochen werden. Auch erscheint es nicht lebensnah davon auszugehen, dass in dieser kurzen Zeit einschlägige Erfahrungen, die einen professionellen Umgang mit diversen landwirtschaftlichen Geräten gewährleisten, erworben hätten wer­den können. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend vorgebracht hat, stellt sich der verbotene Einsatz eines Lehrlings, der erst einen Monat im Unternehmen beschäftigt war, an einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine als grob sorgfalts­widrig dar. Der Be­schwerde­führer ist somit seiner Verpflichtung zur Sorgfalt und Bedachtnahme auf die Gesundheit und den Schutz von Jugendlichen bei weitem nicht hinreichend nachgekommen. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, können Jugend­liche meist die drohenden Gefahren weder abschätzen noch verfügen sie natur­gemäß über eine ausreichende Erfahrung.

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.

 

Grundsätzlich schließt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Argumentation der belangten Behörde an, wonach das Verschulden des Be­schwerdeführers bei weitem nicht als geringfügig anzusehen ist und auch zu einem schweren Arbeitsunfall führte, durch welchen die berufliche als auch per­sönliche Zukunft des verunfallten jugendlichen Arbeitnehmers eine gravierende und einschneidende Wendung erfuhr. Dieser erschwerende Umstand hat seinen Niederschlag in der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu finden. Dennoch erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 1.000 Euro als doch zu hoch gegriffen. Wenngleich keinesfalls die Folgen der Tat bagatellisiert werden dürfen, war vom Landes­verwaltungs­gericht das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Zeitpunkt der Begehung der Tat dahingehend zu durchleuchten, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer zur Hint­anhaltung von Verwaltungsüber­tretungen wie die gegenständliche getroffen hat oder schuldig geblieben ist. Hier hat der Be­schwerde­führer keine überzeugenden vorbeugenden Maßnahmen für sich ins Treffen führen können. Andererseits darf aber auch nicht nahezu ausschließlich auf die – hier dramatischen – Folgen der Tat abgestellt werden, sind solche nach der allgemeinen Lebenserfahrung bisweilen eine tragische Verkettung von Um­ständen, die in ihrem Ablauf nicht mehr beeinflusst werden können. Die Ein­stellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Linz gegen­über dem Beschwerdeführer wird in diesem Sinne zu verstehen sein.

 

Die nunmehr auf 700 Euro herabgesetzte Geldstrafe erscheint im Hinblick darauf tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen, ist doch auch davon auszugehen, dass dieser Vorfall einen "bleibenden" Eindruck beim Beschwerde­führer hinterlassen hat und er nicht noch einmal leichtfertig Lehrlinge die noch nicht eine ihrem Ausbildungsgrad ent­sprechende Ausbildung besitzen, an selbst­fahrenden Arbeitsmaschinen zum Einsatz kommen lässt. Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe – wie vom Beschwerdeführer begehrt – standen die obigen Aus­führungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entgegen.      

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag erster Instanz war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt