LVwG-850349/16/Wg

Linz, 15.09.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der I Z, vertreten durch x, Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. April 2015, GZ: Ge20-90-2004, wegen der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen im Sinne des § 79 Gewerbeordnung (GewO), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mitbeteiligte Partei: J P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, x),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1.      Die mitbeteiligte Partei (mP) betreibt im Standort x, x, eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage. Die Beschwerdeführerin (Bf) bewohnt eine benachbarte Betriebswohnung und beanstandet die Lagerung von Containern auf der Betriebsliegenschaft der mP. Mit Eingabe  vom 16. Dezember 2014 stellte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) dazu einen Antrag auf Vorschreibung ergänzender Bescheidauflagen. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erließ mit Bescheid vom 21. April 2015, GZ: Ge20-90-2004, gemäß § 79 Abs. 1 GewO und § 94 Abs. 3 ASchG folgenden Spruch: „Herrn J P, x, x, werden hinsichtlich der Betriebsanlage im Standort x, x, nachstehend
angeführte zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:
1. Bei der Manipulation mit den Containern dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, mit denen kein gefahrbringendes Annähern an die bestehende Freilei­tung entsprechend den erforderlichen Mindestabständen der ÖVE/ÖNorm
EN 50110-1 möglich ist. 2. Im Schutzbereich der 110-kV-Freileitung (je 25 m beiderseits der Leitungsachse) dürfen in den übereinander gelagerten Containern keine brennbaren Lagerungen erfolgen.“

 

1.2.      Dagegen erhob die Bf Beschwerde und stellte die Anträge, das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich möge eine Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abändern, dass die Stapelung von Containern entlang der südlichen Grundgrenze Z sowie entlang der westlichen Grundgrenze Z im Bereich des Büro- und Wohntraktes verboten wird, in eventu die zusätzliche Auflage vorschreiben, dass entlang der südlichen Grundgrenze Z sowie entlang der westlichen Grundgrenze Z im Bereich des Büro- und Wohntraktes keine Container gestapelt und mehrreihig aufgestellt werden, in eventu den Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Bf fasste in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich den Beschwerde­grund wie folgt zusammen: „Durch das Stapeln der Container wird eine Wand errichtet. Mich stört der Anblick der Container. Außerdem kommt es durch die Stapelung zu einer vermehrten Lärmbelästigung. In der erwähnten Auflage des Bewilligungsbescheides sind entsprechende Vorkehrungen getroffen worden, die nunmehr durch die implizite Genehmigung des Übereinanderstapelns umgangen wird bzw. eben in nicht zulässiger Weise ausgedehnt wird.“

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Verfahrensakte. Der Verhandlungsleiter tat den Verfahrensparteien den Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte der belangten Behörde (Teil I und II Ge20-90-2004) sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes dar. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine wörtliche Verlesung und hielten fest, dass die Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Die Bf wurde angehört. Der Amtssachverständige (ASV) für Anlagentechnik erstattete eine gutachtliche Stellung­nahme. Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, hielten die Verfahrensparteien fest, keine Beweisanträge zu stellen. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu stellen.

 

2.           Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Die mP betreibt im Standort x, x, eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage. Zur Umgebungssituation ist festzustellen, dass sich das Betriebsareal der mP im sogenannten I der Stadtgemeinde B, unmittelbar südlich der A Bundes­straße, befindet. Südlich des Betriebes der mP verläuft die Aufschließungsstraße (x) des sogenannten I, östlich des Zwischenlager­platzes der mP befindet sich das Betriebsareal der Firma D auf Grundstück Nr. x, KG R (Eigentümerin der Liegenschaft ist die Bf) mit Lackieranlage. Die Aufschließung der Betriebsanlage der mP erfolgt über eine innerbetriebliche Anbindungsstraße an die Industriezeile entlang der westlichen Grundgrenze des Betriebsareals. Die Bf bewohnt auf dem an die Betriebs­liegenschaft der mP angrenzenden Grundstück Nr. x, KG R, im gewidmeten Betriebsbaugebiet gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem dort eingemieteten Unternehmer (Firma D), eine Betriebswohnung (Befund des gewerbetechnischen ASV, Niederschrift vom 29. Juli 2004, AS 94 und 95 Behördenakt Teil I, Angaben der Bf, Tonbandprotokoll).

 

2.2.      Die belangte Behörde erteilte der mP mit Bescheid vom 16. August 2004, GZ: Ge20-90-2004, gemäß §§ 74, 77 und 81 Gewerbeordnung (GewO) die hier maßgebliche Änderungsgenehmigung. Entsprechend der Anregung im Gutachten des gewerbetechnischen ASV wurde in Auflagepunkt 7. dieses Bescheides vorgeschrieben: „Entlang der südlichen Grundgrenze Z sowie entlang der westlichen Grundgrenze Z im Bereich des Büro- und Wohntraktes dürfen ausschließlich Kleincontainer mit bis zu 20 m3 Nutzinhalt zwischengelagert bzw. abgestellt werden.“ (Verhandlungsschrift vom 29. Juli 2004, AS 93, Bescheid, AS 116, jeweils Behördenakt Teil I).

 

2.3.      Anlass für das gegenständliche behördliche Verfahren und den bekämpften Bescheid war der von der Bf mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 eingebrachte „Antrag auf Ergänzung der Bescheidauflagen des Bescheides vom
16. August 2004“
. Die im bekämpften Bescheid erfolgten Vorschreibungen stützen sich auf die wörtlich übernommenen Anregungen der gutachtlichen Stellungnahmen des ASV für Elektrotechnik, Dipl.-Ing. S, vom 10. März 2015 und vom 30. März 2015. Die in den Stellungnahmen des
Dipl.-Ing. S erwähnte 110 kV-Leitung verläuft über die Betriebs­liegenschaft der mP (Antrag, AS 311, Schreiben Dipl.-Ing. S vom 10. März 2015, AS 386, und vom 30. März 2015, AS 418, Lageplan Stark­stromleitung, AS 408, jeweils Behördenakt Teil II).

 

2.4.      Die Bf bringt vor, die mP würde die Container auf den Grundstücken
Nr. x und x nicht bescheidkonform aufstellen, da die Container unmittelbar entlang der Grundgrenze abgestellt werden. Zur Aufstellung der Container ist festzustellen, dass dem Bescheid vom 16. August 2004 der Baulageplan Variante 6 vom 9. August 2004 zugrunde liegt.  ASV Dipl.-Ing. B führte dazu bereits im behördlichen Verfahren einen Lokalaugenschein durch. Die Container werden laut den Feststellungen beim Lokalaugenschein in einem Minimalabstand von 1,40 m zur Grundgrenze abge­stellt. Die befestigte Fläche wurde augenscheinlich entgegen der planlichen Darstellung - Variante 6 größer ausgeführt und werden die Container bis zum Rand der befestigten Fläche abgestellt. Im Einreichplan der Genehmigung (Baulageplan Variante 6) war ein Abstand von 2 bzw. 4 m vorgesehen. Durch den um 0,6 m bzw. 2,6 m verringerten Abstand und einen vorgefundenen Minimalabstand von 1,4 m zur Grundgrenze resultieren aus gewerbetechnischer Sicht aber noch keine erhöhten Emissionen gegenüber dem genehmigten Projekt. Die auf den von der Bf vorgelegten Lichtbildern abgebildeten Container weisen jedenfalls ein Fassungsvolumen unter 20 m3 auf und wird insoweit die im Lageplan Variante 6 enthaltene Vorgabe (Container bis max. 20 m3) eingehalten. Die Oberflächenwässer der staubfrei befestigten Freiflächen inkl. Ergänzungs­fläche werden gemäß dem genehmigten Projekt über entsprechende Rigole erfasst und in den öffentlichen Kanal eingeleitet (Angaben ASV B, Tonbandprotokoll, Angaben ASV für Gewerbetechnik, Verhandlungsschrift vom 29. Juli 2004, AS 95, Behördenakt Teil I).

 

2.5.      Soweit die Bf vorbringt, die Container würden mehrreihig aufgestellt, ist festzustellen, dass im genehmigten Lageplan Variante 6 an der Grundgrenze eine einreihige Containeraufstellung eingezeichnet ist (Lageplan Variante 6, Beilage 1 der Niederschrift, Orthofoto, Beilage 2 der Niederschrift).

 

2.6.      Die Bf bringt vor, die Container würden unzulässiger Weise gestapelt. Dazu ist festzustellen: In schalltechnischer Hinsicht liegt dem Bescheid vom
16. August 2004 das schalltechnische Projekt der X S GmbH vom
1. Juli 2004 zugrunde. Die betriebsbedingten Spitzenpegel durch die Manipu­lation von Containern am Containerabstellplatz wurden im lärmtechnischen Projekt vom 1. Juli 2004 mit max. 68-74 dB messtechnisch ermittelt und liegen damit im Bereich der umgebungsbedingten Spitzenpegel. Laut aktueller ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ist bei Spitzenpegeln darauf abzustellen, ob diese über 25 dB den vorhandenen Dauerschallpegel überschreiten. Dies kann aufgrund der gegebenen und gemessenen Dauerschallpegelsituation ausgeschlossen werden. Im geneh­migten lärmtechnischen Projekt wird dazu angegeben, dass die umgebungs­bedingt verursachte Schall-IST-Situation durch KFZ-Fahrbewegungen auf der A Landesstraße B x sowie der I verursacht wird. Umgebungsbedingte, häufig verursachte Spitzenpegel lagen in folgender Größen­ordnung: KFZ-Fahrbewegungen 56-64 dB; angrenzende Betriebsobjekte 66-78 dB. Daraus ergibt sich, dass eine Überschreitung des Dauerschallpegels um 25 dB durch die Spitzenpegel bei der Containerverladung bei den vorhan­denen Projektansätzen nicht zu erwarten ist. Bezüglich der Manipulation bei den Containern auf den markierten Flächen sind die im Projekt vom 1. Juli 2004 angegebenen Manipulationsfrequenzen für die „Containerumladung mit Haken-LKW und „Containerverladung vor der Halle“ maßgeblich. Aus anlagen­technischer Sicht ist die Stapelung eines Containers in einen anderen Container technisch einem nebeneinander Aufstellen gleichzuhalten. Wenn ein Container in einen anderen gestellt wird, handelt es sich dabei um eine Manipulation, die einer „Containerumladung mit Haken-LKW bzw. Containerverladung vor der Halle“ gleichzuhalten ist. Ausdrücklich zu verweisen ist hier auf die Fußnote 3 des genehmigten Projektes vom 1. Juli 2004 „Manipulation von Containern in die Halle und retour (Bereich Grundgrenze Firma D)“, wo hier ausdrücklich ein Bezug zur Liegenschaft der Bf hergestellt wird. Die Stapelung eines leeren Containers in einen anderen Container kann daher aus technischer Sicht den im Projekt angegebenen Frequenzen zugeordnet werden. Aufgrund der vorliegenden Rechenergebnisse im Vergleich mit der gemessenen IST-Situation ohne Betrieb kann, wie aus dem genehmigten Projekt vom 1. Juli 2004 ersichtlich, davon ausgegangen werden, dass es durch die genehmigten Vorgänge zu keiner Anhebung der gemessenen Schall-IST-Situation in Bezug auf den energie­äquivalenten Dauerschallpegel LA, eq kommen wird, da die ermittelten Beur­teilungspegel jeweils um mindestens 10 dB unter der gemessenen Schall-IST-Situation bei Betriebsstillstand liegen. Auch die ermittelten Spitzenpegel bewegen sich im Bereich bzw. unter den umgebungsbedingten Spitzenpegeln. Der ASV für Anlagentechnik führte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 24. März 2015 aus, um die Frage einer möglichen Emissionserhöhung gegenüber dem geneh­migten Bestand klären zu können, wären ergänzende Angaben von der mP betreffend die Manipulationsfrequenzen (ob diese erhöht werden oder nicht) erforderlich. Diese Ausführungen sind so zu verstehen, dass, wenn hier eben über den genehmigten Umfang hinaus Manipulationen bzw. Abstellvorgänge stattfinden, diese in einer ergänzenden Eingabe bzw. einer lärmtechnischen Untersuchung dargestellt werden müssten (Parteivorbringen, Tonbandprotokoll, Ausführungen des ASV für Gewerbetechnik, Niederschrift vom 29. Juli 2004,
AS 96, Behördenakt Teil I, gutachtliche Stellungnahme ASV Dipl.-Ing. B vom 12. Februar 2015, AS 341, Behördenakt Teil II, Baulageplan Variante 6, Beilage 1 der Niederschrift vom 10. September 2015, gutachtliche Angaben ASV Dipl.-Ing. B, Tonbandprotokoll).

 

2.7.      Soweit die Bf vorbringt, sie störe der Anblick der Container, ist festzustellen, dass die auf den der gutachtlichen Stellungnahme des ASV
Dipl.-Ing. B vom 12. Februar 2015 beinhaltenden Lichtbildern abgebil­dete Lagerung von drei ineinander gestapelten Containern aus technischer Sicht zu keiner Verdunkelung der Liegenschaft der Bf führt (Angaben ASV
Dipl.-Ing. B, Tonbandprotokoll).

 

2.8.      Die mP bringt vor, sie habe die belangte Behörde bereits mit Eingabe vom 29. Juni 2005 über den umgesetzten Baulageplan Variante 8 informiert. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte die mP dazu aus: „In diesem Baulageplan  Variante 8 ist der eben umgesetzte und heute auch vorgefundene bzw. vorzufindende Zustand der Containerlagerung einge­zeichnet. Die Behörde hat bislang über unsere Eingabe vom 29. Juni 2005 nicht entschieden.“ Des Weiteren: „Wie schon erwähnt, ist ein Anzeigeverfahren insoweit anhängig, als wir die ausreichenden Daten bereits der Behörde mitgeteilt haben. Die Behörde hat eben über unsere Anzeige noch nicht entschieden, was aber nicht uns zum Rechtsnachteil gereichen kann.“

 

3.     Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorbringen (vgl. Tonbandprotokoll) und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungs-verfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Die Situation vor Ort wurde bereits in der Verhandlungsschrift vom 29. Juli 2004 eingehend beschrieben. Die Bf bewohnt eigenen Angaben zufolge mit ihrem Lebensgefährten, dem eingemieteten Unternehmer, eine benachbarte Betriebs­wohnung. Der Bescheid vom 16. August 2004 befindet sich im Behördenakt
Teil I. Die aus Anlass des Antrages der Bf erfolgten Vorschreibungen stützen sich auf die Ausführungen des elektrotechnischen ASV (2.1., 2.2., 2.3.).

 

3.2.      Die Bf beanstandet die Containerlagerung. Die Container würden zu nahe an ihrer Grundgrenze gelagert, mehrreihig aufgestellt und gestapelt. Der ASV für Anlagentechnik äußerte sich in der mündlichen Verhandlung des Landesver­wal­tungsgerichtes Oberösterreich umfassend zur Containerlagerung und den im behördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Eine mehrreihige Aufstellung entlang der Grund­grenze ist im genehmigten Lageplan Variante 6 nicht vorgesehen. Der eingezeichnete Abstand zur Grundgrenze der Bf wird derzeit unstrittig nicht eingehalten. Der ASV für Anlagentechnik äußerte sich in der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich umfassend zur Stapelung. Die Bf erwiderte: „Die Stapelung wurde lärmtechnisch nicht erhoben und kann daher nicht als von den im Jahr 2004 genehmigten Fahrfrequenzen bzw. Manipula­tionsfrequenzen umfasst angesehen werden.“ Die Bf und ihr Rechtsvertreter führten schließlich aber aus: „Es mag zwar grundsätzlich sein, dass die Stapelung sachverhaltsbezogen als mit dem genehmigten Projekt genehmigt angesehen werden kann. Ich verweise hier aber auf die Auflage 7., wo genaue Vorgaben für die Lagerung getroffen wurden. Wir sehen die Auflage 7. so bzw. verstehen sie so, dass hier jedenfalls eine Stapelung untersagt wurde. Für die Lagerung wurden konkrete Vorgaben in Auflage 7. getroffen.“ Die Auslegung des Auflagepunktes 7. betrifft eine Rechtsfrage. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht aufgrund der schlüssigen Ausführungen des anlagen­technischen ASV fest, dass eine Stapelung den im Projekt genehmigten Manipulationsfrequenzen zugeordnet werden kann. Welche Relevanz dem Einwand der Bf zukommt, sie störe der Anblick der Container, ist auf Ebene der rechtlichen Beurteilung zu behandeln. Den Angaben des ASV für Anlagentechnik zufolge kommt es jedenfalls zu keiner Verdunkelung der Liegenschaft. Die gutachtlichen Ausführungen des ASV sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar und schlüssig. Die Bf ist dem ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 25. September 2014, GZ: 2012/07/0001). Aus diesem Grund waren die Feststellungen (2.4., 2.5., 2.6. und 2.7.) zu treffen. Wiederzugeben war zudem das Vorbringen der mP zum Anzeigeverfahren (2.8.).

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO):

 

4.1.1. § 74 Abs. 2 GewO lautet:

 

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienan­gehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

4.1.2. § 77 Abs. 1 und 2 GewO lauten:

 

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik
(§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetrieb­nahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im
§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

4.1.3. § 79 Abs. 1 GewO lautet:

 

(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswir­kungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (z.B. wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74
Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

 

4.1.4. § 81 Abs. 1 und 2 GewO lauten:

 

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Geneh­migung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1.       bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,

2.       Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,

3.       Änderungen zur Anpassung an Verordnungen aufgrund des § 82 Abs. 1,

4.       Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5.       Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstat­tungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist,

6.       Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,

7.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforder­lichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,

8.       Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen,
BGBl. Nr. 380/1988,

9.       Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beein­flussen,

10.   Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),

11.   Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.

 

4.1.5. § 345 Abs. 5 und 6 GewO lauten:

 

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die gefor­derten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81
Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlas­sung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.

 

4.2.      Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erle­digen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Partei­beschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Verfahren im Sinne des § 79 GewO - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, GZ: Ra 2015/03/0022).

 

4.3.      Die Bf macht als Beschwerdegrund zunächst geltend, sie würde der Anblick der Container stören (siehe 1.2.). Einzuräumen ist, dass eine mit betrieblichen Manipulationsvorgängen oder Emissionen verbundene Beschattung unter Umstän­den ein gemäß § 74  Abs. 2 Z 2 GewO geschütztes subjektives Recht des Nachbarn verletzen kann (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2003, GZ: 2002/04/0073, und vom 5. März 2014, GZ: 2012/05/0105). Ein subjektives öffentliches Recht auf Erhaltung eines bestimmten Panoramas oder Anblickes scheidet dagegen von vornherein aus und kann nicht mit Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG geltend gemacht werden. Eine die Grenze der Zumutbarkeit im Sinne des
§ 77 Abs. 2 GewO überschreitende Beschattung wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht zu befürchten, zumal die gestapelten Container zu keiner Verdunkelung der Liegenschaft führen (2.7.). Eine amtswegige weitere Beweis­aufnahme war mangels entsprechenden Beweisantrages nicht erforderlich. Eine allfällige Wertminderung begründet gemäß § 75 Abs. 1 GewO noch kein subjektives Recht des Nachbarn und wäre auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

 

4.4.      Die Bf wendet darüber hinaus eine vermehrte Lärmbelästigung ein (siehe 1.2.). Insoweit macht sie dem Grunde nach ein gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 iVm § 77 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 GewO geschütztes subjektives öffentliches Recht geltend, das Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG sein kann.
Die Bestimmung des § 79 GewO enthält die gesetzliche Ermächtigung der Behörde für den Fall, dass das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage abgeschlossen ist, mit den in diesem Verfahren vorge­schriebenen Auflagen aber nicht das Auslangen gefunden werden kann, um die im § 74 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend zu schützen, ungeachtet der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides andere oder zusätz­liche Auflagen vorzuschreiben (VwGH vom 26. September 2012,
GZ: 2007/04/0151). Die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 setzt voraus, dass bei Einhaltung der bereits vorge­schrie­benen Bedingungen und Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht in ausreichendem Maß gesichert sind (VwGH vom 14. März 2012, GZ: 2010/04/0038). Nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Nach der Systematik der Gewerbeordnung ist der Verdacht einer anzeigepflichtigen Änderung über Anzeige des Betreibers grundsätzlich im Verfahren nach § 345 Abs. 6 GewO zu klären. § 345 Abs. 5 GewO setzt voraus, dass auch Maßnahmen, die nicht die „geforderten gesetzlichen Voraussetzungen“ erfüllen, zunächst zulässiger Gegenstand eines Anzeigeverfahrens sein können. Im Anzeige­verfahren wird § 79 Abs. 1 GewO daher durch § 345 Abs. 5 und 6 GewO verdrängt (vgl. VwGH vom 26. April 2006, GZ: 2001/04/0147, und vom
7. November 2005, GZ: 2003/04/0102
).

 

4.5.      Das Ineinanderstapeln eines leeren Containers in einen anderen kann den genehmigten Manipulationsfrequenzen zugeordnet werden und ist daher grundsätzlich - wie auch die Bf in der mündlichen Verhandlung einräumte - vom genehmigten Projekt gedeckt (2.6.). Die Bf wendete in der mündlichen Verhand­lung ein, die Stapelung würde gegen Auflage 7. des Bescheides vom
16. August 2004 verstoßen. Die mP hält dem zutreffend entgegen, dass
Auflage 7. (vgl. 2.2.) eine Stapelung nicht untersagt, weshalb diese als geneh­migt und auflagenkonform anzusehen ist, solange die im Projekt vorgesehenen Manipulationsfrequenzen nicht überschritten werden. Es ist nicht rechtswidrig, wenn die im bekämpften Bescheid enthaltenen zusätzlichen Auflagen eine Stapelung als genehmigt voraussetzen. Solange die genehmigten Manipulations­frequenzen eingehalten werden, wird die Situation nicht zum Nachteil der Bf verändert. Für den genehmigten Konsens sind insoweit keine weiteren Vorschreibungen im Sinne des § 79 GewO erforderlich und zulässig.

 

4.6.      Die Errichtung einer Wand oder Mauer - im Sinne eines dauerhaften Bauwerkes - stünde in einem Spannungsverhältnis zum genehmigten Projekt, das einen „Containerplatz“ vorsieht. Die Container werden derzeit in einem geringeren Abstand zur Grundgrenze der Bf und damit abweichend vom genehmigten Lageplan Variante 6 aufgestellt. Ein mehrreihiges Aufstellen ist im Lageplan Variante 6 nicht vorgesehen (2.4. und 2.5.). Nach jüngster Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beein­trächtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs. 2 GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 fallen (vgl. so auch Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO3 (2011), Rz 29 zu § 81, wonach auch bei Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6
GewO 1994 Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handelt, die also dem Grunde nach geeignet ist, die vom § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen zu berühren). Änderungen nach § 81 Abs. 2 Z 5, 7 und 9 GewO 1994, die gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzuzeigen sind, müssen im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 geeignet sein, die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine solche Eignung gegeben ist, erfordert in der Regel keine sachverständige Prüfung, sondern kann auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurück­gegriffen werden (VwGH vom 18. März 2015, GZ: Ro 2015/04/0002). Die
- jeweils Ausnahmen von der Genehmigungspflicht normierenden - Tatbestände des § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO stellen darauf ab, ob Änderungen (gegenüber dem bisherigen Konsens) das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beein­flussen (vgl. VwGH vom 14. September 2005, GZ: 2001/04/0047, VwGH vom 27. Oktober 2014, GZ: 2013/04/0095).
Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, es würden keine genehmigungspflichtigen Änderungen vorliegen. Nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ist die Heran­rückung der Containerlagerung an die Grundgrenze abstrakt gesehen geeignet, die Bf durch Lärm zu belästigen, was aber - wie die belangte Behörde zutreffend erkennt - noch keine Genehmigungspflicht begründet.

 

4.7.      Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich ergeben, dass konkret durch den um 0,6 m bzw. 2,6 m verringerten Abstand und einen vorgefundenen Minimalabstand von 1,4 m zur Grundgrenze bzw. die Stapelung eines Containers im Rahmen der genehmigten Frequenzen noch keine erhöhten Emissionen gegenüber dem genehmigten Projekt resultieren (2.4.). Sollten die Frequenzen überschritten werden, wären - wie der ASV ausführte - weitere Untersuchungen erforderlich. Bei Beurteilung der besonderen Situation des Einzelfalles ist nach den derzeitigen Ermittlungsergebnissen von einer anzeigepflichtigen Änderung im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 7 bzw. 9 GewO auszugehen. Dazu wird die belangte Behörde über die von der mP anhängig gemachte Anzeige (2.8.) ein Verfahren im Sinne des § 345 Abs. 6 GewO durchführen. Infolge ihres konstitutiven Charakters muss die Anzeige so klar gefasst sein, dass sie dem Betreiber jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt (vgl. VwGH vom 3. September 2008, GZ: 2008/04/0085, LVwG Oö. vom 26. Mai 2015, LVwG-850322).   Unter diesen Umständen bietet § 79 Abs. 1 GewO für die in der Beschwerde beantragten weiteren Vorschreibungen keine taugliche Rechts­grundlage. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

5.2.      Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 17. Februar 2016, Zl.: Ra 2015/04/0101-3