LVwG-550501/2/Wim/IH

Linz, 21.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn M. H., x, A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 26.1.2015, GZ: Wa10-28-2004-Ru, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 4.2.2015, GZ: Wa10-28-2004-Ru, betreffend wasserrechtlicher Überprüfung der Erweiterung der Ortskanalisation R. „x“ nach dem Wasserrechtsgesetz den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine positive wasserrechtliche Überprüfung der Erweiterung der Ortskanalisation R. im Bereich x durchgeführt.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben und darin ausgeführt:

„Ich habe nichts gegen das Kanalprojekt einzuwenden - auch nicht gegen den Kanalverlauf, wohl aber gegen die Tatsache, dass ich nun entgegen den damaligen Abmachungen am Kanal nun doch anschließen soll.

Meine Zustimmung für den Kanalverlauf durch mein Grundstück beruhte ausdrücklich nur auf der Zusage, am Kanal nicht anschließen zu müssen.

Wie ich schon mehrmals erwähnt habe und letztmalig festhalten möchte: Sollte man jetzt doch mit dieser ursprünglichen Vereinbarung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit - nach Absprache mit mir - den Kanal wieder zu entfernen. Es dürfen jedoch keine Kosten für mich entstehen. Bezüglich des Kanalschachtes wurde und wird noch eine Lösung mit der Gemeinde R vereinbart.“

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurück­zuweisen ist und überdies kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11.2.2005, GZ: Wa10-28-2004, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Kanalerweiterung erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. In der dem Bewilligungsbescheid vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 27.10.2004 war der Beschwerdeführer persönlich anwesend und hat keine Einwendungen erhoben.

 

Im nunmehrigen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren wurde der Beschwerde­führer zur wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 3.12.2013 ordnungsgemäß geladen (Ladung wurde am 22.11.2013 durch seine Gattin übernommen). In dieser Ladung war der Hinweis enthalten, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhand­lung persönlich Einwendungen erhebt.

 

Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung am 3.12.2013 nicht erschienen und hat auch davor keine schriftlichen Einwendungen erhoben.

 

Der Beschwerdeführer teilte am 9.12.2013 der Behörde telefonisch mit, dass er den Termin für die Verhandlung am 3.12.2013 versäumt habe, da er irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, die Verhandlung wäre am 9.12.2013. Überdies brachte er inhaltliche Einwendungen vor, die er in einem E-Mail vom selben Datum nochmals schriftlich darlegte.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem behördlichen Verfahrensakt. Weiters liegt im Rahmen der gemachten Feststellungen auch kein gegenteiliges Vorbringen des Beschwerde­führers vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 42 Abs. 1-3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:

 

(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berück­sichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

 

4.2. Der Beschwerdeführer hat im Sinne des § 42 keine rechtzeitigen Einwen­dungen erhoben, obwohl er rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung erhalten hat. Dadurch hat er die Parteistellung im gegen­ständlichen Über­prüfungsverfahren verloren und steht ihm auch eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu. Auf den Verlust der Parteistellung wurde in der ihm zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen.

 

Aus dem Verfahrensakt und dem vom Beschwerdeführer telefonisch geschilderten Umstand, dass er irrtümlich der Meinung war, dass die Verhandlung nicht am 3.12., sondern am 9.12.2013 stattfindet, kann kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden, noch dazu kann hier bei der Verwechslung durch den Beschwerdeführer nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Grundsätzlich ist es Aufgabe und Verpflichtung jeder geladenen Partei die Ladung entsprechend aufmerksam durchzulesen und den Termin entsprechend vorzumerken. Bei Versäumung der Einwendungsfrist hat der Betroffene die vom Gesetz ange­drohten Folgen in Form des Verlustes der Parteistellung zu tragen.

 

Mangels Beschwerdelegitimation war daher die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.3. Überdies wird festgehalten, dass im wasserrechtlichen Kollaudierungs­verfahren Gegenstand nur ist, ob die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt. Vorbringen, die sich gegen die ursprünglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung richten (z.B. die vorgebrachte bedingte Zustimmung zur Kanalverlegung), sind im Überprüfungsverfahren nicht mehr zulässig.

 

Des Weiteren ist auszuführen, dass die Frage der bestehenden Hauskanal­anschlusspflicht nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens betreffend die öffentliche Kanalisation ist und allenfalls in einem gesonderten Verfahren betreffend die Anschlusspflicht abgehandelt werden muss.

 

 

Zu II:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer