LVwG-000117/7/Bi

Linz, 18.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn A S, R, K, vom 8. Oktober 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. September 2015, VetR96-23-2015, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17. Dezember 2015

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu 1) 160 Euro und zu 2) 200 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) §§ 39 Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (in Folge: TSchG) Geldstrafen von 1) 800 Euro und 2) 1.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 7 Tagen und 2) 9 Tagen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrens­kostenbeiträge von 1) 80 Euro und 2) 100 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, ihm sei mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juni 2010, Pol01-52-2005, die Haltung und Verwahrung von Tieren aller Art auf Dauer verboten worden. Er habe als Tierhalter im Sinne des § 4 Z1 TSchG diese behördliche Anordnung insofern missachtet, als

1) am 2. Februar 2015 im Zuge eines Lokalaugenscheines am Standort J, M (Wohn- und Nebengebäude), festgestellt worden sei, dass dort von ihm folgender Tierbestand ständig oder vorübergehend selbst gehalten worden oder für andere in seiner Verantwortung in Obhut gewesen sei:

Säugetiere:

1 Hund im Wohnhaus (franz. Bulldogge)

2 Ponys im hinteren Bereich der Halle

14 Kaninchen im 2stöckigen Käfigbereich der Halle

8 Meerschweinchen im Käfigbereich der Halle

Geflügel:

2 Gänse und 10 Enten in einem Auslauf neben der Halle

3 Seiden- und 2 Zwerghühner in einem Baucontainer-Anhänger

ca 70 Haushühner, 1 Pute und 5 Perlhühner in einem Abteil der Halle

1 Hahn im Käfigbereich der Halle

Dieser angeführte Tierbestand sei am 26. Februar 2015 von der angeführten Liegenschaft entfernt gewesen.

 

2) am 19. Mai 2015 im Zuge eines Lokalaugenscheines am Standort J, M (Wohn- und Nebengebäude), festgestellt worden sei, dass dort von ihm neuerlich folgender Tierbestand ständig oder vorübergehend selbst gehalten worden oder für andere in seiner Verantwortung in Obhut gewesen sei:

Säugetiere:

1 Hund im Wohnhaus (franz. Bulldogge)

3 Kaninchen und 2 Zwergkaninchen in einem Verschlag mit Käfigbereich

8 Meerschweinchen im Käfigbereich der Halle

Geflügel:

8 Enten im hauszugewandten Hallenteil

6 Hühner und 1 Hahn im hauszugewandten Hallenteil

1 Hahn in einem Verschlag mit Käfigbereich

3 Hühner in einem Verschlag mit Käfigbereich

2 Zwerghühner und 1 Zwerghahn in einem Baucontainer-Anhänger

Sing- und Ziervögel:

4 Wellensittiche und 1 Kleinpapagei in Käfigen im 2. Stock des Gebäudes

12 Tauben in einer frei stehenden Hütte

15 Tauben in einem Baucontainer-Anhänger

 

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte laut Rückschein am 24. September 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 17. Dezember 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, des Vertreters der belangten Behörde  E H und der Tierschutzombudsfrau Dr. C S-W durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, das damals verhängte Halteverbot könne er zumindest aus subjektiven Gründen nicht anerkennen, da er von der Zustellung keine Kenntnis gehabt habe und ihm die Folgen der Hinterlegung als „normalem Staatsbürger“ ohne nähere Rechtskenntnisse nicht bewusst gewesen seien. Er brauche den Umgang mit Tieren für sich aus persönlichen bzw psychischen Gründen sowie auch wegen seiner Finanzlage. Es seien bei weitem nicht alle Tiere in seinem Besitz gewesen. Er ersuche, die Angelegenheit zu überdenken, seine subjektive Rechtfertigung zu würdigen und den Strafbescheid hinsichtlich Strafbemessung zu überdenken. Er sei durch die Bestrafungen existenziell so gut wie am Boden und komme aus dieser Lage nicht mehr heraus. Er bekomme derzeit lediglich 17,98 Euro Taggeld vom AMS und habe zahlreiche Verbindlichkeiten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der alle Parteien gehört und die Zustellung des Tierhalteverbots-Bescheides aus dem Jahr 2010 erörtert wurde.

Der Bf verwies inhaltlich auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente – so ua, jemand habe ihm Tiere geschenkt und er brauche sie zur Selbstversorgung wegen seines geringen Einkommens (zB die Hühner) – und legte einen Befund Dris E S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Rohrbach, vom  31. März 2014 vor, aus dem ua die Diagnose „depressive Anpassungsstörung, soziale Phobie“ mit der „Bemerkung: Aktuelle depressive Anpassungsstörung infolge der Tatsache, dass er derzeit keine Haustiere halten dürfe, was auf ihn psychisch stabilisierend wirke; weitere Therapie nach Verlauf“ hervorgeht.

 

Dazu ist zu sagen, dass der Facharzt in seiner Formulierung die Aussage des Bf ihm gegenüber als aktuelle depressive Anpassungsstörung wiederholt, aber nicht als selbsterstellte aktuelle Diagnose bestätigt. Auf Vorhalt, warum er es nicht psychisch belastend gefunden habe, dass die im Haus untergebrachten Tiere weder sauberes Wasser noch eine sonstige artgerechte Unterbringung gehabt hätten, argumentierte der Bf damit, er dürfe ja keine Tiere halten, weshalb er ihnen auch kein Wasser gegeben und die Ställe, Käfige ua nicht gereinigt habe.

Die im Aktenvermerk wiedergegebene Aussage des Bekannten des Bf ist insofern befremdlich, als darin, dass dieser 9 auf einem Kleintiermarkt erworbene Meerschweinchen beim Bf untergebracht, die Haltereigenschaft negiert aber gerügt hat, dass angeblich 5 eingegangen seien, kein Sinn zu erkennen ist. 

Abgesehen davon ist der tatsächliche Eigentümer eines Tieres irrelevant, da die Tiere beim Bf untergebracht waren und er damit zweifellos Halter bzw Verwahrer wurde – beides ist ihm untersagt.  

Der Bf bewohnt nunmehr eine 65 große Wohnung, in der nach seinen Angaben für Tiere kein Platz ist. Eine Arbeitsaufnahme mit Jänner 2016 würde dazu führen, dass sich seine finanzielle Situation verbessert – derzeit bezieht er vom AMS ca 500 Euro monatlich.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungs­akte verstößt.

Gemäß § 39 Abs.1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Gemäß Abs.3 hat die Behörde, wenn ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs.1 gehalten wird, dieses ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen. Gemäß Abs.5 gelten Tierhaltungsverbote gemäß Abs.1 für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

 

Dem Bf wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Juni 2010, Pol96-52-2005, die Haltung bzw Verwahrung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten. Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 18. Juni 2010. Trotzdem hielt der Bf, wie bei der Nachschau am 1. Juli 2010 festgestellt wurde, erneut Tiere, worauf ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. August 2010, Pol01-52-2005, ausführlich die Folgen der Übertretung des aufrechten Tierhaltungsverbots dargelegt wurden. Dieses Schreiben hat der Bf eigenhändig am 27. August 2010 übernommen. Seither fanden regelmäßig Kontrollen am Anwesen des Bf statt, wobei auch teilweise keine Tiere vorgefunden wurden.

 

Die Tierhaltung am 2. Februar 2015 und am 19. Mai 2015 erfolgte seitens des Bf unter vorsätzlicher Missachtung des Tierhaltungsverbotes. Trotz der massiven Beanstandung am 2. Februar 2015 und Entfernung der Tiere wurden beim Bf drei Monate später erneut 67 Tiere vorgefunden. Selbst wenn ihm Tiere angeblich geschenkt wurden, hätte der Bf aufgrund des Tierhalteverbotes diese „Geschenke“ ablehnen müssen. Selbst wenn Tiere im Eigentum einer anderen Person gestanden wären – dafür hat sich in der Verhandlung letztlich kein konkreter Anhaltspunkt ergeben – wäre der Bf Tierhalter im Sinne des § 4 Z1 Tierschutzgesetz: Demnach ist Halter jene Person die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Die Unterbringung eines nicht in seinem Eigentum stehenden Tieres beim Bf erfüllt bereits dessen Haltereigenschaft.

 

Die von ihm argumentierte Selbstversorgung durch Hühner oder Kaninchen ist ebenso wenig ein Argument für die Zuwiderhandlung gegen das rechtskräftige Tierhalteverbot, weil eine tierwürdige artgerechte Unterbringung durch ihn nicht gewährleistet ist. Die bei den beiden Ortsaugenscheinen gemachten Fotos im Akt sprechen dahingehend für sich. Ob der Bf aus psychischen Gründen „Tiere braucht“, dh diese als Therapie für seine depressive Anpassungsstörung dienen, ist insofern irrelevant, als das Tierschutzgesetz im § 1 als Ziel den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf definiert und daher nicht der Bf therapiert sondern die Tiere vor ihm geschützt werden müssen.

 

Damit ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Bf am 2. Februar 2015 und am 19. Mai 2015 den ihm jeweils zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dabei ist von vorsätzlicher Begehung auszugehen, weil der Verstoß gegen das rechtskräftige Tierhalteverbot mit dem Wissen um den Umfang und die Konsequenzen des Tierhalteverbots erfolgte und er bewusst entgegen dem Verbot Tiere gehalten bzw verwahrt hat. Nachdem er nach der Beanstandung am 2. Februar 2015 die Tiere vom Haus entfernt hatte, wurden am 19. Mai 2015 erneut Tiere bei ihm vorgefunden, dh dahingehend ist von einem neuen Vorsatz auszugehen.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz bis zu 3750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7500 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG reicht.

 

Der Bf weist eine rechtskräftige nicht getilgte Vormerkung gemäß §§ 39 Abs.1 iVm 38 Abs.3 Tierschutzgesetz vom 20. Mai 2014 auf, sodass in den beiden ggst Fällen von Wiederholung auszugehen war und der Strafrahmen bis 7500 Euro Geldstrafe zur Anwendung gelangt.

 

Die belangte Behörde hat – zutreffend – als erschwerend die große Anzahl der vorgefundenen Tiere, das Verharren in der strafbaren Handlung, die nicht unerhebliche Haltungs- bzw Verwahrungsdauer sowie die Uneinsichtigkeit des Bf gewertet, jedoch Milderungsgründe nicht zu finden vermocht.

Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkung ist insofern nicht zutreffend, als diese bereits beim erhöhten Strafrahmen wegen „Wiederholung“ berücksichtigt wurde und eine zusätzliche Wertung als Erschwerungsgrund dem Doppelverwertungsverbot widerspricht. Vorsätzliche Begehung lag ohne Zweifel vor.

 

Die finanziellen Verhältnisse (ca 500 Euro monatlich vom AMS, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen) wurden seitens der belangten Behörde ausreichend gewürdigt, was aber die Verhängung einer Geldstrafe in der festgesetzten Höhe grundsätzlich nicht hindert, weil ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden kann. Im Übrigen ist gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bf nicht nur das Tierhalteverbot zweimal missachtet hat, sondern die bei ihm vorgefundenen Tiere auch extrem vernachlässigt waren. Die Uneinsichtigkeit hat der Bf auch in der Verhandlung eindrucksvoll demonstriert.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen, für eine Herabsetzung findet sich kein Ansatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger