LVwG-601147/2/KLi/HK

Linz, 21.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 16. November 2015 des H A-S, geb. 2.7.1962, K, vertreten durch die G K L Rechtsanwälte OG, L, gegen das Straferkenntnis vom 15. Oktober 2015, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ: VerkR96-5101-2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde von 15.10.2015,
GZ: VerkR96-5101-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei am 24.10.2014, 16:30 Uhr in der Gemeinde Enns, H, L 571 bei km 2.260 mit einem Verkehrsunfall mit Wildschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt. Er habe gegen § 4 Abs.5 StVO verstoßen.

 

Über ihn werde gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 110 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt. Ferner habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11 Euro zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges den im Spruch zitierten Sachverhalt an. Sie führte ferner aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 8.4.2015 angegeben, keinen Zusammenstoß mit einem Wild verspürt zu haben. Er habe nach dem Passieren des Flugwildes sein Fahrzeug angehalten, um es auf Schäden zu untersuchen. Da er keine Schäden gesehen habe und er auch kein verletztes Wild auf der Straße entdecken habe können, habe er es nicht für notwendig erachtet, die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Im Zuge eines Servicetermins kurz vor seiner Anzeigenerstattung sei der Beschwerdeführer von der KFZ-Werkstatt auf einen Schaden hinter der Fahrzeugverkleidung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe ein Gutachten eines KFZ-Sachverständigen beantragt. Da er über eine Teilkaskoversicherung verfügen würde und ihm kein finanzieller Nachteil aus dem Unfall entstehe, sehe er die subjektive Tatseite nicht als erfüllt.

 

Allerdings habe er am 24.10.2014, 16:30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in der Gemeinde Enns, H, L 571 bei km 2.260 gelenkt und dabei folgende Verwaltungsübertretung begangen: Er sei mit einem Verkehrsunfall mit Wildschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Dass der Fasan nach dem Aufprall davon gelaufen sei, sei kein Indiz dafür, dass er den Unfall unverletzt überstanden habe. Körperliche Verwundungen, begonnen bei einem Hämatom bis zu offenen Frakturen einer Extremität oder innere Verletzungen könnten die Folge sein.

 

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erscheine es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe und ihm die Tat in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen sei.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung werde mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse von einem monatlichen Einkommen von 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd seien die bisherige Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer; straferschwerende Gründe seien nicht bekannt. Die verhängte Strafe erscheine als tat- und schuldangemessen sowie geeignet, den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 16.11.2015. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, dieser stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegen ihn anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Begründung des Straferkenntnisses unzureichend sei. Nach dem gemäß § 44 VStG geltenden § 60 AVG seien in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde sei verpflichtet, in der Begründung des Erkenntnisses in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Erkenntnis ausgegangen sei, und auf welche Erwägungen sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen würden. Diesen Anforderungen entspreche das angefochtene Straferkenntnis nicht. Ihm sei insbesondere nicht zu entnehmen, von welchen konkreten (allenfalls auch negativen) Feststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen sei und auf welchen Erwägungen ihre Beweiswürdigung beruhe. Eine Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen einschließlich jener Aktenteile, die Grundlage des einleitenden Verfahrens gewesen seien, habe nicht stattgefunden.

 

Die Behörde habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob es tatsächlich zu einem Zusammenstoß mit dem Fasan gekommen sei, bzw. ob es der Beschwerdeführer überhaupt erkennen hätte können, dass eine Kollision mit einem Fasan stattgefunden habe. Das vom Beschwerdeführer beantragte Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Schaden am Fahrzeug so massiv gewesen sei, dass er die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, habe die Behörde übergangen.

 

Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe einen beantragten Beweis nicht aufgenommen, obwohl dieser zu einem rechtsrelevanten Beweisthema geführt worden sei. Es liege daher ein relevanter Stoffsammelmangel vor, da die belangte Behörde in einem unzulässigen Akt der vorgreifenden Beweiswürdigung von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen habe. Hätte die belangte Behörde das Gutachten eingeholt, so hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer von dem entstandenen Sachschaden im Zeitpunkt der Kollision gar keine Kenntnis erlangen hätte können und ihn kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung treffe und er für eine ausreichende Kontrolle gesorgt habe.

 

Die belangte Behörde habe den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht übergangen. Der Beweisantrag sei wie ausgeführt relevant, weil er geeignet gewesen sei, Einfluss auf den Ausgang der Entscheidung zu nehmen. Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Einholung des Sachverständigengutachtens zeige der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf, da bei dem geführten Beweis nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser zur entscheidungswesentlichen Frage, ob er die ihm zur gelegte Tat begangen habe bzw. ob ihn überhaupt ein Verschulden an der nicht sofortigen Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle gemäß § 4 Abs.5 StVO treffe, ein Ergebnis hätte liefern können, wonach die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen. Das Erkenntnis sei daher mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet.

 

Darüber hinaus werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Um tatbildmäßig im Sinn des § 4 Abs.5 StVO zu handeln, sei es Voraussetzung, dass der Täter vom Eintritt des Sachschadens in subjektiver Hinsicht wusste bzw. in objektiver Hinsicht bei gehöriger Aufmerksamkeit vom Schadenseintritt hätte Kenntnis erlangen können und müssen. Er habe bereits vorgebracht, dass er auf den entstandenen Sachschaden erst im Zuge eines Werkstatttermins am 14.11.2014 hingewiesen worden sei und er sodann umgehend seiner Verpflichtung nachgekommen sei, indem er noch am selben Tag eine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Davor habe er trotz gehöriger Aufmerksamkeit im Straßenverkehr keine Kollision bemerkt. Er habe den Tatbestand daher in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.

 

 

Die Behörde sei rechtsirrig der Ansicht, dass er tatbestandsmäßig im Sinne des
§ 4 Abs.5 StVO gehandelt habe. Dabei stütze sich die Behörde lediglich auf das Bekanntwerden der Umstände durch seine Anzeige. Ob er die Kollision wahrgenommen habe bzw. wahrnehmen hätte müssen, sei nicht ausreichend erwiesen, sondern würde die belangte Behörde lediglich Vermutungen aufstellen. Das beantragte Sachverständigengutachten sei zu Unrecht übergangen worden.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Am 24.10.2014 um 16:30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das KFZ,
VW-Passat, Kennzeichen x in der Gemeinde Enns, H auf der
L 571 bei km 2.260. Im Zuge dieser Fahrt kam es zu einem Zusammenstoß mit einem sogenannten Flugwild, vermutlich einem Fasan.

 

II.2. Der Beschwerdeführer hielt daraufhin sein Fahrzeug an und kontrollierte den Unfallsbereich auf allfällige Schäden. Der Beschwerdeführer konnte im Bereich der Unfallstelle, auf der Fahrbahn und der in der näheren Umgebung kein verletztes Wild auffinden. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer einen Schaden an seinem Fahrzeug feststellen.

 

II.3. Ob bzw. in welcher Form das Flugwild bei der gegenständlichen Kollision verletzt wurde, kann nicht festgestellt werden.

 

II.3. Erst am 14.11.2014 hatte der Beschwerdeführer einen Servicetermin in einer KFZ-Werkstätte vereinbart. Im Zuge dieses Servicetermins wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an seinem Fahrzeug – unter einer Verkleidung – ein Schaden eingetreten sei, der mit einem Wildunfall in Zusammenhang stehen könnte. Dieser Schaden befand sich allerdings unterhalb einer Verkleidung und war äußerlich optisch für den Beschwerdeführer nicht erkennbar.

 

II.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Teilkaskoversicherung, welche Wildschäden abdeckt. Dem Beschwerdeführer tritt insofern aus dem verfahrensgegenständlichen Vorfall kein finanzieller Nachteil ein.

 

II.5. Aufgrund des in der Werkstatt am 14.11.2014 hervorgekommenen Schadens an seinem KFZ erstattete der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizeiinspektion Enns. Erst durch diese Anzeige erlangte die belangte Behörde Kenntnis von dem verfahrensgegenständlichen Vorfall. Die belangte Behörde leitete daraufhin das nunmehr gegenständliche Verfahren ein.

 

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, dessen Fahrzeug, Tatzeit und Tatort ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Diese generellen Sachverhaltsfeststellungen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass diese dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden können.

 

III.2. Auch dass es zu einer Kollision mit einem Tier (Flugwild) gekommen ist, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass eine solche Kollision zur Tatzeit am Tatort stattgefunden hat. Allerdings bringt der Beschwerdeführer vor, noch an der Unfallstelle sowohl die Fahrbahn als auch die Umgebung auf verletztes Wild und sein Fahrzeug auf einen Schaden untersucht habe. Er habe keine wie auch immer gearteten Schäden feststellen können, weshalb er seine Fahrt fortgesetzt habe.

 

Nachdem der Beschwerdeführer ebenso vorbringt, über eine Teilkaskoversicherung zu verfügen, welche Wildschäden abdeckt, besteht keine Veranlassung, diese Behauptung als Schutzbehauptung abzutun und kann dieser Glauben geschenkt werden.

 

III.3. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Schäden an seinem Fahrzeug wahrnehmen können. Dieses Vorbringen lässt sich damit in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge eines Servicetermins in der KFZ-Werkstätte am 14.11.2014 von einem unter einer Verkleidung befindlichen Schaden informiert wurde.

 

Derartige Schäden, welche erst bei einer fachgemäßen Kontrolle in einer KFZ-Werkstätte festgestellt werden können, konnten insofern vom Beschwerdeführer im Zuge des unmittelbaren Vorfalls nicht erkannt werden, sodass diesbezüglich die Verantwortung des Beschwerdeführers glaubwürdig ist.

 

III.4. Ferner hat der Beschwerdeführer vorgebracht, kein verletztes oder verendetes Wild im Bereich der Unfallstelle aufgefunden zu haben. In der Anzeige der Polizeiinspektion Enns wird zwar vermerkt, dass der Fasan verendet sei, allerdings lässt sich nicht abschließend rekonstruieren, ob es sich bei dem betroffenen Tier tatsächlich um einen Fasan handelte. Auch steht nicht fest, dass dieser Fasan (bzw. dieses Tier) tatsächlich verendet ist.

 

Überhaupt kann nicht festgestellt werden, in welcher Form dieses Tier verletzt wurde, sondern wird von der belangten Behörde nur generell dazu gemutmaßt, dass durch eine derartige Kollision Verletzungen eintreten können, angefangen von Hämatomen über Knochenbrüche bis hin zu inneren Verletzungen.

 

Eine für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendige positive Sachverhaltsfeststellung konnte anhand der vagen Beweisergebnisse nicht getroffen und auch nicht rekonstruiert werden.

 

III.5. Dass der Beschwerdeführer über eine Teilkaskoversicherung verfügt, welche Wildschäden abdeckt, stammt aus seinem eigenen Vorbringen. Insofern erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinen Grund gehabt hätte, sich von der Unfallstelle wegen eines Wildschadens unrechtmäßig zu entfernen bzw. nicht die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer eine derartige Anzeige wohl benötigt, um überhaupt Deckung durch seine Teilkaskoversicherung zu erlangen. Offensichtlich auch deshalb hat der Beschwerdeführer eine Anzeige letztendlich doch noch erstattet.

 

III.6. Gemäß § 44 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Nachdem im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, konnte trotz des Antrages des Beschwerdeführers von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 4 Abs.5 StVO regelt, dass, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihren Anschrift nachgewiesen haben.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Gegenständlich stellen sich zwei Fragen, nämlich (1.) ob ein Schaden an einer fremden Sache (nämlich einer dem Beschwerdeführer fremden Sache) eingetreten ist und (2.) ob der Eintritt eines derartigen Schadens für den Beschwerdeführer erkennbar war bzw. ob er diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen.

 

V.2. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinen Erkenntnissen vom 29.6.1994, 92/03/0269 bzw. vom 23.5.2002, 2001/03/0417 aus, dass Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs.1 lit.a StVO und des § 4 Abs.5 StVO als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens ist und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

V.3. Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Dazu zählen auch Unfälle mit Wild- oder Haustieren.

 

Das Vorliegen zumindest eines Sachschadens ist Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten des § 4 Abs.5 StVO (VwGH 20.9.1976, 535/76). Das Tatbild der aus § 4 Abs.5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (VwGH 8.1.1986, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003). Jedoch ist es nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass der Schaden auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt. Für einen Sachschaden nur am eigenen Fahrzeug besteht keine Meldepflicht (Pürstl, StVO13, § 4 Anm. 30). Der Sachschaden muss somit an einer fremden Sache mit Verkehrswert entstanden sein. Ein Schaden nur am eigenen Fahrzeug ist nicht zu melden.

 

V.4. Insofern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Verfahrensmangel darin gelegen, dass die belangte Behörde ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer den Sachschaden an seinem Fahrzeug nicht erkennen konnte, nicht eingeholt hat. Dieser Beweisantrag zielt nämlich ausschließlich darauf ab, nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer der an seinem Fahrzeug eingetretene Schaden (nachdem er sich unter einer Verkleidung befand) nicht unmittelbar erkennbar wurde. Der Sachschaden am eigenen Fahrzeug ist allerdings nicht relevant für eine Übertretung des § 4 Abs.5 StVO. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht insofern ins Leere.

 

Auch kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde, von einer Kollision nichts bemerkt haben will. Immerhin hat der Beschwerdeführer, ebenfalls seinen eigenen Ausführungen nach, sein Fahrzeug angehalten, um es auf Schäden zu überprüfen.

 

V.5. Für den Schuldspruch wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO genügt allerdings die bloße Möglichkeit einer Verursachung eines Schadens an einem beteiligten Fahrzeug nicht, sondern von der belangten Behörde wäre der Beweis für einen derartigen Sachschaden zu liefern (VwGH 16.2.1983, 82/02/0236).

 

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und einem Flugwild, vermutlich einem Fasan, zu einer Berührung gekommen ist. Außerdem steht fest, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers eine leichte Beschädigung unter einer Verkleidung eingetreten ist. Ob durch den beschriebenen Vorfall auch ein weiterer Sachschaden, unabhängig vom Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers, entstanden ist, kann aus der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.

 

Aufgrund der seit dem Verkehrsunfall vergangenen Zeit von mehr als einem Jahr muss auch davon ausgegangen werden, dass Ermittlungen diesbezüglich ins Leere führen werden. Insofern kann der Nachweis, dass durch den Verkehrsunfall ein Schaden (hier: am Flugwild) verursacht wurde, wie dies in ständiger Rechtsprechung gefordert wird, nicht mehr erbracht werden. Auch von der belangten Behörde werden in ihrem Straferkenntnis dazu keine positiven Feststellungen sondern bloß Mutmaßungen angestellt, dass Körperverletzungen des Tieres in Form von Hämatomen oder offenen Knochenbrüchen oder inneren Verletzungen eingetreten sein könnten.

 

V.6. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte, war der Beschwerde aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einzustellen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß
§ 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Lidauer