LVwG-601164/2/MS LVwG-601165/2/MS

Linz, 29.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerden von Herrn M D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G S, gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 3. November 2015 GZ. VStV/915301096874/2015, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 5 FSG und vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301086552/2015 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO und der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 6 StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301096874/2015, stattgegeben und die Geldstrafe auf 363,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301086552/2015, als unbegründet abgewiesen.

 

 

III.   Die Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde zur GZ: VStV/915301096874/2015 reduzieren sich auf 36,30 Euro Gemäß §  52 Abs. 8 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

IV.     Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen das Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301086552/2015, in der Höhe von € 590,00 zu leisten.

 

V.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Ia. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde), vom 3. November 2015, VStV/915301096874/2015, wurde über Herrn M D, (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 5 FSG eine Geldstrafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage, 13 Stunden) verhängt, da dieser am 25. Juli 2015 um 12.45 Uhr in 4020 Linz, Friedhofstraße Höhe Nr. x, stadteinwärts fahrend, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, für das der Besitz der Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt hat.  

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Oberösterreich, SPK Linz, Linz FI Verkehrsinspektion, und sieht die vorgeworfene Verwaltungsübertretung damit als erwiesen an.

Zur Strafbemessung wird begründend ausgeführt, neben der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei weder ein Umstand als erschwerend noch ein Umstand als mildernd berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe sei schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst und geeignet, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Ib. Mit weiterem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr (im Folgenden: belangte Behörde), vom 3. November 2015, VStV/915301086552/2015, wurde über Herrn M D, Resthofstraße x, (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von 2.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Tage) verhängt, da dieser am 25. Juli 2015 um 4.12 Uhr in 4020 Linz, Salzburger Straße, stadteinwärts fahrend, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l betrug und wegen der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 20 Stunden) verhängt, da dieser am 25. Juli 2015, um 4.11 Uhr in 4020 Linz, Salzburger Straße, Strkm 187,86 bis 187,46 stadteinwärts fahrend, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x einem herannahenden Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht hat.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der LPD , SPK Linz, Linz FI Verkehrsinspektion vom 26. Juli 2015 und sieht die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erwiesen an.

Zur Strafbemessung wird begründend ausgeführt, neben der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei die Höhe der Alkoholisierung, die Bestrafung im März 2012 wegen der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung, die Bestrafung im Februar 2013 wegen Lenkens eines KFZ mit 0,62 mg/l Atemluftalkoholgehalt und die Bestrafung im Juli 2013 wegen Lenkens eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung als erschwerend und kein Umstand als mildernd berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe sei schuldangemessen, dem Unrechtsgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst und geeignet, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Gegen das Straferkenntnis mit der GZ: VStV/915301086552/2015, welches dem Beschwerdeführer am 5. November 2015 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 25. November 2015, eingebracht bei der belangten Behörde mit Fax vom 30. November 2015, und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründet wird ausgeführt, die verhängten Geldstrafen seien nach Ansicht des Beschwerdeführers weder tat- und schuldangemessen.

Der Beschwerdeführer habe ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro und Sorgepflichten für drei Kinder.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verhängten Strafen auf das Mindestmaß herabgesetzt werden.

 

 

Mit Schreiben vom jeweils 16. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt ableiten ließ.

Gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Zum Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301096874/2015:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25. Juli 2015 um 12.45 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in Linz, Friedhofstraße Höhe Nr. x stadteinwärts fahrend obwohl ihm der Führerschein einige Stunden zuvor vorläufig  abgenommen worden und zwischenzeitlich nicht wieder ausgefolgt worden war.

Mit bekämpftem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd und kein Umstand als erschwerend bewertet.

 

Zum Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301086552/2015:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25. Juli 2015 um 4.12 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l) in  L, stadteinwärts und hat als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x um 4.11 Uhr in 4020 Linz, Salzburger Straße stadteinwärts fahrend zwischen Strkm 187,86 und 187,46 einem herannahenden, sich im Einsatz befindlichen Einsatzfahrzeug (eingeschaltetes Blaulicht) nicht Platz gemacht.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurden bereits folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

-      Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO: Geldstrafe vom 1.600 Euro (Rechtskraft: 22. März 2012)

-      Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO : Geldstrafe von 1.200 Euro (Rechtskraft: 2. März 2013)

-      Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 4 Ziffer 1 FSG: Geldstrafe 726 Euro (Rechtskraft: 5. September 2013)

 

 

III. Gemäß § 39 Abs. 5 FSG (5) ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises unzulässig.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Ziffer 2 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zum Straferkenntnis vom 3. November 2015, VStV/915301096874/2015:

§ 39 Abs. 5 FSG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Es wurde von der belangten Behörde kein Umstand als mildernd und ebenso kein Umstand als erschwerend gewertet.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ist ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen wegen jeweils der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO verhängt wurden. Eine Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 4 FSG scheint nicht auf und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich als unbescholten anzusehen, was einen Milderungsgrund darstellt, der in der Strafbemessung zu berücksichtigen ist.

 

Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse, hinsichtlich derer in der Beschwerde angegeben worden sind, dass der Beschwerdeführer über ein Nettoeinkommen von 1.200 Euro verfüge und Sorgepflichten für drei Kinder habe, wurden von der belangten Behörde nicht ermittelt, jedoch in der Strafbemessung festgestellt, dass die verhängte Strafe unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erfolgt sei und dieser angepasst wäre, was grundsätzlich nicht nachvollziehbar ist.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat der Strafbemessung die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst zugrunde gelegt. Weiters ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer lt. vorliegender Aktenlage noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten und somit unbescholten ist, als mildernd zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist die verhängte Strafe zu hoch bemessen und kann mit der vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Aus diesem Grund war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Zum Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301086552/2015:

Sowohl § 5 Abs. 1 StVO als auch § 26 Abs. 5 StVO stellen jeweils ein Ungehorsamsdelikt dar, welches mit dem Lenken in Alkohol beeinträchtigten Zustand bzw. mit dem Nichtplatzmachen eines sich im Einsatz befindlichen Einsatzfahrzeuges als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Höhe der Alkoholisierung, die Bestrafung im März 2012 wegen der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung, die Bestrafung im Februar 2013 wegen Lenkens eines KFZ mit 0,62 mg/l Atemluftalkoholgehalt und die Bestrafung im Juli 2013 wegen Lenkens eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung als erschwerend und kein Umstand als mildernd berücksichtigt.

 

Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach im Zusammenhang mit Alkoholdelikten (2012 und 2013) verwaltungsstrafrechtlich bestraft, wobei die Behörde bisher mit den zur Verfügung stehenden Mindeststrafen das Auslangen gefunden hat. Weiters wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein (2013) bestraft, wobei auch hier die Mindeststrafe ausgesprochen wurde. Die bisher verhängten Geldstrafen waren jedoch nicht geeignet, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da der Beschwerdeführer auch gegenständlich wieder eine Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit alkoholisiertem Lenken eines Kraftfahrzeuges in Erscheinung trat, sodass mit der Verhängung der Mindeststrafe hier nicht mehr das Auslangen gefunden werden kann, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Beschwerdeführer hat wiederholt ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwirklichen einer solchen Verwaltungsübertretung als besonders verwerflich anzusehen ist und ist diese besondere Verwerflichkeit im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Auch hinsichtlich des Nichtplatzmachens einem sich im Einsatz befindlichen Einsatzfahrzeug kann dem Beschwerdeführer kein geringes Verschulden attestiert werden, da dieser zu wissen hat, dass einem Einsatzfahrzeug, das sich Einsatz befindet Platz zu machen ist, wodurch ihm Vorsatz im Umfang der Wissentlichkeit vorzuwerfen ist.

 

Milderungsgründe, die dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten wären, sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Erscheinung getreten und wurden darüber hinaus auch nicht vorgebracht.

 

Auch unter Zugrundelegung der nunmehr bekannten Einkommens- Familien- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sind die beiden verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen zu bewerten und jedenfalls erforderlich um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

 

V. Daher war der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV7915301096874/2015 statt zu geben und die Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen und die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 3. November 2015, GZ: VStV/915301086552/2015 als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß