LVwG-500128/2/KÜ/TO

Linz, 10.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn H H K, x, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Februar 2015, GZ: UR96-8628-2014/Gr-STE-p.-Akt, wegen Übertretung des Immissions-schutzgesetzes-Luft

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 12 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Februar 2015, GZ:UR96-8628-2014/Gr-STE-p.-Akt, wurde über den Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 22.Mai 2014, um 23:08 Uhr, bei km x in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründet wird dies (wörtlich wiedergegeben) folgendermaßen:

„Die Argumentation, daß mir als verantwortungsbewußter Autofahrer es zumutbar ist, mich über die gesetzlichen Bestimmungen im östereichischen Straßenverkehr zu informieren ist zwar im Prinzip zutreffend. In diesem Fall jedoch nicht und zwar deshalb, weil es sich um einen neuartigen Zusatz handelt welcher in meinem Fall völlig unerwartet auftrat. Wegen seiner kryptischen Buchstabenkombination ist eine irrtümliche Einschätzung für auswärtige Fahrer nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern ist als höchstwahrscheinlich anzusehen. Die verantwortliche Behörde/Landeshauptmann hat dafür zu sorgen und ist verantwortlich, daß Verkehrsbeschilderungen für die Verkehrsteilnehmer eindeutig und nicht irreführend sind. Der Zusatz IGL führt die Gefahr der Mißdeutung in sich. Meine Erkundigungen in Österreich ergaben, daß auch vielen Autofahrern in Österreich die Bedeutung „IGL" unbekannt ist.

In diesem Zusammenhang sehe ich meine Erklärung in ihrer Straferkenntnis nicht genügend gewürdigt.

Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet solche Möglichkeiten der Mißdeutung zu vermeiden z.B. indem der Begriff ausgeschrieben ist anstatt unklare Abkürzungen zu verwenden oder und das wäre das Einfachste, den Zusatz überhaupt wegzulassen. Dann wäre die Beschilderung eindeutig gewesen und ich hätte die 100 km/h eingehalten, so aber wurde ich möglicherweise in eine Falle gelockt.

 

Man könnte in weiterer Folge überlegen, ob derartige unklare Zusätze den EU-Richtlinien entsprechen.

Ich fühle mich zu Unrecht bestraft und ersuche um die Einstellung des Verfahrens, zumal ich in der Zwischenzeit schon zweimal diese Stelle passiert habe und mich nunmehr in Kenntnis der Bedeutung des Zusatzes genau nach der vorgeschriebenen Geschwindigkeit gerichtet habe.“

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde mit Schreiben vom 13. Mai 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungs­findung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, der Sachverhalt nicht bestritten und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen x, am
22. Mai 2014 um 23:08 Uhr in der Gemeinde A auf der A1 bei km x in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 17 km/h überschritten. Die Geschwindig-keitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die Lenkereigenschaft wurde vom Bf nicht bestritten.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.

 

Für das Landesverwaltungsgericht steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.

 

Das Beschwerdevorbringen enthält ausschließlich den Verweis darauf, dass beim Überkopfanzeiger zum Tatzeitpunkt eine „kryptische Buchstabenkombination“ geschaltet war, die unerwartet auftrat und die vom Bf nicht gedeutet werden konnte, bietet ansonsten aber keine Anhaltspunkte, welche Zweifel am schuldhaften Verhalten des Bf bewirken könnten. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeits-beschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch für den Bf erkennbar gewesen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

Zur mehrmals vorgebrachten Feststellung des Bf, dass er den „neuartigen Zusatz“ bzw. die „kryptische Buchstabenkombination“ IG-L nicht richtig deuten konnte, ist anzumerken, dass es dem Bf als Verkehrsteilnehmer/Autofahrer zumutbar war sich im Vorfeld seiner Reise über gesetzliche Bestimmungen im österreichischen Straßenverkehr zu informieren. Der ADAC, der hier als eine mögliche Informationsquelle zu nennen wäre, informiert über europäische Länder samt ihren gesetzlichen Bestimmungen im Straßenverkehr etc.. Eine Recherche des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hat ergeben, dass der ADAC bereits im Jahr 2010 Informationen zum IG-L – Immissionsschutzgesetz Luft und den damit verbundenen Tempolimits zusammengestellt hat und dies auch Thema in den Medien war. Die belangte Behörde hat schon im angefochtenen Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes die Unkenntnis eines Gesetzes oder die irrige Auslegung des Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden der Inhalt der Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt gänzlich unbekannt geblieben ist.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gefunden werden konnten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von
2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

 

 

III.           Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger