LVwG-300168/2/BMa/TO/SA

Linz, 26.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des K G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Dezember 2013, GZ: SV96-71-2013, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Höhe der verhängten Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt.

 

II.       Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 150 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht  Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 11. Dezember 2013, SV96-71-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z lit. a iVm § 3 Abs.1 und § 32a Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe iHv von 2.500,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 250,- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Obmann und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Sportvereines R mit Sitz in N zu verantworten, dass dieser Verein als Arbeitgeber den bulgar. StA. S N, geb. 1982, im Zeitraum von 22.2.2013 bis 9.11.2013 als Fußballspieler (Stürmer) bei 13 Spieleinsätzen in der Kadermannschaft des SV N in der Landesliga West beschäftigt hat, ohne dass für diesen Ausländer vom Arbeitsmarktservice eine entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden ist, obwohl ein Arbeitgeber einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt würde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als straferschwerend zu werten gewesen wäre, dass der Ausländer trotz Kontrolle sowie Beanstandung im Frühjahr und dem Hinweis auf die Bewilligungspflicht des AuslBG während der gesamten Fußballsaison weiter beschäftigt worden wäre. Das Verschulden wäre aus diesen Gründen als vorsätzlich zu werten. Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren und des Strafrahmens von 1.000 bis 10.000 Euro pro illegal Beschäftigtem würde die Behörde die nunmehr verhängte Strafe für erforderlich halten, um den Bf zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.

 

2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung vom 7. Jänner 2014. Zugunsten des Bf ist davon auszugehen, dass dieser erst am 20.12.2013 Kenntnis von der Zustellung erlangt hat. Die Übernahmebestätigung vom 13.12.2013 wurde von seiner Mutter unterfertigt. Der Bf hat sich jedoch bis 19.12.2013 auf Urlaub befunden. Da in diesem Fall die Berufungsfrist mit Ende 31.12.2013 noch offen war, kann gemäß der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid von 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Somit ist die mit 7. Jänner 2014 eingebrachte Beschwerde, in der abschließend die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird, weil der Bf bzw. der Sportverein N noch nie mit derartigen Verfehlungen in Konflikt gekommen war, rechtzeitig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. Jänner 2014 vorgelegt. 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz(VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, und - trotz Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung - ein solcher Antrag nicht gestellt wurde.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Bf als Obmann des Sportvereins, wegen unberechtigter Beschäftigung des genannten Spielers eine Geldstrafe, die anhand von § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG bemessen wurde, in der Höhe von 2.500 Euro verhängt.

Aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Beschwerde, ist ersichtlich, dass sich der Bf reumütig zeigt. Zudem würde ein allfälliger Vermögensvorteil nicht dem Bf persönlich zugute kommen, sondern ausschließlich dem Sportverein, dessen Obmann er ist. Dies kann als Milderungsgrund gewertet werden.

Von der Verhängung lediglich der Mindeststrafe war aber Abstand zu nehmen, wurde von der belangten Behörde doch – vom Bf unbestritten – dargelegt, dass von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen war.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin des Oö Landesverwaltungsgerichts ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf, der noch keine einschlägigen Übertretungen begangen hatte, künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem OÖ. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen. Ebenso hatte eine proportionale Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann