LVwG-800152/2/Kl/Rd

Linz, 28.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des N S, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
18. Juni 2015, GZ: VerkGe96-105-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güter­be­förderungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der Absatz mit der Wortfolge "Weitere Verfügungen: ..... auf die Strafe angerechnet." zu entfallen hat.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von  20 Euro zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­ge­richtshof nach Art. 133 Abs.B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juni 2015, GZ: VerkGe96-105-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von
100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 iVm
§ 9 Abs. 2 GütbefG 1995 verhängt, weil er am 2. April 2015 gegen 19.50 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem türkischen Kennzeichen
x und dem Sattelanhänger mit dem türkischen Kennzeichen x, deren Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: x x x, S/I, M x x x  
No: 3, Lenker S N, bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (Textilien) von der Türkei mit einem Zielort in Deutschland keinen Nachweis über die in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen vollständig ausgefüllt im Kraftfahrzeug mitgeführt hat.

 

Weiters wurde verfügt, dass die am 2. April 2015 von den Aufsichtsorganen der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VStG iVm § 24 des Güterbeförderungsgeset-zes 1995, BGBl. Nr. 593, idF BGBl. I Nr. 96/2013, im Betrag von 100 Euro auf die Strafe angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Republik Österreich der Republik Türkei eine unzureichende Anzahl von Genehmigungen gemäß § 7
Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 3 GütbefG iVm Art. 4 ff des Abkommens BGBl. 1970/274 ausstelle, sodass türkische Frächter gezwungen seien, die rollende Landstraße (Ro-La) zu verwenden. Obwohl der Beschwerdeführer zunächst versucht habe, die Ro-La zu nutzen, sei er aufgrund übermäßig langer Wartezeiten (über
24 Stunden) gezwungen gewesen, Österreich auf der Straße zu durchfahren. Dementsprechend habe er keine Kontingenterlaubnis mitgeführt und konnte eine solche nach Aufforderung auch nicht vorweisen. Bereits mit Eingabe vom
11. Mai 2015 sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass das Unions­recht den §§ 23 Abs. 2 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 GütbefG entgegen-stehen würde und daher die zur Last gelegten Bestimmungen nach dem GütbefG unangewendet zu bleiben hätten, was zur Folge hätte, dass seitens des Beschwerdeführers keine Verwaltungsübertretung begangen worden sei und folglich keine rechtliche Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe bestehe.

Überdies wurden in der Beschwerde auch sehr detaillierte Ausführungen zum Assoziationsabkommen - unter Zitierung zahlreicher EuGH-Entscheidungen - und die damit einhergehende Diskriminierung von türkischen Frächtern betreffend den freien Warenverkehr durch das österreichische Kontingentsystem getätigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Im Vorlageantrag vom 24. Juli 2015 wurde unter Hinweis auf das Urteil des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2011, BVerwG 3 C 18.10, VG 1 A 114.08, die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung, beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt erscheint hinreichend geklärt und wurde dieser vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Es wurde die rechtliche Beurteilung als (unions-)rechtswidrig bekämpft.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­handlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Geneh­migung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Techno­logie sind.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls ent­wertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und dem Aufsichtsorgan auf Verlangen auszuhändigen.

 

Gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 24 GütbefG kann als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1.453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat als Lenker für die Istanbul x x x, S/I, x x x No: 3 mit näher bezeichnetem Kraftfahrzeug mit Anhänger einen gewerblichen Güter-transport von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt. Dabei wurde bei der Kontrolle am 2. April 2015 durch die Kontrollorgane der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis keine in § 7
Abs. 1 genannte Genehmigung mitgeführt. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Anlässlich der Amtshandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer gegenüber den Kontrollorganen, dass er keine Genehmigung habe und er von Nickelsdorf nach Suben ohne Geneh­migung gefahren sei. Es wurde daher die Verwaltungsübertretung durch den Beschuldigten als Lenker begangen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwal­tungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaft­machung“ nicht aus.

 

Im Grunde der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Beschwerde­führer eine Entlastung nicht gelungen. Der Beschwerdeführer verantwortete sich in der Beschwerde dahingehend, dass ihm die Anfahrt zur Verwendung der rollenden Landstraße zu lange gedauert hätte und er sich daher für die Benützung der Straße entschieden habe, in dem Wissen, dass er die dafür benötigte Genehmigung nicht mitführt. Dies zeigt eindeutig einen Verstoß gegen die erforderliche Sorgfaltspflicht eines Fahrers auf, der vor Fahrtantritt sein Fahrzeug sowie auch sämtliche erforderlichen Papiere verlässlich zu kontrollieren hat. Überdies hätte er beim Unternehmer auf Aushändigung einer Genehmigung bestehen müssen. Mangels der nötigen Sorgfalt kam es zur Verwaltungsüber­tretung und war dies als - wenn auch fahrlässiges - Verhalten und Verschulden dem Beschwerdeführer anzulasten.

 

5.3. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Diskrimi­nierung der türkischen Frächter im Allgemeinen und bei ihm im Konkreten aufgrund der Kontingentierung bei der - nach Ansicht des Beschwerdeführers zu geringen - Ausstellung der Ausweise nach dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßen­transport, vorliegen würde, ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Der Unternehmer trägt die volle Verantwortung für die Beschaffung und die anschließende Zurverfügungstellung der genannten Bewilligung (Ausweis) an den Lenker. Für den Lenker besteht ausschließlich die Pflicht des Mitführens und des Aus­händigens der Berechtigung. Ohne Berechtigung darf der Transport nicht durchgeführt werden.

 

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr. 274/1970 idF BGBl. Nr. 327/1976, welches zweifelsohne zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Kraft steht, ist gemäß Art. 4 Z 1 für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ein Ausweis erforderlich. Gemäß Art. 6 werden die Ausweise den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern. Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat. Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen. Gemäß Art. 7 werden die Ausweise von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes, das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.

Nach diesem in Geltung stehenden Abkommen werden daher jedes Jahr Kontingente einvernehmlich (also mit Zustimmung der Türkischen Republik als auch der Republik Österreich) für das folgende Jahr festgesetzt und ent-sprechend Ausweise ausgegeben. Diese Ausweise sind gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 GütbefG zum Verkehr über die Grenze als Berechtigung erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz GütbefG ist eine solche Berechtigung dann nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist, also wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Eine solche anderslautende Anordnung des Bundesministers besteht zurzeit nicht. Es wäre daher die aufgrund des gültigen Abkommens vorgesehene Berechtigung (Ausweis) erforderlich gewesen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinzuweisen, dass der genannte Ausweis nur eine der in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Berechtigungen darstellt, das heißt, dass auch für - wie vom Beschwerdeführer angeführt - EU-Mitgliedstaaten eine Berechtigung erforderlich ist, nämlich eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 bzw. ansonsten eine CEMT-Genehmigung oder eine sonstige Bewilligung des Bundesministers. Dies, sofern der Bundesminister nicht eine solche Berechtigung für nicht erforderlich erachtet. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, dass das von ihm genannte Assoziationsabkommen Anwendungsvorrang hätte und somit eine Gleichstellung mit EU-Mitgliedstaaten bewirken würde, nicht ohne jegliche Berechtigung einen grenzüberschreitenden Verkehr durchführen dürfte, sondern diesfalls eine der bereits genannten anderen Berechtigungen vorliegen muss, also im Fall von EU-Mitgliedstaaten eine Gemeinschaftslizenz.

Dass sich aber der Transportunternehmer um eine andere der genannten Bewilligungen bemüht hätte bzw. eine solche beantragt hätte, wird weder vorgebracht noch geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine andere Berechtigung für den gegenständlichen Transport nicht vorgelegen ist. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Deshalb wird auch keine Veranlassung zur Stellung des im Rechtsmittel ange­regten Vorlageantrages an den EuGH gesehen.

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen bis 726 Euro verhängt. Strafmildernd bzw. straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Im Grunde der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe bis zu 726 Euro kann nicht gefunden werden, dass die verhängte Geldstrafe von 100 Euro überhöht ist. Vielmehr ist die Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angepasst. Sie ist hingegen erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einem achtsameren Verhalten in Hinkunft zu leiten. Auch ist die Strafe erforderlich und geeignet, andere Fahrzeuglenker von einer Tatbegehung abzuhalten. Eine außer­ordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt hingegen nicht in Betracht, weil eine Mindeststrafe gemäß § 23 Abs. 2 GütbefG nicht vorgesehen ist und daher ein Unterschreiten nicht möglich ist. Geringfügiges Verschulden liegt hingegen nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es ist daher eine wesentliche Voraussetzung für eine Verfah­renseinstellung oder Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht gegeben. Vielmehr hat der Beschwerdeführer genau jenes Rechtsgut verletzt, das durch die Verwaltungsvorschrift geschützt ist, nämlich die Erleichterung und Ermög­lichung der Kontrolle des Vorliegens einer gültigen Genehmigung im grenz­überschreitenden gewerblichen Güterverkehr sowie die Aufrechterhaltung geordneter Wettbewerbs- und Wirtschaftsverhältnisse.

 

7. Der letzte Absatz des Spruches bezüglich der "Weiteren Verfügungen" hatte zu entfallen, da für die Anrechnung des eingehobenen vorläufigen Sicherheitsbe­trages auf die Strafe der Ausspruch des Verfalles der Sicherheit Voraussetzung ist. Einen solchen Ausspruch hat die belangte Behörde nicht getätigt. Dieser kann auch nicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügt werden, da diesfalls dem Beschwerdeführer eine Schlechterstellung aufgrund mangelnder Beschwerde­befugnis dagegen widerfahren würde.

 

8. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 20 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).

 

9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Für den vorliegenden Fall ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegen­ständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver­waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Weiters besteht gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Ver­fassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmit­telbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabe­gebühr von 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 9. Juni 2016, Zl.: E 272/2016-8

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 22. November 2016, Zl.: Ra 2016/03/0105-3