LVwG-800153/2/Kl/Rd

Linz, 28.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des C T, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. Juni 2015, GZ: VerkGe96-105-1-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güter­beförderungsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass

- die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: „§ 23 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 Z 4 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 96/2013 iVm Art. 4 Z 1, Art. 6 und Art. 7 des Abkommens zwischen dem Bundes­minister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßenverkehr,
BGBl. Nr. 274/1970 idF BGBl. 327/1976“;

- der Absatz mit der Wortfolge „Weitere Verfügungen: ..... auf die Strafe angerechnet.“ zu entfallen hat. 

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 290,60 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
17. Juni 2015, GZ: VerkGe96-105-1-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GütbefG verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der I L x. (Unternehmerin) mit dem Sitz in S/I, x am 2. April 2015 gegen 19.50 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem türkischen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem türkischen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg über­stiegen hat, Zulas­sungsbesitzer des Zugfahrzeuges: I L x. (Unternehmerin) mit dem Sitz in S/I, x, Lenker: S N, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Textilien) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutsch­land ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchgeführt hat.

 

Weiters wurde verfügt, dass die am 2. April 2015 von den Aufsichtsorganen der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 VStG iVm § 24 GütbefG im Betrag von
1.453 Euro auf die Strafe angerechnet wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Republik Österreich der Republik Türkei eine unzureichende Anzahl  von Genehmigungen gemäß § 7
Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 3 GütbefG iVm Art. 4 ff des Abkommens zum inter­nationalen Straßentransport ausstelle, sodass der Beschwerdeführer sowie auch andere türkische Frächter gezwungen seien, die rollende Landstraße (Ro-La) zu verwenden, was zeit- und kostenintensiver sei als die Benutzung der Straße. Obwohl der Lenker zunächst versucht habe, die Ro-La zu nutzen, sei er aufgrund übermäßig langer Wartezeiten (über 24 Stunden) am Ro-La-Terminal Maribor-Wels gezwungen gewesen, Österreich auf der Straße zu durchfahren. Der Beschwerdeführer habe folglich nicht dafür Sorge tragen können, dass der Fahrer eine Genehmigung mit sich führt. Der Fahrer habe daher auch nach Aufforderung keine entsprechende Genehmigung vorweisen können. Bereits mit Eingabe vom 10. Juni 2015 sei vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass das Unions­recht den §§ 23 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 GütbefG entgegenstehen würde und daher die zur Last gelegten Bestimmungen nach dem GütbefG unan­ge­wendet zu bleiben hätten, was zur Folge hätte, dass seitens des Beschwerde­führers keine Verwaltungsübertretung begangen worden sei und folglich keine rechtliche Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe bestehe.

Überdies wurden in der Beschwerde auch sehr detaillierte Ausführungen zum Assoziations­abkommen - unter Zitierung zahlreicher EuGH-Entscheidungen - und der damit einhergehenden Diskriminierung von türkischen Frächtern betreffend den freien Warenverkehr durch das österreichische Kontingentsystem getätigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­wal­tungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Im Vorlageantrag vom 24. Juli 2015 wurde unter Hinweis auf das Urteil des Deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2011, BVerwG 3 C 18.10, VG 1 A 114.08, die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer münd­lichen Ver­handlung, beantragt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt erscheint hinreichend geklärt und wurde dieser vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Es wurde die rechtliche Beurteilung als (unions-)rechtswidrig bekämpft.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhand­lung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhand­lung beantragt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport,
BGBl. Nr. 274/1970 idF BGBl. Nr. 327/1976, ist für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeför­de­rungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ein Ausweis erforderlich.

Gemäß Art. 6 Z 2 des Abkommens berechtigt ein Ausweis eines Staates zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat.

Gemäß Art. 7 des obzitierten Abkommens werden die Ausweise von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes, das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbs­mäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung der Bundes­ministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beför­derungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durch­führt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs. 1 Z 3 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Ver­ordnung (EG) Nr. 1072/2009 normierten Gebote und Verbote im Ausland ver­letzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesland erfolgte.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrecht­lich Verantwortlicher der I L x. mit dem Sitz in S/I, x und somit als Unternehmer hat am 2. April 2015 gegen 19.50 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Gütern von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den Lenker S N ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführen lassen. Dies geht auch aus der im Akt einliegenden Anzeige der Autobahnpolizei­inspektion Ried im Innkreis hervor, wonach der Lenker keine entsprechende Genehmigung für den internationalen Straßengüterverkehr zwischen Österreich und der Türkei vorweisen konnte. Überdies wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerde­führer als Geschäftsführer und Unternehmer hat daher die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsüber­tretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungs-strafrechtlich zu verantwor­ten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt im Einzelfall, ob der Unter­nehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maß­nahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass aufgrund der zu geringen Anzahl der ihm zugebilligten Ausweise nach dem
Ab­kommen über den internationalen Straßentransport Österreich/Türkei er (sein Lenker) gezwungen werde, auf die rollende Landstraße auszuweichen, welcher Umstand für ihn mit Mehrkosten und zeitlichem Mehraufwand verbunden sei. Im gegenständlichen Fall hätte sich der Lenker aus eigenen Stücken für die Befahrung von Straßen durch das österreichische Staatsgebiet aufgrund der langen Wartezeit - ohne eine für diese Variante benötigte entsprechende Genehmi­gung mitzuführen - entschieden. Er hätte daher keine notwendigen Vorsorgemaßnahmen treffen können, um dies zu verhindern.

 

Dieser Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anschließen. So war dem Beschwerdeführer bereits vor Fahrtantritt bewusst, dass er für den gegenständlichen Transport über keine Genehmigung (Ausweis) mehr verfügt. Um den konkreten grenzüberschreitenden Güterverkehr durchführen zu können, wäre sohin die Inanspruchnahme der rollenden Land­straße durch den Lenker vonnöten gewesen. Vom Beschwerdeführer wurden keine Angaben dahingehend getätigt, dass der Lenker - im Rahmen eines Kontrollsystems - angewiesen worden sei, ohne Ausnahme die rollende Land­straße zu benützen. Überdies wurden vom Beschwerdeführer überhaupt keine Aussagen bezüglich seines im Unternehmen installierten Kontrollsystems getroffen, insbesondere wie sich der Lenker - falls er grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit einer nicht mehr zur Verfügung stehenden Berechtigung durchzuführen hätte - zu verhalten hat. In seinem Erkenntnis vom
13. November 1996, 96/03/0232, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist. Der Unternehmer hat ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Der Unternehmer hat konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und vom wem Kontrollen vorgenommen werden/wurden (vgl. VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129,  17.12.2007, 2004/03/0117, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 31.3.2005, 2003/03/0154, 17.12.2007, 2003/03/0296, 10.10.2007, 2003/03/0187, uvm). Im Rahmen dieses Kontrollsystems ist auch für die Vermeidung von eigenmächtigen Hand­lungen des Lenkers Vorsorge zu treffen (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0102, 25.4.2008, 2008/02/0045, mwH).

Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Angaben zum Kontrollsystem gemacht, sodass keine Maßnahmen aufgezeigt und nachgewiesen werden konnten, um Verstöße gegen die Pflichten des Güterbeförderungsgesetzes zu vermeiden. Es war daher auch Verschulden, nämlich zumindest fahrlässige Tatbegehung, gegeben.

 

5.4. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine Dis­kriminierung der türkischen Frächter im Allgemeinen und bei ihm im Konkreten aufgrund der Kontingentierung bei der - nach Ansicht des Beschwerdeführers zu geringen -  Ausstellung der Ausweise nach dem Abkommen zwischen dem Bundes­minister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßen­transport vorliegen würde, ist Nachstehendes zu bemerken:

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Außenminister der Türkischen Republik über den internationalen Straßentransport, BGBl. Nr. 274/1970 idF BGBl. Nr. 327/1976, welches zweifelsohne zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin in Kraft steht, ist gemäß Art. 4 Z 1 für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ein Ausweis erforderlich. Gemäß Art. 6 werden die Ausweise den Beförderungsunternehmern ausgestellt. Sie berechtigen zur Beförderung mit Kraftfahrzeugen einschließlich Anhängern. Ein Ausweis eines Staates berechtigt zur Ausübung von Beförderungen nach und aus dem anderen Staat sowie zum Transit durch diesen Staat. Ausweise müssen im Fahrzeug während der Dauer der Fahrt durch das Gebiet des Staates, für den der Ausweis gilt, mitgeführt werden und sind auf Verlangen den zuständigen Überwachungsorganen dieses Staates vorzuweisen. Gemäß Art. 7 werden die Ausweise von den zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, namens der zuständigen Behörde des anderen Staates im Rahmen des Kontingentes, das jedes Jahr einvernehmlich bis 30. November für das folgende Jahr durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten festgesetzt wird, ausgegeben. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten tauschen die erforderliche Anzahl von Formularen für die Beförderungen nach diesem Abkommen aus.

Nach diesem in Geltung stehenden Abkommen werden daher jedes Jahr Kontingente einvernehmlich (also mit Zustimmung der Türkischen Republik als auch der Republik Österreich) für das folgende Jahr festgesetzt und ent-sprechend Ausweise ausgegeben. Diese Ausweise sind gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 GütbefG zum Verkehr über die Grenze als Berechtigung erforderlich. Gemäß § 7 Abs. 1 letzter Satz GütbefG ist eine solche Berechtigung dann nicht erforderlich, wenn eine anderslautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist, also wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach, durch oder aus Österreich durch ausländische Unternehmer ohne die in Abs. 1 vorgeschriebenen Berechtigungen gestattet, wenn und insoweit der betreffende ausländische Staat in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit einräumt oder wenn wirtschaftliche Interessen Österreichs dies rechtfertigen. Eine solche anderslautende Anordnung des Bundesministers besteht zurzeit nicht. Es wäre daher die aufgrund des gültigen Abkommens vorgesehene Berechtigung (Ausweis) erforderlich gewesen. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer insbesondere darauf hinzuweisen, dass der genannte Ausweis nur eine der in § 7 Abs. 1 vorgesehenen Berechtigungen darstellt, das heißt, dass auch für - wie vom Beschwerdeführer angeführt - EU-Mitgliedstaaten eine Berechtigung erforderlich ist, nämlich eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 bzw. ansonsten eine CEMT-Genehmigung oder eine sonstige Bewilligung des Bundesministers. Dies, sofern der Bundesminister nicht eine solche Berechtigung für nicht erforderlich erachtet. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme, dass das von ihm genannte Assoziationsabkommen Anwendungsvorrang hätte und somit eine Gleichstellung mit EU-Mitgliedstaaten bewirken würde, nicht ohne jegliche Berechtigung einen grenzüberschreitenden Verkehr durchführen dürfte, sondern diesfalls eine der bereits genannten anderen Berechtigungen vorliegen muss, also im Fall von EU-Mitgliedstaaten eine Gemeinschaftslizenz.

Dass sich aber der Beschwerdeführer als Transportunternehmer um eine andere der genannten Bewilligungen bemüht hätte bzw. eine solche beantragt hätte, wird weder vorgebracht noch geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine andere Berechtigung für den gegenständlichen Transport nicht vorgelegen ist. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Der Beschwerdeführer verkennt weiters, dass auch im Falle einer Ausstellung einer Gemeinschaftslizenz - welche überdies ausschließlich Unternehmern mit einem Standort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wird -für ihn nichts zu gewinnen wäre, zumal Gemeinschaftslizenzen auch nur in der Anzahl der dem Unternehmen genehmigten Fahrzeugzulassungen in den jeweiligen Mitgliedstaaten erteilt werden. Es erfolgt sohin auch diesbezüglich eine Kontingentierung im engeren Sinne und erfahren dadurch auch Frächter der Mitgliedstaaten im EU-Raum keine Bevorzugung gegenüber türkischen Frächtern.

 

Aus all den Gründen wird auch keine Veranlassung zur Stellung des im Rechts­mittel angeregten Vorlageantrages an den EuGH gesehen.

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.453 Euro - sohin die gesetzliche Mindeststrafe -  verhängt, da der Strafrahmen für die zur Last gelegte Über­tretung von 1.453 Euro bis 7.267 Euro reicht. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde­führers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte ebenfalls nicht nähergetreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, nämlich erhebliches Überwiegen der Milderungs­gründe, nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen, wann, wie oft und durch wen Kontrollen durchgeführt werden, dargelegt wurden, konnte kein geringes Verschulden erkannt werden. Durch die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung kommt es zudem zu einer Wettbewerbsver­zerrung, zumal er sich einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den anderen Gewerbetreibenden aneignet. Von einem Verstoß in bloß geringer Intensität gegen das strafrechtlich geschützte Rechtsgut kann somit nicht die Rede sein. Es wurden daher die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normierten kumulativen Anwendungs­voraussetzungen vom Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Ver­fahrens.

 

7. Die Berichtigung der verletzten Rechtsvorschriften im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Ober­öster­reich diente der Klarstellung und erschien gesetzlich geboten.

 

Hingegen hatte der letzte Absatz des Spruches bezüglich der „weiteren Verfügungen“ zu entfallen, da für die Anrechnung des eingehobenen vorläufigen Sicherheitsbetrages auf die Strafe der Ausspruch des Verfalles der Sicherheit Voraussetzung ist. Einen solchen Ausspruch hat die belangte Behörde nicht getätigt. Dieser kann auch nicht vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich verfügt werden, da diesfalls dem Beschwerdeführer eine Schlechterstellung aufgrund mangelnder Beschwerdebefugnis dagegen widerfahren würde.

 

8. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 5. September 2018, Zl.: Ra 2016/03/0035-9

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 9. Juni 2016, Zl.: E 310/2016-9