LVwG-150693/2/RK/FE

Linz, 28.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Herrn Mag. C B, x (im Folgenden Beschwerdeführer "kurz: Bf" genannt), gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen (= belangte Behörde) vom 28.4.2015, GZ: 033/19-2/2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen vom 22.1.2015, AZ: 033/19/2014, wurde der Bauwerberin K H GmbH, x, die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie ausgelagerten Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück Nr. x, u. Bfl. x und xx, je EZ x, KG x, erteilt.

 

Im Vorfeld der am 3.9.2014 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Bf mit am 2.9.2014 bei der Gemeinde eingelangtem Schriftsatz Einwendungen als Nachbar im Sinn des § 31 Oö. Bauordnung 1994 und machte dort überblicksweise folgendes Vorbringen:

 

Der Bf wäre durch Immissionsbelastungen wegen Lärm sowie Staub und Autoabgasen, resultierend aus dem Umstand, dass die einzige Ein- und Ausfahrt in der Tiefgarage direkt am Grundstück des Bf Nr. y sowie auch dem Grundstück Nr. yy gelegen wäre, besonders belastet.

Es würde lediglich ein Lärmgutachten bis dato vorliegend sein.

Völlig ungeklärt wäre die Belastung mit Staub und Abgasen, resultierend aus diesem Projekt, was sich als besonders problematisch deswegen darstelle, da durch den zu erwartenden Rückstau von PKW‘s sowohl bei der Ein- und Ausfahrt der viel befahrenen G, als auch jenem Rückstau bei der Schrankenanlage der Tiefgaragenzufahrt durch in Stoßzeiten gleichzeitig ein- und ausfahrende KFZ der Bewohner sich eine besondere Belastungssituation ergeben würde.

Es würde daher die Einholung einer entsprechenden Verkehrsflussanalyse notwendig sein, welche sodann aber ergeben würde, dass durch die zu- und abfahrenden Fahrzeuge der Tiefgarage und aus Oberflächenparkplätzen vor allem zu Verkehrsspitzenzeiten eine stark vermehrte Rückstaubildung verursacht würde.

Es werde daher der Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Immissionen durch Staub und Abgase durch den Betrieb der geplanten Tiefgarage und der zusätzlich geplanten oberirdischen 11 plus 7 Autoabstellplätze für den Bereich der Liegenschaften y und yy gestellt.

Auch wurde ein Vorbringen zum „vorliegenden schalltechnischen Projekt der TAS S für T A  GmbH vom 14.8.2014“ erstattet:

Diesbezüglich wurde der Umstand kritisiert, dass in dem schalltechnischen Projekt ein eigener Messpunkt vor der Liegenschaft y des Bf zur Gutachtenserstellung nicht eingerichtet worden wäre, was jedoch ein gänzlich anderes Endergebnis des Gutachtens erbracht hätte.

Auch würden die zur Gutachtenserstellung herangezogenen Daten einer amtlichen Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 "naturgemäß völlig überholt" sein.

Dass sodann, dem Ergebnis des Gutachtens entsprechend, die Errichtung einer Tiefgaragenausfahrt und einer zusätzlichen Einmündung in eine stark befahrene Durchgangsstraße (G) keinerlei zusätzlichen Auswirkungen auf die Lärmsituation in diesem Bereich habe, "könne mit den logischen Denkgesetzen nicht übereinstimmen, sei selbsterklärend und bedürfe eigentlich keines Sachverständigengutachtens".

Es werde daher der Antrag gestellt, eine Lärmschutzwand für Lärmschutzzwecke für die Liegenschaften y und yy und fix verankerte Verkehrspoller im Abstand von 3 m je auf Kosten der Bauwerberin zu errichten, wobei der zuletzt genannte Antrag auf Errichtung von Verkehrspollern zur Ersichtlichmachung eines ersessenen Weges und Ermöglichung dessen ungehinderter Benutzung für den Bf erfolgen würde.

Es sei eine Servitut für den Bf entlang der Grenze zum Grundstück y am dienenden Grundstück der Bauwerberin gegeben.

Um sicherzustellen, dass dieser Weg gegenüber dem Fahrzeugverkehr aus der Tiefgarage abgesichert und auch abgegrenzt sowie das Zuparken entlang der Grundstücksgrenze Nr. y und yy verhindert werde, wäre der Antrag auf Miterledigung dieser Angelegenheit im Bauverfahren gestellt worden.

 

In der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2014 selbst verwies der Bf sodann auf seine schriftlichen Einwände und verlangte einsichtshalber die Vorlage diverser Unterlagen betreffend die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Straßenverwaltung für die dort erteilte Genehmigung der Ein- und Ausfahrt zum und vom Bauobjekt im Nahebereich der Liegenschaft des Bf „um eventuelle Ergänzungen der diversen Immissionsgutachten zu ermöglichen".

Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erstattung dieser Ergänzungsgutachten gestellt.

 

Als Folge des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einwendungen des Bf, wurde sodann von der Baubehörde ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches auf Grundlage der vorliegenden Immissionsgutachten für Luftreinhaltung und Schalltechnik (welche bei der mündlichen Verhandlung zum Teil erstellt und zum anderen Teil näher erläutert wurden) ergehen sollte.

Dem Bf wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme binnen bestimmter Frist gegeben.

 

In seiner hiezu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 4.12.2014 führte der Bf zum medizinischen Gutachten im Wesentlichen aus, dass das medizinische Gutachten das als schalltechnisches Projekt bezeichnete Gutachten der T

GmbH vom 14.8.2014 „in großen Teilen zitiere, ohne eigene Schlüsse zu ziehen und somit auch dessen Grundmängel übernehme.“

Das medizinische Gutachten sei mangelhaft, da vor dem höchstbelasteten Bereich bei den Parzellen Nr. y und yy keine eigenen Messpunkte zur Ermittlung der Grunddaten zur Gutachtenserstellung eingerichtet worden wären, sondern übernehme lediglich diejenigen Messpunkte des übermittelten schalltechnischen Projektes für seine Beurteilung.

 

Die sehr kurze Messdauer von nur 35 Minuten sowie die Durchführung in der relativ verkehrsarmen Zeit der Sommerferien, die das medizinische Gutachten praktisch als "Folgefehler" sodann übernehme, wäre zum einen „unseriös“ und zum anderen „nicht repräsentativ“.

Jedenfalls wäre ein größerer Rückstau bei der Schrankenanlage der Tiefgarage wegen in Stoßzeiten gleichzeitig ein- und ausfahrenden KFZ der Bewohner von der und auf die G zu erwarten, weshalb eine Verkehrsflussanalyse sodann ergeben würde, dass durch die zu- und abfahrenden Fahrzeuge von der bzw. zur Tiefgarage und auch zu und von  den Oberflächenparkplätzen vor allem zu Verkehrsspitzenzeiten eine stark vermehrte Rückstaubildung verursacht würde.

Jedenfalls wären nähere Unterlagen über die Entscheidungsgrundlage der Straßenverwaltung zu deren positiver Stellungnahme für die geplante Zu- und Ausfahrt vom geplanten Großprojekt (dies in Wiederholung des schon gemachten Vorbringens) erforderlich.

Es werde daher der Antrag auf Ergänzung des schalltechnischen und des medizinischen Gutachtens auf Grundlage seriös ermittelter Grunddaten auf den Messpunkten vor den Parzellen Nr. y und yy sowie Offenlegung der Unterlagen hinsichtlich der Angelegenheit der Straßenverwaltung bezüglich deren Zustimmung zur Zu- und Abfahrt auf die G sowie Herbeischaffung einer Verkehrsflussanalyse gestellt. Übriges Vorbringen zur beantragten Lärmschutzwand und der Installierung von Verkehrspollern wurde in Wiederholung des schon gemachten Vorbringens weiter erstattet.

 

Mit erstinstanzlichem Baubescheid vom 22.1.2015 wurde der Bauwerberin sodann die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie ausgelagerten Parkplätzen und einem Gemeinschaftsspielplatz auf den Grundstücken Nr. x, EZ x, und Baufläche x und Baufläche xx, EZ x, je KG x, unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt und die Einwendungen des Bf allesamt abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Berufung und wiederholte dort im Wesentlichen sein schon gemachtes Einwendungsvorbringen insbesondere im Zusammenhang mit falschen Voraussetzungen, von denen das medizinische Gutachten wegen Heranziehung der untauglichen Messpunkte 1 und 2 ausgegangen wäre, sowie jene Ausführungen zum überaus kurzen Messzeitraum von jeweils nur 35 Minuten in der verkehrsarmen Zeit der Sommerferien, was unrichtige Verkehrsbelastungen ergeben hätte.

Auch wären geplante 18 oberirdische Freiparkplätze in den diversen Gutachten nicht berücksichtigt worden sowie insbesondere Momente eines zu erwartenden Rückstaus von KFZ sowohl bei der Schrankenanlage der Tiefgarage als auch bei der Ein- und Ausfahrt auf und von der G, weil diese eben schon jetzt sehr hoch belastet wäre, was jedenfalls die Einholung einer Verkehrsflussanalyse notwendig machen würde. Auch sei eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 als sicher überholt zu betrachten.

Sodann wurde neuerlich vorgebracht, es wären Grundlagen über die Entscheidungsfindung der Straßenverwaltung für deren Abschluss des Gestattungsvertrages mit der Bauwerberin erforderlich, weil keine Auskünfte betreffend die Auswirkungen des vom Bauobjekt zusätzlich verursachten Verkehrsaufkommens bis dato vorliegen würden.

Sodann wurden die Anträge auf Ergänzung des schalltechnischen und des medizinischen Gutachtens - wie vorhin ausgeführt - gestellt sowie die Einholung sämtlicher Unterlagen beantragt, welche Motiv für die zuständige Straßenverwaltung zur Abgabe ihrer positiven Stellungnahme gewesen waren, da diese Unterlagen unbedingt für entsprechend taugliche und auch beantragte Ergänzungsgutachten benötigt würden.

Wiederholt wurde sodann auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der beantragten Errichtung einer Lärmschutzwand und der Situierung von Verkehrspollern wie bereits vorgebracht.

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Berufungsbehörde gab diese sodann mit Schreiben vom 25.3.2015 den Auftrag zur allfälligen Ergänzung des Gutachtens an den Sachverständigen für Bautechnik und Lärmschutz,  Herrn Ing. x, und gab diesem folgende Fragestellung als Beweisthema vor:

 

"1.  Wenn im schalltechnischen Projekt der T GmbH vom 14.8.2014 für die Grunddaten eigene Messpunkte direkt an den Parzellen x und x angewendet worden wären, hätten dann die Ergebnisse dieses Gutachtens zu einer Verschlechterung in Bezug auf die (durch das Bauvorhaben hervorgerufene) Immissionsbelastung der Grundstücke des Anrainers geführt?

 

2. Hätte eine besondere Betrachtung der 'Wechselwirkungen einer Zu- und Abfahrt auf eine stark befahrene Durchzugsstraße' und der dadurch befürchtete Rückstau auf dem Gelände des Bauobjektes ein wesentlich anderes Ergebnis als aus dem og Gutachten gezogenen Schlüssen gebracht? Und hätte dieses Ergebnis dann zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Berufungswerbers geführt mit dem Resultat, dass weitere Auflagen vorzuschreiben gewesen wären?

 

3. Weiters ersuchen wir Sie dazu Stellung zu nehmen, ob Sie aus Ihrer Sicht eine weitere mündliche Verhandlung zur Erklärung der Gutachten für Herrn Mag. x im Rahmen des Verfahrens für nötig halten."

 

Mit Schreiben vom 23.4.2015 kam der Amtssachverständige für Bautechnik und Lärmschutz dieser Aufforderung nach und führte in seiner Stellungnahme einleitend aus, dass vorweg, dies um Missverständnissen vorzubeugen, lediglich jene Emissionen aus fachlicher Sicht zu berücksichtigen sein würden, die eindeutig der Projektwerberin zuzuordnen seien.

Konkret handle es sich um die verbrennungsbedingten Emissionen all jener Kraftfahrzeuge, die am Grundstück Nr. x, KG x, betrieben würden.

Die auf der unmittelbar vorbeiführenden G erzeugten Emissionen würden nach gängiger Rechtsprechung nicht zu beurteilen sein, da diese nicht der Projektwerberin zuzuordnen wären.

Es sei daher die Vorbelastung an Luftschadstoffen, durch welche Anzahl an Fahrbewegungen auf der unmittelbar vorbeiführenden G diese auch immer mitverursacht werden mag, für die Beurteilung aus Sicht der Luftreinhaltung nicht maßgeblich.

Konkret sei beim gegenständlichen Vorhaben von einem sogenannten Irrelevanzwert in Bezug auf den Jahresimmissionswert von 3 % dieses Jahresimmissionswertes auszugehen. Der Jahresimmissionswert betrage 5 Mikrogramm, weshalb unter Darlegung der gegebenen (festgestellten) 0,006 Mikrogramm dies nur 0,12 % des Jahresgrenzwertes ausmache.

Bei Heranziehung des Irrelevanzwertes von 3 % des Jahresimmissionsgrenzwertes würden die ermittelten 0,006 Mikrogramm sodann auch nur ein 25stel des Irrelevanzschwellenwertes bedeuten, sodass eine "ausreichende Sicherheit nach oben bestünde".

Zu den konkreten Fragestellungen führte der Amtssachverständige sodann sinngemäß aus, dass „die Anwendung eigener Messpunkte an den Parzellen y und yy zu keiner Verschlechterung der Luftschadstoffimmissionsbelastung auf den Grundstücken des Anrainers geführt hätte“.

Zum Vorbringen im Zusammenhang mit nicht betrachteten Wechselwirkungen einer Zu- und Abfahrt auf eine stark befahrene Durchzugsstraße und des dadurch befürchteten Rückstaus auf dem Gelände des Bauobjektes im Zusammenhang mit einer allenfalls gegebenen Relevanz im Sinn eines andersartigen Ergebnisses für den Bf, was sodann allenfalls zur Vorschreibung weiterer Auflagen geführt hätte, sei auszuführen, dass in der Verhandlung von einem Durchschnittswert eines KFZ-Aufkommens an der gegenständlichen Straße von 390 KFZ pro Stunde ausgegangen werde, was „höher liege“ als eine ins Treffen geführte andere (hier im Akt nicht befindliche) Zählung.

Die Straße sei jedenfalls nicht als hochbelastet einzustufen, da von einem solchen Umstand nur dann gesprochen werden könne, wenn die tägliche Frequentierung 10.000 Fahrzeuge übersteige.

Es sei daher die Aussage in der Verhandlungsschrift, wonach die gegenständliche G „nicht als hochbelastet" einzustufen wäre, aufrecht zu erhalten, weshalb sich auch eine besondere Betrachtung der "Wechselwirkungen einer Zu- und Abfahrt auf eine stark befahrene Durchzugsstraße" und den dadurch befürchteten Rückstau auf dem Gelände des Bauobjektes nicht als erforderlich erweise und sich somit ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bf erübrige.

Zum letzten Punkt der Fragestellung nahm der Amtssachverständige ebenfalls Stellung und führte aus, dass sich für die Belange der Luftreinhaltung durch die Vorlage der neuen Verkehrszählung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse im gegenständlichen Verfahren ergeben hätten, sodass eine weitere mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erachtet werde.

 

Sodann erfolgte mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28.4.2015 spruchmäßig eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters vom 22.1.2015, in dem die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen wurde.

Im Begründungsvorbringen wurde überblicksweise ausgeführt, dass die inhaltliche Prüfung der Berufung ergeben hätte, dass sämtliche Einwendungen schon im Zuge des Verfahrens in erster Instanz geprüft, begutachtet und auch behandelt worden wären. Das Vorbringen des Bf im Zusammenhang mit seinem vorgebrachten Recht auf Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sei inhaltlich sachlich gerechtfertigt.

Die diesbezüglichen Einwendungen des Bf im Zusammenhang mit den problematisierten Auswirkungen der Immissionen auf dessen Grundstück wären aber im Zuge der Bauverhandlung am 3.9.2014 durch die beigezogenen Amtssachverständigen für bautechnische und lärmtechnische sowie luftreinhaltetechnische Belange sowie durch den medizinischen Gutachter im Rahmen des weitergeführten Ermittlungsverfahrens schlüssig erklärt worden. Bezugnehmend auf das Berufungsvorbringen, welches im Wesentlichen gleichlautende Einwendungen wie jenes im Vorfeld der mündlichen Bauverhandlung (Einwendungen vom 2.9.2014) enthalten habe, sei auszuführen, dass während der Bauverhandlung und in der dortigen Niederschrift vom 3.9.2014 bereits vom lärmtechnischen Sachverständigen dargelegt worden wäre, dass durch die Verwendung der niedrigeren Daten aus der Verkehrszählung des Landes von 2008 die gesamte Prognose nicht zum Nachteil des Bf ausgefallen wäre.

Der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik, x, hätte in seiner Stellungnahme vom 23.4.2015 neuerlich bestätigt, dass die Anwendung eigener Messpunkte an den Parzellen y und yy zu keiner Verschlechterung der Luftschadstoffimmissionsbelastung auf den Grundstücken des Anrainers geführt hätte.

Er hätte auf Grund des Umstandes, dass die G auch nicht als "hochbelastet" einzustufen und die Frequentierung der Tiefgarage und der Parkplätze vergleichsweise gering sei, eine besondere Betrachtung der "Wechselwirkungen einer Zu- und Abfahrt" auf eine stark befahrene Durchzugsstraße und den dadurch befürchteten Rückstau auf dem Gelände des Bauobjektes für nicht erforderlich erachtet.

Schließlich hätte sich somit auch eine ergänzende medizinische Beurteilung erübrigt.

Zu alldem wurde von der belangten Behörde ferner ausgeführt, dass auch entsprechend den Einwendungen des Bf selbst, wonach der Verkehr auf der öffentlichen G in der Vergangenheit zugenommen habe, davon auszugehen wäre, dass die  („zusätzliche“) Belastung der Nachbarn durch Emissionen des Wohnobjektes der Bauwerberin bei Heranziehung der (mittlerweile) höheren Emissionen auf der Landesstraße vergleichsweise noch geringer ausfallen würde, weshalb auch die Behauptung des Bf, dass durch die falschen Annahmen bei der Gutachtenserstellung tatsächlich eine stärkere Belastung der Liegenschaften des Bf sich ergeben würde, klar widerlegt sei.

Schließlich wäre gemäß einer Stellungnahme der Straßenverwaltung eine Vorlage des Gestattungsvertrages über die Grundstückszufahrt nicht Gegenstand einer Bauverhandlung nach der Oö. Bauordnung, weshalb auch keine Ausfolgung des Gestattungsvertrages erfolgen könne. Auf Grund der inhaltlichen Prüfung der Berufung wäre daher von weiterem Parteiengehör abzusehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Bf vorerst seine Anträge auf Errichtung einer Lärmschutzwand sowie auf Errichtung von Verkehrspollern, je auf Kosten der Bauwerberin.

Sodann wiederholte er unter Beschwerdepunkte „a)“ bis „e)“ sein schon mehrfach gemachtes Vorbringen im Zusammenhang mit ungenügenden Ermittlungen, auf welchen das schalltechnische Projekt vom 14.8.2014 aufbaue, wegen zu kurzer Messperioden und solchen zu Unzeiten.

Unter Beschwerdepunkt „b“ hielt er sein Vorbringen hinsichtlich der übergroßen Zahl von Parkplätzen aufrecht, wobei 18 oberirdische Parkplätze nicht Berücksichtigung gefunden hätten.

Auch das Vorbringen im Zusammenhang mit zu erwartendem Rückstau bei der Schrankenanlage der Tiefgarage und verursachtem Rückstau bei der Ein- und Ausfahrt auf und von der G auf Grund des regen Durchzugsverkehrs wurde wiederholt.

Unter Punkt „c)“ und „d)“ wurden sodann die aufgezeigten Mängel im Zusammenhang mit nicht dienlichen Messpunkten MP-1 und MP-2, welche dem medizinischen Gutachten für dessen Beurteilung zugrunde lägen, wiederholt sowie jenes betreffend anzunehmende Rückstauerscheinungen hin zur Ein- und Ausfahrt auf die G sowie zur Einfahrt in die Tiefgarage auf Grund einer starken Verkehrsbelastung auf der gegenständlichen G. Unter Punkt „e)“ erfolgte sodann ein wiederum zusammengefasstes Vorbringen betreffend die gebotene noch anzustellende Verkehrsflussanalyse mit der sich daraus ergebenden Erkenntnis einer starken Rückstaubildung sowie geforderte Berechnungen für Zeiten der verkehrlichen Spitzenbelastung in den Zeiträumen 6:00 Uhr bis 9:00 Uhr bzw. 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr zum Erhalt eines tauglicher Ergebnisse.

 

Weitere Kritik wurde erhoben im Zusammenhang mit einem zu kurzen Messintervall im schalltechnischen Gutachten und einer unzulässigen Heranziehung von veralteten, aus dem Jahr 2008 stammenden, Verkehrszählungsdaten.

Wie zum letzten Punkt vom Bf weiters erklärend ausgeführt wurde, wäre nämlich mit der Heranziehung der Daten aus dem Jahr 2008 (mit einer vermuteten geringeren Belastung der G) ein Nachteil des Bf deswegen verbunden, da durch den geringer angenommenen Verkehr auf dieser Durchzugsstraße auch der dadurch verursachte Rückstau auf dem Gelände des Bauobjektes und der Durchzugsstraße zu gering angenommen worden wäre.

Die erfolgte Heranziehung der "niedrigeren Verkehrszahlen" aus dem Jahr 2008 habe "natürlich exponentiell geringere Auswirkungen/Belastungen für die Liegenschaft des Bf zur Folge“, als bei Zugrundelegung aktueller (weitaus höherer) Zahlen des Durchzugsverkehrs.

Weitere Steigerungen der Verkehrszahlen wären sodann zu berücksichtigen.

Im Ergebnis wäre das Bauprojekt nämlich von den Sachverständigen so beurteilt worden, „als würde es völlig isoliert in einer Einöde stehen und nicht neben einer extrem stark befahrenen Durchzugsstraße.

Eine Unterlassung weiterer Berücksichtigungen wäre „insoweit erfolgt, als dies für die Bauwerberin eben ein günstigeres Ergebnis bringe“.

Letztlich seien die verursachten zusätzlichen Immissionsbelastungen für die Liegenschaft des Bf durch Wechselwirkungen des zu- und abfahrenden Fahrzeugverkehrs mit dem starken Durchzugsverkehr auf der öffentlichen Straße wegen der alleinigen punktuellen Aufschließung an der Südostseite der Liegenschaft x im bisherigen Verfahren negiert und ignoriert worden.

 

Unter Punkt II wurde sodann das Vorbringen im Zusammenhang mit dem einzuholenden Aktenmaterial bezüglich der Zustimmung der Straßenverwaltung zur Ausfahrt auf die G wiederholt.

Hiezu wurden die Anträge gestellt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weitere Sachverständigengutachten aus den jeweiligen Disziplinen einzuholen und eine dortige Berücksichtigung der schon mehrmals aufgezeigten Fehler und Unzulänglichkeiten sowohl im Messverfahren als auch in der Beurteilung der Immissionswechselwirkungen einzufordern sowie die Auswirkung der beantragten Lärmschutzwand und die beantragten Verkehrspoller auf die Liegenschaft des Bf den Sachverständigen zu ihrer Darlegung als Beweisthema zu stellen.

Unter Punkt II des Beschwerdevorbringens wurde sodann das Vorbringen im Zusammenhang mit dem gewünschten Aktenvorgang über den Gestattungsvertrag vom 22.8.2011 zwischen der Bauwerberin und der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, wiederholt.

Zu diesem Zweck werde der Antrag auf Verwendung einer aktuellen Verkehrsflussanalyse unter Berücksichtigung der Auswirkungen für die Liegenschaften y und yy gestellt. Alle übrigen Einwendungen wurden vollinhaltlich aufrechterhalten.

 

Zum festgestellten Sachverhalt wird, soweit er nicht bereits im Vorstehenden klar dargelegt wurde, insbesondere zum eingereichten Bauprojekt Folgendes ergänzend ausgeführt:

 

Gegenständlich ist ein Ansuchen um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung 1994 idF LGBl. Nr. 34/2013 vom 25.4.2014.

Bauwerberin ist die K H GmbH, x.

Laut Ansuchen wird das gegenständliche Bauobjekt auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, ausgeführt.

Der mitübermittelten Baubeschreibung gemäß handelt es sich um ein Gebäude mit 52 Nutzungseinheiten (Wohnungen) und 70 Tiefgaragenplätzen samt vier oberirdischen und einem unterirdischen Geschoß. Geplant sind außerdem 18 PKW-Abstellplätze im Freien, wobei von diesen 18 PKW-Abstellplätzen 11 Plätze (6 + 5) im nordwestlichen Bereich des L‑förmigen Gesamtbaukörpers errichtet werden.

Im südöstlichen Bereich kommen sodann  5+2 Abstellplätze projektgemäß im Freien zur Errichtung.

Das Bauprojekt soll so situiert werden, dass zum öffentlichen Gut an der Nordseite ein kürzester Abstand von 5,06 m und nach Nordwesten hin ein Abstand von 6,92 m eingehalten wird.

Das Gebäude soll gemäß den Planunterlagen in abgestufter Form jeweils nach Nordwesten bzw. Südosten hin ausgeführt werden.

Die maximale Gebäudehöhe (vier Geschoße) ist im Einreichplan mit 14,41 m zum Dachfirst ausgewiesen.

Die auszuführende Tiefgarage wird für 70 Stellplätze angeboten. Weitere Stellplätze im Freien (unmittelbar dem Bauvorhaben projektgegenständlich eine Zahl von 18 Stellplätzen) sind vorgesehen. Laut Flächenwidmungsplan liegen das gegenständliche Grundstück sowie die Anrainerbereiche mit Ausnahme der Liegenschaft x1 im Bauland-Kerngebiet.

Es liegt ein Bebauungsplan Nr. x – O -vor.

Eine Übereinstimmungserklärung bezüglich des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan liegt vom Ortsplaner auch vor.

Eine Bauplatzbewilligung ist für das gegenständliche Grundstück ebenfalls vorhanden. Der Bf ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. y und ist unmittelbarer Nachbar des baugegenständlichen Grundstückes und somit auch Nachbar im Sinn der Oö. Bauordnung.

 

Mit Vorlageschreiben vom 27.5.2015 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 2. Juni 2015) legte die belangte Behörde den Gesamtakt vor und verwies zum Beschwerdevorbringen auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Konkreter führte sie sodann zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus, dass nach einer abgebrochenen ersten Verhandlung (29.7.2014) eine weitere Bauverhandlung am 3.9.2014 anberaumt worden wäre.

Im Zuge derer wäre von zwei technischen Sachverständigen des Landes Oberösterreich zu den Einwendungen der in Bezug auf Luftreinhaltung und Lärmimmissionen das bereits vorliegende Gutachten der T GmbH vom 14.8.2014 dargestellt und auf die Fragen der Beteiligten genau eingegangen worden.

Auch wären eine mündliche Stellungnahme und die umfangreiche schriftliche Stellungnahme des Bf in die Verhandlungsschrift aufgenommen bzw. dieser angeschlossen worden.

Nachdem die Einwendungen des Bf auch Ausführungen zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen enthalten hätten, wäre vom Amt der Oö. Landesregierung sodann ein medizinisches Gutachten eingeholt worden, welches u.a. dem Bf zur Stellungnahme nachweislich übermittelt worden wäre. Sodann wäre eine umfangreiche Stellungnahme des Bf der Gemeinde übermittelt worden.

Nach erfolgtem Baubewilligungsbescheid vom 22.1.2015 und auf Grund der Berufung des Bf vom 4.2.2015 wären im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Amtssachverständigen ersucht worden, zur Berufungsschrift Stellung zu nehmen. Seitens der Amtssachverständigen wäre festgestellt worden, dass es betreffend die Lärm- und Luftschadstoffimmissionen zu keinen Änderungen im Sachverhalt und deshalb auch zu keiner Änderung an deren Stellungnahmen im Baubewilligungsverfahren komme.

Schließlich wäre zur Forderung des Bf, den gesamten Aktenvorgang betreffend den Gestattungsvertrag vom 22.8.2015 (tatsächlich 22.10.2014) herbeizuschaffen, von dort am 16.4.2015 mitgeteilt worden, dass der Gestattungsvertrag über eine Grundstückszufahrt dem Oö. Straßengesetz unterliege und somit nicht Gegenstand der Bauverhandlung nach der Oö. Bauordnung 1994 wäre.

Sodann wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch eigene Ermittlungen (Anfertigung von aktuellen Grundbuchsauszügen sowie Orthophotos und Auszügen aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt. Der gesamte Sachverhalt ist im Akt sehr gut dokumentiert. Eine sachverhaltsmäßige Aufbereitung durch ein schalltechnisches Projekt und mehrere Stellungnahmen von Sachverständigen erfolgte schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, aber auch durch diverse Gutachtenserstellungen bzw. Erläuterungen in der mündlichen Bauverhandlung und weiterführende Erhebungen im Rahmen des Berufungsverfahrens.

Tatsächlich sind die Feststellungen im Sachverhalt auch vom Bf in keiner Weise in Streit gestellt worden, und zwar, sowohl was die Ausgestaltung des konkreten Bauprojektes selbst, als auch die raumordnungsrechtliche Situation und diverse Messergebnisse betrifft.

Das wesentliche Vorbringen des Bf geht in jene Richtung, dass zum Teil untaugliche Sachverhaltsschritte gesetzt worden wären, die die belangte Behörde zu einem falschen Ergebnis gebracht hätten. Somit werden aber Schlussfolgerungen aus dem prinzipiell unzweifelhaft gebliebenen Sachverhalt kritisiert, somit also die technisch sachlichen Schlussfolgerungen aus dem Festgestellten kritisiert sowie teilweise die juristische Subsumtion aus dem prinzipiell unbestritten gebliebenen Sachverhalt. Was also das Vorbringen des Bf in jenem Zusammenhang betrifft, es wären untaugliche Ermittlungsschritte von den Baubehörden gesetzt worden, so wird unten sodann dargelegt, weshalb dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eben nicht so ist. Somit konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten, weil für eine korrekte Entscheidungsfindung ein genügend genaues sachliches Ermittlungsergebnis vorliegt und dieses seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Die vorgelegten Beweise, insbesondere Sachverständigengutachten und Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie weiterführende Ermittlungen, haben eine klare Beweiswürdigung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zugelassen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idgF lauten auszugsweise:

 

 

 

 

 

 

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

 

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

[...]

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4)  Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

 

 

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt und

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und  [...]

 

(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

1. für das Bauvorhaben selbst,

2. für die Ausführung des Bauvorhabens und

3. für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens vorzuschreiben.

 

(3) Die Erteilung der Baubewilligung kann auch unter der Auflage und Bedingung erfolgen, dass bestehende bauliche Anlagen abgetragen werden müssen. Weiters kann die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung dem Bauwerber auftragen, wegen besonderer technischer Anforderungen bei der Ausführung des Bauvorhabens (etwa hinsichtlich statischer Berechnungen bei Hochbauten) zur Überwachung der Bauausführung eine besondere sachverständige Person beizuziehen. Die Baubehörde hat, soweit dies auf Grund der Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung des Bauvorhabens erforderlich ist, jedenfalls zur Überwachung der Herstellung der tragenden Bauteile die Beiziehung einer gesetzlich dazu befugten Person aufzutragen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorerst wird festgehalten, dass der Bf, wie schon ausgeführt wurde, Nachbar im Sinn der baurechtlichen Bestimmung auf Grund seiner Eigentümerschaft am Grundstück y, KG x und aufgrund dessen Nähe zum Grundstück der Bauwerberin ist.

Die gegenständlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Kerngebiet ausgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht verleiht die Widmungskategorie „Kerngebiet“ den Nachbarn Immissionsschutz nur bezüglich Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken (VwGH vom 27.6.2006, Zl. 2012/05/0177).

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß § 22 Abs. 4 Oö. ROG idgF als Kerngebiete solche Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur vorzusehen sind, die vorrangig für [...] Wohngebäude einschließlich der dazugehörigen Bauwerke und Anlagen bestimmt sind, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die gegenständliche Wohnanlage widmungsgemäß im Kerngebiet auch errichtet werden kann, was im Weiteren zur Folge hat, dass gemäß der Bestimmung des § 31 Abs. 4 letzter Satz Oö. Bauordnung der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen, worunter auf Grund der obigen Ausführungen in gegebenem Zusammenhang lediglich Immissionen von Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken, zu verstehen sind, nicht dazu führen kann, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

Maßstab der Baubehörden war daher die fachlich aufzubereitende Ermittlung, ob die Wohnanlage erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken würde.

 

Dem Bf ist insofern entgegenzutreten, als dieser in der Beschwerde unter Beschwerdepunkt „a)“ ausführt, das von ihm kritisierte Gutachten der T GmbH vom 14. August 2014, das auf einer Verkehrszählung in den Messpunkten lediglich im Zeitraum von 15:00 Uhr bis 15:35 Uhr beruht hat, sei nicht richtig.

Dazu ist sogleich festzuhalten, dass im dortigen schalltechnischen Projekt unter Punkt „3. Messbericht“ unter Punkt „3.6 – Verkehrszählung“ – konkret ausgeführt ist, dass sowohl am 5. August 2014 als auch am 6. August 2014 eine Messung für Messpunkt MP-1 und eine Messung für Messpunkt MP-2 durchgeführt worden wäre.

Der bautechnische Amtssachverständige hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2014 in erklärender Weise in seinem Befund festgehalten, dass neben aufwändigen schalltechnischen Messungen, welche vom 5. August 2014, 14:00 Uhr, bis durchgehend 6. August 2014, 16:00 Uhr, durchgeführt worden wären, eben auch eine Verkehrszählung je von 15:00 Uhr bis 15:35 Uhr an den genannten beiden Tagen vorgenommen worden wäre.

Diese Vorgangsweise sei gewählt worden, um nachweisen zu können, dass die Ist-Situation [„lärmtechnisch“] hauptsächlich bzw. fast ausschließlich durch den Verkehrslärm auf den öffentlichen Verkehrsflächen hervorgerufen bzw. bestimmt werde.

Des Weiteren, wie der bautechnische Amtssachverständige ausführte, könne durch die Darlegung von schalltechnischen Messergebnissen im Zusammenhang mit den durchgeführten Verkehrszählungen „auch schlüssig nachvollzogen werden, dass das Messergebnis mit den Verkehrszahlen übereinstimme“.

Dies sei deshalb relevant, da auf Grund der Ausgangssituation und der Aufgabenstellung nicht eindeutig ersichtlich  gewesen wäre, welcher Immissionspunkt (Nachbargebäude) als relevant anzusehen ist und bei jedem Nachbargebäude gleichzeitig eine Messung praktisch unmöglich gewesen wäre. Der Bf hat mit seinen Ausführungen somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Untauglichkeit der derart ermittelten Messergebnisse insofern aufzeigen können, als dass insbesondere seine Kritik in jene Richtung, eine Verkehrsmessung wäre in der „verkehrsarmen Zeit der Sommerferien“ erfolgt und hätte die durchschnittliche Jahresbelastung sowie „mögliche Spitzenbelastungen“ nicht berücksichtigt, für dessen Standpunkt im Ergebnis gerade nicht dienlich wäre.

Würde doch eine allenfalls größer anzunehmende Vorbelastung auf Grund eines höher ermittelten Verkehrslärms auf der öffentlichen Verkehrsstraße der G allfällige „Zusatzbelastungen“ (im Sinn von Prognosewerten, welche durch das gegenständliche Bauprojekt und dessen damit zusammenhängenden Fahrbewegungen zusätzlich  resultieren würden) sodann vergleichsweise eben nur geringer ausfallen lassen und würden Zusatzbelastungen schalltechnisch weniger relevant sein, was dem Standpunkt des Bf sodann aber gerade nicht dienlich wäre.

Dessen ungeachtet ist zu alldem zu bemerken, dass die nicht auf fachlicher Ebene erfolgten Ausführungen des Bf die mehrfach bestätigten Aussagen zweier Sachverständiger zur Tauglichkeit sowohl des schalltechnischen Projektes vom 14. August 2014, als auch zu den dortigen Messmethoden nicht entscheidend erschüttern können.

Es wäre somit am Bf gelegen, ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene beizubringen, welche diese Aussagen hätte erschüttern können, was der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwGH vom 27.2.2015, Zl. 2012/06/0063).

 

Was das Vorbringen des Bf unter Punkt „b)“ betrifft, es wäre die große Zahl der geplanten Parkplätze nicht berücksichtigt worden sowie Rückstauereignisse bei der Schrankenanlage durch in den Stoßzeiten gleichzeitig ein- und ausfahrende KFZ, so ist unter Bezugnahme auf das gesamte Ermittlungsergebnis Folgendes festzuhalten:

 

Was das Vorbringen im Zusammenhang mit den projektierten KFZ-Stellplätzen (unterirdische und oberirdische) betrifft, so ist in rechtlicher Hinsicht vorerst festzustellen, dass die belangte Behörde wohl zutreffend erkannt hat, dass im vorliegenden Fall zumindest in abstrakter Hinsicht auf Grund der Anzahl der Stellplätze vorerst eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erschien, weshalb, um dies beurteilen zu können, es auch unbedingt erforderlich war, die voraussichtlichen Zahlen der Fahrzeugbewegungen festzustellen und die Immissionsbelastungen an der Grundgrenze des Bf als Nachbar.

Ebendies hat die Behörde auch unter Zuziehung von Amtssachverständigen aus den umweltrelevanten Bereichen Lärmschutz, Bautechnik sowie Luftreinhaltetechnik gemacht und ist damit keinen Verfahrensmängeln begegnet.

Angemerkt wird zur Anzahl der oberirdischen Stellplätze, dass die Baubehörde zutreffend von “bauplangemäßen“  18 Stellplätzen im Freien ausgegangen ist, was ferner durch deren spruchgemäßen Verweis auf die Verhandlungsschrift vom 3.9.2014 zum Ausdruck kommt, in welcher eine Anzahl von (zusammen)
88 Stellplätzen (70+18) genannt ist, somit die Anzahl von 18 Freistellplätze gleichsam „bestätigt“ ist.

Nachdem auch das schalltechnische Projekt auf diese Anzahl von Freistellplätzen kommt und sich dies eben zweifelsfrei aus dem Einreichplan ergibt, hat diese von der Baubeschreibung geringfügig abweichende Anzahl von Freistellplätzen (dort 16 Stellplätze) somit korrekterweise (durch Verweis) Eingang in den Bescheidspruch der Behörde gefunden

 

Im gesamten Verfahren wurden die Aspekte der Tiefgaragenzu- und ‑ausfahrt einer eingehenden Beurteilung zugeführt. Bereits in der (später fortgesetzten) mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 hat der beigezogene Amtssachverständige ausgeführt, dass bei Wohnobjekten und dazugehörigen Stellplätzen ein durchschnittlich 2-3-facher Fahrzeugwechsel anzusetzen sei. Somit könne beim gegenständlichen Projekt davon ausgegangen werden, dass über die geplante Zufahrt zur Tiefgarage ca. 200 Fahrbewegungen pro Tag entstehen können, was sodann einer näheren Beurteilung im Hinblick auf die diesbezüglichen Auswirkungen noch bedürfe.

Das sodann eingeholte schalltechnische Projekt führt auf den Seiten 10 und 13 sehr detailliert aus, mit wie vielen Parkvorgängen samt den damit verbundenen Zu- und Abfahrten, und zwar, aufgegliedert nach den Bereichen "Tiefgarage“ sowie „freie Parkplätze im Nordwesten und Südosten“, zu rechnen wäre.

Die tabellarischen Übersichten auf Seite 10 und 13 geben ein sehr genaues Bild, wonach schon die ursprüngliche Schätzung des bautechnischen Amtssachverständigen mit durchschnittlich ca. 200 PKW-Bewegungen pro Tag sich dort eindeutig bestätigt, weil auch dort für Fahrbewegungen jeweils Werte im Umfeld von ca. 200 Parkvorgängen pro Tag hervorkommen sind, was eine Nachrechnung sogleich ergibt.

Befasst mit den Einwendungen des Bf hat sodann eine Erläuterung insbesondere des schalltechnischen Projektes vom 14. August 2014 auch hinsichtlich der in Rede stehenden „Anzahl an Parkvorgängen“ stattgefunden.

Der bautechnische Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung vom 3. September 2014 explizit mit den diesbezüglichen Einwendungen des Bf befasst und hat auf Seite 9 der Verhandlungsschrift ausgeführt, dass bei einer Garage mit 70 Stellplätzen zur ungünstigsten Stunde mit einer Frequentierung von 0,2 Fahrzeugen pro Stellplatz und Stunde zu rechnen sei, was einem Wert von 14 Fahrzeugen pro Stunde entspreche.

Wortwörtlich hat dieser sodann ausgeführt, dass „bei einer derartig geringfügigen Anzahl an Fahrzeugen von keinen relevanten Stauereignissen auszugehen ist“. Wenn eine Hochrechnung dieser von ihm angegebenen 14 Fahrzeuge sodann einen höheren Wert, als jenen im Bereich von 200 PKW pro Tag, nämlich hochgerechnet 336, ergibt, so ist  dazu zu bemerken, dass dies einen Wert „für die ungünstigste Stunde“ darstellt, weswegen eben wiederum durchaus auf einen Wert von ca. 200 PKW pro Tag geschlossen werden kann, welcher jedoch laut Auskunft des Amtssachverständigen zu keinen besonderen Stauereignissen führen wird.

Bezüglich des unter Punkt „b)“ angeführten Vorbringens, es wären die Frei-Parkplätze nicht berücksichtigt worden, so ist für die Belange des Bf lediglich von den südöstlich gelegenen 7 Freiparkplätzen auszugehen, welche jedoch ebenfalls wegen ihrer nicht gegebenen Bedeutsamkeit im Sinne wesentlicher Immissionen das Gesamtbild eindeutig nicht wesentlich zu beeinflussen vermögen, was eine weitere sachverständige Befassung somit offenkundig erübrigt.

 

Was das weiters unter Punkt „c)“ gemachte Beschwerdevorbringen anbelangt, der medizinische Gutachter würde übergehen, dass vor dem höchstbelasteten Bereich bei den Parzellen y und yy keine eigenen Messpunkte zur Ermittlung der Grunddaten zur Gutachtenserstellung eingerichtet worden sind, sondern übernehme er die auf den Messpunkten 1 und 2 ermittelten Ergebnisse des schalltechnischen Projektes, so ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dazu auszuführen, dass es einem Sachverständigen prinzipiell nicht verwehrt ist, auf die Ergebnisse von Sachverständigengutachten aus anderen Bereichen zurückzugreifen, wenn diese für seine Belange aus seiner Sicht nachvollziehbar dienlich erscheinen.

Dies ist auch insofern unzweifelhaft, als der medizinische Amtssachverständige von einer Darlegung der Gesamtsituation für luftreinhaltetechnische Aspekte auf der dem Bf gehörenden Parzelle Nr. y ausgehen konnte.

Er konnte sich auf eine Berechnung des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, welche in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 vorgelegt wurde, stützen, welche exakt nach Entfernungen von Rampe und Einfahrt vom hier zu betrachtenden Einwirkungsbereich beim Grundstück y aufgeschlüsselt ist.

Es liegt eine Berechnung für 10 Meter Entfernung betreffend Emissionen auf der Rampe und Einfahrt, für 15 Meter Entfernung betreffend Emissionen der
7 Außenparkplätze Südost sowie 105 Meter Entfernung betreffend Emissionen der Außenparkplätze Nordwest sowie eine Betrachtung der Gesamtsituation vor. Schließlich wurde auch eine Betrachtung für eine Entfernung für den hier zu betrachtenden Einwirkungsbereich beim Grundstück y in einer Entfernung von 90 Metern für mechanische Garagenabluft über Dach (Ablufttiefgarage) angestellt.

Konkret befand sich der Messpunkt 2 also in einer Entfernung von 10 Metern vom Einwirkungsbereich des Grundstückes y.

Es ist für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar, inwiefern es hier dem medizinischen Amtssachverständigen zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er die bei den Messpunkten 1 und 2 ermittelten Ergebnisse des schalltechnischen Projektes übernimmt, sind diese jedoch ganz offenkundig für dessen Beurteilung auch tauglich gewesen.

Es wurde vom Bf unter diesem Beschwerdepunkt „c)“ in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern es für den medizinischen Amtssachverständigen nicht zulässig gewesen wäre, messtechnisch offenbar einwandfrei ermittelte – und im weiteren Lauf des Verfahrens (insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom
3. September 2014) auch näher erläuterte – Ergebnisse von bereits vorhandenen Messungen seiner Beurteilung zugrunde zu legen.

Jedenfalls hat der Bf nicht aufgezeigt, inwiefern allfällige „eigene Messpunkte zur Ermittlung der Grunddaten zur Gutachtenserstellung des medizinischen Amtssachverständigen“ am Ergebnis etwas hätten verändern können, was von ihm aber zu fordern gewesen wäre.

 

Zum unter Punkt „d)“ und „e)“ gemachten Beschwerdevorbringen ist sodann zusammengefasst wie folgt auszuführen:

 

Wiederum geht eine Stoßrichtung des Bf in jene Richtung, es würde wegen der stark frequentierten G zu Stauereignissen im Bereich des Grundstückes des Bf kommen.

In diesem Zusammenhang wird (unter teilweiser Wiederholung des oben schon aufgezeigten Vorbringens) ausgeführt, dass, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 entsprechend, der Amtssachverständige auf die diesbezüglichen Einwendungen des Bf dergestalt Antwort gegeben hat, als dass dieser ausführte, dass bei einer Garage mit
70 Stellplätzen zur ungünstigsten Stunde mit einer Frequentierung von
0,2 Fahrzeugen pro Stunde und Stellplatz zu rechnen sei, was einem Wert von
14 Fahrzeugen pro Stunde entspreche.

Bei einer derartig geringfügigen Anzahl an Fahrzeugen wäre von keinen relevanten Stauereignissen auszugehen.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. April 2015 hielt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung neuerlich fest, dass dessen Aussage in der Verhandlungsschrift, wonach von keinen Stauereignissen im Bereich von der Garagenausfahrt bis zum öffentlichen Gut (G) auszugehen sei, aufrecht zu erhalten wäre, weil die G „nicht als hochbelastet“ einzustufen und die Frequentierung der Tiefgarage und der Parkplätze vergleichsweise gering sei.“

Eine besondere Betrachtung der „Wechselwirkungen einer Zu- und Abfahrt auf eine stark befahrene Durchzugsstraße“ und den dadurch befürchteten Rückstau auf dem Gelände des Bauobjektes sei daher nicht erforderlich, sodass sich auch ein Eingehen auf diese Beweisfrage erübrige.

 

Zum sodann unter Punkt „d)“ und „e)“ gemachten Vorbringen in der Beschwerde wird, weil dieses diverse Aspekte zum Teil gemeinsam nennt und zum Teil auch wiederum solche Aspekte aufwirft, die bereits Gegenstand des vorhin gemachten Beschwerdevorbringens waren, nunmehr in zusammengefasster Form wie folgt weiter ausgeführt:

 

Sowohl der Amtssachverständige für Luftreinhaltung als auch der medizinische Sachverständige haben sich im gegebenem Zusammenhang mit dem sogenannten „Irrelevanzkriterium“ in Bezug auf schädliche Immissionen auseinandergesetzt und sind zusammengefasst zu gleichen Ergebnissen gekommen, die jeweils zur Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Anlage aus immissionstechnischer und somit baurechtlicher Hinsicht führen.

Der luftreinhaltetechnische Sachverständige hat in seinem Befund anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 ausgeführt, dass im Zuge der Erstellung des schalltechnischen Projektes vom Ersteller selbst Messungen an zwei Punkten durchgeführt worden wären und diese detaillierte Messung bei den Liegenschaften y und yy eine „höhere Ist-Situation“ ergeben habe als dies für die herangezogene Verkehrszählung aus 2008 der Fall sein würde. Tatsächlich ergibt eine genaue Einschau in die Vergleichszahlen, dass von einem Wert aus der Verkehrszählung aus 2008 von ca. 5.613 KFZ pro Tag („gerechnet“) auszugehen ist.

Die Zahlen für Messungen vom 5. August 2014 und 6. August 2014 ergeben demgegenüber einen Durchschnittswert von ca. 9.360 KFZ pro Tag.

Eine hier nicht näher ausgeführte weitere Messung der „via traffic “, die in den ergänzenden Ausführungen des lärmtechnischen Sachverständigen erwähnt ist, ergibt einen Wert, der zwischen diesen beiden Werten liegt.

Nun ist mit diesen klaren Ermittlungsergebnissen jedenfalls rechtmäßigerweise ein Sachverhalt der Entscheidung zugrunde zu legen, wonach durch die Annahme von niedrigeren Verkehrsfrequenzwerten sodann aus fachtechnischer Sicht auch eine allfällige nachteilige Veränderung für den Bf (durch die Auswirkungen des gegenständlichen Projektes) nur niedriger ausfallen könnte, als eine vergleichsweise höher angenommener „Vorbelastung“.

Auch der lärmtechnische Sachverständige hat diesbezüglich in seinem schalltechnischen Projekt unter Punkt „4.2. Straßenverkehr“, zur dortigen Heranziehung der Verkehrsdaten aus 2008 ausgeführt, dass infolge der Heranziehung der geringeren Werte, die Prognose somit „auf der sicheren Seite stünde“.

Eine weitere „Sicherheit“ für den Bf hat das schalltechnische Projekt auch insofern ausgewiesen, als es in Punkt 5.3.2 „Berechnung auf Grundlage der amtlichen Verkehrszahlen“ wortwörtlich ausführt, dass im Hinblick auf den Immissions- und Anrainerschutz der Ansatz [des Verwendens der niedrigeren Verkehrszahlen] eine gewisse Sicherheit biete, da das Rechenergebnis noch unter dem Messergebnis zu liegen komme.

Der Bf ist daher in fachlicher Hinsicht einem Irrtum erlegen, wenn er der Ansicht ist, eine allenfalls konservativ vorgenommene Annahme einer Vorbelastung (im Sinne einer geringeren Vorbelastung als der tatsächlich gegebenen) würde für ihn im Zusammenhang nachteilig sein.

Das genaue Gegenteil ist der Fall, lässt doch eine geringere Vorbelastung eine allfällige Zusatzbelastung durch die projektierte bauliche Anlage sodann nur (vergleichsweise) größer erscheinen, was im Verfahren hinlänglich dargelegt wurde.

Dies hat auch die Berufungsbehörde in deren Bescheidbegründung unter Punkt 2.1. nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zutreffend ausgeführt.

 

Zum geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf luftreinhaltetechnische Aspekte hat der beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige überzeugend ausgeführt, dass ein näheres Eingehen auf die „Vorbelastung“ ohnehin entbehrlich wäre, weil dies nur dann erforderlich wäre, wenn die durch eine bauliche Anlage bedingten Immissionen einen relevanten Beitrag zur Luftschadstoffbelastung („Irrelevanz- oder Bagatellkriterium“) leisten würden. Ausgehend von einem Grenzwert für den Jahresmittelwert von 5 Mikrogramm für den ungünstigsten anzunehmenden Wert Benzol im gegenständlichen Zusammenhang würde sich nämlich unter Berücksichtigung des sogenannten Irrelevanzkriteriums von 3 % dieses og. Wertes ein solcher  Wert als „Irrelevanzschwelle“ ergeben, der noch 25 mal höher liegt als der hier tatsächlich sich ergebende Jahresmittelwert für Benzol von (lediglich) 0,006 Mikrogramm.

In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige unter Bezugnahme auf den Umstand, dass das Irrelevanzkriterium von 3 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert eben  nur zu einem 25stel erreicht wird, ausgeführt, dass die Immissionsbelastung – wortwörtlich – „weit davon entfernt ist, gesundheitsschädlich zu sein".

Der Umstand des Nichterreichens des sogenannten Irrelevanz – oder Bagatellkriteriums wird auch durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 3. September 2014 in dessen Befund festgehalten, wo dieser ausführt, dass in allen Immissionspunkten der planungstechnische Grundsatz („Nichtüberschreiten der Irrelevanzschwelle“) eingehalten und somit auch eine „messtechnisch nachweisbare Veränderung der Gesamtsituation nicht zu erwarten sei“.

Zusammenfassend sei vom Sachverständigen festzuhalten, dass das schalltechnische Projekt nach dem Stand der Technik unter Zugrundelegung der entsprechenden ÖNORM und Richtlinien erstellt und auch als schlüssig anzusehen wäre.

Der medizinische Amtssachverständige hat demgemäß – und an dessen Schluss ist auf Grund des Dargelegten kein Zweifel mehr zu hegen – sodann festgehalten, dass schon wegen der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes (dies ist im gegebenen Fall das Nichtüberschreiten der Irrelevanzschwelle in Bezug auf Lärm) davon auszugehen ist, dass erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen nicht gegeben seien, weshalb sich eine „umweltmedizinische Beurteilung ohnehin aus fachlicher Sicht erübrigt hätte“. Für die Immission Luftschadstoffe hat dieser sodann ausgeführt, dass wegen des klaren Unterschreitens der Parameter für Zusatzbelastungen in Bezug auf die Irrelevanzschwellenwerte sich auch keine gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen ergeben würden, weshalb „sich durch das Vorhaben insgesamt keine gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen im Sinn von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben würden“.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht daher abschließend zu dem unter „d)“ und „e)“ gemachten Vorbringen eine Vermengung des Vorbringens des Bf im Hinblick auf die Aspekte der gegebenen Verkehrsbelastung an der G an sich und bezüglich jener der gegebenen Zusatzbelastung im Bereich der Ein- und Ausfahrt der gegenständlichen Tiefgarage.

Jedenfalls gereicht, wie klar hervorgekommen ist, das Ansetzen niedrigerer Verkehrswerte auf der G  in der hier gebotenen vergleichsmäßig anzustellenden Prognosebetrachtung dem Bf nur zum Vorteil, ist für ihn aber (auf Grund der äußerst geringen Immissionswerte) - in immissionsmäßiger Hinsicht -  ohnehin nicht schlagend.

 

Im Verfahren sind weder eine übermäßige Einfahrts- und Ausfahrtsbelastung auf die G, noch das Erreichen einer relevante Schwelle an Immissionswerten hervorgekommen und haben sich die Amtssachverständigen auch damit klar befasst und dies im Hinblick auf eine direkte Relevanz für das Ergebnis im Falle verneint.

 

Wenn unter Beschwerdepunkt II vom Bf sodann  vorgebracht wird, es wäre ein uninformierter Vertreter der Straßenverwaltung bei der mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 anwesend gewesen, weshalb [„sinngemäß“] keine Auskünfte über die Auswirkungen des vom Bauprojekt zusätzlich verursachten Verkehrsaufkommens auf den Durchzugsverkehr („wohl auf die G“)und über die Entscheidungsgrundlage der Straßenverwaltung gemacht werden konnten, die zu einer positiven Stellungnahme für die geplante Zu- und Ausfahrt des geplanten Großprojektes im Bereich eines verkehrsmäßig hochbelasteten Kreuzungsbereiches geführt hätten, so macht er damit den Aspekt von Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Straßen, welche beim gegenständlichen Projekt berührt wären, im Ergebnis zum Gegenstand seines Vorbringens.

Dazu ist festzustellen, dass es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Nachbarn hinsichtlich Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zusteht (VwGH vom 15.2.2011, Zl. 2009/05/0017, und vom 18.1.1994, Zl. 93/05/0158), weshalb der Bf diesbezüglich nicht durchzudringen vermag.

 

Hinsichtlich des Vorbringens des Bf bezüglich Errichtung einer Lärmschutzwand auf Kosten der Bauwerberin für den Bereich des oberirdisch geführten Fahrzeugverkehrs von der Tiefgaragenzufahrt bis zur Ein/Ausfahrt auf die G, d.h. im Bereich der Liegenschaften Grundstücke Nr. y und yy, ist auszuführen, dass es für dieses Vorbringen an einem subjektiven Recht des Bf ermangelt.

Eine derartige Lärmschutzwand ist weder Teil des gesamten Einreichprojektes und damit auch nicht Gegenstand des Bauverfahrens, noch haben sich nach dem unter sachverständiger Unterstützung durchgeführten Ermittlungsverfahren Aspekte für irgendwelche zusätzliche lärmschutztechnische Maßnahmen für den Bf ergeben, noch sind diese aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften heraus etwa für die Bauwerberin verpflichtend. Für das diesbezügliche Vorbringen fehlt es daher an subjektiven Rechten des Bf.

 

Zum Vorbringen der Errichtung von fix verankerten Verkehrspollern im Abstand von 3 Metern auf Kosten der Bauwerberin – dies um den ersessenen Weg gegen die geplante Ein/Ausfahrt abzugrenzen und dessen ungehinderte Benutzung durch die berechtigten Anrainer sicherzustellen und um Immissionen von den Liegenschaften y und yy fernzuhalten - ist unabhängig von dem Umstand, dass eine derartige Grunddienstbarkeit prima vista in grundbuchsrechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist, jedoch ohne hierauf weiter einzugehen, Folgendes festzuhalten:

 

Die belangte Behörde hat sich in Bezug auf diese als privatrechtliches Vorbringen zu betrachtenden Einwendungen als im Recht befindlich erwiesen. Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2010, Zl. 2009/05/0277, kann der Nachbar durch die Erteilung der Baubewilligung nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn die Baubehörde eine von ihr wahrzunehmende Bestimmung missachtet, auf deren Einhaltung den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht.

Privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen, sind eben nicht von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren zu erledigen.

Privatrechtliche Einwendungen von Nachbarn führen daher nicht dazu, dass die Baubewilligung zu versagen wäre.

Ein Vorbringen bezüglich Einschränkungen bzw. möglichen künftig zu erwartenden Problemen im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit, ist als privatrechtliche Einwendung (ohne darauf näher einzugehen, ob diese besteht oder nicht) zu werten.

Auf das diesbezügliche Vorbringen des Bf war daher auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht näher einzugehen.

 

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (H/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (B/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (S-E/L), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer