LVwG-850369/6/Bm/AM-850371/2

Linz, 08.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerden der Frau S und des Herrn J K, X, A sowie des Herrn H J M, X, A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Mai 2015, GZ: Ge20-04-12-06-2015, mit dem Herrn K S die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Sägewerksbetriebsanlage im Standort A, X, erteilt worden ist,

 

A)   zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Frau S und des Herrn J K als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

B)   den

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 


I.    Die Beschwerde des Herrn H J M
wird gemäß § 31

       Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 42  
       Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als 
       unzulässig zurückgewiesen.

 

II.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche 

       Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

       unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 hat Herr K S, A, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Sägewerksbetriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Holzlagerplatzes für Rund-, Schnitt- und Brennholz auf Grundstücke Nr. x und x, KG A, sowie für den Betrieb eines neuen Radladers, eingesetzt am gesamten Betriebsgelände auf den Grundstücken Nr. x, x, x, x, x, x und x, KG A, unter Vorlage von Projektunterlagen angesucht. Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde diesem Ansuchen stattgegeben und die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn S und J K sowie H J M innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht.

 

2.1. Von den Nachbarn K wurde ausgeführt, die Beschwerde richte sich insbesondere gegen die Nichteinhaltung des MB-Gebietes betreffend den Ladeverkehr, den alten und die neu genehmigten Holzlagerplätze und die Holzbearbeitungsmaschinen in der Sägehalle auf Grundstück Nr. x, die sich ebenfalls teilweise im MB-Gebiet befinde und die nicht ordnungsgemäße Errichtung einer Lärmschutzwand aus Holzstapeln.

Der Betrieb eines Laders auf Mischbaugebiet gehe nicht konform mit dem Raumordnungsgesetz.

Das Holzlager auf Grundstück Nr. x befinde sich teilweise im MB-Gebiet und nicht wie fälschlich im Bescheid GZ: Ge04-12-01-1990 angegeben im Betriebsbaugebiet. Laut Bescheid GZ: Ge04-12-02-1993 würde sich die Halle zum Teil im Grünland befinden.

Das Grundstück Nr. x sei teilweise MB-Gebiet und befinde sich dort auch ein Teil der Sägehalle.

Eine Stellungnahme der Umweltanwaltschaft vom 21. Oktober 2014 beinhalte, dass sich ein Betriebsgebäude nach wie vor im Grünland befinde, was beweise, dass die im Jahr 1993 geforderte Klarstellung der Baulandfrage bis heute nicht geklärt worden sei. Dies stelle eine grobe Missachtung der Raumordnung dar.

Die neu genehmigten Holzlagerflächen auf den Grundstücken Nr. x und x würden sich ebenfalls im MB-Gebiet befinden.

Zur Zeit des ersten Flächenwidmungsplanes im Jahr 1974 sei das Sägewerk nur sehr klein gewesen und habe der Widmung „Dorfgebiet“ entsprochen. Im zweiten und dritten FWP würden sich Teile des Sägewerkes im MB-Gebiet, insbesondere Teile der Sägehalle und des Holzlagerplatzes auf Grundstück Nr. x, befinden. Die Bf würden mit 7 Kindern seit 2002 auf einem seit Jahrhunderten bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb wohnen, vom Sägewerk nur durch die Landesstraße getrennt. Das Wohnhaus sei vom Betrieb nur zirka 50 Meter entfernt, der Stall (Arbeitsplatz) zirka 20 Meter.

Die für die Bf meiste Lärmentwicklung passiere großteils auf MB-Gebiet, dies seien Manipulationen mit dem Lader (102 dB) am Holzplatz, Lärm des Laders durch das Fahren selbst, Gerumpel der Rundholzstämme, Motorsägenlärm, Sägelärm von Kreissäge, Kappsäge und der Säumerei aus der offenen Sägehalle, die sich zum Teil ebenfalls im MB-Gebiet befinde.

Nach der Verhandlung am 21. Oktober 2014 sei ein Lärmschutz aus zweireihig angeordneten Holzstapeln von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgeschrieben worden, dieser sei aber nie ordnungsgemäß aufgestellt worden. Teilweise sei auch der Lärmschutz nicht möglich, insbesondere auch bei den neu genehmigten Holzlagerflächen wegen der Zufahrtsstraße. Bei Lärmmessungen im Mai 2014 sei auch kaum eine Lärmschutzwirkung durch die Holzstapel erkennbar gewesen. Für den Holzplatz auf dem Grundstück Nr. x gäbe es keine Baugenehmigung. Laut Auskunft der Abteilung für Raumordnung beim Amt der Oö. Landesregierung sei eine baurechtliche Genehmigung aber ab 1.000 befestigter (asphaltierter) Fläche notwendig. Ebenso gäbe es auch keine gewerberechtliche Genehmigung für den Holzlagerplatz auf Grundstück
Nr. x.

Die durchgeführten Lärmmessungen hätten nie die wirkliche Situation wiedergegeben, es habe vorher tagelange Aufräumarbeiten gegeben, die Maschinen seien gewartet und geschmiert worden, kleinere Baumstämme seien zu Demonstrationszwecken und zur Lärmmessung zurechtgelegt worden, Holzverkleidungen über Beton bei der Entrindungsanlage angefertigt worden etc.

 

Zu den Vergleichsmessungen zwischen neuem und altem Radlader werde ausgeführt, dass der alte Radlader nie genehmigt gewesen sei. Der alte Radlader sei im Gegensatz zum neuen Radlader kaum hörbar gewesen. Der neue Radlader dröhne sehr unangenehm und würden die Fahrzeiten des neuen Laders teilweise 8 Stunden am Tag betragen.

Weil der Holzplatz auf Grundstück Nr. x bei der Lärmmessung im Mai großteils durch Rundholzstämme und Holzstapeln zugeräumt gewesen sei, habe die Lärmmessung des neuen Laders zum Teil auf den noch nicht genehmigten Holzlagerplatz auf Grundstück Nr. x stattgefunden.

Bei den Lärmmessungen sei nie die Lärmentwicklung des gesamten Betriebes gemessen worden. Motorsägen, Säumerei, Kappsäge und Kreissäge seien nicht im Einsatz gewesen und hätte auch keine Beladung des Rundholzzubringers durch den Radlader stattgefunden.

Bei der Vergleichsmessung mit dem Straßen- und Umgebungslärm sei der Messpunkt schlecht gewählt worden. Er habe sich nicht im Bereich des Anwesens sondern direkt neben der Lärmquelle 12 Meter von der Fahrbahnmitte entfernt auf einem Nachbargrundstück befunden. In S sei das Verkehrsaufkommen sehr gering, die Verkehrszählung in N an der Einmündung der B x entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Das von den Bf bei der Verhandlung am 21. Oktober 2014 bereits beanstandete schrille Geräusch, das beim Sägebetrieb zeitweise entstehe und extrem laut und unangenehm sei, sei bis heute nicht behoben worden.

 

Es werde um Einhaltung des MB-Gebietes, insbesondere bei den Holzlagerflächen x, x und x, beim Ladeverkehr und den Holzmanipulationen und bei den Holzbearbeitungsmaschinen der Sägehalle, ersucht sowie um die Errichtung geeigneter Lärmschutzbauten.

 

2.2. Vom Nachbarn M wurde vorgebracht, die Beschwerde betreffe:

- die Betriebszeiten

- die Lärmmessung

- die Nichteinhaltung des MB-Gebietes durch Ladeverkehr und Lagerflächen und Sägehalle

- die Entrindungsanlage, die keine baurechtliche Bewilligung habe

- das bereits bei der Verhandlung am 21. Oktober 2014 beanstandete schrille Geräusch, das beim Sägebetrieb entstehe

- das Fehlen geeigneter Lärmschutzmaßnahmen

 

Der Bf sei mit den Betriebszeiten nicht einverstanden, sie würden nicht mehr dem heutigen Standard entsprechen und seien zum Teil auch keine Betriebs-zeiten für einzelne Betriebsteile vorhanden. Es werde um Überarbeitung ersucht.

Die Lärmmessungen würden nie die wirkliche Situation wiedergeben. Es habe vorher tagelange Aufräumarbeiten gegeben, die Maschinen seien gewartet und geschmiert worden, kleinere Baumstämme zu Demonstrationszwecken und für die Lärmmessung zurechtgelegt worden sowie Holzverkleidungen über Beton bei der Entrindungsanlage angefertigt worden.

Der alte Radlader sei nie genehmigt gewesen. Der alte Lader sei im Gegensatz zum neuen Lader weniger hörbar gewesen. Der neue Radlader dröhne sehr unangenehm und würden die Fahrzeiten des Laders teilweise 8 Stunden am Tag betragen. Da der Holzpfad auf Grundstück Nr. x bei der Lärmmessung im
Mai 2014 großteils durch Rundholzstämme und Holzstapel zugeräumt gewesen sei, habe die Lärmmessung des neuen Radladers zum Teil auf dem noch nicht genehmigten Holzlagerplatz auf Grundstück Nr. x stattgefunden. Bei den Lärmmessungen sei nie die Lärmentwicklung des gesamten Betriebes gemessen worden; Motorsägen, Säumerei, Kappsäge und Kreissäge seien nicht im Einsatz gewesen und auch nicht die Beladung des eisernen Rundholzzubringers durch den Radlader. Bei der Vergleichsmessung mit dem Straßen- und Umgebungslärm sei der Messpunkt schlecht gewählt worden; er habe sich nicht im Bereich des Anwesens des Bf, sondern direkt neben der Lärmquelle 12 Meter von der Fahrbahnmitte entfernt auf einem Nachbargrundstück, befunden. In S sei das Verkehrsaufkommen sehr gering, die Verkehrszählung in N an der Einmündung der B x entspreche nicht den hiesigen Gegebenheiten. Eine elektronische Übertragung der Messergebnisse sei aufgrund von EDV-Problemen nicht möglich gewesen. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen die Nichteinhaltung des MB-Gebietes betreffend den Ladeverkehr, die alten und die neu genehmigten Holzlagerplätze und die Holzbearbeitungsmaschinen in der Sägehalle auf Grundstück Nr. x, die sich ebenfalls teilweise im MB-Gebiet befinden würden und die nicht ordnungsgemäße Errichtung einer Lärmschutzwand aus Holzstapeln.

Der Betrieb eines Laders mit 102 dB gehe nicht konform mit dem Raumordnungsgesetz. Auch das Grundstück Nr. x sei teilweise MB-Gebiet, auf diesem befinde sich ein Teil der Sägehalle. Die neu zu genehmigenden Holzlagerflächen auf Grundstücke Nr. x und x würden sich ebenfalls im MB-Gebiet befinden.

 

Es werde um Überprüfung ersucht, ob eine baurechtliche Bewilligung vorhanden sei und gegebenenfalls sollten die Konsequenzen gesetzt werden.

Es werde um Behebung des lauten, schrillen Geräusches ersucht.

Es werde ebenfalls ersucht, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu setzen und um Einhaltung des MB-Gebietes beim Ladeverkehr und den Holzmanipulationen auf den Lagerflächen und bei der Sägehalle, die sich zum Teil im MB-Gebiet befinden würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerden samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-04-12-06-2015 sowie in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen.

 

Da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien keinen entsprechenden Antrag gestellt haben, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Dem Konsenswerber wurden die Beschwerden in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Von dieser Möglichkeit hat der Konsenswerber auch Gebrauch gemacht und eine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

 

1.   Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.   Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.   Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.   Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern

 

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG hat eine gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmten, so tritt die im 1. Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung erstreckt sich, wenn eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht wurde, die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

 

5.2. Die mit Kundmachung vom 6. Oktober 2014 in gegenständlicher Angelegen-heit für 21. Oktober 2014 anberaumte mündliche Verhandlung wurde den Beschwerdeführern mittels persönlicher Ladung, welche die Beschwerdeführer am 8. bzw. 9. Oktober 2014 erhalten haben, zugestellt. In der Kundmachung wird auf die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung aus-drücklich hingewiesen.

Die Beschwerdeführer haben sohin rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten und es wurde in der Kundmachung auch auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar aufgrund des § 8 AVG iVm den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 der GewO 1994.  

Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn bleibt deren Parteistellung aufrecht, dies aber nur im Rahmen und Umfang soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden.

Umgekehrt verlieren Nachbarn ihre Stellung als Partei, wenn sie keine zulässigen und rechtzeitigen Einwendungen erhoben haben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

 

Das bedeutet, eine Einwendung im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall der § 74 Abs. 2 Z 2 auf einen oder mehrere dort fortgeschriebene Alternativtatbestände abgestellt sein (VwGH 19.9.1989, 86/04/03). Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt somit das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu VwGH 21.6.1993, 92/04/0144 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber würde durch Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (VwGH 26.9.2012, 2008/04/0118 und die darin zitierte Vorjudikatur und Literatur).

 

Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jedenfalls der Beschwerdeführer M keine solchen qualifizierten zulässigen Einwendungen erhoben.

 

Vom Beschwerdeführer M wurde in der mündlichen Verhandlung am
21. Oktober 2014 vorgebracht, hinsichtlich des Gegenstandes der Verhandlung keine Einwendungen zu haben. Zudem brachte er vor, dass bei der Säge es fallweise zu einem lauten, quietschenden, metallenen Geräusch komme und er um Abstellung dieser Lärmquelle ersuche. Bezüglich der Lärmemissionen durch die Entrindungsanlage habe er den Eindruck, dass es durch die neuen Betonboxen nicht besser geworden wäre, er jedoch nur eine Stunde die Möglichkeit gehabt habe, die Lärmemissionen wahrzunehmen, da die Boxen erst aufgestellt wurden.

Dazu ist festzustellen, dass Gegenstand der Verhandlung sowie auch des bekämpften Bescheides die Erweiterung der bestehenden Holzlagerflächen durch Errichtung und Betrieb eines Holzlagerplatzes sowie der Betrieb eines neuen Radladers am gesamten Betriebsgelände, nicht jedoch die Säge bzw. Entrindungsanlage ist. Zum Verfahrensgegenstand hat der Bf in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keine Einwendungen erhoben, weshalb er in diesem Verfahren seine Stellung als Partei verloren hat und damit die gegenständliche Beschwerde unzulässig und somit zurückzuweisen war.

 

Die Beschwerdeführer K wiederum haben in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit öfters durch die Radlader-manipulationen durch Lärm beeinträchtigt waren und hoffen, dass durch die Vorschreibung der Lärmschutzmaßnahme die Lärmbelästigung vermindert wird. Weiters gaben Sie zu Protokoll, dass es bei der Säge fallweise zu einem lauten, quietschenden, metallenen Geräusch komme. Um Abstellung dieser Lärmquelle wurde ersucht.

Auch dazu ist festzuhalten, dass diese Einwendung sehr unkonkret ist und auf Anlagenteile außerhalb des Verfahrensgegenstandes Bezug nimmt. Nur bei sehr  großzügiger Auslegung ist von einer zulässigen Einwendung hinsichtlich des Radladers auszugehen. Allerdings ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet den angefochtenen Bescheid mit Erfolg zu bekämpfen.

 

Zu den von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeschrift vorgebrachten angeblichen Widersprüchen zu Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes im verfahrensgegenständlichen Bereich ist auszuführen, dass die Gewerbebehörde, wie auch das erkennende Gericht, nicht ermächtigt sind, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raum-ordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (VwGH 14. 9. 2005, Zl 2004/04/0131). Diese Beurteilung obliegt der zuständigen (Bau)Behörde. Selbiges gilt für das Vorbringen zu angeblich fehlenden baurechtlichen Genehmigungen.

Zur vorgebrachten angeblich fehlenden Genehmigung des „alten“ Radladers ist auszuführen, dass dies insofern keinen Einfluss auf das verfahrens-gegenständliche Verfahren hat, da der neue Lader für sich betrachtet wurde und die Beurteilung ergeben hat, dass die betriebsspezifischen Immissionen des Radladers – auch unter Berücksichtigung von Pegelzuschlägen – unter den wirkungsbezogenen Werten für den Dauerschallpegel liegen und die Maximalpegel in den Bereichen liegen, wie sie in der Umgebungsgeräuschkulisse vorkommen.

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde in seiner Beurteilung ausgeführt, dass durch die beantragten Vorhaben, nämlich Radlader und Betrieb eines Holzlagerplatzes, keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen für die Nachbarn zu erwarten sind. Dies besondere unter der Voraussetzung, dass die im Bescheid unter Auflagepunkt 2. beschriebene Schallschutzkonstruktion errichtet wird. Soweit in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Schallschutzmaßnahme nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei, ist festzustellen, dass dies nicht zur Versagung einer gewerbebehördlichen Genehmigung führen kann; vielmehr ist von der Gewerbebehörde die Einhaltung entsprechend zu kontrollieren und im Falle der Nichteinhaltung die ordnungs-gemäße Ausführung einzufordern.

 

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, bei der Messung der Lärm-Ist- Situation sei der Messpunkt schlecht gewählt worden,  ist dem entgegenzuhalten, dass die bestehende Lärmsituation für den jeweiligen Standort der Nachbarn vom Messpunkt weg berechnet wurde und diese Berechnung (abgestellt auf die Nachbarliegenschaften) der Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Darüber hinaus wurde die für die Nachbarn günstigste Situation angenommen, da die Ist-Situation ohne Sägewerksbetrieb herangezogen wurde, obwohl der bestehende Betrieb bei der Ermittlung der Lärm-Ist-Situation zu berücksichtigen ist.    

 

Insgesamt ist zum behaupteten Mangel des Lärmgutachtens festzuhalten, dass der Amtssachverständige aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde verfügt, die ihm eine Beurteilung über die zu erwartende Lärmsituation für die Nachbarn ermöglicht. Dem Sachverständigen kann auch nicht unterstellt werden, falsche Annahmen der Beurteilung zugrunde zu legen.  

 

Abschließend ist nochmals zu betonen, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Genehmigung des Radladers und der erweiterten Holzlagerflächen darstellt; darüber hinausgehende Vorbringen, etwa zur Sägehalle und damit in Verbindung stehende Anlagenteile können im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht behandelt werden.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis/diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier