LVwG-450072/13/HW/MD

Linz, 14.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Harald Wiesinger über die Beschwerde der P. GmbH, x, T., vertreten durch Dr. G. L., Rechtsanwalt, x, W., gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz vom 26. März 2015, GZ: 0014724/2015 FSA/a, betreffend Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis  

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Magistrat der Stadt Linz stellte gemäß § 229 BAO zur Zahl 401616/2014 einen auf den 24. September 2014 datierten Rückstandsausweis über Abgabenschuldigkeiten der Bf im Betrag von (zunächst) insgesamt € 18.843,30 aus. Dagegen erhob die Bf mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 Einwendungen mit der Begründung, dass ihr die Ausstellung des Rückstands­ausweises durch eine ihr zugestellte Exekutionsbewilligung des BG Traun vom 25. September 2014, GZ: 7 E 2721/14h, bekannt geworden sei. Der Rückstands­ausweis sei ihr bislang nicht zugestellt worden bzw. sei er ihr auch im Zuge des hinsichtlich der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Traun abgeführten Rekurs- und Einspruchsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden, sodass ihr der genaue Inhalt des Rückstandsausweises nicht bekannt sei. Die im Rückstandsausweis angeführten Beitragsnachforderungen seien weder dem Grunde, noch der Höhe nach für die Bf nachvollziehbar. Ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe existiere nicht. Der Bf sei kein Bescheid über eine Abgabenschuld in Höhe von € 18.843,30 bekannt, weshalb sie die ersatzlose Aufhebung des Rückstandsausweises vom 24. September 2014 beantrage.

 

I.2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 11. Februar 2015, GZ: 0012460/2005 FSA, wurde der Antrag der Bf auf Aufhebung des Rück­standsausweises vom 24. September 2014 abgewiesen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 17. März 2015 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bf vom 3. Februar 2015 stattgegeben wird bzw. – in eventu – die Rechtssache zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass vom Finanzrechts- und Steueramt der Landeshauptstadt Linz am 24. September 2014 ein Rückstandsausweis, Zeichen 401616/2014, über eine Forderung von € 18.843,30 ausgestellt und zur Grundlage eines Exekutionsantrages beim Bezirksgericht Traun gemacht worden sei. Auf Basis dieses Rückstandsausweises sei vom Bezirksgericht Traun mit Beschluss vom 25. September 2014, GZ: 7 E 2721/14h, eine Fahrnisexekutionsbewilligung gegen die Bf bewilligt worden. Gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO habe der Abgaben­schuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO sei eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Ein Rückstandsausweis müsse die Person des Schuldners gleich lautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen. Auch die im Rückstandsausweis genannte Art der Leistung müsse mit dem Leistungsgebot übereinstimmen. Diesen Erfordernissen entspreche der Rückstandsausweis des Magistrats Linz nicht. Dies gelte sowohl für die Geschäftszahl des Verfahrens, die Bezeichnung des Schuldners und auch für die Art der Leistung. Mangels Zustellung eines Rückstandsausweises könne die Bf eine Überprüfung und Zuordnung nur an Hand der ihr zuvor zugestellten Bescheide vornehmen. Die von der Landeshauptstadt Linz angegebene Geschäftszahl (Zeichen 401616/2014) sei keinem Bescheid zuordenbar, welcher der Bf davor zugestellt worden wäre. Die Angabe „Kommunalsteuer 1/2013 bis 12/2006 inkl. Säumniszuschlag“ mit einem Gesamtbetrag stelle keine hinreichende Konkretisierung der Art der Leistung im Sinne der Lehre und Rechtsprechung dar und weiche vom Abgabenbescheid ab. Im angefochtenen Bescheid würden drei unterschiedliche Parteibezeichnungen angegeben werden. Mit der Frage, welche Parteibezeichnung im Spruch des Abgabenbescheides verwendet wird, habe sich die Verwaltungsbehörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid nicht befasst. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Verwaltungsbehörde erster Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungs­verfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungs­pflicht entsprochen, wäre sie im Ergebnis zu einem anders lautenden Bescheid gelangt.

 

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 2015 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 229 BAO über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszu­stellen sei. Dieser habe Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, sowie den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis stelle eine öffentliche Urkunde ohne Bescheidcharakter über den Bestand und die Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden dar und sei Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Der gegenständliche Rückstandsausweis entspreche den gesetzlichen Erfordernissen: Durch Anführung der Firma der Bf („P. GmbH“) samt Firmenbuchnummer („x“) sei die abgabepflichtige Bf so genau bezeichnet worden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen sei. Der Rückstandsausweis enthalte darüber hinaus auch den Betrag der Abgabenschuld (gesamt: „EUR 18.843,30“), zergliedert nach Abgaben („Kommunalsteuer“: €   18.473,82) und Jahren („2003 – 2006“), und die Nebenansprüche („Säumnis­zuschlag“: € 369,48). Soweit die Bf im Rahmen ihrer Einwendungen vorbringe, dass die im Rückstandsausweis angeführten „Beitragsnachforderungen“ weder dem Grunde noch der Höhe nach für die Bf nachvollziehbar seien und ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe nicht existiere sowie der Bf kein Bescheid über eine Abgabenschuld in Höhe von € 18.843,30 bekannt sei, sei ihr zu erwidern wie folgt: Wie bereits die Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge ihres nunmehr angefochtenen Bescheides zutreffend ausführe, „entbehrt diese Kritik jeder Grundlage, zumal sie [Anm.: die Rechtsvorgängerin der Berufungswerberin] gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 25.8.2008 mit Eingabe vom 27.3.2008 ... Berufung erhob und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der Abgabennachforderung von € 18.843,30 beantragte.“ Dieser Abgabenbescheid sei der „P. OEG“ mit Anschrift x, T., am
26. Februar 2008 zugestellt worden, wie diese selbst im Rahmen ihres Antrages auf „Verlängerung der Berufungsfrist“ vom 12. März 2008 festgehalten habe. Die P. OEG, x, sei mit 19. April 2008 gelöscht und ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB auf die P. GmbH, x, nunmehr P. GmbH, übertragen worden. Mit dem gegenständlichen Abgabenbescheid seien jene Abgaben (rechtskräftig) festgesetzt worden, welche nunmehr im gegenständlichen Rückstandsausweis ausgewiesen seien. Es handle sich hierbei um die Kommunalsteuer(nach)forderung für den Zeitraum 2003 – 2006 in Höhe von € 18.473,82 sowie eines 2%-igen Säumniszuschlages in Höhe von € 369,48. Vor dem Hintergrund, dass somit sämtliche Einwendungen, welche mit Anbringen vom 3. Februar 2015 vorgebracht worden seien, nachweislich nicht den Tatsachen entsprechen würden und vor dem Hintergrund, dass diese unrichtigen Tatsachen offenbar lediglich deshalb vorgebracht worden seien, um eine (noch weitere) Verschleppung der Angelegenheit zu bewirken (es handle sich um immer noch nicht entrichtete Abgabenschulden aus den Jahren 2003 - 2006!), erscheine der Tatbestand des § 112a BAO erfüllt. Es werde sohin in einem getrennten Schritt zu prüfen sein, ob gegen die Bf eine Mutwillensstrafe zu verhängen ist. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch an sich oder gegen die Höhe der Abgabe richten, seien im Festsetzungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide und nicht im Exekutionsverfahren mittels Einwendung (gemäß §§ 12f AbgEO) geltend zu machen. In dem vor der Titelbehörde durchzuführenden Verfahren könnten keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenbescheides (mehr) erhoben werden. Selbst wenn Abgaben zu Unrecht vorgeschrieben worden wären - was in casu keineswegs der Fall gewesen sei - wäre die Abgabenbehörde sowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen, einen Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO auszustellen. Als Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO kämen, wie bei der Oppositionsklage gemäß § 35 Abs. 1 EO, nur solche Tatsachen in Betracht, die erst nach Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind. Solche, den Anspruch aufhebenden oder hemmenden, Tatsachen habe die Bf weder in ihrem Anbringen vom 3. Februar 2015 noch in ihrem Anbringen vom 17. März 2015 vorgebracht. Auch die Ermittlungen der Abgabenbehörde hätten ergeben, dass solche Umstände nicht vorlägen, insbesondere sei keine Entrichtung der Abgabenschuld erfolgt. Als Einwendungen gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO kämen nur solche in Betracht, welche auf die nicht oder nicht mehr vorliegende Vollstreckbarkeit abzielen. Die Bf bestreite nicht, dass die Vollstreckbarkeit nicht eingetreten sei. Sie behaupte auch nicht, dass die Abgabenbehörde auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hätte. In casu sei weder eine Hemmung der Einbringung (§ 230 BAO) noch eine Aussetzung der Einbringung (§ 231 BAO) verfügt worden. Es sei keine (gänzliche oder teilweise) Zahlung erfolgt und stünden der Vollstreckung auch keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegen. Im Übrigen seien alle Einwendungen, die die Abgabenschuldnerin zur Zeit der Antragsstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend zu machen. Der Einwand der Bf, der Rückstandsausweis wäre dieser nicht zugestellt worden und könne diese „eine Überprüfung und Zuordnung nur an Hand der ihr zuvor zugestellten Bescheide vornehmen“, vermöge nicht zu überzeugen: Eine Zustellung des Rückstands­ausweises an die Partei des Abgabeverfahrens sei gesetzlich nicht vorgesehen und habe bereits aus diesem Grund zu unterbleiben. Der - anwaltlich vertretenen - Bf stünde im Übrigen ohnehin frei, sich im Wege der Akteneinsicht Kenntnis vom Inhalt des Rückstandsausweises zu verschaffen, um anschließend die von ihr beabsichtigte „Überprüfung und Zuordnung“ des Rückstandsausweises vornehmen zu können. Im Übrigen gelange die belangte Behörde nicht zuletzt aufgrund und infolge der Vielzahl der bereits durch die Bf angestrengten Verfahren (welche zum Teil auch bereits den VfGH und VwGH befasst hätten) zur Auffassung, dass der Vorwand, die Bf wisse nicht, um welche Abgabenschuld es sich bei den im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beträgen handle, schlicht unglaubwürdig sei und eine bloße Schutzbehauptung darstelle. Der nunmehrigen Bf seien die den gegenständlichen Abgabenforderungen (Kommunalsteuer 2003 - 2006 und Säumniszuschlag) zugrunde liegenden Bescheide jeweils rechts­wirksam zugestellt worden. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) jeweils Berufung und Beschwerde hiegegen erhoben habe. Diese Rechtsmittel seien allesamt rechtskräftig ab- bzw zurückgewiesen worden (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2012/15/0009). Zum Einwand, im angefochtenen Bescheid seien drei unterschiedliche Partei­bezeichnungen angegeben worden, sei folgendes auszuführen: Sowohl im Spruch als auch im angeführten Adressatenfeld sowie im Rückschein sei jeweils die Abgabepflichtige „P. GmbH“ angeführt. Darüber hinaus werde im Betreff des Bescheides auch noch die Steuernummer der Bf angeführt. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten sei sohin eindeutig und unmissverständlich und erfülle somit die gesetzlichen Anforderungen. Lediglich im Betreff finde sich der Hinweis darauf, dass die Bf, P. GmbH, als Rechtsnachfolgerin der P. R ­gmbH, diese wiederum als Rechtsnachfolgerin der P. GmbH, Adressat dieses Bescheides sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe sich sohin - entgegen der nicht nachvollziehbaren (Schutz)Behauptung der Berufungswerberin - durchaus mit der Frage auseinandergesetzt, „welche Parteibezeichnung im Spruch des Abgabenbescheides“ zu verwenden sei. Diese Frage habe die Abgabenbehörde zutreffend und rechtskonform beantwortet. Insoweit die Bf vermeine, die „Verwaltungsbehörde“ erster Instanz habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen, sei ihr zu entgegnen, dass die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt sei: Die Bf vermöge die Relevanz dieses (bloß behaupteten, pauschal vorgebrachten) Verfahrensmangels nicht darzulegen bzw. legte diese Relevanz (Wesentlichkeit) nicht dar. Sie begnüge sich mit der lapidaren Behauptung, die Behörde erster Instanz wäre zu einem anders lautenden Bescheid gelangt, führe jedoch nicht aus, aufgrund welcher konkret unterlassenen Ermittlungstätigkeiten sowie aufgrund welcher konkret unterlassenen Feststellungen und Begründungen ein anders lautender Bescheid ergehen hätte müssen. Überdies unterlasse die ohnehin anwaltlich vertretene Bf darzulegen, wie der Bescheid konkret (anders) gelautet hätte, wenn die - wie aufgezeigt - nicht näher beschriebenen, vermeintlich fehlenden Ermittlungen und Begründungen getätigt worden wären.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 27. April 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und beantragte, ihrem Antrag vom 3. Februar 2015 auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom „29.04.2014“ (wohl gemeint: 24.09.2014) stattzugeben bzw. in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung dahingehend zuzuerkennen, dass die Einhebung und zwangsweise Einbringung der vom Rückstandsausweis umfassten Abgaben bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nicht fortgeführt wird. Zur Begründung brachte die Bf vor, dass gemäß § 229 BAO ein Rückstands­ausweis Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgaben, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten habe, dass die Abgabenschuldigkeiten vollstreckbar geworden sind. Der Rückstands­ausweis müsse die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Ein Rückstandsausweis müsse die Person des Schuldners gleichlautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen. Auch die im Rückstandsausweis genannte Art der Leistung müsse mit dem Leistungsgebot übereinstimmen, wobei die Abgabenschuldigkeiten konkret zergliedert nach Abgabenart und Zeitraum anzuführen seien. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO sei eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Genau das sei von der Bf im Schriftsatz vom 3. Februar 2015 geltend gemacht worden. Auch wenn bei Ausstellung des Rückstandsausweises der Abgabenanspruch inhaltlich von der Abgabenbehörde nicht zu überprüfen sei, so müsse sie doch überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung des Rückstandesausweises vorliegen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde entspreche der verfahrensgegenständliche Rückstandsausweis tatsächlich nicht den formellen gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftszahl des Verfahrens, der Bezeichnung des Schuldners und auch der Art der Leistung. Der Rückstandsausweis vom 24. September 2014 gliedere die Abgaben überhaupt nicht auf. Weder würden die Beträge getrennt nach Jahren angeführt noch sonst in irgendeiner Weise aufgelistet noch werde der Säumniszuschlag der Höhe nach ausgewiesen. Dies wären jedoch jedenfalls unabdingbare Voraussetzungen für einen gesetzmäßig ausgestellten Rückstandsausweis gewesen. Tatsächlich sei die von der Landeshauptstadt Linz angegebene Geschäftszahl („Zeichen 401616/2014“) keinem Bescheid zuordenbar, welcher der Bf oder ihrer Rechtsvorgängerin zuvor jemals zugestellt worden wäre. Selbst wenn einer Rechtsvorgängerin der Bf am 26. Februar 2008 ein Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer zugestellt worden sei, so habe dieser eine völlig andere Geschäftszahl und sei die Kommunalsteuer auch nicht mit dem Betrag von € 18.473,78 festgesetzt worden, sondern – aufge­gliedert nach Jahren - mit völlig anderen Beträgen. Die Angabe „Kommunalsteuer 1/2013-12/2006 inklusive Säumniszuschlag“ im Rückstandsausweis stelle auf jeden Fall keine hinreichende Konkretisierung der Art der Leistung im Sinne der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung dar, die Abgabenbeträge seien nicht einmal jahresspezifisch gegliedert worden. Es bestehe auch eindeutig keine Übereinstimmung der im Rückstandsausweis genannten Art der Leistung mit dem Leistungsgebot. Wenn der Rückstandsausweis die Person des Schuldners gleichlautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen müsse, so wäre es zudem unabdingbar gewesen, auf die Rechtsnachfolge bereits im Rückstands­ausweis ausdrücklich hinzuweisen, was jedoch in keiner Weise geschehen sei. Dass die nunmehrige Bf gegen den Bescheid vom 25. Februar 2008 Berufung erhoben habe, ändere nichts daran, dass die formellen Voraussetzungen für die gesetzmäßige Ausstellung eines Rückstandsausweises nicht vorgelegen seien. Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungs­verfahren durchgeführt und sich mit dem Vorbringen der Bf inhaltlich auseinander gesetzt, so wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rückstandsausweis vom 24. September 2014 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. In Entsprechung des Antrages der Bf wäre der Rückstandsausweis daher ersatzlos aufzuheben gewesen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde vorgebracht, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehe, die Bf entrichte sämtliche Abgaben zeitgerecht. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass von Seiten der Bf bereits zweimal mal eine Bankgarantie zur Sicherung genau dieser Abgabenansprüche, welche vom gegenständlichen Rückstandsausweis betroffen seien, abgegeben worden sei.

 

I.6. Mit E-Mail vom 19. November 2015 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen vom Magistrat der Stadt Linz berichtigten Rückstandsausweis über eine Gesamtsumme von € 18.843,28. In der Verhandlung vom 10. Dezember 2015 brachte die belangte Behörde dazu ergänzend vor, dass der berichtigte Rückstandsausweis ein zu berücksichtigen­des Sachverhaltselement darstelle. Die Bf brachte dazu mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 15 AbgEO nicht vorlägen und der Rückstandsausweis auch in der berichtigten Form nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. In der Verhandlung vom 10. Dezember 2015 brachte die Bf ergänzend vor, dass der berichtigte Rückstandsausweis aus einer Nachforderung an Kommunalsteuer, deren Bestand und Höhe bestritten worden sei, resultiere. Von Seiten der Bf sei bereits zweimal eine Bankgarantie in Höhe des strittigen Abgabenbetrages zur Sicherung des gegenständlichen Abgabenanspruches abgegeben worden. Die Gründe, warum die Bankgarantie von Seiten der Behörde nicht gezogen worden sei, seien der Bf nicht bekannt. Von Seiten der Bf werde die Abgabenforderung daher als getilgt angesehen. Hätte die Behörde den Abgabenanspruch als bestehend angenommen, hätte sie die Bankgarantie einzulösen gehabt. Die Bf habe zudem am 11. September 2015 einen Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises gestellt über den noch nicht entschieden worden sei. Zudem werde vorgebracht, dass eine nachträgliche Berichtigung des Rückstandsausweises in der Form, wie es die Behörde vorgenommen hat, unzulässig sei. Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO sei eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Finanzamt, das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Genau das sei von der Bf nachweislich zu Recht geltend gemacht worden. Eine anschließend vorgenommene im Verfahren zu berücksichtigende Berichtigung eines Rückstandsausweises sei nicht zulässig. Ein Rückstandsausweis müsse zudem die Person des Schuldners gleichlautend wie im Spruch des Abgabenbescheides nennen, auch die im Rückstandsausweis genannte Art der Leistung müsse mit dem Leistungsgebot übereinstimmen, wobei die Abgabenschuldigkeiten konkret zergliedert nach Abgabenart und Zeitraum anzuführen seien. Diesbezüglich sei auf die Person des Schuldners, die gleichlautend wie im Spruch des Abgabenbescheides zu nennen sei, kein Bezug genommen worden. Es wäre unabdingbar gewesen, auf die Rechtsnachfolge im Rückstandsausweis hinzuweisen, was jedoch in keiner Weise geschehen sei. Auch wenn bei Ausstellung des Rückstandsausweises der Abgabenanspruch inhaltlich von der Abgabenbehörde nicht zu überprüfen sei, so müsse sie doch überprüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung des Rückstandesausweises vorliegen. Zudem sei aufgrund der berechtigten Einwendungen gegen den Rückstandsausweis und der nunmehr als unzulässig einzustufenden Korrektur eine solche nur erforderlich geworden, da ein Rückstandsausweis in der angegebenen Höhe nicht existent gewesen sei. Ein hierfür verrechneter Säumniszuschlag entbehre daher jeder Grundlage und werde ausdrücklich bestritten. Die belangte Behörde brachte dagegen vor, dass kein Verzicht vorläge, dass es jedoch richtig sei, dass eine Bankgarantie gegeben aber nicht gezogen worden sei.

 

II.1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, welches am 17. Juni 2015 sowie am 10. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Die belangte Behörde erließ gegenüber der P. R gmbH zu GZ: 0020815/2008 FSA/a einen auf den 14. Jänner 2009 datierten Berufungsbescheid mit folgendem Spruch:

 

1. Ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 25.2.2008 wird keine Folge gegeben.

 

2. Der P. R gmbH (x) wird als Rechtsnachfolgerin der P. OEG, x, T., im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslöhnen an Dienstnehmer in Linz, für den Abgaben­zeitraum (AGZR) 1/2003 bis 12/2006 die Kommunalsteuer, wie nachstehend angeführt, festgesetzt:

 

für 2003 mit € 4.606,20 bei einer Bemessungsgrundlage von € 153.541,75

für 2004 mit € 7.293,10 bei einer Bemessungsgrundlage von € 243.102,93

für 2005 mit € 10.451,10 bei einer Bemessungsgrundlage von € 348.369,71

für 2006 mit € 12.742,90 bei einer Bemessungsgrundlage von € 424.763,85

 

Aufgrund einer für den Abgabenzeitraum 1/2003 bis 12/2006 festgestellten Gesamtbemessungsgrundlage von € 1.169.778,24 und der daraus resul­tierenden 3%igen Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 35.093,30 ergibt sich in Anrechnung der bisher für diesen Abgabenzeitraum erklärten Kommunalsteuer von € 16.619,52 eine Nachforderung in Höhe von € 18.473,78.

 

3. Aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung dieser Kommunalsteuer in Höhe von insgesamt € 18.473,78 erfolgt die Festsetzung eines 2%igen Säumniszuschlages in Höhe von € 369,50.

 

4. Der Ablauf der durch Bescheid des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 25.4.2008 gewährten Aussetzung der Einhebung eines Abgabenbetrages von € 18.843,30 wird verfügt.

 

Dieser Bescheid wurde der P. R gmbH zuhanden ihrer damaligen Rechtsvertreterin, der Dr. S. & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, x, W., am
19. Jänner 2009 zugestellt. Am 26. März 2010 wurde im Firmenbuch die Änderung der Firma von „P. R gmbH“ auf „P. GmbH“ eingetragen. Die Firmenbuchnummer der Bf bzw. der vor­maligen P. R gmbH lautet „x“. Die Geschäftsanschrift der P. R gmbH lautete „x, T.“.

 

Die von der P. R gmbH gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009 erhobene Vorstellung vom 2. Februar 2009 wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 29. September 2011, GZ: IKD(Gem)-524669/14-2011-Gb/Fu, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/15/0009, hat der VwGH das Verfahren über die gegen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. September 2011 erhobene Beschwerde eingestellt.

 

Zur Zahl 401616/2014 wurde ein auf den 24. September 2014 datierter Rückstandsausweis gemäß § 229 BAO über Abgabenschuldigkeiten der Bf in Höhe von insgesamt € 18.843,30 ausgestellt. Folgende Abgabenschulden werden auf diesem Rückstandsausweis ausgewiesen:

 

Kommunalsteuer 1.1.2003 – 31.12.2006 BuNr. 0144: € 18.473,82

Kommunalsteuer Säumniszuschlag 1.1.2003 – 31.12.2006 BuNr. 144: € 369,48

Gesamtsumme: € 18.843,30

 

Der Rückstandsausweis führt unter „Name und Anschrift des Abgabepflichtigen“ an:

„P. GmbH

x

[...]“

 

Der Rückstandsausweis weist die Klausel „Diese Abgabenschuld ist vollstreckbar“ auf.

 

Dem Rückstandsausweis ist ein Beiblatt angeschlossen, welches ebenso wie der Rückstandsausweis mit einem auf den 20. Oktober 2014 datierten Eingangs­stempel der Einlaufstelle des Bezirksgerichts Traun versehen ist und auf welchem die Abgabenschuldigkeiten der Bf für die „Linzer Betriebsstätte(n)“ wie folgt aufgegliedert werden:

 

„Kommunalsteuernachforderung Prüfungszeitraum 01.01.2003 – 31.12.2006

2003 € 1.971,94

2004 € 3.532,87

2005 € 5.331,31

2006 € 7.637,70

Summe €      18.473,82

zuzüglich 2 % Säumniszuschlag €    369,48

Gesamtbetrag €      18.843,30“

 

Dieser Rückstandsausweis wurde am 19. November 2015 wie folgt berichtigt:

 

Die Abgabenschuld „Kommunalsteuer 01.01.2003 – 31.12.2006“ wurde auf einen Betrag von € 18.473,78, der Säumniszuschlag auf einen Betrag von € 369,50, die Gesamtsumme sohin auf einen Betrag von € 18.843,28 korrigiert. Die Aufgliederung der Abgabenschuldigkeiten auf dem Beiblatt wurde wie folgt korrigiert:

2003 € 1.971,89

2004 € 3.532,88

2005 € 5.331,32

2006 € 7.637,69

Summe €      18.473,78

zuzüglich 2 % Säumniszuschlag €    369,50

Gesamtbetrag €      18.843,28“

 

Von der Bf wurde der Abgabenbehörde zweimal eine Bankgarantie zur Sicherung des gegenständlichen Abgabenanspruches hingegeben, welche allerdings von der Abgabenbehörde nicht gezogen wurden.

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen und Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Der Inhalt der Bescheide, Eingaben und des Rückstandsausweises folgt aus den jeweiligen Abgabenbescheiden, Schriftsätzen und dem Rückstandsausweis vom 24. September 2014 bzw. in der berichtigten Fassung vom 19. November 2015. Die Feststellungen zur Bf konnten aufgrund des von Amts wegen eingeholten Firmenbuchauszugs getroffen werden, die Feststellungen betreffend die Bank­garantie gründen auf dem Vorbringen der Bf in der mündlichen Verhandlung, wobei die Vertreterin der belangten Behörde die Richtigkeit dieser Angaben (dass eine Bankgarantie gegeben aber nicht gezogen wurde) bestätigte.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgaben­schuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungs­verfahren.

 

Nach § 15 Abs. 1 AbgEO sind im Exekutionstitel unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen. Nach § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben. Handelt es sich beim Exekutionstitel um einen Rückstandsausweis, können Gegenstand der Anträge nach § 15 AbgEO behauptete Fehler wie etwa das Nichtübereinstimmen der Rückstandssumme mit dem Leistungsgebot bzw. mit der tatsächlich offenen Schuld oder die Nichtüber­einstimmung des materiellen im Abgabenrecht ausgewiesenen Abgaben­schuldners mit dem im Rückstandsausweis genannten Vollstreckungsschuldner sein (vgl. VwGH 20.2.2003, 2002/16/0048). Rückstandsausweise sind im Übrigen keine Bescheide, sondern Auszüge aus den Rechnungsbehelfen, mit denen die Behörde – sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende – Zahlungsverbindlichkeiten bekannt gibt (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 24.4.2014, Ro 2014/08/0013).

 

III.2. Erkennt die Titelbehörde von selbst, dass der Exekutionstitel an den im § 15 AbgEO angeführten Mängeln leidet (offenbare Unrichtigkeit, gesetzwidrig oder unrichtig erteilte Vollstreckbarkeitsklausel), so hat sie ihn von Amts wegen zu berichtigen bzw. aufzuheben (formlos, ohne dass es eines förmlichen Bescheides bedarf), ebenso hat die Behörde vorzugehen, wenn sie auf solche Mängel durch einen Antrag des Vollstreckungsschuldners hingewiesen wird und den Antrag für gerechtfertigt erachtet. Glaubt jedoch die Behörde, einem solchen Vorbringen nicht oder nicht voll entsprechen zu können, muss das Vorbringen als eine Einwendung nach § 13 AbgEO in Behandlung genommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen werden (VwGH 9.11.2011, 2009/16/0175; vgl. auch VwGH 29.9.1997, 96/17/0454).

 

Die im Rückstandsausweis in der ursprünglichen Fassung vom 24. September 2014 angeführte Gesamtsumme übersteigt den von der Bf aufgrund des rechtskräftigen Berufungsbescheides vom 14. Jänner 2009 geschuldeten Abgabenbetrag um (lediglich) 2 Cents. Wenn der Magistrat der Stadt Linz darin eine berichtigbare Unrichtigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 AbgEO erblickte, kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, war doch für die Bf, der der Abgabenbescheid zugestellt wurde und die dagegen in der Folge noch Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde sowie Beschwerde an den VwGH erhob, ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den im Rückstandsausweis angeführten Abgaben um die Kommunalsteuernachforderungen der Jahre 2003 bis 2006 samt Säumniszuschlag handelte und es war der Bf auch die Höhe dieser Forderungen bekannt. Eine Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit war zulässig. Es bedurfte in diesem Fall keiner Neuerlassung des Rückstandsausweises, da auch eine (gegenständlich bloß geringfügige) Überschreitung der im Abgabenbescheid festgesetzten Summe im Rückstandsausweis einen der Berichtigung nach § 15 Abs. 1 AbgEO zugänglichen Fehler darstellen kann (vgl. VwGH 29.9.1997, 96/17/0454; 2.7.2015, 2012/16/0247: Das Vorbringen, der Rückstandsausweis enthalte einen um 1,65 EUR höheren Betrag als der Müllbehandlungs­beitragsfestsetzungsbescheid vom 30. September 2009 [...] berührt im Übrigen nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers, gegebenenfalls beim Burgen­ländischen Müllverband gemäß § 15 Abs. 1 AbgEO die Berichtigung des Rückstandsausweises zu beantragen“). Mit der Berichtigung des Rückstands­ausweises wurde dieser nicht für unwirksam erklärt, vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Einwendungen diesen Rückstandsausweis nunmehr in der berichtigten Form dem (weiteren) Verfahren zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 29.9.1997, 96/17/0454 sowie sinngemäß die zum Berichtigungsbescheid ergangenen Entscheidungen VwGH 26.6.1992, 89/17/0039; 29.1.2009, 2008/16/0055).

 

Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rückstandssumme mit dem Leistungs­gebot übereinstimmt, ist aus diesen Gründen unter Heranziehung des Rückstandsausweises in seiner berichtigten Fassung vom 19. November 2015 zu beantworten. Die darin ausgewiesenen Beträge (Kommunalsteuer 2003 bis 2006 in Höhe von € 18.473,78 sowie Säumniszuschlag in Höhe von € 369,50) stimmen mit dem im Spruch des Berufungsbescheides vom 14. Jänner 2009 festgesetzten Beträgen überein. Im Übrigen gliedert das dem Rückstandsausweis ange­schlossene Beiblatt den von der Bf geschuldeten Gesamtbetrag von € 18.843,28 auf die jeweiligen Kommunalsteuernachforderungen der Jahre 2003 bis 2006 im Einzelnen auf und führt auch den Säumniszuschlag gesondert an.

 

Dass der Rückstandsausweis nicht die Geschäftszahl des Abgabenbescheides vom 14. Jänner 2009 anführt, schadet nicht, zumal eine Zuordnung aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung des Rückstandsausweises mit diesem Abgaben­bescheid auch ohne Anführung des Geschäftszeichens in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise möglich ist und die Angabe des Geschäftszeichens des Abgabenbescheides im Rückstandsweis im Übrigen auch gesetzlich gar nicht vorgesehen ist.

 

Soweit ein Rückstandsausweis auf Leistungsgebote enthaltenden Bescheiden beruht, müssen diese an den (oder die) im Rückstandsausweis Genannten (oder allenfalls an deren Rechtsvorgänger) wirksam ergangen sein (Ellinger/Iro/ Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 229 Anm. 6). Der hier maßgebliche (zweit­instanzliche) Abgabenbescheid vom 14. Jänner 2009 wurde gegenüber der P. R gmbH erlassen. Der Rückstandsausweis bezeichnet die Bf („P. GmbH“) als Schuldnerin. Dabei handelt es sich um ein und dieselbe Rechtsperson, nämlich um die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firmenbuchnummer X. Es erfolgte zwischenzeitig im Jahr 2010 lediglich eine Änderung der Firma von „P. R gmbH“ auf „P. GmbH“. Die im Rückstandsausweis genannte Schuldnerin ist daher mit jener des Abgabenbescheides vom 14. Jänner 2009 identisch, es ist zwischenzeitig – bei gleichbleibender Firmenbuchnummer, die sowohl im Abgabenbescheid als auch im Rückstandsausweis angeführt ist – lediglich zu einer Namensänderung von „P. R gmbH“ auf „P. GmbH“ gekommen. Das Vorbringen der Bf, es wäre im Rückstandsausweis auf eine Rechtsnachfolge hinzuweisen, geht daher schon deshalb ins Leere, weil es im Verhältnis zwischen der P. R ­gmbH als Adressatin des Abgabenbescheides und der Bf zu einer solchen gar nicht gekommen ist. Vielmehr erfolgte eine bloße Namensänderung, wobei die Firmenbuchnummer der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverändert blieb.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Bf erhobene Einwand, ein Abgabenbescheid in der im Rückstandsausweis genannten Höhe existiere nicht,  als unbegründet. Nachdem eine Zustellung des Rückstandsausweises an die Bf gesetzlich nicht vorgesehen ist (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 229 E 20 f) wurden die Einwendungen der Bf vom 3. Februar 2015 mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgewiesen.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen davon ausginge, dass durch die Berichtigung vom 19. November 2015 ein neuer Rückstandsausweis erlassen und der ursprünglich bekämpfte Rückstandsausweis aufgehoben worden wäre, die Bf durch die gegenständliche Entscheidung nicht beschwert sein könnte, würden doch in diesem Fall Einwendungen gegen einen gar nicht (mehr) existenten Rückstandsausweis abgewiesen. Die Bf hätte in diesem Fall ihre Einwendungen gegen den neuen Rückstandsausweis beim Magistrat der Stadt Linz zu erheben.

 

III.3. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 E 9 ff). Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung der Bf gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen bzw. der erst­instanzliche Bescheid bestätigt. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts beschränkt sich daher grundsätzlich auf jene Einwendungen, die von der Bf in ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 erhoben wurden und die den Gegenstand des Spruchs des erst- bzw. zweitinstanzlichen Bescheides bildeten.

 

Auch wenn man (zugunsten der Bf) davon ausgeht, dass das in der mündlichen Verhandlung ergänzend erstattete Vorbringen, wonach Bankgarantien nicht gezogen worden seien und die Abgabenforderung daher als getilgt angesehen werde und der verrechnete Säumniszuschlag jeder Grundlage entbehre, bloß eine Konkretisierung der bisherigen Einwendungen der Bf darstellt, ist die Beschwerde dennoch unbegründet:

Durch die Legung von Bankgarantien, ohne dass diese gezogen wurden, kommt es nicht zur Tilgung der Abgabenschuld (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 211 E 10 zu einem Bürgschaftsschreiben: „[...] die Überreichung [...] beim Finanzamt bewirkt [...] nicht die Tilgung der Steuerschuld und hindert nicht die Entstehung der Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages“). Die Behörde kann ohne gesetzliche Ermächtigung auch nicht auf die Erhebung von Abgaben verzichten (vgl. VwGH 25.10.2011, 2008/15/0299). Der im Rückstands­ausweis enthaltene Säumniszuschlag wurde bereits rechtskräftig im Berufungs­bescheid vom 14. Jänner 2009 festgesetzt, die Rechtsrichtigkeit dieser Festsetzung ist daher nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens betreffend die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis. Dass (bzw. ob) die Bf am 11. September 2015 einen (weiteren) Antrag auf Aufhebung des Rückstands­ausweises gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, ist für die gegenständliche Entscheidung ohne Relevanz.

 

III.4. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist festzuhalten, dass nach § 254 BAO durch die Einbringung einer Beschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Anträge auf aufschiebende Wirkung können allenfalls in Stundungs- oder Aussetzungsanträge umgedeutet werden (vgl. Ryda/Langheinrich, FJ 2014, Seite 220). Der Antrag der Bf „auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ wurde bereits der dafür zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz übermittelt. Ein gesonderter Abspruch über diesen Antrag durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher zu unterbleiben.

 

III.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger