LVwG-750208/52/MZ

Linz, 03.11.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A M, geb x, vertreten durch RA Dr. H B, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.9.2014, GZ: Pol18-976,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (sonstige Schlüsselkraft), befristet für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum, erteilt.

 

II.       Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 39a Abs 1, 52 Abs 2 und 76 Abs 1 AVG hat der Beschwerdeführer 463,60 EUR Dolmetscherkosten zu tragen.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.9.2014, GZ: Pol18-976, wurde der quotenfreie Erstantrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 27.6.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (sonstige Schlüsselkraft) gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG abgewiesen.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Sie sind mazedonischer Staatsbürger und haben am 27.06.2014 persönlich einen quotenfreien Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" (selbständige Schlüsselkraft) gestellt.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 Z. 4 kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG vorliegt.

 

Sie haben die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.08.2014 nachweislich am 12.08.2014 erhalten, und wurden aufgefordert, zum Ergebnis binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich bei der hs. Niederlassungsbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice war diesem Schreiben in Kopie angeschlossen. Sie haben von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht.

Das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG vom 15.07.2014 ist negativ. Da Sie somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 41 Abs. 2 Z. 4 nicht erfüllen, war Ihr Antrag abzuweisen.“

 

b) Gegen den in Rede stehenden Bescheid, nachweislich zugestellt am 9.9.2014, erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 17.9.2014, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In der Beschwerde führt der Bf wörtlich aus:

 

„Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid im Wesentlichen auf das negative Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

 

Das Arbeitsmarktservice geht von falschen Voraussetzungen aus und wird dieses Gutachten zu überarbeiten, jedenfalls aber vom Verwaltungsgericht zu prüfen sein.

 

Das Gutachten wurde ohne Rücksichtnahme auf die konkrete Situation der Firma S OG und die Situation von mir als Beschwerdeführer getroffen. Im erstinstanzlichen Verfahren waren wir aus Zeitgründen nicht in der Lage, entsprechende Unterlagen beizubringen, die uns nunmehr vorliegen und die wir unter einem mit der gegenständlichen Beschwerde in Vorlage bringen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Unterlagen:

- Businessplan der Firma S OG, erstellt von der Wirtschaftstreu-handkanzlei Mag. A H

- Rechnung der Firma M Nr. 32/2014 betreffend die Anschaffung eines Lieferwagens, Marke Renault durch mich als Beschwerdeführer um einen Betrag von € 52.700,00

- Rechnung der Firma M v. 4.8.2014, Nr. 33/2014, betreffend die Anschaffung von Gerüsten im Betrag von € 52.500,00 durch mich als Beschwerdeführer

- Auftragsbestätigung der Firma K Baugesellschaft mbH und Co KG vom 12.9.2014 samt Preisvereinbarung und Leistungsverzeichnis

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Unterlagen bei der Entscheidungsfindung.

 

Dem Businessplan ist zu entnehmen, dass die Firma S im Jahre 2010 gegründet wurde und über die Gewerbeberechtigung des Baumeistergewerbes verfügt. Per 18.7.2014 sind die persönlich haftenden Gesellschafter A und S M aus der Gesellschaft ausgeschieden ebenso die Kommanditistin R M. Stattdessen bin ich (Beschwerdeführer) sowie der Gesellschafter A M als persönlich haftende Gesellschafter in die Gesellschaft eingetreten. Herr A M ist aber im Unternehmen nicht tätig. Die Geschäftsführung liegt daher in Händen des Firmengründers M M und meiner Person.

 

Ziel des Unternehmens ist es künftig breite Auftragsgebiete im Baubereich abzudecken und eigenständig Bauaufträge bearbeiten zu können. Dies soll unter anderem durch Sacheinlagen von Schlüsselwerkzeugen durch mich ermöglich[t] werden. Ich habe - wie aus den beiliegenden Rechnungen ersichtlich - einen Kranwagen der Marke Renault im Wert von € 52.700,00 sowie Baugerüste im Ausmaß von etwa 5.500 im Wert von € 52.500,00 erworben und in das Unternehmen eingebracht. Dadurch soll es möglich werden, ab August 2014 neue Aufträge anzunehmen, wodurch in Zukunft deutlich höhere Erträge zu erwarten sind, ebenso die Beschäftigung eines weiteren Mitarbeiters, gegebenenfalls bei günstiger Auftragslage auch zusätzlicher weiterer Mitarbeiter.

 

Verwiesen wird auch auf die im Businessplan enthaltene Plan-, Gewinn-und Verlustrechnung.

 

Ich ersuche das Landesverwaltungsgericht, aufgrund dieser nunmehr vorliegenden Informationen und Unterlagen, eine nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes durch die Landesgeschäftsstelle des AMS, gegebenenfalls durch Beiziehung eines anderen geeigneten Sachverständigen vorzunehmen.

 

Bei Berücksichtigung dieses Sachverhaltes und der genannten Unterlagen ist jedenfalls mit einer positiven Beurteilung des gegenständlichen Antrages zu rechnen, sodass dem Antrag stattzugeben sein wird.“

 

Der Bf beantragt vor diesem Hintergrund eine mündliche Beschwerde-verhandlung anzuberaumen und durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der quotenfreie Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte" (sonstige Schlüsselkraft) positiv erledigt und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. In eventu wird beantragt den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

 

II. a) Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 24.9.2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, die Einholung von Gutachten des AMS Oberösterreich sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2014, an der der Bf sowie das AMS Oberösterreich teilgenommen haben.

 

c.1.) Das vom AMS Oberösterreich nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten gemäß § 24 AuslBG vom 26.1.2015, welches den Verfahrensparteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde, lautet wie folgt:

 

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gibt nach Sichtung der mit 08.01.2015 vorgelegten Unterlagen und der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 (wobei die Verhandlungsniederschrift im übersandten Akt nicht enthalten war) im genannten Schlüsselkraftverfahren folgende Ergänzung bzw. Änderung des Gutachtens gem. § 24 AuslBG vom 16.10.2014 ab:

 

Gemäß § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbs-tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbunden Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen.

 

Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit eines Ausländers kann nur dann angenommen werden, wenn diese einen wesentlichen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden zusätzlichen Impuls für die Wirtschaft erwarten lässt, etwa wegen Schaffung oder Sicherung einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen oder erheblicher betrieblicher Investitionen.

 

Herr M A ist laut einem dem C (http://www.C.at/contact/, ein Internet Informationsprovider für Firmendaten, Medieninhaber: C Verlag GmbH, W) entnommenen Firmenbuchauszug vom 08.10.2014 seit 24.04.2014 als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der S KG, L, seit 18.07.2014 S OG, T beteiligt. Diese Gesellschaft besteht bereits seit 13.05.2010, wobei aktuell an dieser Gesellschaft drei unbeschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind. Der Firmengründer M M, A und A M. Laut Firmenbuchauszug handelt es sich bei der S OG um ein Bauunternehmen (Die Berechtigung Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten war laut der Abfrage vom 03.07.2014 seit 30.07.2010 ruhend gemeldet, laut Abfrage vom 08.10.2014 ist diese wieder als aufrecht angeführt, die sonstige Berechtigung im Bereich Malerei ist weiterhin aufrecht).

 

Dem ursprünglichen Antrag waren keine Angaben über die beabsichtigte oder bisherige berufliche Tätigkeit von Herrn A M zu entnehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2014 konnte Herr M überzeugend darstellen, dass er als Teilhaber des durch Familienmitglieder betriebenen Bauunternehmens „M“, in Italien tätig gewesen ist. Als Nachweis wurde auch ein italienischer Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2013 vorgelegt. Er hat dort als Polier gearbeitet. Eine solche Tätigkeit will er auch im rahmen (sic) der Gesellschaft ausüben, aber auch bei Abschluss von Aufträgen im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit mitwirken. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wurde von Herrn M angegeben, dass er in Österreich noch zwei PKWs für die Gesellschaft erwerben wird, einen Audi A6 und einen BMW 1. Mit einem zum Akt genommenen Kontoauszug vom 11.12.2014 wurde dokumentiert, dass Herr M über einen Betrag von € 50.000 verfügt, den er als Sicherheit für die S OG zur Verfügung hält, falls sich die finanzielle Situation des Betriebes wieder verschlechtern sollte.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass Herr M in die Gesellschaft Schlüsselwerkzeuge, einen Kranwagen und Baugerüste, einbringt. In der mündlichen Verhandlung konnte anhand vorgelegter Fotos überzeugend dargestellt werden, dass die auf den Rechnungen angegebenen Werte dieser Gegenstände, € 52.700 für den Kranwagen und € 52.500 für 5.500 m2 Gerüste, den üblichen Verkehrswerten entsprechen. Diese Sachen hat Herr M u.A. für seinen Anteil an der italienischen Firma erhalten.

 

Aufgrund der glaubhaft gemachten langjährigen Tätigkeit als Polier im Baubereich und der Einbringung bzw. zur Verfügung Stellung von Schlüsselwerkzeugen, zweier PKW (bei Neuanschaffung laut Händlerpreislisten mindestens ein Wert von € 71.000) und Kapital von € 50.000 ist nunmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der S OG ausüben wird und daher von einer selbständigen Erwerbstätigkeit von Herrn M ausgegangen werden kann.

 

Zum gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigten Beschäftigung:

 

In der Einbringung dieser Ausrüstungsgegenstände aus dem Ausland in die Gesellschaft kann kein Transfer von Investitionskapital im Sinne des § 24 AuslBG und ein damit verbundener zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft gesehen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn durch die Investition des transferierten Kapitals zusätzlich Nachfrage von Dienstleistungen und/oder Produkten inländischer Firmen erzeugt wird. Ebenso verhält es sich mit den € 50.000 Sicherungskapital.

Bei den offensichtlich im Inland anzuschaffenden Personenkraftwagen könnte, da sie offenbar für betriebliche Zwecke eingesetzt werden sollen, von Transfer von Investitionskapital im Sinne des § 24 AuslBG gesprochen werden.

In der mündlichen Verhandlung bzw. durch Vorlage der Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nachgewiesen, dass die S OG 3 Mitarbeiter beschäftigt. Zwei davon, Herr M Ag und Herr M A, wurden beide am 21.10.2014, also nach Eintritt des Beschwerdeführers in die S OG und nach Einbringung der angeführten Schlüsselwerkzeuge, eingestellt. Beide waren vorher beim AMS Perg arbeitssuchend gemeldet.

In der mündlichen Verhandlung wurde durch den als Zeugen befragten M M (Gesellschafter und Geschäftsführer der S OG) dargestellt, dass im Hinblick auf die durch Herrn M in die Gesellschaft eingebrachten zusätzlichen finanziellen und ausrüstungsmäßigen Ressourcen bereits mehrere Bauaufträge für 2015 abgeschlossen werden konnten.

 

Am 29.12.2014 wurden dem Landesverwaltungsgericht folgende Aufträge vorgelegt:

- Auftragsbestätigung der Fa. K vom 15.10.2014 und 23.10.2014 (Bauvorhaben X und Y

- Auftragsbestätigung M KEG (Bauvorhaben E, Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes)

- Auftragsbestätigung der Fa. K vom 18.12.2014 (Bauvorhaben G)

- Auftragsbestätigung der Fa. K vom 18.12.2014 (Bauvorhaben Eu)

 

Herr M konnte auch überzeugend darlegen, dass diese Aufträge ohne die Mithilfe von Herrn M nicht bewältigt werden können.

Darüber hinaus würde die Nichterteilung der RWR-Karte dazu führen, dass sich Herr M und sein Bruder aus der Firma wieder zurückziehen würden und auch ihre bisher eingebrachten Gegenstände und finanziellen Mittel abziehen würden. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Betrieb nicht aufrechterhalten werden könnte und die drei Beschäftigten ihren Arbeitsplatz verlieren würden.

Das AMS OÖ sieht daher schon im Hinblick auf die Sicherung mehrerer Arbeitsplätze durch die beabsichtigte Tätigkeit von Herrn A M einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen.

 

Diese Beurteilung ist allerdings an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer, wie im Schreiben vom 18.12.2014 angekündigt, einen Nachweis über die Wiederanmeldung der 3 Dienstnehmer nach der Winterpause vorlegt.

 

c.2.) Mit Schreiben vom 16.2.2015 teilte der Bf mit, die drei Arbeitnehmer Ag M, A M und B A, entgegen den ursprünglichen Plänen, über die Wintermonate nicht abgemeldet zu haben und legte in Fotokopie die Anmeldungen derselben bei der OÖGKK vor. Der Bedingung für die positive Beurteilung durch das AMS Oberösterreich ist daher entsprochen.

 

c.3) Mit Schreiben vom 12.3.2015 legte der Bf einen aktuellen Mietvertrag über eine Garconniere in der Größe von 26 in der A Straße vor.

 

c.4) Mit Schreiben vom 18.5.2015 übermittelte der Bf einen Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Deutschprüfung auf Niveau A1.

 

 

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

a.1) Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet wie folgt:

 

„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

 

§ 41. (1) …

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. …

4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG vorliegt.

(3) …

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

 

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) …

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.

der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.

der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.

der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.

der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) …

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.

sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.

der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) …“

 

a.2) Die einschlägige Bestimmung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzdurchführungsverordnung lautet in der geltenden Fassung:

 

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

Telc GmbH;

4.

Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

 

b.1.) Im ggst Fall liegt ein den Bf betreffendes positives Gutachten des AMS Oberösterreich vor. Dem Gesetzeswortlaut des § 41 Abs 4 letzter Satz NAG nach hat ein negatives Gutachten zur Folge, dass „der Antrag ohne weiteres abzuweisen“ ist. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich problematisch, würde man die Bestimmung dahingehend verstehen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die – positive oder negative – Stellungnahme des AMS Oberösterreich gebunden ist, ohne dieses einer Schlüssigkeitsprüfung unterziehen zu dürfen bzw wenn es den Parteien nicht möglich wäre, das Gutachten zu entkräften bzw zu widerlegen (idS auch VwGH 28.8.2008, 2008/22/0270).

 

b.2) Im ggst Fall ist daher zunächst die Frage zu klären, ob die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Bf einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen (für die Republik Österreich) darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit einen deutlich über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden wirtschaftlichen Impuls zeitigen dürfte (vgl VwGH 20.12.2007, 2004/21/0327). Als Beispiel für einen derartigen Impuls wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Schaffung von neuen oder die Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen und/oder ein Transfer von Investitionskapital genannt (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0833; 20.11.2008, 2007/21/0255).

 

Im oben wiedergegebenen Gutachten des AMS Oberösterreich vom 16.10.2014 wird auf die vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Kriterien Bezug genommen und auf sämtliche Vorbringen des Bf, die maßgebend für die Beurteilung sind (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0382), ausführlich eingegangen.

 

Eingangs wird nachvollziehbar und schlüssig die Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf hinsichtlich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einer kritischen Prüfung unterzogen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellte Teilhaberschaft am durch Familienmitglieder betriebenen Bauunternehmen „M“ in Italien sowie auf seine dortige Tätigkeit als Polier, die der Bf – neben dem Abschluss von Aufträgen im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit – auch in Österreich ausüben möchte, Bezug genommen.

 

Im Anschluss daran stellt die begutachtende Stelle fest, dass der Bf neben dem Erwerb von zwei PKW´s für die Gesellschaft dokumentiert hat, über einen Betrag von 50.000,- EUR zu verfügen, den er für den Fall der Verschlechterung der finanziellen Situation der S OG als Sicherheit zur Verfügung halte.

 

Schließlich weist das AMS Oberösterreich im Hinblick auf vom Bf vorgelegte Fotos darauf hin, dass die vom Bf in die S OG eingebrachten Gegenstände – ein Kranwagen und Baugerüste – den auf den vorgelegten Rechnungen angegebenen üblichen Verkehrswerten in der Höhe von 52.700,- EUR und 52.500,- EUR entsprechen.

 

Gut nachvollziehbar hält die begutachtende Stelle daraufhin fest, dass die glaubhaft gemachte langjährige Tätigkeit als Polier und die Einbringung der Schlüsselwerkzeuge, der PKW sowie des zur Sicherheit vorhandenen Kapitals in die S OG annehmen lassen, dass der Bf tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma ausüben wird und daher von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Bf ausgegangen werden kann.

 

Ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig ist die Annahme der begutachtenden Stelle, dass die am 24.10.2014 und damit nach dem Eintritt des Bf in das Unternehmen sowie nach Einbringung der Schlüsselwerkzeuge erfolgte Anstellung zweier zuvor arbeitslos gemeldeter Personen bzw die Sicherung von drei Arbeitsplätzen einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen darstellt.

 

b.3.) Die von der belangten Behörde ausgemachte Unschlüssigkeit des Gutachtens des AMS Oberösterreich vom 26.1.2015 vermag vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkannt zu werden: Es ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass das Firmenmodell nicht (wesentlich) verändert wurde. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren beigebrachten Unterlagen sowie den Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich jedoch – was anfänglich nicht erkennbar war – ergeben, dass der Bf einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Firma ausübt bzw nunmehr – entgegen dem Entscheidungszeitpunkt der Behörde – Arbeitsplätze geschaffen und Aufträge lukriert wurden.

 

Es kann daher das nachvollziehbare und schlüssige Gutachten des AMS Oberösterreich vom 26.1.2015 im Sinne des § 44 Abs 2 Z 4 NAG dem Verfahren zugrundegelegt werden.

 

c.1) Ein Aufenthaltstitel kann jedoch auch bei einem positiven Gutachten des AMS nur dann erteilt werden, wenn darüber hinaus die Voraussetzungen des
1. Teiles des NAG erfüllt sind.

 

In diesem Zusammenhang ist § 11 Abs 2 NAG einschlägig:

 

Z 1 leg cit zufolge darf der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen nicht widerstreiten; dies ist gemäß § 11 Abs 4 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt des – wie dem Akt entnehmbar – unbescholtenen Bf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte, sind ebensowenig wie ein Naheverhältnis zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen nicht ersichtlich.

 

§ 11 Abs 2 Z 2 NAG knüpft weiters einen Aufenthaltstitel daran, dass der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

 

Der Bf hat einen mit 6.3.2015 datierten Mietvertrag über eine Garconniere mit einer Größe von 26 vorgelegt. Dass eine Wohnung dieser Größe für eine Einzelperson nicht ortsüblich wäre, vermag nicht erkannt zu werden.

 

§ 11 Abs 2 Z 3 NAG zufolge hat der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen und muss diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sein.

 

Der Bf hat im Verfahren ein Schreiben der gewerblichen Sozialversicherung vom 30.4.2014 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass ab 22.4.2014 ein Versicherungsschutz gegeben ist.

 

§ 11 Abs 2 Z 4 NAG normiert, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen können darf. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bf im Rahmen des Verfahrens einen mit 11.12.2014 datierten Auszug eines auf seinen Namen lautenden Kontos vorgelegt hat, wonach das Konto ein Guthaben in der Höhe von 49.346,88,- EUR aufweist. Es vermag daher nicht erkannt zu werden, dass der Aufenthalt des Bf zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

 

Dass, wie § 11 Abs 2 Z 5 NAG regelt, durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Bf die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt würden, ist nicht ersichtlich.

 

Da der Bf einen Erst- und keinen Verlängerungsantrag stellt, kommt § 11 Abs 2 Z 6 NAG nicht zur Anwendung.

 

c.2) Komplettiert werden die Anforderungen an Fremde für die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch § 21a NAG, wonach Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen haben. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

 

Der Bf hat die Kopie eines Prüfungszeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt, wonach er am 4.4.2015 die Prüfung auf Niveaustufe A1 bestanden hat. Er hat somit einen entsprechenden Nachweis im Sinne des § 9b NAG DV- NAG DV erbracht.

 

d) Da kein Versagungshindernis hervorgekommen ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und dem Antrag des Bf zu entsprechen. Gem § 20 Abs 1 NAG ist der Aufenthaltstitel des Bf, da keine kürzere Aufenthaltsdauer beantragt wurde und das Reisedokument eine Gültigkeitsdauer bis 3.1.2020 aufweist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum zu befristen.

 

IV. Tragung der Kosten für den dem Verfahren beigezogenen Dolmetscher:

 

a) § 39a Abs 1 AVG legt unter anderem fest, dass, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen ist, und normiert darüber hinaus die Anwendbarkeit der §§ 52 Abs 2 bis 4 und 53 AVG.

 

§ 52 Abs 2 AVG zufolge sind, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, von Behörde andere geeignete  Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranzuziehen.

 

§ 76 Abs 1 AVG normiert: „Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. …“

 

Die genannten Bestimmungen sind gem § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten sinngemäß anzuwenden.

 

b) Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend im Sinne des § 39a AVG sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH 11.5.1990, 89/18/0163; 2.9.1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person und damit die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH 19.2.2003, 99/08/0146; 19.3.2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH 22.10. 2003,2000/09/0115).

 

Der Bf ist der deutschen Sprache im Sinne des § 39a Abs 1 AVG, wie auch die mündliche Verhandlung gezeigt hat, nicht hinreichend kundig, weshalb von ihm selbst die Beiziehung eines Dolmetschers für die mazedonische Sprache beantragt wurde. Grundsätzlich ist daher ein Amtssachverständiger dem Verfahren beizuziehen, wenn ein solcher „zur Verfügung steht“.

 

Die Wendung „zur Verfügung stehen“ setzt zum einen die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus. Zum anderen kann es sich bei der anderen aber nicht um eine beliebige Behörde handeln, sondern sie muss zu der zur Entscheidung berufenen Behörde in einem Verhältnis stehen, dass es Letzterer erlaubt, sich des Amtssachverständigen der anderen Behörde zu bedienen (vgl VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).

 

Im vorliegenden Fall steht den oberösterreichischen Landesbehörden und damit auch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Amtsdolmetscher für die mazedonische Sprache zur Verfügung. Es war daher dem Verfahren gem § 52 Abs 2 AVG ein nichtamtlicher Dolmetscher beizuziehen.

 

Für den nichtamtlichen Dolmetscher sind dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gem § 76 Abs 1 AVG Barauslagen in der Höhe von 463,60 EUR erwachsen, für die der Bf, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, aufzukommen hat.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Verfahrensgegenständlich ist „lediglich“, ob aufgrund der konkreten Vorbringen des Bf ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen für die Republik Österreich zu erwarten ist. Diesbzgl weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer