LVwG-500186/2/MZ

Linz, 23.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des J. S., vertreten durch RA
Dr. H. H., x, N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.10.2015, GZ: WR96-866-2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungs-strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.10.2015, GZ: WR96-866-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„Sie sind dem Ihnen gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erteilten Auftrag des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 12. August 2014, Geschäftszeichen: LVwG-550056/11/EW/FE, zumindest bis 6. August 2015 nicht vollständig nachgekommen, indem die Verrohrung zwischen dem nordöstlichen Eck des Grundstückes Nr. x und dem Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstückes Nr. x, je KG. x, auf eine Länge von mind. 10 m nicht entfernt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 137 Abs. 3 Ziffer 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 172, i.d.g.F., in Verbindung mit dem Erkenntnis des OÖ. LVwG vom 12.8.2014, Geschäfts-zeichen: LVwG-550056/11/EW/FE.“

 

Wegen dieser Übertretung wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden, verhängt.

 

II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 10.11.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Seine Beschwerde begründet bringt der Bf auf das Wesentliche verkürzt vor, er habe dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich entsprochen und die auf den Grundstücken x und x verlaufende Verrohrung entfernt.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer, von keiner Verfahrenspartei beantragten, öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.8.2014, LVwG-550056/11/EW/FE, wurde wie folgt abgesprochen:

„Herrn J. S., x, P., wird aufgetragen, die auf Grundstück Nr. x und x verlaufende Verrohrung zwischen dem nordöstlichen Eck des Grundstücks Nr. x und dem Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, je KG x, innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entfernen und die Durchführung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen.“

 

In Folge entfernte der Bf die auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x, befindliche Verrohrung. Die am Grundstück Nr. x befindliche Verrohrung wurde (zumindest bis) 6.8.2015 vom Bf nicht entfernt.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl 1959/215 (WV) idF BGBl I 2014/54, lautet:

 

„§ 137 (1) …

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

1. …

8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.“

 

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass die inhaltliche Prüfung oder gar Abänderung eines wasserpolizeilichen Auftrages im nachfolgenden Strafverfahren nicht mehr erfolgen kann (vgl 29.6.1995, 94/07/0007; 25.4.2002, 98/07/0120). Maßgeblich für die Beurteilung der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher einzig der Bindungswirkung entfaltende Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.8.2014, LVwG-550056/11/EW/FE. Ob dieser Spruch den Interessen des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens Rechnung trägt oder evtl. unzureichend ist, um das dahinter stehende Ziel zu erreichen, hat – im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – außer Betracht zu bleiben.

Mit genanntem Erkenntnis wurde dem Bf aufgetragen, „die auf Grundstück
Nr. x und x verlaufende Verrohrung zwischen dem nordöstlichen Eck des Grundstücks Nr. x und dem Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x, je KG x“ zu entfernen.

 

Durch die Entfernung der Verrohrung auf den Grundstücken Nr. x und x wurde vom Bf dem wasserpolizeilichen Auftrag entsprochen. Es kann der Anordnung nämlich nicht entnommen werden, dass auch auf dem Grundstück
Nr. x Rohre zu entfernen sind, wenn auch die Spruchformulierung ein wenig unglücklich scheint.

 

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.8.2014, LVwG-550056/11/EW/FE. Die erkennende Richterin ging bei ihrer Entscheidung augenscheinlich davon aus, dass sich der „Straßendurchlass in der südwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. x“ direkt an der Grundgrenze zum Grundstück mit der Nummer x befindet (siehe auch Punkt II.3. der Entscheidung, wonach der Amtssachverständige für Wasserbautechnik feststellte: „Im Bereich des Durchlasses x, welcher an der Grundgrenze der Grundstücke Nr. x sowie x liegt …“). Vor diesem Hintergrund erachtete es das Landesverwaltungsgericht als ausreichend, dem Bf die Entfernung der „auf Grundstück Nr. x und x verlaufende[n] Verrohrung“ aufzutragen.

 

Der objektive Tatbestand des § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 wurde daher vom Bf nicht verwirklicht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen ist.

 

c) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Beantwortung der Frage, welche Anordnung konkret durch den Spruch des Erkenntnisses Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12.8.2014, LVwG-550056/11/EW/FE, erfolgte und ob der Bf dieser Anordnung umfassend nachgekommen ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer