LVwG-350182/7/GS/TO

Linz, 07.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde des Herrn W D, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 21. September 2015,
GZ: BHGM-2015-197145/7-FJ, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. 09.2015, GZ: BHGM-2015-197145/7-FJ, wurde der Antrag des Herrn W D auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen vier Wochen nach Zustellung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann. Die Beschwerde sei schriftlich – handschriftlich oder  in jeder technisch möglichen Form nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden -  bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einzubringen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 27. Oktober 2015) erhob Herr D Beschwerde direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Am 29. Oktober 2015 wurde die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde vom LVwG über das Einlangen der Beschwerde informiert.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2015 – an die nunmehrige Meldeadresse in W, x am 1. Dezember 2015 nochmals abgesandt – wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs der Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben (LVwG-350182/4/GS/TO) wurde laut Postrückschein am
3. Dezember 2015 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Stellungnahme hiezu ist nicht erfolgt.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Akt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

 

4.  Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.09.2015,
GZ: BHGM-2015-197145/7-FJ, wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2015 zugestellt und laut Postrückschein von ihm persönlich übernommen.

 

Damit begann die nach § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen. Letzter Tag der Beschwerdefrist war sohin der
21.10.2015. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde jedoch erst am 27.10.2015 – somit verspätet – eingebracht. Zudem wurde die Beschwerde nicht wie in der Rechtsmittelbelehrung angeführt bei der belangten Behörde eingebracht, sondern beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

Am 29.10.2015 hat das Oö. LVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden weitergeleitet.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. § 12 VwGVG bestimmt, dass bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind.

 

§ 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Im Praxiskommentar zum VwGVG von Eder/Martschin/Schmid ist in Anm. K4 zu § 12 VwGVG auf Seite 48 ausgeführt: „Wird eine Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat diese die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.“

 

Das Landesverwaltungsgericht hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 29.10.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden weitergeleitet.

Durch den Eingang der Beschwerde bei der belangten Behörde am 29.10.2015 ist die Beschwerde schon aus diesem Grund als verspätet eingebracht zu werten.

 

Jedoch hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde bereits beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus folgenden Gründen verspätet eingebracht:

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZuStG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber Aufgrund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß § 13 Abs. 3 ZuStG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 23.09.2015 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Übernahmebestätigung ist von diesem unterfertigt. Da es sich beim Zustellschein um eine öffentliche Urkunde handelt, liefert diese vollen Beweis.

 

Damit begann die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 21.10.2015.

 

Am 27.10.2015 langte die Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. Wie bereits ausgeführt, war jedoch die Beschwerde nicht beim Landesverwaltungsgericht, sondern bei der belangten Behörde einzubringen. Auf dieses Erfordernis wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hingewiesen.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer bei der unrichtigen Einbringungsstelle (LVwG) eingebracht wurde, wurde sie vom LVwG ohne unnötigen Aufschub am 29.10.2015 an die richtige Einbringungsstelle (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) weitergeleitet. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits beim LVwG verspätet eingebracht wurde.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger