LVwG-350191/2/GS/FE

Linz, 07.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau P H,
x, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.10.2015, GZ: BHLL-2015-214186/5‑KJ, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes (bedarfsorientierte Mindestsicherung), den


B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.10.2015,
GZ: BHLL‑2015-214186/5‑KJ, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 12.10.2015, GZ: BHLL-2015-214186/5‑KJ, wurde Frau P H, geb. x, auf Grund ihres Antrages vom 11.9.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Folgendes zugesprochen:

 

 

„1.    Es wird Ihnen für sich ab 11.09.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zuerkannt.

 

Diese Leistung ist befristet bis 30.11.2015.

 

a) H P, geb. am x

Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 26,50 Euro reduziert.

2. Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) H P, geb. am x

-  Lohn aus geringfügiger Beschäftigung (M F)

-  Sonstiges Einkommen (Mag. T H, M H)

Rechtsgrundlagen

§§ 4 ff iVm. 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm. § 1 Oö. BMSV“

 

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (Bf) seit 4.9.2015 im sozialpädagogisch betreuten Wohnen des Vereines W. wohne. Die Wohnbeihilfe wäre ihr in der Höhe von 87,50 Euro zuerkannt worden. Im Schreiben vom 22.9.2015 wäre sie ersucht worden, Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit vorzulegen oder den Unterhaltsanspruch abklären zu lassen. Laut Versicherungsdatenauszug habe sie bisher kein vollversichertes Dienstverhältnis von längerer Dauer gehabt. Nachweise über die Abklärung des Unterhaltsanspruches (Bezirksgericht) wären nicht eingereicht worden. Auch wären keine ärztlichen Gutachten bezüglich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegt worden. Sie wäre lediglich bis 23.2.2015 beim AMS zur Arbeitsuche vorgemerkt gewesen. Eine Wiedermeldung sei erst mit 30.9.2015 erfolgt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wäre bisher nicht erwirtschaftet worden. Seit 18.2.2005 wäre sie geringfügig beschäftigt und bezahle eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG. Da ihr Unterhaltsanspruch und ihre Arbeitsfähigkeit nicht geklärt wären und ab März keine Arbeitsuche beim AMS vermerkt sei, wäre auf Grund der derzeitigen Lebenssituation die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen und die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren gewesen. Über die Weitergewährung der Leistung könne nur nach Einreichung der folgenden Unterlagen entschieden werden: aktueller AMS-Termin, Nachweis über Bewerbungsaktivitäten und Abklärung des Unterhaltsanspruches über das Bezirksgericht oder Vereinbarung samt Einkommensnachweisen der Eltern. Die Bf befinde sich auf Grund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage. Das beiliegende Berechnungsblatt stelle einen integrierenden Bestandteil der Begründung des Bescheides dar. Nach diesem BMS‑Berechnungsblatt für Geldleistungen ab 11.9.2015 bis 30.11.2015 habe die Bf einen Monatsanspruch von 161,09 Euro.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass ein Betrag von 161,09 Euro zuerkannt worden wäre. Im Berechnungsblatt, welches gemäß § 31 Abs. 3 Oö, BMSG Teil der Begründung des Bescheides sei, werde der Bf ein monatlicher Betrag von 250,‑‑ Euro als sonstiges Einkommen angerechnet. Diese Anrechnung sei allerdings unrichtig. Wie aus den von der Bf vorgelegten Kontoauszügen hervorgehe, handle es sich bei dem von Mag. T H und M H-I im September 2015 überwiesenen Betrag von 250,‑‑ Euro nicht um eine regelmäßige, sondern um eine einmalige Zahlung zur Unterstützung für den Ankauf von Möbeln. Dies hätten die Eltern der Bf, Mag. T und M H-I, auch schriftlich bestätigt. Die Anrechnung eines monatlichen Einkommens mit 250,‑‑ Euro sei daher aktenwidrig. In der Begründung des Bescheides werde der Bf aufgetragen, Unterlagen über die Abklärung des Unterhaltsanspruches beim Bezirksgericht oder eine Unterhaltsvereinbarung samt Einkommensnachweisen der Eltern vorzulegen, um die Leistung auf Mindestsicherung weitergewähren zu können. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG wären von der hilfesuchenden Person die erforderlichen Unterlagen und Urkunden beizubringen. Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, werde die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. einer etwaigen Unterhaltspflicht seitens der Eltern regelmäßig von Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgerichten und dem VwGH selbst beurteilt (vgl. VwGH vom 28.5.2014, Zl. 2013/12/0214; LVwG Wien 17.11.2014, VGW‑141/046/8811/2014; UVS Oö. 24.8.2012, VwSen‑560183/5/Kl/BRe/Bu). Wie eine arbeitsmedizinische Untersuchung am 3.11.2015 ergeben habe, sei die Bf selbsterhaltungs- und arbeitsfähig. Es liege daher keine Unterhaltspflicht ihrer Eltern vor.

 

I.3. Mit Schreiben vom 16.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (= belangte Behörde) dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.  

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bf, geb. am 26.7.1980, ist österreichische Staatsbürgerin und wohnt seit 4.9.2015 im sozialpädagogisch betreuten Wohnen des Vereines W.. Der Untermietvertrag ist auf ein Jahr befristet. Sie erhält Wohnbeihilfe in der Höhe von 87,50 Euro. Laut Versicherungsdatenauszug hatte die Bf bisher kein vollversichertes Dienstverhältnis von längerer Dauer. Es liegen lediglich etliche geringfügige Dienstverhältnisse von relativ kurzer Dauer vor. Seit 18.2.2015 ist die Bf als geringfügig beschäftigte Arbeiterin gemeldet. Seit 20.2.2015 zahlt sie eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG ein.

 

Bis 23.2.2015 war die Bf beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt, eine Wiedermeldung erfolgte erst mit 30.9.2015. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wurde bis dato nicht erwirtschaftet.

Mit Schreiben vom 22.9.2015 wurde die Bf u.a. ersucht, Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. eine Klärung des Unterhaltsanspruches vorzulegen.

 

Da keine Nachweise über die Abklärung des Unterhaltsanspruches eingereicht wurden, erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Darin wurde als Einkommen der Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung in der Höhe von 399,09 Euro und als sonstiges Einkommen (Mag. T H, M H-I) 250,‑‑ Euro (12mal pro Jahr) angerechnet. Als monatliche Miete wurde der Betrag von 210,‑‑ Euro veranschlagt.

 

Laut den im Akt einliegenden Kontoauszügen der Bf wurde am 9.9.2015 von Herrn Mag. T H und Frau M H-I (Eltern der Bf) ein einmaliger Betrag von 250,‑‑ Euro überwiesen.

 

Die belangte Behörde brachte in ihrem Vorlageschreiben u.a. vor, dass die Anrechnung eines Betrages von monatlich 250,‑‑ Euro im Rahmen der Bedarfsdeckung erfolgte, da eine Klärung des Unterhaltsanspruches durch Frau H. nicht erfolgte.

 

III. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

 

 „Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz - Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, Ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person Im Sinn des § 4

 

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).“

 

 

 

„5.1. Nach § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1) des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe bedürftiger Person sowie

2) tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

 

Nach § 13 Abs. 4 leg.cit. ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden

Aufwendungen für den Wohnbedarf 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für alleinstehende unterschreiten, Ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus,

in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 insbesondere:

1)    der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8-10;

2)    der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3)  die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

         4)...

 

Nach § 7 Abs. 3 Oö. BMSG ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen, sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden.“

 

 

Die Bf wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Anrechnung des monatlichen Betrages von 250,‑‑ Euro.

 

Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, wurde dieser Betrag von 250,‑‑ Euro einmal im September 2015 von den Eltern an die Bf überwiesen.

 

Die belangte Behörde führt in ihrem Vorlageschreiben aus, dass die Anrechnung eines Betrages von monatlich 250,‑‑ Euro im Rahmen der Bedarfsdeckung erfolgte, da eine Klärung des Unterhaltsanspruches durch Frau H nicht erfolgte.

 

Zur Einrechnung dieses monatlichen Betrages im Rahmen der Bedarfsdeckung ist Folgendes festzustellen:

 

Unterhaltsansprüche, deren tatsächliche Einbringlichkeit in der Zukunft liegt, sind nicht zu berücksichtigen. § 8 Oö. BMSG regelt den Einsatz der eigenen Mittel. Die besondere Betonung von tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen dritter im § 8 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG macht deutlich, dass bestehende Ansprüche alleine noch keine Anrechnung rechtfertigen. Derartige Ansprüche sind entweder im Rahmen der Bemühungspflicht zu verfolgen (§ 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG) oder gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. dem zuständigen Träger zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind in der Folge auf die Mindestsicherung anzurechnen (§ 8 Abs. 1 Z 2 Oö. BMSG). Das Oö. Mindestsicherungsrecht beruht auf der Wertung, dass die Mindestsicherung den Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten soll. Die Mindestsicherung hat nach Oö. Landesrecht gemäß ausdrücklicher Anordnung (§ 2 Abs. 5 Oö. BMSG) nur subsidiären Charakter.

 

Wollte die belangte Behörde in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen eine Kürzung der Hilfe vornehmen und dadurch nur die gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherstellen, so hätte sie eine entsprechende Kürzung bis zur Sicherstellung der unmittelbar erforderlichen Bedarfsdeckung vornehmen müssen. Tatsächlich hat sie jedoch den einmal gewährten Betrag von 250,‑‑ Euro von ihren Eltern als monatliches Einkommen unzulässigerweise angerechnet.

 

Zur unmittelbar erforderlichen Bedarfsdeckung:

 

Das Oö. BMSG enthält keinen feststehenden Betrag, bei dem die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist. Allerdings wird im § 11 Oö. BMSG (Einsatz der Arbeitskraft) festgehalten, dass Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung um die Hälfte und darüber hinaus gekürzt werden können, wenn keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls bei einer Hälftekürzung noch die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung gegeben ist.

 

Aus § 7 Oö. BMSG ergibt sich, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht wird. § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG enthält die Bemühungspflicht, Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre.

 

Ein solcher Anspruch stellt gegenständlich die Unterhaltsleistung durch die Eltern dar.

 

Dadurch, dass die Bf - trotz entsprechendem Aufforderungsschreiben der belangten Behörde - nicht die entsprechenden Nachweise über die Abklärung des Unterhaltsanspruches vorgelegt hat, hat sie ihre Ansprüche nicht ausreichend verfolgt und ist demnach ihrer Bemühungspflicht nach § 7 Oö. BMSG nicht nachgekommen. Dennoch ist in so einem Fall entsprechend § 7 Abs. 3 Oö. BMSG die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

Die Frage, ob Unterhaltsansprüche bestehen und ausreichend verfolgt werden, hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. BMSG unmittelbar Auswirkungen auf die Höhe der beantragten Mindestsicherung und muss daher vor Entscheidung über den Antrag auf Mindestsicherung geklärt werden (vgl. VwSen‑560271/2/Re vom 26.6.2013, bestätigt durch VwGH vom 27.3.2014, Zl. 2013/10/0185‑5, und VwSen‑560024).

 

Zur Klärung eines eventuellen Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern ist daher eine gerichtliche Verfolgung erforderlich. Andernfalls kann auch auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung der Anspruch diesem zur Rechtsverfolgung  übertragen werden (§ 8 Abs. 4 Oö. BMSG).

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Oö. BMSG ist im vorliegenden Fall nur die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen. Laut der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und dem Vorlageschreiben war dies auch die Absicht der belangten Behörde. Rechtswidrigerweise hat sie jedoch eine einmal gewährte Zahlung der Eltern an die Bf als monatliches Einkommen gewertet und nicht eine Kürzung im Sinn des § 7 Abs. 3 Oö. BMSG auf die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung vorgenommen.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Wie bereits ausgeführt, war der monatliche Betrag von 250,‑‑ Euro nicht als Einkommen anrechenbar. Jedoch kann die belangte Behörde in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmung eine Kürzung der Hilfe bis auf das Ausmaß der unmittelbar erforderlichen Bedarfsdeckung vornehmen. Die belangte Behörde hat daher nunmehr ein neues Berechnungsblatt auszustellen, das wiederum ein integrierter Bestandteil der Begründung des neu zu erlassenden Bescheides sein wird.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der beantragten Leistung genommen werden.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden.

 

 

Abschließend wird zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine arbeitsmedizinische Untersuchung ergeben hat, dass die Bf selbsterhaltungs- und arbeitsfähig sei und daher keine Unterhaltspflicht ihrer Eltern vorliege, festgestellt, dass die Fragestellung des arbeitsmedizinischen Gutachters des BBRZ Österreich vom 3.11.2015 folgendermaßen lautete: "Besteht Arbeitsfähigkeit, vorübergehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit?".

Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Bf ist und kann nicht Thema dieses Gutachtens sein. Die Selbsterhaltungsfähigkeit und die in weiterer Folge daran geknüpfte allfällige Unterhaltspflicht der Eltern ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück zu verweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger