LVwG-600948/2/KH/MP

Linz, 27.10.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn P F, K, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. Juni 2015 GZ. VerkR96-13721-2015/Dr-STE-p.-Akt/Ja, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

zu Recht e r k a n n t: 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in  der Höhe von
€ 103 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Juni 2015,
GZ. VerkR96-13721-2015/Dr-STE-p.-Akt/Ja, wurde Herrn P F (im Folgenden: Bf) zur Last gelegt, dass er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen CV-x (I), am 06. März 2015 um 22.21 Uhr, im Bereich der Wiener Bundesstraße 1, bei Strkm. 196.119 im Gemeindegebiet von Hörsching, in Fahrtrichtung Hörsching-Neubau nach Marchtrenk, außerhalb des Ortsgebietes liegend, die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 91 km/h überschritten hat.

 

Als verletzte  Rechtsvorschrift wurde § 52 lit. a Ziff. 10a StVO angeführt und eine Geldstrafe in Höhe von 515 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden, gemäß § 99 Abs. 2e StVO, verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 26. Juni 2015 durch Hinterlegung bei der zuständigen Zustellbasis ordnungsgemäß zugestellt wurde, erhob der Bf schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wird insbesondere vorgebracht, dass er darum bittet, sein Verhalten zu entschuldigen, da er die Geschwindigkeit übersehen hatte. Im Übrigen wird um Strafminderung ersucht, da das derzeitige Einkommen, gerade zum Überleben reiche. Im Falle einer negativen Entscheidung wird um Ratenzahlung ersucht.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung,  dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da beide gesetzlich normierten Voraussetzungen im vorliegenden Fall zutreffen, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bf lenkte am 06. März 2015 um 22.21 Uhr im Gemeindegebiet von Hörsching auf der Wiener Bundesstraße 1 bei Strkm. 196.119 von Fahrtrichtung Hörsching-Neubau in Richtung Marchtrenk, den PKW mit dem pol. Kennzeichen CV-x (I). Dabei wurde die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 91 km/h überschritten (Messtoleranz bereits zugunsten des Bf abgezogen). Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde durch die Polizeiinspektion Hörsching im Zuge einer Verkehrsüberwachung mittels Lasermessung festgestellt. Bei der Anhaltung wurde die angelastete Übertretung bereits eingestanden.

 

Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt hat, ist dieser Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird auf die von ihm selbst übermittelten Informationen betreffend Einkommensverhältnisse verwiesen.

 

Der zugrundeliegende Sachverhalt bzw. die Begehung der Tat an sich wurde vom Bf nicht bestritten, sodass weitergehende diesbezügliche Erhebungen unterbleiben konnten.

 

IV. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

Da der Bf in seiner Beschwerde den Sachverhalt sowie den Tatvorwurf an sich nicht bestritten hat, ist lediglich auf die Höhe der verhängten Strafe einzugehen.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Über den Bf wurde bislang keine Verwaltungsstrafe wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt, welcher bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen wäre. Strafmildernde Umstände sind durch das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen.

 

Diese Strafhöhe ist bezogen auf die Schwere der Verwaltungsübertretung als angemessen und notwendig zu betrachten, um den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

Geschwindigkeitsüberschreitungen in derartiger Höhe sind als besonders schwerwiegende Verstöße im Straßenverkehr anzusehen, weil diese eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellen. Schon aus generalpräventiven Gründen sind derartige Übertretungen daher entsprechend konsequent zu ahnden.

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die vom Beschwerdeführer begangene Übertretung 2.180 Euro. Der Strafrahmen wurde trotz einer derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitung von der Behörde somit lediglich zu ca. 24 % ausgeschöpft.

 

Zur Entscheidung über das vom Bf gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Ratenzahlungsansuchen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

 

Die Entscheidung betreffend den zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

III.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing