LVwG-601084/12/Bi

Linz, 14.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn K P, R-W-W, L, vom 11. Oktober 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 28. September 2015, VerkR96-689-2015, wegen Übertretung der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von      32 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs. 2 iVm 99 Abs. 2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 160 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 16 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 24. November 2014 um 4.44 Uhr in der Gemeinde Ried/Innkreis auf der B – Ecke G mit dem Pkw MD-x die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 5. Oktober 2015.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Am 14. Dezember 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und des Zeugen C B durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht der Lenker des Firmenfahrzeuges zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gewesen. Da habe der Zeuge B das Fahrzeug gelenkt. Die Aussage der Frau B stimme nicht, sie wolle ihn nur ins schlechte Licht rücken. Er könne leider das Fahrtenbuch nicht vorlegen, da die Unterlagen bei seiner Kündigung der Fa. H-B übergeben worden seien. Sein Kollege und er seien von der Firma auch nicht unterwiesen worden, wie der genaue Eintrag ins Fahrtenbuch bei einem Fahrerwechsel erfolgen sollte.   

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie weitere Erhebungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Zeuge C B (B) unter Hinweis auf § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf war bis zur Kündigung am 31. Mai 2015 Außendienstmitarbeiter der H-B GmbH in Brunn am Gebirge, die Zulassungsbesitzerin des Pkw MD-x ist. Dieses Firmenfahrzeug war ihm zugewiesen und wurde nach seinen Angaben fast nur von ihm gelenkt.

Am 24. November 2014 fuhr er von Leibnitz in die Schweiz und hatte er den Zeugen B von zu Hause in A, H Straße x, abzuholen. Die Fahrtroute gab er ins Navigationssystem ein und verließ sich nach eigenen Angaben auf die Anordnungen des Navi, da er in Oberösterreich ortsunkundig ist.

Er konnte in der Verhandlung auch anhand einer Straßenkarte weder die Fahrtroute wiedergeben noch sagen, wo genau er von der A8 abgefahren ist, um nach A zu gelangen. Er konnte auch den Wohnort des Zeugen B nicht benennen. Er bestätigte aber, er habe diesen von daheim abgeholt. Von dort seien sie zu einer Bäckerei gefahren, um Gebäck einzukaufen, da sei aber schon der Zeuge B gefahren. Nach seinen Aussagen seien sie zu diesem Zweck nach Ried zurückgefahren.

 

Der Zeuge B bestätigte, der Bf habe ihn um etwa 5.00 Uhr angerufen, um ihm zu sagen, dass er schon bald ankomme. Er habe ihn von daheim abgeholt und sie seien nach Braunau gefahren zu einer Bäckerei in der S Straße. Dort hätten sie Jause für die Fahrt gekauft und ab diesem Halt, dh ab Braunau, sei er dann mit dem Firmen-Pkw gefahren. Er sei mit dem Pkw in Ried nicht gefahren. Von ihm daheim bis Ried brauche man ziemlich genau 15 Minuten Fahrzeit. Nach Einsichtnahme in die Kopie des von der Zulassungsbesitzerin übermittelten Firmenbuchauszuges bestätigte der Zeuge B, es sei ihnen nie gesagt worden, wie man genau einen Fahrerwechsel eintrage, weshalb die Eintragung so erfolgt sei, wie es dort stehe, dh bei gemeinsamen Fahrten hätten letztlich beide Teilnehmer unterschrieben.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Verantwortung des Bf widersprüchlich ist. Einerseits gibt er an, sich in Oberösterreich überhaupt nicht auszukennen und nur nach dem Navi gefahren zu sein. Andererseits will er genau sagen können, dass die von ihnen aufgesuchte Bäckerei in Ried gewesen sei. 

Ried/Innkreis liegt genau auf seiner Fahrtroute von der A1 Westautobahn über Wels und die A8 Innkreisautobahn nach A bzw. Braunau – dort beginnt die deutsche Autobahn, dh der kürzeste Weg in die Schweiz. Wegen einer Jause 15 Minuten zurück nach Ried zu fahren, würde nicht nur mindestens eine halbe Stunde Zeitverlust und einen Umweg von 2 x 17 km bedeuten, sondern ist auch überflüssig, weil es in Braunau Bäckereien gibt, die um diese Zeit schon offen haben und Braunau auf der Fahrtroute liegt. Die Aussagen des Zeugen B sind damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung schlüssig und deshalb auch glaubwürdiger als die des Bf, der mit seiner Behauptung in keiner Weise zu überzeugen vermochte.

 

Die Eintragung in das Fahrtenbuch hilft überhaupt nicht weiter, weil daraus nichts zu entnehmen ist – der Zeuge B hat einen Fahrerwechsel ab der Bäckerei in Braunau bestätigt, aber auch ein solcher scheint im Fahrtenbuch nicht auf. Ob die Eintragungen ins Fahrtenbuch richtig erfolgt sind oder die Mitarbeiter vom Arbeitgeber richtig instruiert wurden, ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens gegen den Bf. Eine allein auf der Grundlage des Fahrtenbuchs ohne Rücksprache mit den Teilnehmern der Dienstreise erteilte Lenkerauskunft vermag nicht den Anspruch auf Richtigkeit zu begründen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist aber aus den obigen Überlegungen von der Lenkereigenschaft des Bf für den maßgeblichen Zeitpunkt 4.44 Uhr des 24. November 2014 auszugehen.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeugen, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Die Lasermessung mit dem geeichten Messgerät Poliscan Speed ergab laut Anzeige und Laserfoto eine gemessene Geschwindigkeit von 90 km/h, dh nach Abzug von 3 km/h laut Verwendungsbestimmungen eine dem Tatvorwurf zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 87 km/h im Ortsgebiet Ried/Innkreis, B – Ecke G. Die Richtigkeit der Lasermessung wurde nicht bestritten.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bf der Lenker des auf dem Foto abgebildeten Pkw MD-x war und er daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 2d StVO 1960 von 70 bis 2180 Euro Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von        24 Stunden bis zu sechs Wochen Freiheitsstrafe reicht.

Der Bf ist unbescholten, was seitens der belangten Behörde zutreffend als Milderungsgrund gewertet wurde. Zugrundegelegt wurde – unbestritten – ein geschätztes Einkommen von 1300 Euro netto monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten.

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, das die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die um 37 km/h im Ortsgebiet überschrittene erlaubte Höchstgeschwindigkeit. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Damit bleibt für eine Strafherabsetzung kein Raum. Geringes Verschulden ist bei einer Überschreitung in einem derartigen Ausmaß nicht mehr anzunehmen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger